Rundschreiben Nr. 2 - Rechnungslegung
(RS2)
Rundschreiben Nr. 2 - Rechnungslegung (RS2)
Stand am 15. Oktober 2020 Regl. Grundlage Art. 49-51 KR und Richtlinie Rechnungslegung (RLR)
1 Dieses Rundschreiben konkretisiert die Pflichten für Emittenten, welche IFRS oder Swiss GAAP FER als Rechnungslegungsstandard gewählt haben. Es verweist auf Bestimmungen von IFRS und Swiss GAAP FER, deren Anwendung Anlass zu Beanstandungen durch SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») gegeben hat. Das Rundschreiben wird jährlich überarbeitet und ergänzt. 2 Es ist nicht Aufgabe von SIX Exchange Regulation Interpretationen zu Rechnungslegungsstandards zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Interpretationen von IFRS erfolgen ausschliesslich durch das IFRS Interpretations Committee. SIX Exchange Regulation überwacht lediglich die Einhaltung dieser Vorschriften durch die kotierten Gesellschaften.
1 International Financial Reporting Standards (IFRS)
3 Die nachfolgenden Verweise auf IFRS («blaue» Ausgabe 2020) in roter kursiver Schrift wurden aktualisiert und beziehen sich auf Beanstandungen von SIX Exchange Regulation zu den im vergangenen Jahr abgeschlossenen Durchsichten von Halbjahres- und Jahresabschlüssen.
2 Wesentlichkeit
4 Wesentlichkeit bedeutet im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung, dass die Information für die Adressaten zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wichtig ist. Dabei sind sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit zudem bezüglich einer einzelnen konkret geforderten Information und schliesslich hinsichtlich ihrer Gesamtwirkung. Die Offenlegung unwesentlicher Informationen kann dabei ebenso einen Verstoss gegen das Prinzip der Wesentlichkeit darstellen, wie das Weglassen oder die Falschdarstellung wesentlicher Angaben.
3 Relevanz
5 Angaben sind dann von Relevanz, wenn diese den Abschlussadressaten einen tatsächlichen Informationsgehalt vermitteln können. Die im Abschluss vorzunehmenden Erläuterungen sind zu jedem Abschlussstichtag auf ihre Aktualität zu hinterfragen und müssen auf die konkreten unternehmensspezifischen Gegebenheiten eingehen. Ausschweifende Umschreibungen zu untergeordneten Sachverhalten sowie allgemeingültige Offenlegungen ohne materielle Substanz («Boilerplate Language») beeinträchtigen hingegen die Aussagekraft eines Abschlusses und sind zu unterlassen.
SIX Exchange Regulation AG 1
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
4 Verständlichkeit
6 Erläuterungen müssen für einen durchschnittlich informierten Adressaten nachvollziehbar sein. Offenlegungen sind folglich in einer klaren und einfach verständlichen Sprache vorzunehmen. Das Verteilen von Informationen zum gleichen Sachverhalt über mehrere Anhangsangaben ist der Verständlichkeit nicht dienlich und demnach zu vermeiden. Weiter entspricht es nicht den Anforderungen von IFRS, wenn bei Gruppierungen der Grossteil einer Position der Kategorie «übrige/sonstige» zugeordnet wird.
5 Glaubwürdige Darstellung
7 Finanzberichte stellen wirtschaftliche Vorgänge in Worten und Zahlen dar. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss die Finanzberichterstattung nicht nur möglichst vollständig und neutral sein, sondern auch fehlerfrei. Auch eine Vielzahl individuell unbedeutender Fehler im Jahresabschluss kann es dem Adressaten erheblich erschweren, eine korrekte und vollständige Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vorzunehmen.
