Zusatzreglement Exchange Traded Products
(ZRETP)
Rubrum
Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products (Zusatzreglement Exchange Traded Products, ZRETP)
Vom 14. Dezember 2018 Datum des Inkrafttretens: 2. Mai 2019
Inhaltsverzeichnis
I Zweck und Geltungsbereich ................................................................................................................. 4
Art. 1 Zweck ....................................................................................................................................................... 4
Art. 2 Verweis auf KR ........................................................................................................................................ 4
Art. 3 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4
II Kotierung................................................................................................................................................. 5 A Voraussetzungen für die Kotierung..................................................................................................... 5
Anforderungen an den Emittenten...................................................................................................... 5
Art. 4 Kapitalausstattung ................................................................................................................................. 5
Art. 5 Gerichtsstand.......................................................................................................................................... 5
Anforderungen an Exchange Traded Products.................................................................................. 5
Art. 6 Anwendbares Recht ............................................................................................................................... 5
Art. 7 Mindestkapitalisierung der Emission .................................................................................................. 5
Art. 8 Basiswerte ............................................................................................................................................... 6
Art. 9 Beteiligungsrechte, Anleihen und kollektive Kapitalanlagen als Basiswerte ................................. 6
Art. 10 Derivate und Futures als Basiswerte ................................................................................................... 6
Art. 11 Indizes als Basiswerte............................................................................................................................ 6
Art. 12 Devisen, Referenzsätze, Edelmetalle und Rohstoffe als Basiswerte ............................................... 6
Art. 13 Baskets als Basiswerte........................................................................................................................... 7
Art. 14 Besicherung ............................................................................................................................................ 7
B Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ............................................................................................... 7
Art. 15 Inhalt des Kotierungsprospekts ........................................................................................................... 7
Art. 16 Form des Kotierungsprospekts ............................................................................................................ 7
Art. 17 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference»)...................................................................... 8
Art. 18 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber................................................................................................. 8
Art. 19 Market Making........................................................................................................................................ 8
III Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ................................................................... 8
Art. 20 Periodische Berichterstattung.............................................................................................................. 8
Art. 21 Weitere Informationspflichten, meldepflichtige Sachverhalte ........................................................ 8
Art. 22 Form der Meldungen............................................................................................................................. 9
Art. 23 Publikation gemäss Bedingungen ....................................................................................................... 9
Art. 24 Offizielle Mitteilungen ........................................................................................................................... 9
Art. 25 Veröffentlichung und Weiterverbreitung der Meldung durch SIX Exchange Regulation ............ 9
Art. 26 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber............................................................................................... 10
IV Ausnahmen ........................................................................................................................................... 10
Art. 27 Ausnahmegewährung ......................................................................................................................... 10
SIX Exchange Regulation AG ii V Aufhebung der Kotierung ................................................................................................................... 10
Art. 28 Aufhebung der Kotierung ................................................................................................................... 10
VI Gebührenregelung .............................................................................................................................. 10
Art. 29 Verweis auf KR ...................................................................................................................................... 10
VII Schlussbestimmungen ........................................................................................................................ 10
Art. 30 Änderung des Kotierungsreglements ............................................................................................... 10
Art. 31 Änderung von Richtlinien.................................................................................................................... 10
Art. 32 Änderung der Gebührenordnung...................................................................................................... 11
Art. 33 Inkrafttreten ......................................................................................................................................... 11
Art. 34 Revision ................................................................................................................................................. 11
Anhang Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung für Exchange Traded Products............ 12 SIX Exchange Regulation AG iii I Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Zusatzreglement legt fest, welche Informationen für die Beurteilung der Eigenschaften von Exchange Traded Products (ETPs) und für die Beurteilung der Qualität ihrer Emittenten zur Verfügung zu stellen sind.
Es legt weiter fest, welche Angaben die Emittenten für die Dauer der Kotierung im Rahmen der Aufrechterhaltungspflichten zusätzlich zu machen haben, damit ein ordnungsgemässer Börsenhandel stattfinden kann.
Art. 2 Verweis auf KR
Sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, findet für die Kotierung von ETPs das Kotierungsreglement (KR) und dessen Ausführungserlasse Anwendung.
