Gebührenordnung zum Handelsreglement
(LOC-TR)

Gebührenordnung zum Handelsreglement SIX Swiss Exchange AG

vom 20. März 2025 Datum des Inkrafttretens: 2. März 2026

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und

2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang E); und

3 Sponsored Foreign Shares (Anhang F); und

b) alle Gebühren gemäss Ziff. 8 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang P); und c) alle Gebühren gemäss Ziff. 9 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang Q); sowie d) alle Gebühren gemäss Ziff. 11 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs, welche in den folgenden Handelssegmenten anfallen:

1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und

2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang E); und

3. Sponsored Foreign Shares (Anhang F). 5 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.

7.4.4 All-in

1 Die Wahl des All-in Tarifs verpflichtet den Teilnehmer nicht zur Einhaltung bestimmter Kriterien. 2 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.

7.4.5 LPS CLOB/LPS2 CLOB 1 Der LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. Die gleichzeitige Teilnahme an «LPS CLOB» und «LPS2 CLOB» ist ausgeschlossen. 2 Der LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikation (Party ID); c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarifs sind im entsprechenden Anhang A zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen und Teilerfüllungen für neue LPS bzw. LPS2 CLOB Teilnehmer. Dieser Abs. 5 ist auf die Bemessung von kostenfreien FIX Anbindungen gemäss Ziff. 8.1 in Anhang R und die gebührenfreien FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) gemäss Ziff. 1 sowie die gebührenfreien OUCH Transaktionen pro

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Sekunde (OTPS) gemäss Ziff. 2 in Anhang S dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement analog anwendbar. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch welche für den LPS bzw. den LPS2 CLOB-Tarif gemäss dieser Ziff. 7.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär zum LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarif einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 7.4.3 anwendbar. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarifs für die Dauer von mindestens einem Monat aus, wenn der Teilnehmer unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet. 8 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden. 9 Ein Teilnehmer (Sponsoring Participant) kann für einen Sponsored User, dem er Sponsored Access zur Börse gemäss Weisung 7: Sponsored Access gewährt hat, die Anwendbarkeit des LPS bzw. LPS2 CLOB- Tarifs beantragen. Die Bestimmungen für die Anwendbarkeit des LPS bzw. LPS2 CLOB-Tarifs dieser Ziff. 7.4.5 Abs. 1 bis 7 sind sinngemäss für Sponsoring Participants und Sponsored Users anwendbar, insbesondere a) bezieht sich Abs. 2 lit. c) dieser Ziff. 7.4.5 für Sponsored Users auf Abschlüsse mit der Kennzeichnung Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) gemäss Ziff. 7 Abs. 1 Weisung 7: Sponsored Access; und b) gilt Abs. 7 dieser Ziff. 7.4.5 für Sponsored Users nicht.

8 Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz

8.1 Grundsatz

1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX», «SWMB» und «SEB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 3 Für Retail Aufträge erhebt die Börse die Gebühr abhängig von der Auftragsart und davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 4 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang P zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.

8.2 Transaktionsgebühr

1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.

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3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

8.3 Ad valorem-Gebühr

1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und kann mit einem Mindestbetrag («Floor») oder Maximalbetrag («Cap») versehen sein. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die im Auftragsbuch verbleiben («Ruhende Aufträge»); b) für Aufträge, die unverzüglich ausgeführt und aus dem Auftragsbuch entfernt werden («Sofort Aufträge»); und c) für Block Aufträge. 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten. 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

8.4 Tarifstufen

Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:

8.4.1 Standard

Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.

8.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer

Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.

8.4.3 Commitment Levels

Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.

8.4.4 All-in

Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.4 sind anwendbar.

8.4.5 LPS SwissAtMid

1 Der LPS SwissAtMid-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS SwissAtMid-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement.

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4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs sind im Anhang P zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS SwissAtMid-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid welche für den LPS SwissAtMid-Tarif gemäss dieser Ziff. 8.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 8.4.3 anwendbar. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für die Dauer von mindestens einem Monat aus, wenn der Teilnehmer unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundenaufträge (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet. 8 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden. 9 Ein Teilnehmer (Sponsoring Participant) kann für einen Sponsored User, dem er Sponsored Access zur Börse gemäss Weisung 7: Sponsored Access gewährt hat, die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs beantragen. Die Bestimmungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs dieser Ziffer 8.4.5 Abs. 1 bis 7 sind sinngemäss für Sponsoring Participants und Sponsored Users anwendbar, insbesondere a) bezieht sich Abs. 2 lit. c) dieser Ziff. 8.4.5 für Sponsored Users auf Abschlüsse mit der Kennzeichnung Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) gemäss Ziff. 7 Abs. 1 Weisung 7: Sponsored Access; und b) gilt Abs. 7 dieser Ziff. 8.4.5 für Sponsored Users nicht.