6 Darstellung des Abschlusses (IAS 1)
8 Nach IAS 1.18 kann die Anwendung von unzulässigen Rechnungslegungsmethoden weder durch die Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze noch durch Offenlegungen im Anhang oder durch zusätzliche Erläuterungen (z.B. in Fussnoten) korrigiert werden. 9 Nach IAS 1.25 sind im Jahresabschluss Unsicherheiten in Bezug auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu erläutern. Dazu können beispielsweise eine schwebende Finanzierung, ein drastischer Nachfragerückgang, ein Preisverfall oder eine ausstehende Zulassung gehören. 10 Die gemäss IAS 1.38 erforderlichen Mindestvergleichsinformationen sind in der Regel für alle Anhangsangaben offenzulegen, sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben. 11 Nach IAS 1.41 sind bei einer Umgliederung von Posten im Jahresabschluss auch die Vergleichsbeträge (einschliesslich jener zu Beginn der vorangegangenen Periode für die Bilanzpositionen) umzugliedern. Dabei müssen Art, Betrag und der Grund für die Umgliederung angegeben werden. 12 Gemäss IAS 1.69(c) wird eine Verbindlichkeit (z.B. eine Rückstellung) als kurzfristig eingestuft, wenn ihre Begleichung innerhalb von zwölf Monaten nach der Berichtsperiode fällig ist. Des Weiteren sind Verbindlichkeiten, die keine der in IAS 1.69(a)-(d) genannten Kriterien erfüllen, als langfristig einzustufen. 13 Die Gesamtergebnisrechnung beinhaltet die in IAS 1.82 aufgeführten Zeilen und beginnt mit den in den relevanten Standards definierten «Umsatzerlösen». Zusätzliche Zeilen und Zwischensummen unterhalb der «Umsatzerlöse» sind nach IAS 1.85 lediglich dann einzufügen, wenn diese beispielsweise aufgrund von Branchenusanzen von den Investoren für das Verständnis der Ertragslage als relevant erachtet werden. Zusätzliche Zwischensummen dürfen gemäss IAS 1.85A nicht prominenter als IFRS-konforme Zwischensummen in der konsolidierten Erfolgsrechnung dargestellt werden. Das Verbot von IAS 1.87 einen ausserordentlichen Aufwand auszuweisen ist in der Substanz zu respektieren und darf nicht durch die Wahl einer gleichartigen Bezeichnung umgangen werden. Die Summe aufgegebener Geschäftsbereiche ist in der Erfolgsrechnung (bzw. im entsprechenden Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung) nach IAS 1.82(ea) als ein gesonderter Betrag darzustellen. Wird die nach IFRS 5.33(b) verlangte Untergliederung
des gesonderten Betrags in der Erfolgsrechnung (bzw. im entsprechenden Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung) dargestellt, darf dies nicht dazu führen, dass die Beträge der nach IAS 1.82 darzustellenden Posten nicht mehr eindeutig ersichtlich sind.
SIX Exchange Regulation AG 2
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
14 Nach IAS 1.99 hat ein Unternehmen den in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Aufwand entweder nach Art («Gesamtkostenverfahren») oder nach Funktion innerhalb des Unternehmens («Umsatzkostenverfahren») offenzulegen. Eine Mischform zwischen den beiden Verfahren ist vom Standard nicht vorgesehen. Dabei ist insbesondere bei der Aggregation von Kosten oder bei Zwischentotalen darauf zu achten, dass diese im Einklang mit der gewählten Darstellungsform sind. Ebenso ist die Häufigkeit von Transaktionen kein geeignetes Kriterium, um unterschiedliche Aufwandsarten zusammenzufassen (IAS 1BC63). 15 Gemäss IAS 1.107 ist der während der Periode erfasste Dividendenbetrag je Aktie entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang auszuweisen. Zudem sind Angaben zu vorgeschlagenen Dividendenausschüttungen je Aktie nach IAS 1.137 im Anhang offenzulegen. Dementsprechend ist ein Ausweis solcher Informationen unterhalb der Gesamtergebnisrechnung nicht sachgemäss. 16 Die im Anhang offengelegten Rechnungslegungsgrundsätze müssen dem Adressaten für das Verständnis des Abschlusses dienlich sein (IAS 1.119). Diese Anforderung wird unter anderem dadurch erfüllt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend konkretisiert, thematisch geordnet und regelmässig aktualisiert werden. Ausführungen zu Methoden, welche nicht zur Anwendung kamen (z.B. «Hedge Accounting»), erfüllen diese Anforderung ebenso wenig wie das blosse Wiedergeben der betreffenden Bestimmungen von IFRS. Detaillierte Beschreibungen von Rechnungslegungsgrundsätzen sind bei kritischen Bereichen erforderlich, für welche IFRS keine spezifischen Vorschriften kennt oder Wahlmöglichkeiten bietet. 17 Bei den von IAS 1.122 verlangten Offenlegungen zu den Rechnungslegungsgrundsätzen mit dem wesentlichsten Einfluss von Ermessensentscheiden des Managements handelt es sich um ein bedeutendes Element des Abschlusses, welches mit entsprechender Sorgfalt zu erstellen ist. Es empfiehlt sich deshalb, diese Angaben zusammen mit den von IAS 1.125 verlangten Annahmen zu Schätzungsunsicherheiten zu Beginn des Anhangs prominent offenzulegen.