Die Art. 13 KR (Revisionsorgane), Art. 14 KR (Revisionsbericht), Art. 15 KR (Kapitalausstattung), Art. 19 KR (Streuung) und Art. 28 KR (Inhalt des Kotierungsprospekts) sind nicht anwendbar.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Zusatzreglement findet auf alle von in- und ausländischen Emittenten begebenen ETP Anwendung, welche gemäss den nachstehenden Bestimmungen an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert werden.
Als ETP im Sinne dieses Zusatzreglements gelten besicherte und unverzinste, auf Inhaber lautende Forderungsrechte (Schuldverschreibungen), 1. die als Effekten ausgegeben und 2. in gleicher Struktur und Stückelung fortlaufend verkauft und zurückgekauft werden; 3. welche die Kursentwicklung eines zugrundeliegenden Basiswerts unverändert oder gehebelt abbilden (Tracker-Zertifikat).
Nicht unter den Geltungsbereich dieses Zusatzreglements fallen Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Structured Funds (ETSFs). Im Unterschied zu ETFs und ETSFs handelt es sich bei Exchange Traded Products nicht um kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). ETPs unterstehen weder der Bewilligung noch der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Nicht unter den Geltungsbereich dieses Zusatzreglements fallen Derivate (Zertifikate), die COSI®-besichert sind (Collateral Secured Instruments). – Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) SIX Exchange Regulation AG 4 II Kotierung A Voraussetzungen für die Kotierung
Anforderungen an den Emittenten
Art. 4 Kapitalausstattung
Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Handelstag mindestens CHF 25 Mio. gemäss dem im Kotierungsprospekt zur Anwendung gebrachten Rechnungslegungsstandard betragen.
Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend. 3
Art. 11 KR (Dauer) und Art. 4 Abs. 1 und 2 (Kapitalausstattung) sind nicht anwendbar, wenn der ausstehende Betrag an ETP ausschliesslich gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 besichert ist oder wenn an Stelle des
Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den ETPs verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.
Sofern gemäss Abs. 1 der Art. 11 KR (Dauer) nicht anwendbar ist, muss der Emittent lediglich die vorhandenen Jahresabschlüsse nachdem für ihn geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben. – Richtlinie Sicherungsversprechen (RLS) – Richtlinie Rechnungslegung (RLR)
Art. 5 Gerichtsstand
Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen die an der ETP-Struktur Beteiligten (z.B. Emittent, Aufbewahrer der Sicherheiten) an einem staatlichen Gericht klagen können.
Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist.
Anforderungen an Exchange Traded Products
Art. 6 Anwendbares Recht
An SIX Swiss Exchange kotierbar sind ETPs, die schweizerischem Recht unterstellt sind.
ETP, die ausländischem Recht unterstellt sind, können nur dann an SIX Swiss Exchange kotiert werden, wenn es sich dabei um eine vom Regulatory Board anerkannte ausländische Rechtsordnung handelt. Hierunter fallen die Rechtsordnungen der OECD Mitgliedstaaten.
Das Regulatory Board kann auf Gesuch hin weitere ausländische Rechtsordnungen anerkennen, sofern der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese in Bezug auf Anlegerschutz- und Transparenzvorschriften anerkannten internationalen Standards entsprechen.
Art. 7 Mindestkapitalisierung der Emission
ETPs müssen bei der Einreichung des Kotierungsgesuchs eine Mindestkapitalisierung von CHF 1 Mio. aufweisen.
SIX Exchange Regulation AG 5
Art. 8 Basiswerte
Kotierbar sind nur ETPs, die sich auf einen vom Regulatory Board zugelassenen Basiswert im Sinne von
Art. 9 ‑13 beziehen, dessen Preise bzw. Kurse regelmässig zustande kommen und öffentlich zugänglich
sind.
Das Regulatory Board kann weitere Basiswerte zulassen.
Art. 9 Beteiligungsrechte, Anleihen und kollektive Kapitalanlagen als Basiswerte
Als Basiswerte für ETPs zulässig sind an SIX Swiss Exchange oder an einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotierte bzw. zum Handel zugelassene Beteiligungsrechte wie Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine. Im Weiteren sind als Basiswerte auch an SIX Swiss Exchange oder an einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Regulierung kotierte bzw. zum Handel zugelassene Anleihen und kollektive Kapitalanlagen zulässig, wobei letztere die Bestimmungen des KAG, sowie dessen Ausführungsbestimmungen, zu erfüllen haben.
