Verfahrensordnung
(VO)
Verfahrensordnung
Verfahrensordnung, VO vom 8. November 2019 Datum des Inkrafttretens: 1. April 2020
Verfahrensordnung 01.04.2020
SIX Exchange Regulation AG 2
Verfahrensordnung 01.04.2020
SIX Exchange Regulation AG 3
Verfahrensordnung 01.04.2020
1 Gegenstand und Organe
1.1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen folgender Vorschriften und deren Ausführungserlassen, die durch die regulatorischen Organe von SIX Group AG erlassen werden (Regularien): a) Reglemente und Weisungen betreffend die Handelsplätze von SIX; b) Kotierungsreglement (KR), Zusatzreglemente, Reglemente betreffend Zulassung zum Handel sowie deren Ausführungserlasse. 2 Es werden nur Sanktionen ausgesprochen, welche im Handelsreglement, den Weisungen, oder dem KR und den Zusatzreglementen enthalten sind und nur gegen natürliche und juristische Personen, welche den in Abs. 1 genannten Vorschriften unterstehen (Betroffene).
1.2 Organe
1 Untersuchungsorgan für Verletzungen der Reglemente und Weisungen betreffend die Handelsplätze von SIX und deren Ausführungserlasse ist die Abteilung Surveillance & Enforcement («Surveillance & Enforcement») von SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation»). 2 Untersuchungsorgan für Verletzungen des KR, der Zusatzreglemente, weiterer Reglemente betreffend die Zulassung zum Handel sowie deren Ausführungserlasse ist die Abteilung Listing & Enforcement («Listing & Enforcement») von SIX Exchange Regulation. 3 Sanktionen gemäss dieser Verfahrensordnung werden von der Sanktionskommission oder den Untersuchungsorganen ausgesprochen. 4 Die Organe handeln und entscheiden im Rahmen ihrer Kompetenzen unabhängig.
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Ausstand
1 Interessenkonflikte von Personen, die mit Sanktionsverfahren befasst sind, sind unverzüglich anzuzeigen. Der Ausstand kann von der betroffenen Person erklärt oder von den Verfahrensbeteiligten verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Ausstandsbegehren Stellung. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet bei Mitarbeitenden von SIX Exchange Regulation deren Vorgesetzter und bei Mitgliedern der Sanktionskommission der Präsident. Über dessen Ausstand entscheidet der Vizepräsident. 3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so trägt SIX Exchange Regulation die Verfahrenskosten. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers. 4 Wer in einer Sache im Rahmen eines Untersuchungsorgans tätig war, ist als Mitglied der Sanktionskommission, der Beschwerdeinstanz oder des Schiedsgerichts vom Verfahren ausgeschlossen.
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5 Verfahrenshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen. Beweise, die nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand erhoben werden können, dürfen im Verfahren weiter berücksichtigt werden. 6 Im Übrigen sind die Ausstandsbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung analog auf die Mitarbeitenden der Untersuchungsorgane und die Mitglieder der Sanktionskommission anwendbar.
2.2 Sprache
1 Das Verfahren wird nach Wahl der Betroffenen in deutscher, französischer oder englischer Sprache durchgeführt. Wird keine Wahl getroffen oder einigen sich die Betroffenen nicht, so entscheidet das Untersuchungsorgan, welches das Verfahren einleitet. 2 Eingaben und Unterlagen sind in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache einzureichen. Die in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente sind in eine der zugelassenen Sprachen zu übersetzen.
2.3 Führung der Verfahren
1 Die Verfahren werden schriftlich geführt, sofern die Organe nichts anderes anordnen. 2 Die Verfahren sind zügig zu erledigen.
2.4 Fristen
2.4.1 Fristenansetzung
1 Die in dieser Verfahrensordnung enthaltenen Fristen können nicht erstreckt werden. Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge. 2 Die übrigen Fristen werden von den Organen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kapitalmarktes und unter der Wahrung des rechtlichen Gehörs festgelegt. 3 Die Organe können von ihnen gesetzte Fristen bei Vorliegen ausreichender Gründe erstrecken. Das Begehren dazu ist vor Fristablauf zu stellen. 4 Fristen werden nur auf begründetes Gesuch hin und aus zureichenden Gründen erstreckt. 5 Ist der Betroffene oder seine Vertretung unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern binnen fünf Börsentagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht wird. 6 Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung der Entscheidung an.
