Gebührenordnung zum Handelsreglement
(LOC-TR)
Gebührenordnung zum Handelsreglement SIX Swiss Exchange AG
vom 9. September 2024 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2025
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und
2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang E); und
3 Sponsored Foreign Shares (Anhang F); und
b) alle Gebühren gemäss Ziff. 8 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang O); und c) alle Gebühren gemäss Ziff. 9 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang P); sowie d) alle Gebühren gemäss Ziff. 11 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs, welche in den folgenden Handelssegmenten anfallen:
1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und
2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang E); und
3. Sponsored Foreign Shares (Anhang F). 5 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.4.4 All-in
1 Die Wahl des All-in Tarifs verpflichtet den Teilnehmer nicht zur Einhaltung bestimmter Kriterien. 2 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.4.5 LPS CLOB 1 Der LPS CLOB-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS CLOB-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikation (Party ID); c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs sind im entsprechenden Anhang A zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS CLOB-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen und Teilerfüllungen für neue LPS CLOB Teilnehmer. Dieser Abs. 5 ist auf die Bemessung von kostenfreien FIX Anbindungen gemäss Ziff. 8.1 in Anhang R und die gebührenfreien FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) gemäss Ziff. 1 sowie die gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) gemäss Ziff. 2 in Anhang S dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement analog anwendbar.
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6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch welche für den LPS CLOB-Tarif gemäss dieser Ziff. 7.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär zum LPS CLOB-Tarif einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 7.4.3 anwendbar. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs für die Dauer von mindestens einem Monat aus, wenn der Teilnehmer gegen Bestimmungen dieser Ziff. 7.4.5 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet. 8 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden. 9 Ein Teilnehmer (Sponsoring Participant) kann für einen Sponsored User, dem er Sponsored Access zur Börse gemäss Weisung 7: Sponsored Access gewährt hat, die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs beantragen. Die Bestimmungen für die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs dieser Ziff. 7.4.5 Abs. 1 bis 7 sind sinngemäss für Sponsoring Participants und Sponsored Users anwendbar, insbesondere a) bezieht sich Abs. 2 lit. c) dieser Ziff. 7.4.5 für Sponsored Users auf Abschlüsse mit der Kennzeichnung Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) gemäss Ziff. 7 Abs. 1 Weisung 7: Sponsored Access; und b) gilt Abs. 7 dieser Ziff. 7.4.5 für Sponsored Users nicht.
8 Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz
8.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX», «SWMB» und «SEB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 3 Für Retail Aufträge erhebt die Börse die Gebühr abhängig von der Auftragsart und davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 4 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang O zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
8.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
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8.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die im Auftragsbuch verbleiben («Ruhende Aufträge»); b) für Aufträge, die unverzüglich ausgeführt und aus dem Auftragsbuch entfernt werden («Sofort Aufträge»); und c) für Block Aufträge. 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten. 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
8.4 Tarifstufen
Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
8.4.1 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
8.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.
8.4.3 Commitment Levels
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.
8.4.4 All-in
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.4 sind anwendbar.
8.4.5 LPS SwissAtMid
1 Der LPS SwissAtMid-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS SwissAtMid-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs sind im Anhang O zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
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5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS SwissAtMid-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid welche für den LPS SwissAtMid-Tarif gemäss dieser Ziff. 8.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 8.4.3. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für die Dauer von mindestens einem Monat aus, wenn der Teilnehmer gegen Bestimmungen dieser Ziff. 8.4.5 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundenaufträge (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet. 8 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden. 9 Ein Teilnehmer (Sponsoring Participant) kann für einen Sponsored User, dem er Sponsored Access zur Börse gemäss Weisung 7: Sponsored Access gewährt hat, die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs beantragen. Die Bestimmungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs dieser Ziffer 8.4.5 Abs. 1 bis 7 sind sinngemäss für Sponsoring Participants und Sponsored Users anwendbar, insbesondere a) bezieht sich Abs. 2 lit. c) dieser Ziff. 8.4.5 für Sponsored Users auf Abschlüsse mit der Kennzeichnung Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) gemäss Ziff. 7 Abs. 1 Weisung 7: Sponsored Access; und b) gilt Abs. 7 dieser Ziff. 8.4.5 für Sponsored Users nicht.