Als ausländische Effektenbörsen mit gleichwertiger Regulierung sind Börsen anerkannt, die über die Vollmitgliedschaft der Federation of European Securities Exchanges (FESE) oder der World Federation of Exchanges (WFE) verfügen. Weitere Börsen können als über eine gleichwertige Regulierung verfügend anerkannt werden. Das Regulatory Board kann verlangen, dass der Emittent den Nachweis der gleichwertigen Regulierung erbringt. – Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) – Homepage der Federation of European Securities Exchanges – Homepage der World Federation of Exchanges
Art. 10 Derivate und Futures als Basiswerte
Als Basiswerte für ETPs zulässig sind sämtliche an SIX Swiss Exchange kotierten oder zum Handel zugelassenen Derivate.
Auch zugelassen sind standardisierte Options- und Futureskontrakte, welche an einer gleichwertig regulierten Börse gehandelt werden. Weitere Börsen können auf Antrag anerkannt werden. Das Regulatory Board kann verlangen, dass der Emittent den Nachweis der gleichwertigen Regulierung erbringt.
Art. 11 Indizes als Basiswerte
Indizes sind als Basiswerte für ETPs zulässig, sofern der Emittent die Einhaltung aller nachstehenden Anforderungen sicherstellt: 1. der Index setzt sich aus zulässigen Basiswerten im Sinne dieses Zusatzreglements zusammen; 2. der Indexsponsor verfügt über ein Indexreglement, das im Internet kostenlos eingesehen werden kann; der Emittent muss interessierten Anlegern auf Verlangen, ohne Interessennachweis, unentgeltlich das entsprechende Indexreglement zustellen; 3. der Indexstand wird in regelmässigen Abständen, jedoch mindestens einmal monatlich, im Internet kostenlos einsehbar publiziert; der Emittent muss interessierten Anlegern auf Verlangen, ohne Interessennachweis, unentgeltlich den letzten publizierten Indexstand bekannt geben.
Art. 12 Devisen, Referenzsätze, Edelmetalle und Rohstoffe als Basiswerte
Als Basiswerte für ETPs zulässig sind folgende Referenzsätze: 1. frei konvertierbare Devisen: von der Anforderung der freien Konvertierbarkeit kann abgesehen werden, wenn die Rückzahlung in nicht frei konvertierbaren Devisen ausgeschlossen ist;
SIX Exchange Regulation AG 6 2. marktübliche Zins- und Swapsätze wie z.B. 3-Monats-Libor oder Euribor unter Ausschluss von inoffiziellen Fixings (z.B. eine Absprache zwischen zwei Parteien); 3. Edelmetalle, namentlich Gold, Silber, Platin und Palladium; 4. Rohstoffe, die an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse gehandelt und deren Kassakurse veröffentlicht werden.
Art. 13 Baskets als Basiswerte
Als Basiswerte für ETPs zulässig sind Baskets aus den in Art. 9‑12 genannten Basiswerten.
Art. 14 Besicherung
ETPs sind wie folgt besichert: 1. indem der Basiswert zur Hinterlegung physisch oder in der Form eines Terminkontrakts eingebracht wird; oder 2. durch liquide an SIX Swiss Exchange oder einer ausländischen Börse mit gleichwertiger Regulierung kotierte bzw. zum Handel zugelassene Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, kollektive Kapitalanlagen, Anleihen und Rohstoffe; oder 3. durch Barguthaben oder Edelmetalle.
Die Besicherung hat mindestens den ausstehenden Betrag an ETP zu decken.
Diese als Sicherheit dienenden Vermögenswerte werden von einer vom Emittenten unabhängigen Drittpartei im Auftrag des Emittenten verwahrt.
B Pflichten im Hinblick auf die Kotierung
Art. 15 Inhalt des Kotierungsprospekts
Der Inhalt des Kotierungsprospekts richtet sich nach Schema G, welches Bestandteil dieses Zusatzreglements bildet.
Sofern die ETPs ausländischem Recht unterstellt sind (Art. 6 Abs. 2), muss im Kotierungsprospekt auf der vorderen Umschlagseite textlich hervorgehoben in Fettschrift darauf hingewiesen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht. Bei der Verwendung eines Emissionsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 1 Ziff. 2 muss der Hinweis im Konditionenblatt («Final Terms») aufgenommen werden.
