Richtlinie Verfahren Exchange Traded Products
(RLVETP)
Rubrum
Richtlinie betr. Verfahren für Exchange Traded Products (Richtlinie Verfahren Exchange Traded Products, RLVETP)
Vom 20. März 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmungen .......................................................................................................... 3
Art. 1 Gegenstand .................................................................................................................................. 3
Art. 2 Anwendungsbereich..................................................................................................................... 3
II Kotierungsverfahren ..................................................................................................................... 3
Art. 3 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ............................................................................................... 3
Art. 4 Gesuchsbeilagen .......................................................................................................................... 3
Art. 5 Anzahl der einzureichenden Exemplare........................................................................................ 4
Art. 6 Einreichungsfristen für Gesuchsbeilagen ..................................................................................... 4
III Registrierungsverfahren für Emissionsprogramme ...................................................................... 5 A Registrierung eines Emissionsprogramms ................................................................................... 5
Art. 7 Registrierung von Emissionsprogrammen.................................................................................... 5
Art. 8 Gesuch und Fristen....................................................................................................................... 5
Art. 9 Gesuchsbeilagen .......................................................................................................................... 5
B Wiederauflage eines Emissionsprogramms ................................................................................. 5
Art. 10 Gesuch und Fristen....................................................................................................................... 5
Art. 11 Gesuchsbeilagen .......................................................................................................................... 5
C Änderungen/Ergänzungen («Supplements»/«Addenda»).............................................................. 6
Art. 12 Nachträge ..................................................................................................................................... 6
Art. 13 Gesuch und Fristen....................................................................................................................... 6
Art. 14 Entscheid ...................................................................................................................................... 6
Art. 15 Ergänzungen basierend auf laufende Finanzberichterstattung und Geschäftsgang..................... 6
IV Schlussbestimmungen ................................................................................................................. 6
Art. 16 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 6
Art. 17 Revision ........................................................................................................................................ 6
SIX Exchange Regulation AG ii Regl. Grundlage: Art. 4 KR I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Richtlinie regelt das Verfahren für die Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs) sowie das Registrierungsverfahren für ETP-Emissionsprogramme.
Die Richtlinie betreffend Verfahren für Forderungsrechte (RLVF) findet für die Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs) keine Anwendung.
Art. 2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet auf in- und ausländische Emittenten sowie einen allfälligen Sicherheitsgeber von ETPs Anwendung.
II Kotierungsverfahren
Art. 3 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Das Kotierungsgesuch muss spätestens 20 Börsentage vor dem vorgesehenen Termin der Kotierung brieflich beim Regulatory Board eingereicht werden.
Art. 4 Gesuchsbeilagen
Zusammen mit dem rechtsgültig unterzeichneten Kotierungsgesuch sind innert der Einreichungsfristen gemäss Art. 6 die folgenden Gesuchsbeilagen einzureichen: 1. Kotierungsprospekt oder entsprechendes Dokument im Sinne von Art. 27 ff. KR bzw. Art. 15 ff. Zusatzreglement Exchange Traded Products; 2. Kopie des Market Making-Agreements; 3. rechtsgültig unterzeichnete Emittentenerklärung gemäss Art. 45 KR bzw. Art. 9 Ziff. 2; 4. Kopie der geltenden Statuten bzw. des geltenden Gesellschaftsvertrags des Emittenten, falls das entsprechende Dokument nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht worden ist und sich seither keine Änderungen ergeben haben. Im letztgenannten Fall ist eine Negativerklärung abzugeben; 5. sofern erforderlich, das Original der rechtsgültig unterzeichneten Erklärung des Emittenten, dass die Druckvorschriften von SIX SIS AG («SIX SIS») beim Druck der Forderungsrechte eingehalten werden; 6. bei Globalurkunden auf Dauer (Art. 5 ff. Richtlinie Ausgestaltung von Effekten) eine Kopie der Urkunde; 7. bei Wertrechten ist, sofern sich dies nicht aus den Statuten bzw. den allgemeinen Emissionsbedingungen ergibt, eine Erklärung des Emittenten einzureichen, auf welche Weise der Berechtigte einen Ausweis über seinen Effektenbesitz erhalten kann. Bei auf ausländischem Recht beruhenden Wertrechten ist überdies der entsprechende Gesetzestext einzureichen mit Übersetzung in deutsch, französisch, italienisch oder englisch; 8. rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten, dass
es sich bei den ETPs nicht um kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) handelt; und
die Börse im Falle, dass es sich bei den ETPs doch um kollektive Kapitalanlagen handelt, schadlos gehalten wird.