9 Gebühren für den hybriden Handel an der Börse
9.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 3 Für Retail Aufträge erhebt die Börse die Gebühr abhängig von der Auftragsart und davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 4 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang P zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
9.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
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9.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die von Teilnehmern eingegeben werden («Swiss EBBO Normale Aufträge»); und b) für Aufträge, die von Liquiditätsgebern eingegeben werden («Swiss EBBO Liquiditätsgeber Aufträge») 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Liquiditätsgeber-Tarif). 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
9.4 Tarifstufen
Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
9.4.1 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
9.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.
9.4.3 Commitment Levels
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.
9.4.4 All-in
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.4 sind anwendbar.
9.4.5 LPS Swiss EBBO
1 Der LPS Swiss EBBO-Tarif ist anwendbar, sofern der Liquiditätsgeber sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS Swiss EBBO-Tarif umfasst Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs sind im Anhang P zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
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5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Liquiditätsgeber die Voraussetzungen des LPS Swiss EBBO-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Liquiditätsgeber nur Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO welche für den LPS Swiss EBBO-Tarif gemäss dieser Ziff. 9.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 9.4.3 anwendbar. 7 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
9.5 Besondere Gebühren
1 Die Börse stellt den Teilnehmern und Liquiditätsgebern zur Verifizierung der Abschlüsse in Swiss EBBO täglich einen EBBO Report zur Verfügung. Die Börse kann für die Erstellung des EBBO Report eine monatliche Gebühr erheben. 2 Der anwendbare Gebührensatz für den EBBO Report ist im Anhang P zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
10 Gebühren für den Handel an der Börse mit Quote-Anfragen in
Quote on Demand, ETF/ETP QOD Europe und QOD CHF-Anleihen
10.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse mit Quote-Anfragen. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODS» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch oder im Handel mit Quote-Anfragen erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang Q zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
10.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für eine Quote-Anfrage, die am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
10.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Quote-Anfragen, die von Teilnehmern eingegeben werden; und
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b) für Quotes, die von Liquiditätsgebern eingegeben werden. 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Liquiditätsgeber Tarif). 4 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
10.4 Tarifstufen
Für den Handel mit Quote-Anfragen sind keine Tarifstufen definiert.
11 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
11.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Die Gebühr wird pro Handelssegment und/oder Handelsdienstleistung definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 3 Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-Gebühr.
11.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
11.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
11.4 Trade Reports mit Trade Type «Both Parties»
Für einseitige Trade Reports mit dem Trade Type «Both Parties» werden vom Teilnehmer, der die Meldung bei der Börse absetzt, die festgelegten Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs für beide am Abschluss beteiligten Parteien, also die Gebühr für den Teilnehmer selbst und die Gebühr für die Gegenpartei, erhoben.
12 Kapazitätsgebühren
Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
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12.1 QPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für einzelne Handelssegmente und Handelsdienstleistungen Handelskapazitäten in Quotes («Quotes per Second», «QPS») für Market Maker und Liquiditätsgeber bereit. Die Börse unterscheidet zwischen den folgenden QPS-Kapazitäten: a) dedizierte QPS-Kapazität (garantierte QPS-Kapazität); und b) geteilte QPS-Kapazität (nicht garantierte QPS Kapazität). 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr dedizierte und/oder geteilte QPS-Kapazität zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. 3 Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
12.2 FTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in STI Aufträgen («FIX Transaktionen pro Sekunde», «FTPS») bereit. Die FTPS-Kapazität ist dediziert und garantiert. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche FTPS-Kapazität zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im Anhang S zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
12.3 OTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in OTI Aufträgen («OUCH Transaktionen pro Sekunde», «OTPS») bereit. Die OTPS-Kapazität ist dediziert und garantiert. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche OTPS-Kapazität zuteilen. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im Anhang S zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
13 Gemeinsame Bestimmungen
13.1 Fälligkeit von Forderungen
1 Rechnungen von SIX Swiss Exchange AG sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.
13.2 Rückerstattung von Gebühren
1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.
Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 9. September 2024; in Kraft seit 1. Januar 2025.