Art. 16 Form des Kotierungsprospekts
In Abweichung von Art. 29 KR (Form des Kotierungsprospekts) kann der Kotierungsprospekt alternativ in den folgenden Formen erstellt werden: 1. als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt («Stand-Alone-Prospekt»); 2. als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt unter Verwendung eines Emissionsprogramms, das im Sinne des Registrierungsverfahrens gemäss Art. 7 Richtlinie Verfahren Exchange Traded Products bei SIX Swiss Exchange registriert wurde inkl. Final Terms gemäss Abs. 3 («SIX Swiss Exchange-registriertes Emissionsprogramm»).
Erstellt der Emittent einen Stand-Alone-Prospekt gemäss Abs. 1 Ziff. 1, müssen darin alle gemäss KR, ZRETP und Schema G zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten, den Sicherheitsgeber sowie alle Angaben über das ETP enthalten sein.
SIX Exchange Regulation AG 7 Erstellt der Emittent einen Kotierungsprospekt unter Verwendung eines SIX Swiss Exchange-registrierten Emissionsprogramms gemäss Abs. 1 Ziff. 2, so müssen kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt werden: 1. das Emissionsprogramm muss alle gemäss KR, ZRETP und Schema G zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten, den Sicherheitsgeber sowie die allgemeinen Bedingungen des ETP («Terms and Conditions») enthalten; 2. die Final Terms müssen alle endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission enthalten; 3. sowohl im Emissionsprogramm als auch in den Final Terms muss vermerkt sein, dass Emissionsprogramm und Final Terms zusammen den vollständigen Kotierungsprospekt bilden. – Richtlinie Verfahren Exchange Traded Products (RLVETP)
Art. 17 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference»)
Zusätzlich zu den Verweismöglichkeiten von Art. 35 Abs. 4 KR (Verweismöglichkeiten „incorporation by reference“) kann auch auf SIX Swiss Exchange-registrierte Emissionsprogramme im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Ziff. 2 verwiesen werden.
Art. 18 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber
Alle Pflichten sind sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen. Insbesondere muss der Kotierungsprospekt auch Angaben über den Sicherheitsgeber enthalten.
Art. 19 Market Making
Der Emittent hat sich gegenüber der Börse zu verpflichten, in den entsprechenden ETPs für einen Markt zu sorgen (Market Maker).
Die Börse kann betreffend Market Making ausführende Bestimmungen erlassen.
III Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung
Art. 20 Periodische Berichterstattung
1
Art. 50 KR (Zwischenberichterstattung) ist nicht anwendbar auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement.
Das Total der in einem Geschäftsjahr vereinnahmten Gebühren in Prozent des inneren Werts (NAV) ist gleichzeitig mit der Veröffentlichung des jährlichen Geschäftsberichts in Form einer «Offiziellen Mitteilung» dem Markt mitzuteilen. Das Regulatory Board kann Vorschriften zur Bestimmung des inneren Werts (NAV) erlassen.
Art. 21 Weitere Informationspflichten, meldepflichtige Sachverhalte
1
Art. 52 KR (Unternehmenskalender) ist nicht anwendbar auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement.
Den Emittenten treffen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung regelmässig wiederkehrende Meldepflichten. Im Anhang wird aufgeführt, welche Meldung zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form erfolgen muss, welche Anforderungen an deren Inhalt gestellt werden und in welcher Form eine Meldung allenfalls durch SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») veröffentlicht wird.
SIX Exchange Regulation AG 8
Art. 22 Form der Meldungen
Für einige Meldepflichten kann SIX Exchange Regulation standardisierte Formulare oder Eingabemasken zur Verfügung stellen, welche die Emittenten bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten unterstützen sollen.
Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Effekten es sich handelt und von wem die Meldung zugestellt wurde (verantwortliche Person inkl. Telefonnummer und E-Mail- Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar ersichtlich sein, welcher meldepflichtige Sachverhalt abgedeckt wird (Angabe der entsprechenden Ziffer gemäss Anhang). – Formulare Meldepflichten
Art. 23 Publikation gemäss Bedingungen
Sofern ein meldepflichtiger Sachverhalt im Sinne einer «Publikation gemäss Bedingungen» veröffentlicht werden soll, so richten sich die Modalitäten der Publikation nach den im jeweiligen Kotierungsprospekt veröffentlichten Bedingungen.