9. eine per E-Mail an die Adresse zulassung@six-group.com gesendete «Offizielle Mitteilung», aus welcher die folgenden Angaben ersichtlich sind:
Firma, Sitz und Adresse des Emittenten;
Bezeichnung, Valorennummer und ISIN der Effekten;
regulatorischer Standard, gemäss welchem die Kotierung beantragt wurde;
SIX Exchange Regulation AG 3
Art und kurze Beschreibung der Transaktion (erster Handelstag, Basiswert, Art der Besicherung, beteiligte Parteien usw.);
für die Zustellung der Information verantwortliche Person (inkl. Telefon- und Faxnummer sowie E- Mail-Adresse für allfällige Rückfragen);
Datum (Publikationsdatum der Mitteilung).
Bei neuen Emittenten ist zusätzlich zu den genannten Gesuchsbeilagen nachfolgendes einzureichen: 1. rechtsgültig unterzeichnete Zustimmungserklärung gemäss Art. 45 KR; sowie 2. Kopie des Handelsregisterauszugs bzw. Handelsregistereintrags (Tagebuchauszug) oder einem allfälligen vergleichbaren ausländischen Register, aus welchem hervorgeht, dass der Emittent rechtsgültig besteht.
Soll für bereits an SIX Swiss Exchange kotierte ETP der Mehrwährungshandel nachträglich eingeführt werden, so ist – vorausgesetzt in den Produktbedingungen ist die nachträgliche Einführung eines Mehrwährungshandels vorgesehen – SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») brieflich ein Gesuch einzureichen. Darin sind die zusätzliche(n) Handelswährung(en) je ETP aufzuführen und den gewünschten ersten Handelstag in der/den zusätzlichen Handelswährung(en) zu nennen. Zudem sind die folgenden Gesuchsbeilagen einzureichen: 1. Offizielle Mitteilung gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 9 und 2. Kopie des aktualisierten Market Making-Agreements. Die Emittentin hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass die Abrechnung (Clearing) und die Abwicklung (Settlement) in der/den zusätzlichen Handelswährung(en) gewährleistet ist.
Falls es sich bei den eingereichten Gesuchsbeilagen um Übersetzungen handelt, hat der Gesuchsteller die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Übersetzung mittels notarieller Beglaubigung sicherzustellen und die Texte in der Originalsprache beizulegen. – Zustimmungserklärung – Richtlinie Ausgestaltung von Effekten (RLAE)
Art. 5 Anzahl der einzureichenden Exemplare
Vom definitiven Kotierungsprospekt gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 ist ein rechtsgültig vom Emittenten unterzeichnetes physisches Exemplar sowie ein elektronisches Exemplar einzureichen. Das elektronische Exemplar kann zur Information der Anleger nach erfolgter Kotierung auf der Internetseite der SIX Exchange Regulation aufgeschaltet werden.
Von den übrigen Gesuchsbeilagen ist je ein physisches Exemplar einzureichen.
Art. 6 Einreichungsfristen für Gesuchsbeilagen
Die Gesuchsbeilagen sind zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichen. Sollten die Gesuchsbeilagen zum Einreichungszeitpunkt des Gesuchs noch nicht in der endgültigen Form vorliegen, müssen entsprechende Entwürfe eingereicht werden.
Das unterschriebene Exemplar des definitiven Kotierungsprospekts (ein- oder zweiteilig) ist bis spätestens 07.30 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit, MEZ) am Tag des ersten Handelstages einzureichen. Die restlichen Gesuchsbeilagen sind in ihrer endgültigen Version einen Börsentag vor dem ersten Handelstag bis spätestens 16.00 Uhr (MEZ); die «Offizielle Mitteilung» ist bis spätestens 11.00 Uhr (MEZ) einzureichen.
SIX Exchange Regulation AG 4 III Registrierungsverfahren für Emissionsprogramme A Registrierung eines Emissionsprogramms
Art. 7 Registrierung von Emissionsprogrammen
ETPs können nur auf der Basis eines Emissionsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 1 Zusatzreglement Exchange Traded Products kotiert werden, wenn der Emittent das Emissionsprogramm und das Muster der Final Terms dem Regulatory Board vorgängig zur Prüfung und Registrierung gemäss dem von diesem vorgeschriebenen Registrierungsverfahren unterbreitet hat.
Nach erfolgter Genehmigung kann ein Emittent ein Emissionsprogramm während 12 Monaten verwenden.
Art. 8 Gesuch und Fristen
Die Registrierung eines Emissionsprogramms findet auf briefliches Gesuch hin statt.