9 Gebühren für den hybriden Handel an der Börse

9.1 Grundsatz

1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 3 Für Retail Aufträge erhebt die Börse die Gebühr abhängig von der Auftragsart und davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 4 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang Q zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.

9.2 Transaktionsgebühr

1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.

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3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

9.3 Ad valorem-Gebühr

1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die von Teilnehmern eingegeben werden («Swiss EBBO Normale Aufträge»); und b) für Aufträge, die von Liquiditätsgebern eingegeben werden («Swiss EBBO Liquiditätsgeber Aufträge») 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Liquiditätsgeber-Tarif). 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

9.4 Tarifstufen

Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:

9.4.1 Standard

Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.

9.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer

Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.

9.4.3 Commitment Levels

Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.

9.4.4 All-in

Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.4 sind anwendbar.

9.4.5 LPS Swiss EBBO

1 Der LPS Swiss EBBO-Tarif ist anwendbar, sofern der Liquiditätsgeber sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS Swiss EBBO-Tarif umfasst Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs sind im Anhang Q zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.

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5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Liquiditätsgeber die Voraussetzungen des LPS Swiss EBBO-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Liquiditätsgeber nur Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO welche für den LPS Swiss EBBO-Tarif gemäss dieser Ziff. 9.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 9.4.3 anwendbar. 7 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.

9.5 Besondere Gebühren

1 Die Börse stellt den Teilnehmern und Liquiditätsgebern zur Verifizierung der Abschlüsse in Swiss EBBO täglich einen EBBO Report zur Verfügung. Die Börse kann für die Erstellung des EBBO Report eine monatliche Gebühr erheben. 2 Der anwendbare Gebührensatz für den EBBO Report ist im Anhang Q zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.

10 Gebühren für den Handel an der Börse mit Quote-Anfragen in

Quote on Demand, ETF/ETP QOD Europe und QOD CHF-Anleihen

10.1 Grundsatz

1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse mit Quote-Anfragen. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODS» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch oder im Handel mit Quote-Anfragen erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang R zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.

10.2 Transaktionsgebühr

1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für eine Quote-Anfrage, die am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

10.3 Ad valorem-Gebühr

1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Quote-Anfragen, die von Teilnehmern eingegeben werden; und

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b) für Quotes, die von Liquiditätsgebern eingegeben werden. 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Liquiditätsgeber Tarif). 4 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

10.4 Tarifstufen

Für den Handel mit Quote-Anfragen sind keine Tarifstufen definiert.

11 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs

11.1 Grundsatz

1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Die Gebühr wird pro Handelssegment und/oder Handelsdienstleistung definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 3 Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-Gebühr.

11.2 Transaktionsgebühr

1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

11.3 Ad valorem-Gebühr

1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.

11.4 Trade Reports mit Trade Type «Both Parties»

Für einseitige Trade Reports mit dem Trade Type «Both Parties» werden vom Teilnehmer, der die Meldung bei der Börse absetzt, die festgelegten Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs für beide am Abschluss beteiligten Parteien, also die Gebühr für den Teilnehmer selbst und die Gebühr für die Gegenpartei, erhoben.

12 Kapazitätsgebühren

Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.

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12.1 QPS-Kapazitätsgebühr

1 Die Börse stellt für einzelne Handelssegmente und Handelsdienstleistungen Handelskapazitäten in Quotes («Quotes per Second», «QPS») für Market Maker und Liquiditätsgeber bereit. Die Börse unterscheidet zwischen den folgenden QPS-Kapazitäten: a) dedizierte QPS-Kapazität (garantierte QPS-Kapazität); und b) geteilte QPS-Kapazität (nicht garantierte QPS Kapazität). 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr dedizierte und/oder geteilte QPS-Kapazität zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. 3 Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.

12.2 FTPS-Kapazitätsgebühr

1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in STI Aufträgen («FIX Transaktionen pro Sekunde», «FTPS») bereit. Die FTPS-Kapazität ist dediziert und garantiert. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche FTPS-Kapazität zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im Anhang T zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.

12.3 OTPS-Kapazitätsgebühr

1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in OTI Aufträgen («OUCH Transaktionen pro Sekunde», «OTPS») bereit. Die OTPS-Kapazität ist dediziert und garantiert. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche OTPS-Kapazität zuteilen. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im Anhang T zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.