Art. 24 Offizielle Mitteilungen
Ist für einen meldepflichtigen Sachverhalt die Weiterverbreitung durch eine «Offizielle Mitteilung» vorgesehen, so ist der Emittent verpflichtet, SIX Exchange Regulation den Text der «Offiziellen Mitteilung» auf elektronischem Weg möglichst frühzeitig, jedoch, sofern keine abweichende Regelung besteht, spätestens bis 11.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am Börsentag vor dem gewünschten Erscheinungsdatum zukommen zu lassen. Eine «Offizielle Mitteilung» ersetzt eine allenfalls notwendige Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung nicht.
In dringenden Fällen ist eine telefonische Voravisierung erwünscht. Zudem ist SIX Exchange Regulation das Datum der gewünschten Publikation mitzuteilen.
SIX Swiss Exchange kann andere Möglichkeiten zur Erstellung und zum Versand «Offizieller Mitteilungen» vorsehen (z.B. mittels webbasierter Anwendungen).
«Offizielle Mitteilungen» müssen aus Gründen der Publikationsmedien von SIX Exchange Regulation als Textdokumente ohne Formatierungen (d.h. Notepad-Dokumente o.ä.) eingereicht werden.
Bei der Weiterverbreitung von «Offiziellen Mitteilungen» durch SIX Swiss Exchange werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Für den Inhalt der Mitteilungen ist ausschliesslich der Emittent verantwortlich.
Die «Offiziellen Mitteilungen» werden publiziert mittels: – «Newsboard» des SIX Swiss Exchange Trading Systems (für Börsenteilnehmer); – E-Mail an interessierten Empfängerkreis; – Internet (www.six-swiss-exchange.com und https://www.six-exchange-regulation.com/de/home.html) als «Offizielle Mitteilungen».
Art. 25 Veröffentlichung und Weiterverbreitung der Meldung durch SIX Exchange Regulation
SIX Exchange Regulation kann die gemeldeten Daten verarbeiten sowie über Internet und andere geeignete Medien publizieren und weiterverbreiten.
SIX Exchange Regulation AG 9 Informationen, welche im Zeitpunkt der Übermittlung an SIX Exchange Regulation noch vertraulich zu behandeln sind oder deren Veröffentlichung aufzuschieben ist, müssen klar und deutlich gekennzeichnet werden («Vertraulich»/«Veröffentlichung erst nach Rücksprache» o.ä.). Ferner ist das Datum mit der Uhrzeit anzugeben, ab welchem die Information veröffentlicht werden kann. SIX Exchange Regulation kann andernfalls eine vertrauliche Behandlung nicht gewährleisten.
Art. 26 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber
Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung sind sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen.
IV Ausnahmen
Art. 27 Ausnahmegewährung
Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Zusatzreglements und der Ausführungserlasse zum Kotierungs- und Zusatzreglement bewilligen.
V Aufhebung der Kotierung
Art. 28 Aufhebung der Kotierung
Die ordentliche Aufhebung der Kotierung erfolgt ohne vorherige Bekanntmachung durch SIX Swiss Exchange beim Ablauf der Laufzeit des ETP.
VI Gebührenregelung
Art. 29 Verweis auf KR
Die Gebührenregelung richtet sich nach Art. 63 KR. – Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (GebO) – Gebührenordnung RegOrg (GebOR) VII Schlussbestimmungen
Art. 30 Änderung des Kotierungsreglements
Nachfolgend genannter Artikel des Kotierungsreglements (KR) wird mit Inkrafttreten dieses Zusatzreglements geändert:
Art. 2 Abs. 2 KR
Art. 31 Änderung von Richtlinien
Nachfolgend genannte Richtlinien werden mit Inkrafttreten dieses Zusatzreglements geändert: 1. Richtlinie betr. Ausnahme zur Dauer des Bestehens der Emittenten (Track Record) (RLTR):
Art. 1 Abs. 3 Richtlinie Track Record;
SIX Exchange Regulation AG 10 2. Richtlinie betr. Sicherungsversprechen (RLS): die reglementarische Grundlage sowie die folgenden Bestimmungen: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie Sicherungsversprechen;
3. Richtlinie betr. anerkannte Vertretung (RLaV):
Art. 4 Abs. 1 Richtlinie anerkannte Vertretung;
4. Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten und Derivaten (RLD): Neuer Titel und Untertitel III sowie Änderung von Art. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Richtlinie Dekotierung;
5. Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR):
Art. 7 Abs. 1 Richtlinie Rechnungslegung.