2.4.2 Fristberechnung
1 Die Fristen berechnen sich nach Börsentagen der regulierten Handelsplätze. 2 Es werden keine Gerichtsferien berücksichtigt. 3 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach dem Empfang der Mitteilung durch die Verfahrensbeteiligten.
2.4.3 Fristwahrung
1 Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie bis 24.00 Uhr Schweizer Zeit des letzten Tages der Frist vorgenommen wurde.
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2 Zur Wahrung von Fristen sind Eingaben physisch oder auf elektronischem Weg möglich. Wird eine physische Eingabe innert Frist der schweizerischen Post oder einem Eilkurier übergeben, so ist die Frist eingehalten. 3 Ist für die Gültigkeit ein Dokument mit Originalunterschrift notwendig, so ist dieses umgehend nachzureichen, sollte die Eingabe auf elektronischem Weg erfolgt sein.
2.5 Verjährung
1 Liegt eine mögliche Verletzung der Regularien gemäss Ziff. 1 Abs. 1 mehr als drei Jahre zurück, so kann kein Sanktionsverfahren mehr eingeleitet werden. Die Frist zur Einleitung beginnt: a) mit dem Tag, an dem die Verletzung begangen wurde; b) bei Unterlassen mit dem Tag, an welchem oder bis zu welchem eine Handlung hätte vorgenommen werden sollen. 2 Ein Sanktionsverfahren gilt mit den Handlungen der Untersuchungsorgane gegenüber den Betroffenen gemäss Ziff. 3.3 als eingeleitet. Ist vor Ablauf dieser Frist ein Sanktionsbescheid des Untersuchungsorgans oder ein Entscheid der Sanktionskommission ergangen, so tritt unabhängig von der Rechtskraft die Verjährung nicht mehr ein. Sind nach Einleitung eines Sanktionsverfahrens mehr als zwei Jahre verstrichen, so kann keine Sanktion mehr ausgefällt werden.
2.6 Sanktionenregister
1 SIX Exchange Regulation führt ein Register über alle in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen. Die entsprechenden Eintragungen sind 10 Jahre nach dem Datum der Rechtskraft des Entscheides zu streichen. 2 Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. 3 Dritten, welche über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügen, wird, wenn sie diesen Anspruch geltend machen, ein entsprechender Auszug aus dem Register zugestellt. 4 Eine Eintragung im Register wird bei der Bemessung von späteren Sanktionen nicht mehr berücksichtigt, wenn zwischen der Rechtskraft der früheren Sanktion und dem Zeitpunkt der erneuten Verletzung der Regularien drei Jahre vergangen sind. Der Zeitpunkt der erneuten Verletzung der Regularien bestimmt sich: a) mit dem Tag, an dem die Verletzung begangen wurde; b) bei Unterlassen mit dem Tag, an welchem oder bis zu welchem eine Handlung hätte vorgenommen werden sollen.
2.7 Vernichtung der Verfahrensakten
Die Verfahrensakten werden vernichtet, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zehn Jahre vergangen sind.
2.8 Geheime Beratung
Die Organe fassen ihre Beschlüsse in geheimer Beratung.
2.9 Kosten
1 Die Organe können den Betroffenen die Verfahrenskosten oder allfällige besondere Auslagen, wie Kosten von Gutachten und Kosten für die Bearbeitung von Akten ganz oder teilweise überbinden, sofern: a) Sanktionen ausgesprochen werden oder b) die Betroffenen diese Kosten durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.
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2 Allfällige Kosten der Verbeiständung sind in der Regel von den Betroffenen zu tragen. 3 Müssen Verfahrenshandlungen wiederholt werden, so können die zusätzlichen Verfahrenskosten ganz oder teilweise, ungeachtet des Verfahrensausganges, denjenigen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, die sie verursacht haben.