13 Gemeinsame Bestimmungen

13.1 Fälligkeit von Forderungen

1 Rechnungen von SIX Swiss Exchange AG sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.

13.2 Rückerstattung von Gebühren

1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.

Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 20. März 2025; in Kraft seit 2. März 2026.

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Anhang A – Blue Chip Aktien Aktien, die im Swiss Leader Index® (SLI®) enthalten sind.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execut- Während des laufen- Auction & TAL Executden Handels ions den Handels ions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.75 CHF 1.00 Neu zugelassene CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.05 CHF 1.00 Teilnehmer Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.25 CHF 1.00 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 LPS CLOB CHF 0.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00 LPS2 CLOB CHF 0.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

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1.2.2 Neu zugelassene Teilnehmer

1.2.2.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000

1.2.2.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000

1.2.3 Commitment Level 1

1.2.3.1 Commitment Level 1-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000

1.2.3.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000

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1.2.4 Commitment Level 2

1.2.4.1 Commitment Level 2-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000

1.2.4.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000

1.2.5 Commitment Level 3

1.2.5.1 Commitment Level 3-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000

1.2.5.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000

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1.2.6 All-in

1.2.6.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - b) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.7 LPS CLOB

1.2.7.1 LPS CLOB-Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel 1. im Central-Limit-Order-Book in diesem Handelssegment durch Aufträge, die aus dem Auftragsbuch («Poster»). Retail Aufträge sind ausgeschlossen; 2. in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite». Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; oder 3. in Swiss EBBO im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch Aufträge von Liquiditätsgebern zur Ausführung gelangen; b) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 25% am besten Geld- oder Briefkurs, unbesehen der Eingangsposition im Auftragsbuch. Retail Aufträge sind ausgeschlossen; c) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge zum besten Geld- oder Briefkurs beträgt mindestens CHF 10'000. Retail Aufträge sind ausgeschlossen; und d) Erzielung eines passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in mindestens 20 einzelnen Effekten dieses Handelssegmentes. Die Teilerfüllung ist nur auf die Anzahl Effekten anwendbar. Retail Aufträge sind ausgeschlossen.

1.2.7.2 LPS CLOB-Tarif

Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.28 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75

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Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch als auch entweder den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder den LPS Swiss EBBO-Tarif für den hybriden Handel an der Börse gewählt haben und für beide LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:

Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.24 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75

Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch, den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz als auch den LPS Swiss EBBO- Tarif für den hybriden Handel an der Börse gewählt haben und für alle drei LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:

Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.22 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 1% im laufenden Handel 1. im Central-Limit-Order-Book in diesem Handelssegment durch Aufträge, die aus dem Auftragsbuch («Poster»). Retail Aufträge sind ausgeschlossen; 2. in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite». Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; oder 3. in Swiss EBBO im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch Aufträge von Liquiditätsgebern zur Ausführung gelangen; b) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 25% am besten Geld- oder Briefkurs, unbesehen der Eingangsposition im Auftragsbuch. Retail Aufträge sind ausgeschlossen; und c) Erzielung eines passiven Marktanteils von mindestens 1% im laufenden Handel in mindestens 15 einzelnen Effekten dieses Handelssegmentes. Die Teilerfüllung ist nur auf die Anzahl Effekten anwendbar. Retail Aufträge sind ausgeschlossen.

Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.37 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75

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Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Ist ein Teilnehmer für LPS2 CLOB registriert und erfüllt die monatlichen kumulativen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs gemäss Anhang A Ziff. 1.2.7.1, so hat er keinen Anspruch auf den LPS CLOB-Tarif sondern es wird der «LPS2 CLOB»-Tarif angewandt. LPS2 CLOB ist nicht kumulierbar mit «LPS SwissAtMid» gemäss Ziff. 8.4.5 der Gebührenordnung zum Handelsreglement und/oder mit «LPS Swiss EBBO» gemäss Ziff. 9.4.5 der Gebührenordnung zum Handelsreglement.

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.

Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp - LPS CLOB CHF 0.50 0.45 bp CHF 45

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 27

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang B – Mid-/Small-Cap Aktien Aktien, die im Handelssegment «Mid-/Small-Cap Aktien» gehandelt werden sowie Aktien im regulatorischen Standard für Special Purpose Acquisition Companies (SPACs).

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execut- Während des laufen- Auction & TAL Executden Handels ions den Handels ions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

SIX Swiss Exchange AG 28

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1.2.2 All-in

1.2.2.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.

Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 29

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang C – Sparks Aktien

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execu- Während des laufen- Auction & TAL Execuden Handels tions den Handels tions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.2 All-in

1.2.2.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich

SIX Swiss Exchange AG 30

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.

Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 31

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang D - Hinterlegungsscheine Hinterlegungsscheine bzw. Global Depository Receipts (GDR) im Sinne des Kotierungsreglements.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execu- Während des laufen- Auction & TAL Execuden Handels tions den Handels tions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.2 All-in

1.2.2.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich

SIX Swiss Exchange AG 32

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle. Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 33

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang E – Sekundärkotierte Aktien

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standard

1.2.1.1 Standard-Tarif

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur

Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

SIX Swiss Exchange AG 34

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 35

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang F – Sponsored Foreign Shares Beteiligungsrechte von ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert und gemäss Reglement SIX Swiss Exchange AG – Sponsored Segment zum Handel zugelassen sind.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standardtarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2 Market Maker Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.00 1.00 bp CHF 100

SIX Swiss Exchange AG 36

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker

3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker erhält für diejenigen Beteiligungsrechte dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Beteiligungsrechte Gebührenfreie QPS-Kapazität mit Market Making Verpflich- pro Beteiligungsrecht tung 1 1 QPS

3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25

Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Foreign Shares genutzt werden.

SIX Swiss Exchange AG 37

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang G – Anrechte und Optionen Anrechte und Optionen, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.50.

1.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster -- 0.75 bp -- b) Aggressor -- 0.75 bp -- c) Auction Execution -- 0.75 bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.50.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard -- 0.75 bp --

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung -- 0.25 bp --

SIX Swiss Exchange AG 38

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang H – Separate Handelslinien

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Während des laufenden Handels Auction & TAL Executions Standard CHF 0.50 CHF 1.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif Floor Scale Cap a) Poster - 0.50 bp - b) Aggressor - 0.50 bp - c) Auction & TAL Executions - 0.75 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.50.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard - 0.50 bp -

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 39

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang I – Separate Handelslinien im Ausland kotierter Beteiligungsrechte Separate Handelslinie zwecks Rückkauf eigener Beteiligungsrechte von Gesellschaften, deren Beteiligungsrechte an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert sind und die gemäss Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) als Inländer gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Reglement Handelszulassung Beteiligungsrechte und Exchange Traded Products (RHZ).

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.00 1.50 bp CHF 100

SIX Swiss Exchange AG 40

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang J – Anlagefonds

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction & TAL Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp CHF 150

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 41

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang K – ETF und ETP Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. Exchange Traded Funds (ETF) sowie Exchange Traded Products (ETP).

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2 Market Maker Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.40 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

Ist der Market Maker auch als QOD Liquiditätsgeber registriert und erfüllt er die Voraussetzungen gemäss Anhang Q Ziff. 1.3.1 Abs. 1 lit a) und b), dann reduziert sich die Ad valorem Gebühr auf 0.20 bp.

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp CHF 150

SIX Swiss Exchange AG 42

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker

3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente der Handelssegmente ETF und ETP, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro zusätzlichem Instrument 1–50 1 QPS ab 51 2 QPS

3.1.2 Gebührenfreie geteilte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker, welcher auch als QOD Liquiditätsgeber registriert ist und die Voraussetzungen gemäss Anhang Q Ziff. 1.3.1 Abs. 1 lit a) und b) erfüllt, erhält für diejenigen Instrumente der Handelssegmente ETF und ETP, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende geteilte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung 100-200 100 QPS 201-500 250 QPS 501-1000 500 QPS ab 1001 1000 QPS

3.1.3 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:

Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 43

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF und ETP genutzt werden.

SIX Swiss Exchange AG 44

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang L – Sponsored Funds Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) bewilligt wurden oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt wurden (ohne ETF & Immobilienfonds).

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 b) Aggressor CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 c) Auction Execution CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2 Market Maker Tarif

Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

SIX Swiss Exchange AG 45

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.50 7.00 bp CHF 250

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker

3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro Instrument 1 1 QPS

3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:

Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25

Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Funds genutzt werden.

SIX Swiss Exchange AG 46

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang M – Anleihen – CHF Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten. Anteile an einer Wandelanleihe unabhängig von der Handelswährung, die im Rahmen der Richtlinie betreffend Kotierung von Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) kotiert werden.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich

1.2 Liquiditätsgeber Tarif

Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich

SIX Swiss Exchange AG 47

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Der Einheitstarif beträgt:

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150

3 Kapazitätsgebühren

3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber

3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität

Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber 60 dedizierte Quotes pro Sekunde (dedizierte QPS-Kapazität) gebührenfrei zu.

3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25

Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für Anleihen – CHF genutzt werden.