Art. 32 Änderung der Gebührenordnung
aufgehoben
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Zusatzreglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 7. Oktober 2010 genehmigt und tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.
Art. 34 Revision
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. Mai 2015 erlassene Revision von Art. 2 und 4, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 9. Juni 2015 genehmigt, tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2018 erlassene Revision von Art. 21 und Erlass des neuen Kapitels VI, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 30. April 2018 genehmigt, tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 14. Dezember 2018 erlassene Revision von Art. 31 Ziff. 3, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 25. Februar 2019 genehmigt, tritt am 2. Mai 2019 in Kraft.
SIX Exchange Regulation AG 11 Anhang Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung für Exchange Traded Products Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung für Exchange Traded Products Ziffer Meldpflichtiger Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der Mitteilung an SIX Ex- Art der Veröffentlichung durch
Allgemeine Angaben über den Emittenten und den Sicherheitsgeber 1.01 Namensänderung Innerhalb von fünf Börsentagen nach – Name alt/neu; Web-Adresse alt/neu Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung Handelsregister-Eintragung oder Ein- – Ticker-Symbol alt/neu; Valoren-Nr., ISIN meldepflichten@six-group.com tritt der Rechtswirksamkeit der Ände- – Datum, per wann die Börsenumstellung zu rung erfolgen hat 1.02 Adressänderung des Hauptsitzes Innerhalb von fünf Börsentagen nach – Name; Adresse; Postfach; Tel. Nr.; Fax Nr. Offizielle Mitteilung per E-Mail an: - Handelsregister-Eintragung oder Ein- – Kopie Handelsregisterauszug meldepflichten@six-group.com 1.03 Wechsel des Emittenten/des Sicher- Fünf Börsentagen vor Eintritt der – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung heitsgebers Rechtswirksamkeit des Wechsels – Datum des Wechsels kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen – Angaben über den neuen Emittenten/Sicherheitsgeber (unter Beilage eines Geschäftsberichts) – Angaben über den Weiterbestand des Sicherungsversprechens, sofern vorhanden 1.04 Änderung des Revisionsorgans Innerhalb von fünf Börsentagen nach – Name/Firma; Domizilstaat; Registernum- Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung Handelsregister-Eintragung mer der Revisionsaufsichtsbehörde meldepflichten@six-group.com – Begründung, weshalb der Emittent das Revisionsorgan gewechselt hat (inkl. Angaben, ob der Rücktritt durch das Revisionsorgan erfolgt ist oder ob ungelöste Meinungsverschiedenheiten bestehen) – Kopie Handelsregisterauszug SIX Exchange Regulation AG 12 Ziffer Meldpflichtiger Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der Mitteilung an SIX Ex- Art der Veröffentlichung durch 1.05 Änderung des Rechnungslegungsstan- Innerhalb von fünf Börsentagen nach – In Übereinstimmung mit Art.
7 Richtlinie Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung dards Publikation des Geschäftsberichts Rechnungslegung meldepflichten@six-group.com 1.06 Änderung des Prüfungsstandards Innerhalb von fünf Börsentagen nach Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung Publikation des Geschäftsberichts meldepflichten@six-group.com 1.07 Jahresabschluss und vereinnahmte Ge- Bei Publikation, spätestens innert der – Jahresabschluss in elektronischer Form als Per E-Mail: - bühren Frist gem. Art. 10 Richtlinie Rechnungs- PDF-Datei meldepflichten@six-group.com legung – Link zu den veröffentlichten Jahres- und Per E-Mail: - Zwischenabschlüssen gem. Art. 13 Richtli- meldepflichten@six-group.com nie Rechnungslegung – Angaben zu den vereinnahmten Gebühren Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung gem. Art. 20 Abs. 2 kotierung@six-group.com 1.08 Änderungen von Ansprechpersonen Bei Vorfall – Name; Vorname; Adresse Formular: - (VRP, CEO, CFO, Head of Investor Relati- – Tel. Nr. direkt; Fax Nr. direkt «Meldung Ansprechpersonen» ons), sofern der Emittent gesellschafts- – E-Mail-Adresse direkt rechtlich organisiert ist 1.09 Änderungen von Ansprechpersonen für Bei Vorfall – Name; Vorname; Adresse Formular: - Ad hoc-Publizität, sofern die Richtlinie – Tel. Nr. direkt; Fax Nr. direkt «Meldung Ansprechpersonen» betr. Ad hoc-Publizität (RLAhP) auf den – E-Mail-Adresse direkt Emittenten Anwendung findet 1.10 Änderungen von Ansprechpersonen für Bei Vorfall – Name; Vorname; Adresse Formular: - Meldepflichten – Tel. Nr. direkt; Fax Nr. direkt «Meldung Ansprechpersonen» – E-Mail-Adresse direkt 1.11 Änderung des Links für den Eintrag im Bei Vorfall Neuer Link Per E-Mail: - E-Mail-Verteiler (Subscription) gem. meldepflichten@six-group.com