2.10 Einigungen
1 Listing & Enforcement kann mit den Betroffenen ein Sanktionsverfahren durch Vereinbarung beenden (Einigung). 2 Einigungen sind in Bagatellfällen zulässig oder wenn damit gegenüber einem ordentlich abgeschlossenen Sanktionsverfahren eine schnellere oder bessere Information der Öffentlichkeit erreicht werden kann. Hat der Betroffene den Verstoss vorsätzlich begangen, ist eine Einigung nicht zulässig. 3 Einigungen sind schriftlich auszufertigen und rechtsgültig zu unterzeichnen. Je ein Exemplar wird den Betroffenen und dem Untersuchungsorgan zugestellt. 4 Die Veröffentlichung einer Einigung erfolgt gemäss Ziff. 6 Abs. 5. Die Veröffentlichung umfasst zumindest den betroffenen Regelungsbereich, die wichtigsten Elemente des Sachverhaltes, den Inhalt der Einigung und die Identität der Betroffenen.
3 Vorabklärung/Untersuchung
3.1 Allgemeine Grundsätze
1 Die Organe berücksichtigen die entlastenden und die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt. 2 Als Beweismittel gelten sämtliche der Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Gegenstände und Informationen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung. 3 Die Organe können Gutachter ernennen. Den Betroffenen wird Gelegenheit gegeben, sich zur Person des Gutachters, zur Erteilung des Auftrages und dessen Inhalt zu äussern. In der Regel wird ein schriftliches Gutachten erstellt. 4 Die Organe können Betroffene und Dritte befragen. 5 Die Befragung kann auf einen Ton- oder Bildträger aufgenommen werden. Die Organe geben dies den anwesenden Betroffenen vorgängig bekannt. Wird die Befragung ausnahmsweise nicht auf einen Ton- oder Bildträger aufgenommen, so ist ein Protokoll zu erstellen. 6 Die im Rahmen des Sanktionsverfahrens als Beweismittel dienenden Gegenstände und Informationen macht SIX Exchange Regulation den Betroffenen zugänglich. SIX Exchange Regulation kann den Betroffenen auf deren Verlangen unter Verrechnung der Kosten Kopien der Originaldokumente sowie Ton- und Bildträger zukommen lassen. 7 Dokumente, die Drittparteien betreffende Daten enthalten, werden vor der Herausgabe anonymisiert. 8 Beweismittel, welche den Betroffenen nicht unterbreitet worden sind, dürfen im Sanktionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
3.2 Vorabklärung
Im Rahmen einer Vorabklärung prüft das Untersuchungsorgan, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Untersuchung gegeben sind.
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3.3 Untersuchung
1 Ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Verletzung von Regularien gemäss Ziff. 1.1 Abs. 1 wird eine Untersuchung eröffnet. Die Eröffnung einer Untersuchung sowie deren Gegenstand werden dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Betroffene wird weiter schriftlich darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Untersuchung in einem Sanktionsantrag, einem Sanktionsbescheid, - sowie bei einer durch Listing & Enforcement geführten Untersuchung in einer Einigung - oder der Einstellung der Untersuchung enden kann. Die Eröffnung einer Untersuchung kann nicht angefochten werden. 2 Im Rahmen der Untersuchung klärt SIX Exchange Regulation den Sachverhalt so weit ab, als dies für die Begründung eines Sanktionsbescheids oder eines Antrages an die Sanktionskommission notwendig ist. Die Betroffenen erhalten während der Untersuchung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Antrag oder der Sanktionsbescheid wird den Betroffenen zur Stellungnahme zugestellt. 3 Bei Verletzungen von Regularien gemäss Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. a) informiert SIX Exchange Regulation die Aufsichtsbehörde über die Eröffnung und den Abschluss von Untersuchungen.