7 Vorräte (IAS 2)
18 Nach IAS 2.9 sind Vorräte zum tieferen Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräusserungswert zu bewerten. Dabei haben die zur Bestimmung des Nettoveräusserungswerts verwendeten Annahmen auf den verlässlichsten zum Zeitpunkt der Bewertung vorhandenen Hinweisen zu basieren (IAS 2.30). Zudem ist darauf zu achten, dass diese Annahmen (z.B. prognostizierte Umsatzerlöse) auch in anderen Berechnungen (z.B. Impairment-Test) konsistent verwendet werden.
8 Geldflussrechnung (IAS 7)
19 Cashflows sind Zu- und Abflüsse von Zahlungsmitteln und geldnahen Mitteln, wobei diese kurzfristige hochliquide Finanzinvestitionen sind, die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Finanzinvestitionen mit einer Restlaufzeit von mehr als drei Monaten zum Erwerbszeitpunkt erfüllen diese Kriterien normalerweise nicht. Wertschwankungsrisiken unterliegende Finanzinstrumente können nicht den geldnahen Mitteln zugerechnet werden (IAS 7.7). Die Tatsache, dass ein Finanzinstrument als Sicherheit für die Liquiditätsfazilität einer Zentralbank zugelassen ist, reicht für die Zurechnung zu den geldnahen Mitteln ebenso nicht aus. Für den Ausweis von Geldmarktfonds als geldnahe Mittel müssen dabei die im Fonds enthaltenen Finanzinstrumente die entsprechenden Kriterien erfüllen («Look-through-Prinzip»). Zur Beurteilung der konkreten Zusammensetzung des Fonds der Geldflussrechnung sind weiter auch die einzelnen Komponenten wertmässig offenzulegen (IAS 7.45). Permanent in Anspruch genommene Kontokorrentkredite können nicht den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zugerechnet werden. Stattdessen stellen sie eine Finanzierungsform dar und die entsprechenden Geldflüsse sind gemäss IAS 7.8 der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
SIX Exchange Regulation AG 3
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
20 Nach IAS 7.10 sind in der Geldflussrechnung die Geldflüsse aus betrieblichen Tätigkeiten sowie Investitions- und Finanzierungstätigkeiten darzustellen. Bei Anwendung der indirekten Methode wird der betriebliche Netto-Cashflow nach IAS 7.20 durch Bereinigung des Ergebnisses um cash-unwirksame Posten (z.B. Abschreibungen), Veränderungen von Bilanzpositionen (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) und Posten der Investitions- und Finanzierungstätigkeit (z.B. Gewinn aus Sachanlageverkauf) ermittelt. Für die Darstellung der Geldflussrechnung sind in IAS 7IE verschiedene Beispiele enthalten. 21 Die Geldflüsse aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten sind nach IAS 7.21 grundsätzlich brutto, das heisst aufgeteilt in Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Die Geldflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von langfristig ausgegebenen Anleihen erfüllen die Erfordernisse von IAS 7.22(b) für eine saldierte Darstellung nicht. In den entsprechenden Geldflüssen sind darüber hinaus auch die Aktivitäten aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach IFRS 5.33(c) auszuweisen. Ebenso ist auf die prominentere Darstellung zusätzlicher oder «normalisierter» Geldflüsse sowie Zwischensummen (z.B. «Free Cashflow») zu verzichten. 22 Auszahlungen für aktivierte Entwicklungskosten (z.B. aus intern entwickelter Software) sind gemäss IAS 7.16(a) den Geldflüssen aus Investitionstätigkeit zuzuordnen. 