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Anhang A – Blue Chip Aktien Aktien, die im Swiss Leader Index® (SLI®) enthalten sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execut- Während des laufen- Auction & TAL Executden Handels ions den Handels ions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.75 CHF 1.00 Neu zugelassene CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.05 CHF 1.00 Teilnehmer Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.25 CHF 1.00 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 LPS CLOB CHF 0.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
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1.2.2 Neu zugelassene Teilnehmer
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.2.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.3 Commitment Level 1
1.2.3.1 Commitment Level 1-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
1.2.3.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
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1.2.4 Commitment Level 2
1.2.4.1 Commitment Level 2-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.4.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.5 Commitment Level 3
1.2.5.1 Commitment Level 3-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
1.2.5.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
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1.2.6 All-in
1.2.6.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - b) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.7 LPS CLOB
1.2.7.1 LPS CLOB-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel 1. im Central-Limit-Order-Book in diesem Handelssegment durch Aufträge, die aus dem Auftragsbuch («Poster»). Retail Aufträge sind ausgeschlossen; 2. in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite». Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; oder 3. in Swiss EBBO im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch Aufträge von Liquiditätsgebern zur Ausführung gelangen; b) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 25% am besten Geld- oder Briefkurs, unbesehen der Eingangsposition im Auftragsbuch. Retail Aufträge sind ausgeschlossen; c) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge zum besten Geld- oder Briefkurs beträgt mindestens CHF 10'000. Retail Aufträge sind ausgeschlossen; und d) Erzielung eines passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in mindestens 20 einzelnen Effekten dieses Handelssegmentes. Die Teilerfüllung ist nur auf die Anzahl Effekten anwendbar. Retail Aufträge sind ausgeschlossen.
1.2.7.2 LPS CLOB-Tarif
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.28 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
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Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch als auch entweder den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder den LPS Swiss EBBO-Tarif für den hybriden Handel an der Börse gewählt haben und für beide LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.24 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch, den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz als auch den LPS Swiss EBBO- Tarif für den hybriden Handel an der Börse gewählt haben und für alle drei LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.22 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.
Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp - LPS CLOB CHF 0.50 0.45 bp CHF 45
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
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2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
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Anhang B – Mid-/Small-Cap Aktien Aktien, die im Handelssegment «Mid-/Small-Cap Aktien» gehandelt werden sowie Aktien im regulatorischen Standard für Special Purpose Acquisition Companies (SPACs).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execut- Während des laufen- Auction & TAL Executden Handels ions den Handels ions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 28
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1.2.2 All-in
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.
Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 29
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang C – Sparks Aktien
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execu- Während des laufen- Auction & TAL Execuden Handels tions den Handels tions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.2 All-in
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 30
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.
Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 31
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang D - Hinterlegungsscheine Hinterlegungsscheine bzw. Global Depository Receipts (GDR) im Sinne des Kotierungsreglements.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem und Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execu- Während des laufen- Auction & TAL Execuden Handels tions den Handels tions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.2 All-in
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 32
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle. Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 33
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang E – Sekundärkotierte Aktien
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
SIX Swiss Exchange AG 34
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 35
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang F – Sponsored Foreign Shares Beteiligungsrechte von ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert und gemäss Reglement SIX Swiss Exchange AG – Sponsored Segment zum Handel zugelassen sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.00 1.00 bp CHF 100
SIX Swiss Exchange AG 36
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Beteiligungsrechte dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Beteiligungsrechte Gebührenfreie QPS-Kapazität mit Market Making Verpflich- pro Beteiligungsrecht tung 1 1 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Foreign Shares genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 37
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang G – Anrechte und Optionen Anrechte und Optionen, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.50.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster -- 0.75 bp -- b) Aggressor -- 0.75 bp -- c) Auction Execution -- 0.75 bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.50.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard -- 0.75 bp --
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung -- 0.25 bp --
SIX Swiss Exchange AG 38
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang H – Separate Handelslinien
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Handelsperiode gemäss nachfolgender Tabelle. Während des laufenden Handels Auction & TAL Executions Standard CHF 0.50 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif Floor Scale Cap a) Poster - 0.50 bp - b) Aggressor - 0.50 bp - c) Auction & TAL Executions - 0.75 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.50.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard - 0.50 bp -
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 39
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang I – Anlagefonds
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction & TAL Execution 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp CHF 150
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 40
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang J – ETF und ETP Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. Exchange Traded Funds (ETF) sowie Exchange Traded Products (ETP).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp CHF 150
SIX Swiss Exchange AG 41
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente der Handelssegmente ETF und ETP, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro zusätzlichem Instrument 1–50 1 QPS ab 51 2 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF und ETP genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 42
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang K – Sponsored Funds Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) bewilligt wurden oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt wurden (ohne ETF & Immobilienfonds).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 b) Aggressor CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 c) Auction Execution CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
SIX Swiss Exchange AG 43
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.50 7.00 bp CHF 250
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro Instrument 1 1 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Funds genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 44
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang L – Anleihen – CHF Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten. Anteile an einer Wandelanleihe unabhängig von der Handelswährung, die im Rahmen der Richtlinie betreffend Kotierung von Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) kotiert werden.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Liquiditätsgeber Tarif
Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 45
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber 60 dedizierte Quotes pro Sekunde (dedizierte QPS-Kapazität) gebührenfrei zu.