Art. 8 Richtlinie Ad hoc-Publizität (Push- System)
SIX Exchange Regulation AG 13 Ziffer Meldpflichtiger Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der Mitteilung an SIX Ex- Art der Veröffentlichung durch 1.12 Änderung des Pfades zum Verzeichnis Bei Vorfall Neuer Link Per E-Mail: - mit den Ad hoc-Mitteilungen gem. Art. 9 meldepflichten@six-group.com Richtlinie Ad hoc-Publizität (Pull-System)
Allgemeine Angaben über die an der Struktur Beteiligten 2.01 Namensänderung Innerhalb von fünf Börsentagen nach – Name alt/neu; Web-Adresse alt/neu Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung Handelsregister-Eintragung oder Ein- – Ticker-Symbol; Valoren-Nr., ISIN kotierung@six-group.com 2.02 Adressänderung des Hauptsitzes Innerhalb von fünf Börsentagen nach – Name; Adresse; Postfach; Tel. Nr.; Fax Nr. Offizielle Mitteilung per E-Mail an: - Handelsregister-Eintragung oder Ein- – Kopie Handelsregisterauszug kotierung@six-group.com 2.03 Verlust der erforderlichen Bewilligung Unmittelbar nach Mitteilung des Ent- – Kopien des Entscheids der Aufsichtsbehör- Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung der entsprechenden Aufsichtsbehörde scheids der Aufsichtsbehörde de kotierung@six-group.com (sofern vorhanden) 2.04 Wechsel eines der an der Struktur Betei- Fünf Börsentage vor Eintritt der Rechts- – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung ligten wirksamkeit des Wechsels – Angaben über den neuen Beteiligten (un- kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen ter Beilage eines Geschäftsberichts) – Angaben über den Weiterbestand der Besicherung (bei Wechsel des Verwahrers)
Angaben über die Effekten 3.01 Anpassungen der Bedingungen der Ef- Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung fekten z.B. in Bezug auf Corporate Acti- – Valoren-Nr., ISIN des Basiswerts kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen ons im Basiswert – Bedingungen alt/neu (Gewichtung, Basketzusammensetzung etc.) 3.02 Aufstockung bzw. Reduktion der Anzahl Jährlich – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung Effekten – Anzahl Effekten alt/neu kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen – Kopie der entsprechenden Globalurkunde (sofern anwendbar) SIX Exchange Regulation AG 14 Ziffer Meldpflichtiger Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der Mitteilung an SIX Ex- Art der Veröffentlichung durch 3.03 Vorübergehender Unterbruch oder dau- Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung erhafte Einstellung der regelmässigen – Valoren-Nr., ISIN des Basiswerts kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen Preisfeststellung im Basiswert (infolge – Bedingungen alt/neu von Sistierungen, Dekotierungen u. dgl. des Basiswerts) 3.04 Vorzeitige Kündigung durch den Emit- Gemäss Bedingungen – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung tenten (sofern gem. Bedingungen vor- – Valoren-Nr., ISIN des Basiswerts kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen gesehen) – Bedingungen alt/neu 3.05 Änderungen in Bezug auf den Emitten- Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung ten oder eines an der Struktur Beteilig- – Valoren-Nr., ISIN des Basiswerts kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen ten, welche den Kurs bzw. die Bewer- – Beschreibung des Ereignisses tung des ETP beeinflussen (z.B. Insol- – Datum venz, Konkurs o.ä.) – Auswirkungen 3.06 Änderungen in Bezug auf die Besiche- Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses – Valoren-Nr., ISIN Offizielle Mitteilung per E-Mail an: – Offizielle Mitteilung rung (gemäss Produktbedingungen) – Beschreibung des Ereignisses kotierung@six-group.com – Publikation gemäss Bedingungen – Datum – Auswirkungen SIX Exchange Regulation AG 15