3.4 Abschluss der Untersuchung
1 Eine Untersuchung der Organe endet mit der Einstellung des Verfahrens, einer Einigung, dem Erlass eines Sanktionsbescheides oder der Überweisung eines Sanktionsantrages an die Sanktionskommission. 2 Die Einstellung einer Untersuchung wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. 3 Der Sanktionsbescheid wird den Betroffenen und der Sanktionskommission schriftlich mitgeteilt. 4 Der Sanktionsantrag des Untersuchungsorgans wird mit den dem Antrag zugrunde liegenden Akten und der Stellungnahme der Betroffenen der Sanktionskommission zugestellt. Den Betroffenen wird die Weiterleitung des Sanktionsantrags an die Sanktionskommission mitgeteilt.
3.5 Sanktionsbescheid
1 Surveillance & Enforcement kann gegen den bei einem Teilnehmer tätigen Händler oder einen Meldeagenten einen Sanktionsbescheid erlassen, wenn die Sanktion in einem Verweis, einer Suspendierung oder einem Ausschluss besteht. 2 Listing & Enforcement kann fahrlässige Verletzungen mit einem Sanktionsbescheid ahnden, wenn die Sanktion in einem Verweis oder eine Busse bis CHF 100'000 besteht. 3 Der Sanktionsbescheid enthält: a) eine Sachverhaltsdarstellung; b) die Angabe der verletzten Vorschriften; c) eine kurze Begründung; d) die Sanktion; e) einen Hinweis auf die Publikation des Bescheides; f) die Kostenfolgen; g) die Rechtsmittel.
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4 Verfahren der Sanktionskommission
4.1 Eröffnung des Verfahrens
1 Nach Eingang des Sanktionsantrages und der Akten bei der Sanktionskommission lässt der Präsident den Betroffenen Antrag und Akten zustellen, sofern dies nicht bereits durch die Untersuchungsorgane geschehen ist. 2 Der Präsident kann Frist zur weiteren Stellungnahme und zu einem weiteren Schriftenwechsel ansetzen. 3 Die Stellungnahme der Betroffenen muss einen Antrag, dessen Begründung sowie die Beweismittel enthalten.
4.2 Noven
1 Auch Tatsachen und Beweismittel, welche mit zumutbarem Aufwand bereits in der Untersuchung hätten vorgebracht werden können, werden von der Sanktionskommission zugelassen. Werden solche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, so kann dies bei der Kostenauflage berücksichtigt werden. 2 Werden von der Sanktionskommission neue Tatsachen oder Beweismittel zugelassen, wird den anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
4.3 Verfahren
1 Die Sanktionskommission entscheidet in der Regel mit drei Mitgliedern. Entscheide von grundsätzlicher Tragweite können in einer Fünferbesetzung entschieden werden. Der Präsident bestimmt die am Verfahren mitwirkenden Mitglieder und teilt dies den Verfahrensbeteiligten mit. 2 Die Zusammensetzung der am Verfahren mitwirkenden Mitglieder erfolgt so, dass bei Entscheiden über potentielle Verstösse von Teilnehmern die Mehrheit der am Verfahren mitwirkenden Mitglieder unabhängig von den Teilnehmern ist. Bei Entscheiden über potentielle Verstösse von Emittenten ist die Mehrheit der am Verfahren mitwirkenden Mitglieder unabhängig von den Emittenten. 3 Der Präsident resp. der Vizepräsident leitet die Kommission und das Verfahren. Er kann ein Mitglied oder den Sekretär mit Referaten beauftragen. 4 Die Sanktionskommission entscheidet an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der für das betreffende Verfahren eingesetzten Mitglieder gefällt. Diese sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 5 Die Sanktionskommission entscheidet grundsätzlich aufgrund der Akten. Der Präsident kann zu einer mündlichen Verhandlung einladen.
4.4 Entscheid
1 Der Entscheid der Sanktionskommission enthält: a) die Namen der mitwirkenden Mitglieder der Sanktionskommission; b) eine Sachverhaltsdarstellung; c) die Angabe der verletzten Regularien; d) eine Begründung; e) die Sanktion; f) einen Hinweis auf die Publikation des Entscheides; g) die Kostenfolgen; h) das Rechtsmittel.