SIX Swiss Exchange AG 48

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang N – Anleihen – Nicht CHF Kotierte und zum Handel zugelassene auf eine Fremdwährung lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Standard-Tarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Keine

1.2 Liquiditätsgeber Tarif

Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Keine

2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Keine

3 Kapazitätsgebühren

3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber

3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität

Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber 60 dedizierte Quotes pro Sekunde (dedizierte QPS-Kapazität) gebührenfrei zu.

3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen.

SIX Swiss Exchange AG 49

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25

Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für Anleihen – Nicht CHF genutzt werden.

SIX Swiss Exchange AG 50

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang O – Strukturierte Produkte Als Strukturierte Produkte gelten Finanzinstrumente, die in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts.

1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2 Ad valorem-Gebühr

Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor & Auction Execution CHF 1.50 1.50 bp CHF 100.00

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.50 1.50 bp CHF 100

2 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 1.50 1.50 bp CHF 25

3 Kapazitätsgebühren

3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker und Liquiditätsgeber

3.1.1 Pakete für dedizierte und geteilte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann dedizierte oder geteilte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen Gebühr erwerben. Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann sich für maximal eines der folgenden QPS-Kapazitätspaket entscheiden.

SIX Swiss Exchange AG 51

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Die Tarife für die QPS-Kapazitätspakete betragen: QPS-Kapazitätspaket Anzahl dedizierte Anzahl geteilte Preis pro Monat QPS-Kapazität QPS-Kapazität für QPS-Kapazitätspaket Kostenloses QPS-Kapazitätspa- 10 keine kostenlos ket QPS-Kapazitätspaket 1 keine 1'000 CHF 12'500 QPS-Kapazitätspaket 2 keine 2'000 CHF 17'500 QPS-Kapazitätspaket 3 keine 3'000 CHF 21'500 QPS-Kapazitätspaket 4 keine 4’000 CHF 25’000

Die Wechsel von QPS-Kapazitätspaketen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.

3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität

Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erwerben oder seine dedizierte QPS-Kapazität erhöhen. Der Tarif für die gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität beträgt:

Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–100 CHF 350 101–250 CHF 275 251–500 CHF 200 501–750 CHF 125 751–1'000 CHF 50 ab 1'001 CHF 25

SIX Swiss Exchange AG 52

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang P – Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid

1 Blue Chip Aktien

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.

Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS SwissAtMid CHF 1.00 CHF 0.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp - Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp - Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp - Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp - Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp - All-in - 1.00 bp -

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

SIX Swiss Exchange AG 53

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp - Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp - Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp - Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp - Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp - All-in - 1.00 bp - LPS SwissAtMid CHF 0.50 0.45 bp -

2 Mid-/Small Cap Aktien

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.

Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS SwissAtMid CHF 1.00 CHF 0.50

2.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -

2.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

2.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.3.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -

SIX Swiss Exchange AG 54

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

3 Sparks Aktien

3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.

Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00

3.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -

3.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

3.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

3.3.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -

4 Hinterlegungsscheine

4.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00

SIX Swiss Exchange AG 55

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

4.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -

4.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

4.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

4.3.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -

5 Anlagefonds

5.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Einheitstarif Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.50 CHF 1.50

5.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp -

5.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

5.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

5.3.2 Ad valorem-Gebühr

Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp -

SIX Swiss Exchange AG 56

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

6 LPS SwissAtMid

6.1 LPS SwissAtMid-Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: d) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 3% im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien», die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» erreicht wird, unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch. Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; oder Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» zur Ausführung gelangen. Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; e) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge «in Limite» zum besten Geld- oder Briefkurs im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien» beträgt mindestens CHF 15'000. Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; und f) Die Funktionalität «Self-Match Prevention» ist für die nominierte Party ID(s) aktiviert. Für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid- Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für «Mid-/Small-Cap-Aktien».

6.2 LPS SwissAtMid-Tarif

6.2.1 Blue Chip Aktien

Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.10 bp - b) Sofort Aufträge CHF 0.50 0.45 bp -

6.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien

Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.10 bp - b) Sofort Aufträge CHF 0.50 0.55 bp -

SIX Swiss Exchange AG 57

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang Q – Gebühren für den hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO

1 Blue Chip Aktien

1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.

Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS Swiss EBBO und Liquiditätsgeber-Tarif CHF 0.00 CHF 0.00

1.2 Ad valorem-Gebühr

1.2.1 Standardtarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Teilnehmern.

1.2.1.1 Standard-Tarif (Asymmetrisch)

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp -

1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur (Balanced)

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 All-in - 1.00 bp -

SIX Swiss Exchange AG 58

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

1.2.2 Liquiditätsgeber-Tarif

Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Liquiditätsgebern, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs gemäss Ziff. 3.1 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard - 0.25 bp - All-in - 0.25 bp -

1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

1.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

1.3.2 Ad valorem-Gebühr

Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.

Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp -

2 Mid-/Small Cap Aktien

2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.

Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS Swiss EBBO und Liquiditätsgeber-Tarif CHF 0.00 CHF 0.00

2.2 Ad valorem-Gebühr

2.2.1 Standardtarif

Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Teilnehmern.

SIX Swiss Exchange AG 59

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

2.2.1.1 Standard-Tarif (Asymmetrisch)

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -

2.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur (Balanced)

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 All-in - 1.00 bp -

2.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen

2.3.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.

2.3.2 Ad valorem-Gebühr

Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle. Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -

2.3.3 Liquiditätsgeber-Tarif

Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Liquiditätsgebern, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs gemäss Ziff. 3.1 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard - 0.25 bp - All-in - 0.25 bp -

3 LPS Swiss EBBO

3.1 LPS Swiss EBBO-Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 95% im Swiss EBBO Auftragsbuch im Handelssegment «Blue Chip Aktien», unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch; und b) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel im Swiss EBBO Auftragsbuch in den Handelssegmenten «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» im Vergleich zum Gesamtumsatz in Swiss EBBO.

SIX Swiss Exchange AG 60

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs für «Mid-/Small- Cap-Aktien».

3.2 LPS Swiss EBBO-Tarif

3.2.1 Blue Chip Aktien

Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.00 bp -

3.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien

Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.00 bp -

4 Besondere Gebühren

4.1 Swiss EBBO Report

Die Nutzung des EBBO Report ist für Teilnehmer und Liquiditätsgeber kostenlos.

SIX Swiss Exchange AG 61

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang R - Gebühren für den Handel mit Quote-Anfragen in Quote on Demand, ETF/ETP QOD Europe und QOD CHF-Anleihen

1 ETF und ETP

1.1 Standard-Tarif

Der Standard-Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quote-Anfragen von Teilnehmern.

1.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.00.

1.1.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard 0.00 0.00 0.00

1.2 Liquiditätsgeber-Tarif

Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse von Liquiditätsgebern.

1.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

1.2.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.30 bp -

1.3 QPS/OPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber

1.3.1 Gebührenfreie geteilte QPS/OPS-Kapazität

Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber für das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder ETF/ETP QOD Europe gesamthaft 200 geteilte Quotes pro Sekunde (QPS/OPS) gebührenfrei zu, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: a) der Liquiditätsgeber im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder ETF/ETP QOD Europe mit verbindlichen Quotes auf der Kauf- und Verkaufsseite auf mindestens 1% aller erhaltenen Quote-Anfragen antwortet und die Quotes zum Zeitpunkt des Abschlusses, am Ende der Aufrufphase oder wenn die Quote Anfrage gelöscht wird im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) oder ETF/ETP QOD Europe ausführbar sind; und b) der durchschnittliche Umsatz des Liquiditätsgebers im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) in den Handelssegmenten „Exchange Traded Funds“ und „Exchange Traded Products“ und/oder in den Handelssegmenten von ETF/ETP QOD Europe mindestens 0.5% im Vergleich zum Gesamtumsatz aller Liquiditätsgeber in Quote on Demand beträgt.

SIX Swiss Exchange AG 62

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Eine monatliche Gebühr von CHF 1‘000.00 ist anwendbar, wenn der Liquiditätsgeber die Liquiditäts-Voraussetzungen für die gebührenfreie geteilte QPS/OPS-Kapazität nicht erfüllt. Die Anzahl der gebührenfreien geteilten QPS/OPS aufgrund der Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen wird monatlich ermittelt und ist gesamthaft auf 200 QPS pro Liquiditätsgeber beschränkt. Diese geteilte QPS/OPS-Kapazität kann nur für die Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) sowie in ETF/ETP QOD Europe genutzt werden.

1.3.2 Gebührenpflichtige geteilte QPS/OPS-Kapazität

Der Liquiditätsgeber kann seine geteilte QPS/OPS-Kapazität für das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder ETF/ETP QOD Europe nicht gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen.

2 CHF-Anleihen

2.1 Standard-Tarif

Der Standard-Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quote-Anfragen von Teilnehmern.

2.1.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.1.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 2.00 0.50 150.00

2.2 Liquiditätsgeber-Tarif

Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse von Liquiditätsgebern.

2.2.1 Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.