Das Gesuch muss spätestens 20 Börsentage vor dem gewünschten Registrierungsdatum eingereicht werden.
Art. 9 Gesuchsbeilagen
Im Zusammenhang mit der Registrierung eines Emissionsprogramms sind zusammen mit dem rechtsgültig unterzeichneten Registrierungsgesuch die folgenden Gesuchsbeilagen einzureichen: 1. vom Emittenten rechtsgültig unterzeichnetes Emissionsprogramm; 2. Erklärung des Emittenten, in welcher dieser bestätigt, dass:
seine dafür verantwortlichen Organe mit der Genehmigung des Emissionsprogramms einverstanden sind;
das Emissionsprogramm im Sinne der anwendbaren Kotierungsregularien vollständig und die gemachten Angaben richtig sind;
er das Kotierungsreglement samt Zusatzreglemente und den zugehörigen Ausführungserlassen sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennt. Er anerkennt das von SIX Swiss Exchange geregelte Schiedsgericht und stimmt der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Er anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung ist;
er die Gebühren für die Prüfung und Registrierung des Emissionsprogramms bezahlt.
– Zustimmungserklärung B Wiederauflage eines Emissionsprogramms
Art. 10 Gesuch und Fristen
Spätestens 20 Börsentage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des an SIX Swiss Exchange registrierten Emissionsprogramms muss dem Regulatory Board die neue Fassung des Emissionsprogramms zur Prüfung eingereicht werden («Wiederauflage»), sofern das registrierte Emissionsprogramm ohne Unterbruch seine Gültigkeit behalten soll.
Art. 11 Gesuchsbeilagen
Es sind die in Art. 9 vorgesehenen Gesuchsbeilagen einzureichen.
SIX Exchange Regulation AG 5 Falls das neu zu registrierende Emissionsprogramm Abweichungen vom letzten registrierten Emissionsprogramm aufweist, so sind die Änderungen des Emissionsprogramms zuhanden des Regulatory Board zu kennzeichnen.
C Änderungen/Ergänzungen («Supplements»/«Addenda»)
Art. 12 Nachträge
Nachträge können entweder in den Final Terms der jeweiligen Emission oder als Addendum zum Emissionsprogramm veröffentlicht werden.
Art. 13 Gesuch und Fristen
Änderungen und Ergänzungen der im registrierten Emissionsprogramm enthaltenen Angaben über den Emittenten bzw. eine der an der Struktur der ETPs Beteiligten (inkl. Änderungen bezüglich der unter dem registrierten Emissionsprogramm vorgesehenen Effekten), welche während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer vorgenommen werden, sind dem Regulatory Board zwingend in Form eines Ergänzungsdokuments zum registrierten Emissionsprogramm («Supplement»/«Addendum») zur Prüfung und Genehmigung zusammen mit einem Gesuch einzureichen.
Art. 14 Entscheid
Der Entscheid des Regulatory Board ergeht in der Regel innert 20 Börsentagen seit Empfang des vollständigen Gesuchs und wird dem Emittenten schriftlich mitgeteilt.
Die in Frage stehenden Änderungen bzw. Ergänzungen werden erst nach erfolgter Genehmigung durch das Regulatory Board Bestandteil des Emissionsprogramms.
Nach erteilter Genehmigung durch das Regulatory Board muss in Bezug auf die zu kotierenden Effekten der Kotierungsprospekt nebst dem üblichen Hinweis auf das registrierte Emissionsprogramm auch den klaren Hinweis auf das Supplement/Addendum enthalten.
Das registrierte Emissionsprogramm muss zusammen mit dem genehmigten Supplement/Addendum auf Verlangen den Anlegern abgegeben werden.
Art. 15 Ergänzungen basierend auf laufende Finanzberichterstattung und Geschäftsgang
Bei Aufdatierungen der im registrierten Emissionsprogramm enthaltenen Angaben über den Emittenten betr. Finanzberichterstattung und Geschäftsgang (z.B. Zwischenabschlüsse, Ad hoc-Meldungen) besteht lediglich eine Informationspflicht des Emittenten.
Der Emittent stellt dem Regulatory Board, sofern angepasst, das entsprechende Emissionsprogramm in elektronischer Form zur Verfügung. Es erfolgt kein neuer Entscheid des Regulatory Board. – Richtlinie Rechnungslegung (RLR) – Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) IV Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.
Art. 17 Revision
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 20. März 2018 erlassene Revision von Art. 4 Abs. 3 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
SIX Exchange Regulation AG 6