23 Bei Fremdwährungstransaktionen oder für die Umrechnung der Cashflows eines ausländischen Tochterunternehmens sind nach IAS 7.26-27 die zum Zahlungszeitpunkt gültigen Wechselkurse zu verwenden. Die Verwendung anderer Kurse (z.B. gewogene Periodendurchschnittskurse) ist nach IAS 7.27 nur zulässig, wenn diese dem tatsächlichen Kurs in etwa entsprechen. 24 Nach IAS 7.28 sind unrealisierte Gewinne und Verluste aus Wechselkursänderungen auf dem Fonds keine Geldflüsse, sondern werden als Überleitungsposition zwischen dem Fondsanfangsbestand zuzüglich der Nettogeldflüsse der Periode und dem Fondsendbestand ausgewiesen. Die Überleitungsposition darf dabei keine nicht weiter nachweisbaren Differenzen oder sachfremde Elemente enthalten. 25 Zinszahlungen für Leasingverbindlichkeiten müssen in der Geldflussrechnung gemäss den Vorgaben von IAS 7 klassifiziert werden (IFRS 16.50(b)). In Übereinstimmung mit den Vorgaben von IAS 7.33 können Zinszahlungen
für Leasingverbindlichkeiten entweder als Geldflüsse aus betrieblicher Tätigkeit oder Finanzierungstätigkeit präsentiert werden. Zinszahlungen für Leasingverbindlichkeiten sind aber im gleichen Bereich wie die anderen Zinszahlungen zu präsentieren (IFRS 16BC211). 26 Die Summe der geleisteten Cashflows im Zusammenhang mit dem Erwerb von Tochterunternehmen (abzüglich erworbener Zahlungsmittel und geldnaher Mittel) ist gemäss IAS 7.39 gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit zu klassifizieren. 27 Investitions- und Finanzierungsvorgänge, welche nicht zu einer Veränderung der flüssigen und geldnahen Mittel führen, sind nicht Bestandteil der Geldflussrechnung. Zu solchen zahlungsunwirksamen Transaktionen gehören beispielsweise die erstmalige Erfassung eines Leasingvertrages, die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital («Debt-Equity Swap») oder die Übertragung von Hypothekarschulden im Rahmen eines Liegenschaftsverkaufs. Es ist zu beachten, dass nach IAS 7.43 zahlungsunwirksame Transaktionen im Anhang zu erläutern sind.
9 Rechnungslegungsgrundsätze, Schätzungsänderungen und Fehler
(IAS 8) 28 Ein Unternehmen darf einen Rechnungslegungsgrundsatz nur dann freiwillig ändern, wenn die Änderung dazu führt, dass der Abschluss in Zukunft relevantere Informationen vermittelt (IAS 8.14). 29 Die Nichtanwendung neuer Standards oder Interpretationen, welche am Bilanzstichtag bereits publiziert, aber noch nicht in Kraft getreten sind, muss gemäss IAS 8.30 offengelegt werden. Im Normalfall sind die
SIX Exchange Regulation AG 4
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Abschlüsse bekannt oder mit vernünftigem Aufwand abschätzbar. Verlangt wird demnach, dass die erwarteten Auswirkungen in einer aussagekräftigen Art und Weise erläutert werden. Auch Negativbestätigungen, dass keine Auswirkungen erwartet werden, vermitteln dem Adressaten eine relevante Information. 30 Fehler in der Erfassung, Bewertung, Darstellung und Offenlegung aus Vorperioden sind nach IAS 8.42 im Sinne einer rückwirkenden Korrektur («Restatement») zu behandeln. Dabei muss eindeutig und unmissverständlich offengelegt werden, dass es sich um eine Fehlerkorrektur handelt. Fehler in der Rechnungslegung dürfen keinesfalls als Änderungen von Schätzungen (IAS 8.32) oder von Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS 8.14) dargestellt werden. Einigungen mit und Sanktionen von SIX Exchange Regulation im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften bedingen grundsätzlich eine Korrektur und eine Offenlegung als Fehler.