2.2.2 Ad valorem-Gebühr

Tarifstufe Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif CHF 2.00 0.80 bp 150.00

2.3 QPS/OPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber

2.3.1 Gebührenfreie geteilte QPS/OPS-Kapazität

Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber für QOD CHF-Anleihen gesamthaft 20 geteilte Quotes pro Sekunde (QPS/OPS) gebührenfrei zu. Diese geteilte QPS/OPS-Kapazität kann nur für die Eingabe von Quotes in QOD CHF-Anleihen genutzt werden.

SIX Swiss Exchange AG 63

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

2.3.2 Gebührenpflichtige geteilte QPS/OPS-Kapazität

Der Liquiditätsgeber kann seine geteilte QPS/OPS-Kapazität für QOD CHF-Anleihen nicht gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen.

SIX Swiss Exchange AG 64

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang S – Anschlussgebühren

1 Direktanbindung via Managed und Leased Line

Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die Leitungskosten vom Kunden bis zum SCAP Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Kunden übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Internet bis 1 Mbps gebührenfrei Managed IP Service bis 2 Mbps 800 Managed IP Service bis 4 Mbps 1’150 Managed IP Service bis 10 Mbps 1'200 Managed IP Service bis 30 Mbps 1'600 Managed IP Service bis 50 Mbps 2'000 Managed IP Service bis 100 Mbps 2'600 Managed IP Service bis 200 Mbps 3’700 Managed IP Service bis 500 Mbps 4’700 Ethernet Service bis 4 Mbps 1’150 Ethernet Service bis 10 Mbps 1'200 Ethernet Service bis 30 Mbps 1'600 Ethernet Service bis 50 Mbps 2'000 Ethernet Service bis 100 Mbps 2'600 Ethernet Service bis 200 Mbps 3’700 Ethernet Service bis 500 Mbps 4’700 Optical Link bis 50 Mbps 3'700* Optical Link bis 100 Mbps 4'700* Optical Link bis 200 Mbps 5’900* Optical Link bis 500 Mbps 7’200*

* zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger Börse interner Installationskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.

2 Direktanbindung via Proximity Service

Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Proximity Service an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Proximity Service bis 50 Mbps 2'950 Proximity Service bis 100 Mbps 3'250 Proximity Service bis 200 Mbps 4’300 Proximity Service bis 500 Mbps 5’300

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Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.

3 Co-Location-Anschluss

Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit Co-Location-Anschluss (nicht redundant) richtet sich nach der Anzahl abonnierter Cross Connections. Anzahl Cross Connections Anschlussgebühr p.m. (CHF) 1–2 1'750 3–4 1'900 5–6 2'100 7–8 2'350 9 – 10 2'650

Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten von der Teilnehmerinfrastruktur bis zum Demarkationspunkt der Börse. Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.

4 Direktanbindung via Access Point im Ausland

Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Access Point im Ausland an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Access Point im Ausland bis 50 Mbps 2'850 Access Point im Ausland bis 100 Mbps 3'150 Access Point im Ausland bis 200 Mbps 4’500 Access Point im Ausland bis 500 Mbps 5’500

Die Börse bestimmt die Access Points. Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten bis zum Access Point. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.

5 ASP-Anbindung und RSP-Anbindung von Teilnehmern

Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP oder RSP fällt keine zusätzliche monatliche Anschlussgebühr an.

6 Anbindung von Infrastructure Service Provider (ISP)

Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren.

6.1 Einmalige Anbindungsgebühr

Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF 9'500 sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde.

SIX Swiss Exchange AG 66

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

6.2 Laufende Anbindungsgebühr

Die laufenden Gebühren für ISP sind abhängig von der Anzahl Teilnehmer-Anschlüsse zur Börse des betreffenden ISP: ‒ für ISP mit bis zu fünf Teilnehmer-Anschlüssen zur Börse, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800; ‒ ab sechs Teilnehmer-Anschlüsse zur Börse ist die Anbindung für ISP kostenfrei. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.

7 Gemeinsame Bestimmungen

Der Kunde oder die Börse können die Kundenanbindung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Bei einer neuen Kundenanbindung verzichtet die Börse auf die Erhebung der einmaligen Installationsgebühr. Die Anschlussgebühr wird ab Datum der „Ready-for-Service“ Meldung des Rechenzentrum- oder Leitungsanbieters verrechnet, bzw. beim Managed IP Service und Ethernet Service ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Der minimale Verrechnungszeitraum beträgt drei Monate. Bei einem Wechsel der bestehenden Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Kunden die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Anbindung. Die Kündigung eines existierenden Anschlusses, welcher in den vergangenen drei Monaten ein neuer Anschluss voraus ging, unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.