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für Anleihen – CHF genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 46
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang M – Anleihen – Nicht CHF Kotierte und zum Handel zugelassene auf eine Fremdwährung lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
1.2 Liquiditätsgeber Tarif
Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber 60 dedizierte Quotes pro Sekunde (dedizierte QPS-Kapazität) gebührenfrei zu.
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen.
SIX Swiss Exchange AG 47
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für Anleihen – Nicht CHF genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 48
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang N – Strukturierte Produkte Als Strukturierte Produkte gelten Finanzinstrumente, die in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor & Auction Execution CHF 1.50 1.50 bp CHF 100.00
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 1.50 1.50 bp CHF 100
2 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 1.50 1.50 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker und Liquiditätsgeber
3.1.1 Pakete für dedizierte und geteilte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann dedizierte oder geteilte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen Gebühr erwerben. Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann sich für maximal eines der folgenden QPS-Kapazitätspaket entscheiden.
SIX Swiss Exchange AG 49
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Die Tarife für die QPS-Kapazitätspakete betragen: QPS-Kapazitätspaket Anzahl dedizierte Anzahl geteilte Preis pro Monat QPS-Kapazität QPS-Kapazität für QPS-Kapazitätspaket Kostenloses QPS-Kapazitätspa- 10 keine kostenlos ket QPS-Kapazitätspaket 1 keine 1'000 CHF 12'500 QPS-Kapazitätspaket 2 keine 2'000 CHF 17'500 QPS-Kapazitätspaket 3 keine 3'000 CHF 21'500 QPS-Kapazitätspaket 4 keine 4’000 CHF 25’000
Die Wechsel von QPS-Kapazitätspaketen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erwerben oder seine dedizierte QPS-Kapazität erhöhen. Der Tarif für die gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–100 CHF 350 101–250 CHF 275 251–500 CHF 200 501–750 CHF 125 751–1'000 CHF 50 ab 1'001 CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 50
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang O – Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid
1 Blue Chip Aktien
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS SwissAtMid CHF 1.00 CHF 0.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp - Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp - Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp - Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp - Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp - All-in - 1.00 bp -
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
SIX Swiss Exchange AG 51
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp - Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp - Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp - Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp - Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp - All-in - 1.00 bp - LPS SwissAtMid CHF 0.50 0.45 bp -
2 Mid-/Small Cap Aktien
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS SwissAtMid CHF 1.00 CHF 0.50
2.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -
2.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
2.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.3.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -
SIX Swiss Exchange AG 52
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
3 Sparks Aktien
3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00
3.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -
3.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
3.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
3.3.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -
4 Hinterlegungsscheine
4.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00
SIX Swiss Exchange AG 53
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
4.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -
4.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
4.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
4.3.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp - All-in - 1.00 bp -
5 Anlagefonds
5.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Einheitstarif Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.50 CHF 1.50
5.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp -
5.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
5.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
5.3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp -
SIX Swiss Exchange AG 54
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
6 LPS SwissAtMid
6.1 LPS SwissAtMid-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 3% im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien», die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» erreicht wird, unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch. Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; oder Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» zur Ausführung gelangen. Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; b) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge «in Limite» zum besten Geld- oder Briefkurs im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien» beträgt mindestens CHF 15'000. Block Aufträge und Retail Aufträge sind ausgeschlossen; und c) Die Funktionalität «Self-Match Prevention» ist für die nominierte Party ID(s) aktiviert. Für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid- Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für «Mid-/Small-Cap-Aktien».