10 Ertragssteuern (IAS 12)
31 Bei der Aktivierung von Steuereffekten aus Verlustvorträgen als latentes Steuerguthaben handelt es sich nicht um ein Wahlrecht (IAS 12.34). Dabei muss sich der Zeitraum, welcher der Beurteilung der zukünftig verrechenbaren Gewinne zugrunde liegt, an objektiven Kriterien orientieren (z.B. gesetzliche Verfallsfristen). Zudem haben die verwendeten Annahmen grundsätzlich konsistent mit den in anderen Berechnungen (z.B. Impairment-Tests) angewandten Parametern zu sein. 32 Der Verzicht auf die Erfassung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen ist keine Generalklausel, sondern gemäss IAS 12.39 nur zulässig, wenn der Konzern die zeitliche Auflösung der temporären Differenzen steuern kann, und solche Differenzen in absehbarer Zeit nicht aufgelöst werden. Der Verzicht auf eine Erfassung dieser latenten Steuern ist, zusammen mit den entsprechenden temporären Differenzen, offenzulegen (IAS 12.81(f)). 33 IAS 12.81(c) verlangt eine Überleitungsrechnung vom anzuwendenden nominellen zum effektiven Steuersatz (Steueraufwand). Dabei haben die Posten der Überleitung nachvollziehbar und die gewählten Bezeichnungen selbsterklärend zu sein. Hat sich der anzuwendende Steuersatz gegenüber der Vorperiode verändert, so ist dies nach IAS 12.81(d) zudem im Anhang unter Angabe der Gründe stichhaltig zu erläutern. Wenn der anzuwendende Steuersatz einen gewichteten Durchschnitt der Steuersätze von unterschiedlichen Jurisdiktionen darstellt, sollen sowohl der Einfluss von veränderten Steuersätzen als auch die Auswirkung der veränderten strukturellen Zusammensetzung von Ergebnissen in den unterschiedlichen Jurisdiktionen erläutert werden. In einer Situation, in der sowohl gewinn- als auch verlustbringende Gruppengesellschaften existieren, ergibt der gewichtete durchschnittliche Steuersatz unter Umständen kein aussagekräftiges Resultat im Sinne von IAS 12.85. Es empfiehlt sich daher, entweder den inländischen Steuersatz zu verwenden oder die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Steuersatzes anhand absoluter Werte vorzunehmen.
34 Gemäss IAS 12.81(e) sind die Beträge und das Datum des Verfalls von Verlustvorträgen offenzulegen, sofern der latente Steueranspruch nicht aktiviert wurde. SIX Exchange Regulation empfiehlt dabei eine aussagekräftige Staffelung nach dem Verfall sowie die Offenlegung der Steuersätze. So ist es in diesem Zusammenhang für einen Adressaten von Relevanz, ob der Verlustvortrag bei einer Tochtergesellschaft mit einem hohen Steuersatz oder aber bei einer dem Holdingprivileg unterliegenden Gesellschaft mit einem tiefen Steuersatz angefallen ist.
SIX Exchange Regulation AG 5
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
11 Leistungen an Arbeitnehmende (IAS 19)
35 Bei der Behandlung von kongruent rückversicherten Vorsorgeplänen sind die in IAS 19.46 enthaltenen Regelungen betreffend «Insured Benefits» zu beachten. Die Erfassung und Offenlegung dieser «Insured Benefits» im Abschluss, das heisst inwiefern diese nach IAS 19 als beitragsorientierte oder leistungsorientierte Pläne zu behandeln sind, hängt davon ab, ob eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen aus dem Plan beim Unternehmen verbleibt (z.B. bei Kündigungsmöglichkeiten seitens der Versicherungsgesellschaft). Zur Quantifizierung einer allfälligen Verpflichtung hat eine versicherungsmathematische Beurteilung zu erfolgen, wobei die Schlussfolgerungen angemessen zu dokumentieren sind. 36 Der Abzinsungssatz ist gemäss IAS 19.84 eine versicherungsmathematische Annahme mit wesentlicher Auswirkung. In IAS 19.85 ist die in der Praxis häufige Verwendung eines einzigen gewichteten Durchschnittszinssatzes explizit erwähnt. Wird von der Verwendung eines einzigen gewichteten Durchschnittszinssatzes auf die Verwendung von mehreren Abzinsungssätzen umgestellt, sind die Auswirkungen dieser Umstellung gemäss IAS 8 offenzulegen.
