Operative Gynäkologie und Geburtshilfe (SIWF)
Anhang 1
1 Allgemeines
1.1 Mit der Weiterbildung für den Schwerpunkt operative Gynäkologie und Geburtshilfe soll die Fachärztin oder der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die sie oder ihn befähigen mit eigener Verantwortung im Spezialgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe operativ tätig zu sein.
1.2 Das erweiterte Fachgebiet beinhaltet vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in operativer Behandlung, Nachbehandlung der weiblichen Genitalorgane, inbegriffen Urogynäkologie und Mamma. Betreuung und Durchführung von normalen und pathologischen Geburten einschliesslich der geburtshilflichen Operationen und der Nachbetreuung post partum.
2 Dauer und Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1 Die vertiefte Weiterbildung zur Erlangung des Schwerpunktes operative Gynäkologie und Geburtshilfe dauert 3 Jahre und muss an entsprechend anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert werden.
Von den 3 Jahren vertiefte Weiterbildung kann ein Jahr bereits während der Zeit zur Erlangung des Facharzttitels für Gynäkologie und Geburtshilfe absolviert werden.
2.3 Weitere Bestimmungen
2.3.1 Geforderter Facharzttitel
Voraussetzung zum Erwerb des Schwerpunktes ist der Facharzttitel für Gynäkologie und Geburtshilfe.
2.3.2 Erfüllung der Lernziele bzw. Lerninhalte / Logbuch
Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3. Jede Kandidatin und jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem alle geforderten Lernschritte dokumentiert werden.
2.3.3 Diplome
Als theoretische Weiterbildung wird das GESEA Certificate Level 2 gefordert.
2.3.4 Kurzperioden und Teilzeit (vgl. Art. 30 und 32 WBO)
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit absolviert werden (vgl. Auslegung).
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue FMH | Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | info@siwf.ch | www.siwf.ch
Anhang 1
3 Inhalt der vertieften Weiterbildung
3.1 Allgemeine Anforderungen
Kenntnisse der Anatomie im Abdomen und im kleinen Becken der Frau.
Beherrschen der chirurgischen Technik im Bereich des Urgenitaltraktes.
Umfassende Kenntnisse in Senologie
Eingehende Kenntnis und Erfahrungen in der prä- und postoperativen Betreuung der Patientinnen nach gynäkologischen Operationen.
Beherrschen der Indikationen und der Durchführung der Operationen in der Geburtshilfe.
Vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen rund um die Patientin vor und unter der Geburt sowie der postpartalen Phase.
3.2 Spezifischer Anforderungskatalog
Alle Interventionen müssen mit einem detaillierten Operationsbericht sowie im e-Logbuch dokumentiert sein. Operationen können nicht mehrfach gezählt werden (beispielsweise nicht gleichzeitig als Laparoskopie und Hysterektomie).
3.2.1 Gynäkologie Erstoperateurin /
Erstoperateur Abdominale oder vaginale oder laparoskopische Hysterektomien, to- 60* tal oder subtotal, mit oder ohne Adnexe, mit oder ohne Kolpoperineo- bzw. Diaphragmaplastik Davon mindestens
abdominale totale Hysterektomien 5
Vaginale totale Hysterektomien 5
Laparoskopische totale Hysterektomien 5 Therapeutische Hysteroskopien 50 Therapeutische Laparoskopien 100* * Die während der Weiterbildung zum Facharzttitel Gynäkologie und Geburtshilfe als Erstoperateurin oder Erstoperateur durchgeführten Operationen können angerechnet werden.
3.2.2 Geburtshilfe (Schwangerschaften ab 24. SSW) Erstoperateurin /
Erstoperateur Vaginal geburtshilfliche Operation, Forzeps, Vakuum, Beckenend- lage, Zwillinge, Extraktion, äussere Wendung Beherrschen der Komplikationen post partum (Dammriss III° und IV°, Cavumrevision, manuelle Plazentalösung, Nachkürettage) Kaiserschnitt 60* * Die während der Weiterbildung zum Facharzttitel Gynäkologie und Geburtshilfe als Erstoperateurin oder Erstoperateur durchgeführten Operationen können angerechnet werden.
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3.2.3 Vollständige (dokumentierte) Patientinnendossiers
Urogynäkologie 5 Senologie 5 Postpartale Komplikationen 5
Bemerkung: Patientinnendossiers müssen enthalten: Anamnese / Klinik /Beurteilung und Prozedere und durchrelevante (evidenzbasierte) Literaturangaben dokumentiert sein
4 Prüfungsreglement
4.1 Prüfungsziel
Es wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele erfüllt und somit befähigt ist, Patientinnen im Gebiet des Schwerpunktes operative Gynäkologie selbständig und kompetent zu betreuen.
4.2 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff umfasst den ganzen Lernzielkatalog unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.
4.3 Prüfungskommission
4.3.1 Wahl und Zusammensetzung
Die Prüfungskommission ist dieselbe wie für die Facharztprüfung in Gynäkologie und Geburtshilfe.
4.3.2 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
Organisation und Durchführung der Prüfungen;
Bezeichnung der Expertinnen und Experten für die praktische und die mündliche Prüfung;
Prüfungsbewertung und Mitteilung der Prüfungsresultate;
Festlegung der Prüfungsgebühren;
Periodische Überprüfung bzw. Überarbeitung des Prüfungsreglementes;
Gewährung der Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen;
Stellungnahmen und Auskunftserteilung im Einspracheverfahren.