6.2 LPS SwissAtMid-Tarif
6.2.1 Blue Chip Aktien
Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.10 bp - b) Sofort Aufträge CHF 0.50 0.45 bp -
6.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien
Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.10 bp - b) Sofort Aufträge CHF 0.50 0.55 bp -
SIX Swiss Exchange AG 55
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang P – Gebühren für den hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO
1 Blue Chip Aktien
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS Swiss EBBO und Liquiditätsgeber-Tarif CHF 0.00 CHF 0.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Teilnehmern.
1.2.1.1 Standard-Tarif (Asymmetrisch)
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp -
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur (Balanced)
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 All-in - 1.00 bp -
SIX Swiss Exchange AG 56
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
1.2.2 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Liquiditätsgebern, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs gemäss Ziff. 3.1 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard - 0.25 bp - All-in - 0.25 bp -
1.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
1.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.3.2 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle.
Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp -
2 Mid-/Small Cap Aktien
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifstufe Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS Swiss EBBO und Liquiditätsgeber-Tarif CHF 0.00 CHF 0.00
2.2 Ad valorem-Gebühr
2.2.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Teilnehmern.
SIX Swiss Exchange AG 57
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
2.2.1.1 Standard-Tarif (Asymmetrisch)
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -
2.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur (Balanced)
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 All-in - 1.00 bp -
2.3 Gebühren für Abschlüsse mit Retail Aufträgen
2.3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.3.2 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr unterscheidet sich je nach Tarifstufe gemäss nachfolgender Tabelle. Asymmetrisch und Balanced Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -
2.3.3 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Liquiditätsgebern, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs gemäss Ziff. 3.1 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard - 0.25 bp - All-in - 0.25 bp -
3 LPS Swiss EBBO
3.1 LPS Swiss EBBO-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 95% im Swiss EBBO Auftragsbuch im Handelssegment «Blue Chip Aktien», unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch; und b) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel im Swiss EBBO Auftragsbuch in den Handelssegmenten «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» im Vergleich zum Gesamtumsatz in Swiss EBBO.
SIX Swiss Exchange AG 58
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs für «Mid-/Small- Cap-Aktien».
3.2 LPS Swiss EBBO-Tarif
3.2.1 Blue Chip Aktien
Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.00 bp -
3.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien
Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.00 bp -
4 Besondere Gebühren
4.1 Swiss EBBO Report
Die Nutzung des EBBO Report ist für Teilnehmer und Liquiditätsgeber kostenlos.
SIX Swiss Exchange AG 59
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang Q - Gebühren für den Handel mit Quote-Anfragen in Quote on Demand, ETF/ETP QOD Europe und QOD CHF-Anleihen
1 ETF und ETP
1.1 Standard-Tarif
Der Standard-Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quote-Anfragen von Teilnehmern.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard 0.00 0.00 0.00
1.2 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse von Liquiditätsgebern.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.30 bp -
1.3 QPS/OPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
1.3.1 Gebührenfreie geteilte QPS/OPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber für das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder ETF/ETP QOD Europe gesamthaft 200 geteilte Quotes pro Sekunde (QPS/OPS) gebührenfrei zu, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: a) der Liquiditätsgeber im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder ETF/ETP QOD Europe mit verbindlichen Quotes auf der Kauf- und Verkaufsseite auf mindestens 1% aller erhaltenen Quote-Anfragen antwortet und die Quotes zum Zeitpunkt des Abschlusses, am Ende der Aufrufphase oder wenn die Quote Anfrage gelöscht wird im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) oder ETF/ETP QOD Europe ausführbar sind; und b) der durchschnittliche Umsatz des Liquiditätsgebers im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) in den Handelssegmenten „Exchange Traded Funds“ und „Exchange Traded Products“ und/oder in den Handelssegmenten von ETF/ETP QOD Europe mindestens 0.5% im Vergleich zum Gesamtumsatz aller Liquiditätsgeber in Quote on Demand beträgt.
SIX Swiss Exchange AG 60
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Eine monatliche Gebühr von CHF 1‘000.00 ist anwendbar, wenn der Liquiditätsgeber die Liquiditäts-Voraussetzungen für die gebührenfreie geteilte QPS/OPS-Kapazität nicht erfüllt. Die Anzahl der gebührenfreien geteilten QPS/OPS aufgrund der Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen wird monatlich ermittelt und ist gesamthaft auf 200 QPS pro Liquiditätsgeber beschränkt. Diese geteilte QPS/OPS-Kapazität kann nur für die Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) sowie in ETF/ETP QOD Europe genutzt werden.