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2 Entscheide sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und einem Mitglied oder dem Sekretär zu unterzeichnen. 3 Der Entscheid wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 4 Die Sanktionskommission ist bei ihrem Entscheid nicht an die Sanktionsanträge der Untersuchungsorgane gebunden.
4.5 Kosten
Die Sanktionskommission kann für ihren Aufwand Verfahrenskosten erheben.
4.6 Regelungskompetenz der Sanktionskommission
Die Sanktionskommission kann ihre Organisation und ihr Verfahren (inkl. Gebühren) regeln, soweit dies durch andere Regularien noch nicht erfolgt ist.
5 Rechtsmittel
5.1 Allgemeine Grundsätze
1 Rechtsmittel sind ausschliesslich gegen die Endentscheide der Organe zulässig. 2 Den Rechtsmitteln kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Ziff. 4.4 Schiedsordnung bleibt vorbehalten. 3 Die Sanktionskommission kann zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen. Diese Befugnis endet mit der Einreichung einer Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz oder der Konstituierung eines Schiedsgerichts.
5.2 Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane
1 Gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane können Betroffene innert zehn Börsentagen bei der Sanktionskommission Beschwerde erheben. 2 Nach Erhalt der Beschwerde setzt der Präsident der Sanktionskommission den Betroffenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung. Das Untersuchungsorgan wird nach Eingang der Beschwerdebegründung bei der Sanktionskommission zur Stellungnahme eingeladen. 3 Mit dem Rechtsmittel können alle Mängel sowohl der Untersuchung als auch des Verfahrens und des Sanktionsbescheids gerügt werden. 4 Beschwerden gegen Sanktionsbescheide werden von der Sanktionskommission beurteilt. Ihr kommt dabei volle Kognition zu. Die Sanktionskommission kann die Sache zur Durchführung des ordentlichen Sanktionsverfahrens an das zuständige Untersuchungsorgan zurückweisen, oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen beauftragen. Entscheidet die Sanktionskommission selbst, so ist sie in ihrem Entscheid nicht durch den Sanktionsbescheid oder den Antrag des Beschwerdeführers beschränkt.
5.3 Entscheide der Sanktionskommission
1 Entscheide der Sanktionskommission über den Ausschluss von Teilnehmern, Händlern und Meldeagenten sowie über die Dekotierung oder Sistierung von Effekten können innert 20 Börsentagen nach Zustel-
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lung des Entscheides an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 Finanzmarktinfrastrukturgesetz weitergezogen werden. 2 Gegen alle anderen Entscheide der Sanktionskommission kann von Betroffenen innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Endentscheides Klage beim Schiedsgericht erhoben werden. Die Klage ist zu begründen.
6 Information der Öffentlichkeit
1 SIX Exchange Regulation teilt der Öffentlichkeit die Tatsache, ob ein Untersuchungsorgan in einer Sache eine Vorabklärung eingeleitet hat oder nicht, nicht mit. 2 In Fällen, in denen Listing & Enforcement Untersuchungsorgan ist, teilt SIX Exchange Regulation der Öffentlichkeit die Eröffnung einer Untersuchung nach der Mitteilung an den Betroffenen gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 mit. Bei Verfahren im Bereich Rechnungslegung erfolgt eine Mitteilung an die Öffentlichkeit erst nach dem Versand des Sanktionsbescheids an den Emittenten oder nach dem Versand des Sanktionsantrags an die Sanktionskommission. In Ausnahmefällen kann Listing & Enforcement von der Veröffentlichung der Eröffnung einer Untersuchung absehen. 3 Wird eine vorab bekannt gegebene Untersuchung eingestellt, so teilt Listing & Enforcement dies dem Betroffenen und der Öffentlichkeit mit. 4 Listing & Enforcement teilt der Öffentlichkeit mit, wenn eine Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid abgeschlossen wurde, sofern vorab die Eröffnung der Untersuchung veröffentlicht wurde. In anderen Fällen teilt Listing & Enforcement in der Regel den Abschluss der Untersuchung der Öffentlichkeit mit. 5 Listing & Enforcement teilt der Öffentlichkeit mit, wenn eine Untersuchung mit einer Einigung abgeschlossen wurde, sofern vorab die Eröffnung der Untersuchung veröffentlicht wurde. Wurde die Eröffnung der Untersuchung vorab nicht veröffentlicht, kann Listing & Enforcement in Ausnahmefällen von der Veröffentlichung der Einigung absehen. 