12 Auswirkungen von Wechselkursänderungen (IAS 21)
37 Die kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die aus den nicht beherrschenden Anteilen von ausländischen Geschäftsbetrieben stammen, sind den nicht beherrschenden Anteilen zuzuweisen und als Teil derer in der Konzernbilanz anzusetzen (IAS 21.41). 38 Goodwill, der aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs entsteht, ist als Vermögenswert dieses ausländischen Geschäftsbetriebs zu behandeln, entsprechend in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs zu führen und zum jeweiligen Abschlussstichtagskurs in die Präsentationswährung umzurechnen (IAS 21.47). Diese Zuordnung von Goodwill auf einer relativ niedrigen Ebene muss aber gemäss IAS 36.83 nicht mit jener Ebene identisch sein, auf der die Überprüfung auf Wertminderung des Goodwills stattfindet.
13 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen (IAS 24) 39 Erläuterungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen gehören aus qualitativer Sicht zu den wichtigsten Anhangsangaben und sind so vorzunehmen, dass die Abschlussadressaten die möglichen Auswirkungen dieser Beziehungen auf den Abschluss verstehen (IAS 24.18). Unter anderem sind etwa die Beträge von Transaktionen und ausstehenden Salden gegenüber nahe stehenden Parteien einschliesslich einer Beschreibung der zugrunde liegenden Bedingungen und Konditionen, wie z.B. der auf einem Darlehen angewandte Zinssatz, anzugeben (IAS 24.18(b)(i)). Dabei dürfen Transaktionen mit nahe stehenden Personen und Unternehmen nur dann als auf marktüblichen Bedingungen basierend («at arm's length») bezeichnet werden, wenn der entsprechende Nachweis auch erbracht werden kann (IAS 24.23).
14 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (IAS 28) 40 Hat ein Unternehmen direkt oder indirekt 20 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen, so besteht automatisch die Vermutung, dass ein massgeblicher Einfluss vorliegt, ausser das Unternehmen widerlegt diese These eindeutig (IAS 28.5).
SIX Exchange Regulation AG 6
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
15 Finanzinstrumente: Darstellung (IAS 32)
41 Nach IAS 32.28 ist anhand der Vertragsbedingungen des Emittenten eines Finanzinstruments festzustellen, ob sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthalten ist. Grundsätzlich kann dabei eine Komponente lediglich dann als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder von anderen finanziellen Vermögenswerten besteht. Bei eingebetteten Derivaten ist die Klassifikation als Eigenkapital nur dann angemessen, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung ausschliesslich ein fester Betrag flüssiger Mittel gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente vorgesehen («fixed-for-fixed Requirement») ist. Es ist bei solchen hybriden Finanzinstrumenten darauf zu achten, dass die Vertragsbestimmungen im Detail analysiert und die dabei identifizierten Elemente auf ihre Klassifikation hin untersucht werden. 42 Gemäss IAS 32.37 sind die direkt einer Kapitalerhöhung zurechenbaren Transaktionskosten erfolgsneutral direkt im Eigenkapital zu erfassen. Im Rahmen eines «Initial Public Offering» (IPO) werden häufig bestehende Aktien und neu ausgegebene Aktien kotiert. In diesen Fällen müssen die Transaktionskosten nach IAS 32.38 plausibel aufgeteilt werden. Im Normalfall richtet sich dabei die Aufteilung prozentual nach den neu ausgegebenen und bestehenden Aktien. Der Teil der Transaktionskosten, welcher auf die Kotierung bestehender Aktien entfällt, ist dabei erfolgswirksam zu erfassen. 43 IAS 32.42 verlangt als Voraussetzung für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten mit finanziellen Verbindlichkeiten einen einklagbaren Rechtsanspruch, welcher der rapportierenden Gesellschaft das eigenständige Recht auf Ausgleich auf Nettobasis zugesteht. Kann ein solcher Anspruch auf Nettoausgleich in einem bestimmten Zeitraum nicht ausgeübt werden, sind die Kriterien zur Saldierung nicht erfüllt und in diesem bestimmten Zeitraum ist eine Nettodarstellung auch nicht zulässig (IAS 32BC84). Darüber hinaus muss gemäss IAS 32.43 die Darstellung auf Nettobasis die erwarteten zukünftigen Cashflows widerspiegeln.