1.3.2 Gebührenpflichtige geteilte QPS/OPS-Kapazität
Der Liquiditätsgeber kann seine geteilte QPS/OPS-Kapazität für das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) und/oder ETF/ETP QOD Europe nicht gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen.
2 CHF-Anleihen
2.1 Standard-Tarif
Der Standard-Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quote-Anfragen von Teilnehmern.
2.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.1.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Standard 2.00 0.50 150.00
2.2 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse von Liquiditätsgebern.
2.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifstufe Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif 2.00 0.80 bp 150.00
2.3 QPS/OPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
2.3.1 Gebührenfreie geteilte QPS/OPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber für QOD CHF-Anleihen gesamthaft 20 geteilte Quotes pro Sekunde (QPS/OPS) gebührenfrei zu. Diese geteilte QPS/OPS-Kapazität kann nur für die Eingabe von Quotes in QOD CHF-Anleihen genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 61
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
2.3.2 Gebührenpflichtige geteilte QPS/OPS-Kapazität
Der Liquiditätsgeber kann seine geteilte QPS/OPS-Kapazität für QOD CHF-Anleihen nicht gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen.
SIX Swiss Exchange AG 62
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang R – Anschlussgebühren
1 Direktanbindung via Managed und Leased Line
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die Leitungskosten vom Kunden bis zum SCAP Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Kunden übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Internet bis 1 Mbps gebührenfrei Managed IP Service bis 2 Mbps 800 Managed IP Service bis 4 Mbps 1’150 Managed IP Service bis 10 Mbps 1'200 Managed IP Service bis 30 Mbps 1'600 Managed IP Service bis 50 Mbps 2'000 Managed IP Service bis 100 Mbps 2'600 Managed IP Service bis 200 Mbps 3’700 Managed IP Service bis 500 Mbps 4’700 Ethernet Service bis 4 Mbps 1’150 Ethernet Service bis 10 Mbps 1'200 Ethernet Service bis 30 Mbps 1'600 Ethernet Service bis 50 Mbps 2'000 Ethernet Service bis 100 Mbps 2'600 Ethernet Service bis 200 Mbps 3’700 Ethernet Service bis 500 Mbps 4’700 Optical Link bis 50 Mbps 3'700* Optical Link bis 100 Mbps 4'700* Optical Link bis 200 Mbps 5’900* Optical Link bis 500 Mbps 7’200*
* zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger Börse interner Installationskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.
2 Direktanbindung via Proximity Service
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Proximity Service an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Proximity Service bis 50 Mbps 2'950 Proximity Service bis 100 Mbps 3'250 Proximity Service bis 200 Mbps 4’300 Proximity Service bis 500 Mbps 5’300
SIX Swiss Exchange AG 63
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.
3 Co-Location-Anschluss
Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit Co-Location-Anschluss (nicht redundant) richtet sich nach der Anzahl abonnierter Cross Connections. Anzahl Cross Connections Anschlussgebühr p.m. (CHF) 1–2 1'750 3–4 1'900 5–6 2'100 7–8 2'350 9 – 10 2'650
Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten von der Teilnehmerinfrastruktur bis zum Demarkationspunkt der Börse. Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.
4 Direktanbindung via Access Point im Ausland
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Access Point im Ausland an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Access Point im Ausland bis 50 Mbps 2'850 Access Point im Ausland bis 100 Mbps 3'150 Access Point im Ausland bis 200 Mbps 4’500 Access Point im Ausland bis 500 Mbps 5’500
Die Börse bestimmt die Access Points. Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten bis zum Access Point. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.
5 ASP-Anbindung und RSP-Anbindung von Teilnehmern
Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP oder RSP fällt keine zusätzliche monatliche Anschlussgebühr an.
6 Anbindung von Infrastructure Service Provider (ISP)
Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren.
6.1 Einmalige Anbindungsgebühr
Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF 9'500 sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde.
SIX Swiss Exchange AG 64
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
6.2 Laufende Anbindungsgebühr
Die laufenden Gebühren für ISP sind abhängig von der Anzahl Teilnehmer-Anschlüsse zur Börse des betreffenden ISP: ‒ für ISP mit bis zu fünf Teilnehmer-Anschlüssen zur Börse, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800; ‒ ab sechs Teilnehmer-Anschlüsse zur Börse ist die Anbindung für ISP kostenfrei. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 7.