Das Expertenteam besteht aus:
1 Mitglied der Schweizerischen Gynäkologischen Chefärztekonferenz und Inhaberin oder Inhaber des Schwerpunktes als Vorsitzende oder Vorsitzender
1 Leiterin oder Leiter der aktuellen Weiterbildungsstätte der Kandidatin oder des Kandidaten sowie
der Protokollführerin oder dem Protokollführer mit Schwerpunkt operative Gynäkologie.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Möglichkeit, vor Antritt der Prüfung mit schriftlich begründetem Gesuch eine andere Zusammensetzung der Expertenkommission zu beantragen.
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4.4 Prüfungsart
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:
4.4.1 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung beinhaltet die Bewertung der Durchführung einer Hysterektomie mit besonderer Berücksichtigung der prä- und postoperativen Massnahmen.
4.4.2 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung beinhaltet die Präsentation von mindestens drei für den Schwerpunkt entsprechenden Fällen. Das mündliche Examen dauert 60 - 90 Minuten.
4.5 Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Zeitpunkt der Schwerpunktprüfung
Die Schwerpunktprüfung kann erst am Ende des letzten Jahres der reglementarischen Weiterbildung abgelegt werden.
4.5.2 Zulassung
Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt, sich am Ende des letzten Jahres der reglementarischen Weiterbildung befindet und die numerischen Anforderungen des Operationskataloges zu mindestens 80% pro Eingriffsart und das GE- SEA Diploma erfüllt hat.
4.5.3 Zeit und Ort der Prüfung
Die Prüfung findet in der Regel am aktuellen Weiterbildungsort der Kandidatin oder des Kandidaten statt und wird einzeln auf Vereinbarung mit den Expertinnen und Experten in Absprache mit der Departementsleitung Bildung der SGGG durchgeführt. Auf spezielles Gesuch kann die Prüfung auch an einem anderen Ort stattfinden. In diesem Fall amtet die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte, an der die Prüfung stattfindet, als Expertin oder Experte.
4.5.4 Protokoll
Über die praktische und mündliche Prüfung wird ein Protokoll erstellt. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine Kopie des Prüfungsprotokolls.
4.5.5 Prüfungssprache
Die Prüfung erfolgt auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher oder französischer Sprache. Prüfungen auf Italienisch sind gestattet, falls die Kandidatin oder der Kandidat dies wünscht und eine italienisch sprachige Examinatorin oder ein italienisch sprachiger Examinator verfügbar ist.
4.5.6 Prüfungsgebühren
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) erhebt Prüfungsgebühren, welche durch den Vorstand der SGGG festgelegt und zusammen mit der Ankündigung der Schwerpunktprüfung auf der Website des SIWF und der SGGG publiziert werden.
Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Schwerpunktprüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung wird sie nur zurückerstattet, wenn die Anmeldung mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen worden ist. Bei Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Gebührenrückerstattung nur aus wichtigen Gründen.
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4.6 Bewertungskriterien
Beide Teile der Prüfung werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Schwerpunktprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Die Schlussbeurteilung der Prüfungen lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».
4.7 Eröffnung des Prüfungsresultates, Wiederholung der Prüfung und Einsprache
4.7.1 Eröffnung
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
4.7.2 Wiederholung
Die Schwerpunktprüfung kann zwei Mal wiederholt werden; es müssen jeweils beide Prüfungsteile wiederholt werden.
4.7.3 Einsprache
Der Entscheid über die Nichtzulassung zur Schwerpunktprüfung kann innert 30 Tagen, derjenige über das Nichtbestehen der Prüfung innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 12 Abs. 2 WBO i.V. mit Art. 23 und Art. 27 WBO).
5 Weiterbildungsstätte der vertieften Weiterbildung
Die für den Facharzttitel anerkannten Weiterbildungsstätten können die vertiefte Weiterbildung anbieten. Sie müssen über ein schriftliches Weiterbildungskonzept (vgl. Art. 41 WBO) verfügen.
Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte oder seine Stellevertreterin oder sein Stellvertreter muss Trägerin oder Träger des Schwerpunktes operative Gynäkologie und Geburtshilfe sein.
Der Inhalt der vertieften Weiterbildung muss detailliert und strukturiert formuliert sein. Dieser Inhalt muss im Speziellen eine realistische Beschreibung der Möglichkeiten betreffend Operationen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte enthalten.
Kliniken, welche nicht anerkannt sind für Gynäkologie und Geburtshilfe können alleine für die operative Gynäkologie anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Erfüllung sämtlicher Kriterien für die Gynäkologie (ohne Geburtshilfe) der Kategorie A oder B
Die Klinik muss einem Weiterbildungsnetz angeschlossen sein
Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte muss Trägerin oder Träger des Schwerpunktes operative Gynäkologie und Geburtshilfe sein
Die Weiterbildungsstätten müssen sich in Netzwerken vereinen, welche den Anforderungen des vertieften Weiterbildungsprogramms für den Schwerpunkt operative Gynäkologie und Geburtshilfe entsprechen.
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6 Übergangsbestimmungen
Das SIWF hat das vorliegende Weiterbildungsprogramm am 10. März 2022 genehmigt und per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.
Wer sämtliche Bedingungen (exkl. Facharztprüfung) gemäss altem Programm bis am 30. Juni 2024 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Juli 2008 (letzte Revision: 17. Juni 2021) verlangen.
Bern, 21.07.2022/pb