16 Ergebnis je Aktie (IAS 33)
44 Beim Ausweis eines negativen Ergebnisses je Aktie (Verlust) ist zu beachten, dass ein der Verwässerung entgegenwirkender Effekt nicht berücksichtigt werden darf (IAS 33.41). Generell entspricht deshalb das verwässerte Ergebnis je Aktie bei einem Verlust dem unverwässerten Ergebnis je Aktie. Für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie erfolgt nur eine anteilsmässige Berücksichtigung jener Optionen, welche zu einer Verwässerung führen würden, beziehungsweise die «in-the-money» sind (IAS 33.46- 47). Wandelanleihen haben einen Verwässerungsschutz, wenn die Verzinsung je Stammaktie bei einer Umwandlung das unverwässerte Ergebnis je Aktie übersteigt (IAS 33.50). 45 Der Ausweis von zusätzlichen Ergebnissen je Aktie (z.B. EBIT je Aktie) erfolgt ausschliesslich im Anhang und nicht unterhalb der Gesamtergebnisrechnung (IAS 33.73). Die Berechnung hat für den Nenner dabei nach der von IAS 33 vorgeschriebenen Methodik zu erfolgen. Ist der Zähler nicht als eigenständige Zeile in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen, so ist dieser im Anhang entsprechend herzuleiten.
17 Zwischenberichterstattung (IAS 34)
46 Nach IAS 34.15 kommt dem Zwischenabschluss die Funktion zu, die mit dem letzten Jahresabschluss veröffentlichten Informationen zu aktualisieren. Bei einer verkürzten Darstellung ist deshalb darauf zu achten, dass signifikante Änderungen und Neuerungen (z.B. Restrukturierungen, Impairments, Unternehmenszusammenschlüsse) vom Adressaten aufgrund der vorgenommenen Erläuterungen ausreichend nachvollzogen werden können. Neben diesem generellen Erfordernis sind zudem nach IAS 34.16A(i)-(j) die detaillierten Offenlegungspflichten für Unternehmenszusammenschlüsse gemäss IFRS 3 sowie für Fair
SIX Exchange Regulation AG 7
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
Value-Bewertungen gemäss IFRS 7 und IFRS 13 einzuhalten. Es empfiehlt sich daher, einen entsprechend strukturierten Anhang zu erstellen. 47 Befinden sich nach IAS 34 erforderliche Angaben nicht im Zwischenabschluss selbst, sondern in anderen Teilen des gleichen Berichts (z.B. im «Management Kommentar») müssen entsprechende Referenzen gemäss IAS 34.16A angebracht werden. 48 Gemäss IAS 34.28 sind für den Zwischenabschluss die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie in den Jahresabschlüssen anzuwenden. Dies bedeutet im Bezug auf Fair Values, dass auch im Zwischenabschluss Anpassungen vorzunehmen sind, wenn sich die zugrunde liegenden Annahmen oder Schätzungen ändern.
18 Wertminderung von Vermögenswerten (IAS 36)
49 IAS 36.33(a) verlangt, dass bei der Ermittlung des Nutzwerts die Cashflow-Prognosen auf angemessenen und vertretbaren Annahmen aufbauen, welche die beste, vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen Rahmenbedingungen repräsentieren. Dabei dürfen weder zukünftige Erweiterungsinvestitionen noch daraus resultierende Umsatzsteigerungen berücksichtigt werden (IAS 36.44(b)). Dasselbe gilt für Kostensenkungen aus Restrukturierungsmassnahmen, zu welchen sich ein Unternehmen noch nicht verpflichtet hat (IAS 36.44(a)). 50 Das Management hat die Genauigkeit der Cashflow-Prognosen laufend aufgrund der aus vergangenen Fehlprognosen gewonnenen Erkenntnisse zu verbessern (IAS 36.34). Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn der Marktwert seit längerer Zeit deutlich unter dem Buchwert liegt. Bei häufigem Verfehlen der Cashflow-Prognosen ist zu überprüfen, über welchen Zeitraum eine verlässliche Prognose möglich ist, und der verwendete Projektionszeitraum entsprechend zu reduzieren (IAS 36.35). 