8 Anschluss an das Börsensystem (Schnittstellen für Handel und Marktinformationen)

8.1 Standard Trading Interface (STI)

In der Teilnahmegebühr ist die Anbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen. Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) richtet sich nach der im Handelssegment Blue Chip Aktien gewählten Tarifstufe sowie nach dem Anbindungsstatus an das OUCH Trading Interface (OTI) oder das Quote Trading Interface (QTI).

Tarifstufe Kostenfreie FIX Anbindungen und Kostenfreie FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) (Party IDs) für Teilnehmer mit für Teilnehmer ohne OTI- oder OTI- oder QTI-Anbindung QTI-Anbindung Teilnehmer ohne Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Commitment Level Teilnehmer mit Tarif 6 kostenfreie FIX Anbindungen 2 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 1 Teilnehmer mit Tarif 9 kostenfreie FIX Anbindungen 3 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 2 Teilnehmer mit Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 3 Teilnehmer mit All-in Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen

SIX Swiss Exchange AG 67

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Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die Börse eine zusätzliche monatliche Gebühr von jeweils CHF 2'000. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) pro Teilnehmer vor. Teilnehmer des «LPS2 CLOB» erhalten keine zusätzliche gebührenfreie Anbindungen zugeteilt. Es gelten die gebührenfreien Anbindungen gemäss der vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle.

8.2 OUCH Trading Interface (OTI)

Für die Anbindung an das OUCH Trading Interface erhebt die Börse eine pauschale monatliche Gebühr von CHF 85 pro OTI Anbindung (nicht redundant). Diese Gebühr wird monatlich pro rata erhoben. Jede OTI Anbindung muss bei der Börse beantragt werden. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an OTI Anbindungen pro Teilnehmer vor.

8.3 Quote Trading Interface (QTI)

Für die Anbindung an das Quote Trading Interface erhebt die Börse eine pauschale monatliche Gebühr von CHF 85 pro QTI Anbindung (nicht redundant). Diese Gebühr wird monatlich pro rata erhoben. Jede QTI Anbindung muss bei der Börse beantragt werden. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QTI Anbindungen pro Teilnehmer vor.

8.4 ITCH Market Data Interface (IMI)

Für die Anbindung an das ITCH Market Data Interface erhebt die Börse eine pauschale monatliche Gebühr von CHF 85 pro IMI Anbindung (nicht redundant). Diese Gebühr wird monatlich pro rata erhoben. Jede IMI Anbindung muss bei der Börse beantragt werden. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an IMI Anbindungen pro Teilnehmer vor.

SIX Swiss Exchange AG 68

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Anhang T – Kapazitätsgebühren In der Teilnahmegebühr ist eine Anzahl an kostenfreier Kapazität inbegriffen.

1 FTPS-Kapazitätsgebühr

Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarifstufe im Handelssegment Blue Chip Aktien die folgende Anzahl an gebührenfreien FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS-Kapazität) zugeteilt: Tarifstufe Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit All-in Tarif 20 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200

Zusätzliche FTPS-Kapazität für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Jeder Teilnehmer kann seine FTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro FTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FTPS-Kapazität pro Teilnehmer vor. Teilnehmer des «LPS2 CLOB» erhalten keine zusätzliche gebührenfreie Kapazität zugeteilt. Es gilt die gebührenfreie Kapazität gemäss der vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle.

2 OTPS-Kapazitätsgebühr

2.1 OUCH Trading Interface (OTI) - Equity

Für den Handel in Aktienmärkten ist die Anzahl der OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS-Kapazität) unlimitiert und kostenfrei.

2.2 OUCH Trading Interface (OTI) – Non-Equity

Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarifstufe im Handelssegment Blue Chip Aktien die folgende Anzahl an gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS-Kapazität) für den Handel in Nicht-Aktienmärkten zugeteilt: Tarifstufe Kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit All-in Tarif 20 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200

Jeder Teilnehmer, welcher auch als QOD Liquiditätsgeber registriert ist und die Voraussetzungen gemäss Anhang Q Ziff. 1.3.1 Abs. 1 lit a) und b) erfüllt, erhält generell 100 kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) zugeteilt.

SIX Swiss Exchange AG 69

Gebührenordnung zum Handelsreglement 02.03.2026

Zusätzliche OTPS-Kapazität für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Jeder Teilnehmer kann seine OTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro OTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an OTPS-Kapazität pro Teilnehmer vor. Teilnehmer des «LPS2 CLOB» erhalten keine zusätzliche gebührenfreie Kapazität zugeteilt. Es gilt die gebührenfreie Kapazität gemäss der vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle.

SIX Swiss Exchange AG 70