6 SIX Exchange Regulation veröffentlicht rechtskräftige Sanktionsbescheide auf ihrer Webseite. Die Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form. 7 Wird die Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsentscheid abgeschlossen, so wird dies der Öffentlichkeit stets mitgeteilt, sofern vorab die Eröffnung der Untersuchung veröffentlicht wurde. In anderen Fällen wird in der Regel der Abschluss der Untersuchung der Öffentlichkeit mitgeteilt. 8 Die rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission werden auf der Webseite von SIX Exchange Regulation veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form. Die Sanktionskommission kann den Sanktionsentscheid gegen einen Teilnehmer auf Antrag von Surveillance & Enforcement der Öffentlichkeit in gekürzter, nicht anonymisierter Form mitteilen. 9
Die Entscheidungen der Sanktionskommission können zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Rechtskraft veröffentlicht werden. Diesfalls muss darauf hingewiesen werden, dass den Betroffenen die Möglichkeit des Weiterzuges offen steht.
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7 Schlussbestimmungen
7.1 Inkrafttreten
Die Verfahrensordnung ersetzt die Verfahrensordnung vom 25. August 2006 und wurde am 23. April 2009 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht genehmigt. Sie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
7.2 Übergangsbestimmung
1 Verfahren, in welchen den Betroffenen die Untersuchung vor dem 1. Juli 2009 eröffnet wurde, werden gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung vom 25. August 2006 beurteilt. 2 Ist die Verletzung der Regularien gemäss Ziff. 1 Abs. 1 am 1. April 2020 oder später begangen worden, gelten die Verjährungsfristen gemäss Ziff. 2.5. Für Verletzungen, die vor diesem Datum begangen wurden, gelten die Verjährungsfristen gemäss der zum Zeitpunkt der Verletzung geltenden Verfahrensordnung.
7.3 Revisionen
1 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 erlassene Revision von Ziff. 1.1 und 1.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010 genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. 2 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 1. Oktober 2010 erlassene Revision von Ziff. 1.1 und 1.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 7. Oktober 2010 genehmigt, tritt am 1. November 2010 in Kraft. 3 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. Mai 2015 erlassene Revision von Ziff. 1.1 und 1.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 11. Juni 2015 genehmigt, tritt am 1. August 2015 in Kraft. 4 Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff. 5.3 per 1. April 2016. 5 Anpassungen infolge Zusammenführung von SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG mittels Absorptionsfusion in Ziff. 1.1 und 1.2 per 2. Mai 2017. 6 Die mit Beschlüssen des Regulatory Board vom 4. November 2016 und 29. Januar 2018 erlassene Revision von Ziff. 1.1, 1.2, 2.4.2, 2.5, 2.6, 3.3, 3.5, 4.3, 5.2, 5.3 und 6.3, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 14. November 2017 genehmigt, tritt am 15. Februar 2018 in Kraft. 7 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2018 erlassene Revision von Ziff. 1.1, 1.2, 3.2, 3.5, 5.2 und 5.3 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 30. April 2018 genehmigt, tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. 8 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 25. Oktober 2018 erlassene Revision der Ziff. 1 – 2.2, 2.4.1 – 2.7, 2.9 – 4.1, 4.3 – 6 wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 25. Februar 2019 – gestützt auf die aufsichtsrechtlichen Kriterien gemäss Art. 25 Abs. 1 Finanzmarkinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 – ausschliesslich in Bezug auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 genehmigt. Sie tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. 9 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 8. November 2019 erlassene Revision der Ziff. 2.5, 2.6, 6 und 7.2 wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 4. Februar 2020 genehmigt, tritt am 1. April 2020 in Kraft.
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