7 Gemeinsame Bestimmungen
Der Kunde oder die Börse können die Kundenanbindung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Bei einer neuen Kundenanbindung verzichtet die Börse auf die Erhebung der einmaligen Installationsgebühr. Die Anschlussgebühr wird ab Datum der „Ready-for-Service“ Meldung des Rechenzentrum- oder Leitungsanbieters verrechnet, bzw. beim Managed IP Service und Ethernet Service ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Der minimale Verrechnungszeitraum beträgt drei Monate. Bei einem Wechsel der bestehenden Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Kunden die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Anbindung. Die Kündigung eines existierenden Anschlusses, welcher in den vergangenen drei Monaten ein neuer Anschluss voraus ging, unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.
8 Anschluss an das Börsensystem (Schnittstellen für Handel und Marktinformationen)
8.1 Standard Trading Interface (STI)
In der Teilnahmegebühr ist die Anbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen. Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) richtet sich nach der im Handelssegment Blue Chip Aktien gewählten Tarifstufe sowie nach dem Anbindungsstatus an das OUCH Trading Interface (OTI) oder das Quote Trading Interface (QTI).
Tarifstufe Kostenfreie FIX Anbindungen und Kostenfreie FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) (Party IDs) für Teilnehmer mit für Teilnehmer ohne OTI- oder OTI- oder QTI-Anbindung QTI-Anbindung Teilnehmer ohne Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Commitment Level Teilnehmer mit Tarif 6 kostenfreie FIX Anbindungen 2 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 1 Teilnehmer mit Tarif 9 kostenfreie FIX Anbindungen 3 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 2 Teilnehmer mit Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 3 Teilnehmer mit All-in Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen
SIX Swiss Exchange AG 65
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die Börse eine zusätzliche monatliche Gebühr von jeweils CHF 2'000. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) pro Teilnehmer vor.
8.2 OUCH Trading Interface (OTI)
Für die Anbindung an das OUCH Trading Interface erhebt die Börse eine pauschale monatliche Gebühr von CHF 85 pro OTI Anbindung (nicht redundant). Diese Gebühr wird monatlich pro rata erhoben. Jede OTI Anbindung muss bei der Börse beantragt werden. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an OTI Anbindungen pro Teilnehmer vor.
8.3 Quote Trading Interface (QTI)
Für die Anbindung an das Quote Trading Interface erhebt die Börse eine pauschale monatliche Gebühr von CHF 85 pro QTI Anbindung (nicht redundant). Diese Gebühr wird monatlich pro rata erhoben. Jede QTI Anbindung muss bei der Börse beantragt werden. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QTI Anbindungen pro Teilnehmer vor.
8.4 ITCH Market Data Interface (IMI)
Für die Anbindung an das ITCH Market Data Interface erhebt die Börse eine pauschale monatliche Gebühr von CHF 85 pro IMI Anbindung (nicht redundant). Diese Gebühr wird monatlich pro rata erhoben. Jede IMI Anbindung muss bei der Börse beantragt werden. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an IMI Anbindungen pro Teilnehmer vor.
SIX Swiss Exchange AG 66
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.01.2025
Anhang S – Kapazitätsgebühren In der Teilnahmegebühr ist eine Anzahl an kostenfreier Kapazität inbegriffen.
1 FTPS-Kapazitätsgebühr
Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarifstufe im Handelssegment Blue Chip Aktien die folgende Anzahl an gebührenfreien FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS-Kapazität) zugeteilt: Tarifstufe Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit All-in Tarif 20 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200
Zusätzliche FTPS-Kapazität für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Jeder Teilnehmer kann seine FTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro FTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FTPS-Kapazität pro Teilnehmer vor.
2 OTPS-Kapazitätsgebühr
2.1 OUCH Trading Interface (OTI) - Equity
Für den Handel in Aktienmärkten ist die Anzahl der OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS-Kapazität) unlimitiert und kostenfrei.
2.2 OUCH Trading Interface (OTI) – Non-Equity
Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarifstufe im Handelssegment Blue Chip Aktien die folgende Anzahl an gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS-Kapazität) für den Handel in Nicht-Aktienmärkten zugeteilt:
Tarifstufe Kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit All-in Tarif 20 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200
Zusätzliche OTPS-Kapazität für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Jeder Teilnehmer kann seine OTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro OTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an OTPS-Kapazität pro Teilnehmer vor.
SIX Swiss Exchange AG 67