51 Der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit («CGU») hat gemäss IAS 36.76 nur jene Vermögenswerte zu enthalten, welche direkt oder auf einer angemessenen Basis zugeordnet werden können und welche künftige Mittelzuflüsse erzeugen werden, die für die Bestimmung des Nutzungswerts der CGU verwendet werden. Schulden werden nur insoweit berücksichtigt, als dass die CGU nicht ohne deren Berücksichtigung bestimmt werden kann. Auch wenn die CGU eine Tochtergesellschaft oder Gruppe von Gesellschaften darstellt, kann folglich nicht automatisch angenommen werden, dass deren Eigenkapital den Buchwert der CGU darstellt. 52 Wenn gemäss IAS 36.84 ein Teil eines Goodwills, der während der Berichtsperiode bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, zum Berichtsstichtag nicht einer CGU zugeordnet worden ist, so muss nach IAS 36.133 dieser Betrag zusammen mit einer erläuternden Begründung offengelegt werden. Wenn im Rahmen einer Reorganisation eine Neuzuteilung von Goodwill notwendig wird, stellt dies möglicherweise für diejenigen CGUs, welchen der Goodwill bisher zugeteilt war, einen Anhaltspunkt für eine Wertminderung dar. Entsprechend ist für solche CGUs vor der Reorganisation ein Impairment-Test durchzuführen. 53 Bei Impairment-Tests in Bezug auf Goodwill und auf immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter
Nutzungsdauer ist neben den zugeordneten Buchwerten (IAS 36.134(a)) insbesondere die Bewertungsbasis anzugeben (IAS 36.134(c)). Dazu sind die verwendeten Schlüsselannahmen und Methoden, nach welchen die Werte bestimmt wurden, zu beschreiben (IAS 36.134(d(i)/e(i)). Diesbezüglich sind die von IAS 36.134(d)(iv)/(v) geforderten Angaben quantitativ offenzulegen. Die Offenlegung dieser Schlüsselannahmen und Methoden hat einzeln für jede CGU mit wesentlichem Goodwillanteil und nicht als Durchschnittswert aller CGUs zu erfolgen.
SIX Exchange Regulation AG 8
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
54 Sollten die prognostizierten Werte vergangenen Entwicklungen oder externen Erwartungen (z.B. von Analysten) widersprechen, so ist dies sachgerecht offenzulegen (IAS 36.134d(ii)/e(ii)). Bei Anwendung der DCF-Methode sind ausserdem der Projektionszeitraum, die angenommene Wachstumsrate nach dem Projektionszeitraum und der Abzinsungssatz auszuweisen. Zusätzlich müssen im Anhang Umstände und Ursachen beschrieben werden, welche zu Impairments geführt haben (IAS 36.130(a)). Diese sollten verständlich und nachvollziehbar beschrieben werden, sodass der Grund eines Impairments erfasst und verstanden werden kann. 55 Bei einer Sensitivitätsanalyse (IAS 36.134(f)) sind der Betrag, um den der realisierbare Wert den Buchwert übersteigt, der Wert der betreffenden Schlüsselannahme, welcher dem Impairment-Test zugrunde gelegt wurde, und das Ausmass einer Änderung der Schlüsselannahme, welche dazu führen würde, dass der realisierbare Wert den Buchwert gerade noch deckt, offenzulegen. Bei einem bereits in der Vorperiode erfassten Impairment ist davon auszugehen, dass eine Änderung einer Schlüsselannahme zu einem weiteren Impairment führen kann und daher eine Sensitivitätsanalyse offengelegt werden muss.
19 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten (IAS 37)
56 Sachverhalte, für welche zwar eine Verbindlichkeit besteht, die entsprechende Rückstellung jedoch nicht verlässlich geschätzt werden kann, sind gemäss IAS 37.26 auf äusserst seltene Fälle beschränkt. Es erscheint somit wenig plausibel, wenn diese Ausnahmeregel für einen konkreten Sachverhalt über mehrere Perioden hinweg oder als Generalklausel für eine gesamte Kategorie an Rückstellungen geltend gemacht wird. 57 Nach IAS 37.45 sind Rückstellungen bei einer wesentlichen Wirkung des Zinseffektes zum Barwert anzusetzen. Vertragliche oder gesetzliche Verzugszinssätze sind üblicherweise für die Abzinsung von Rückstellungen nicht geeignet. 58 Als Restrukturierungsrückstellung dürfen gemäss IAS 37.80 nur die zwangsweise im Zuge der Restrukturierung entstehenden Kosten angesetzt werden, die zudem nicht mit den laufenden Aktivitäten des Unternehmens zusammenhängen. Folglich dürfen Löhne und Prämien für gekündigte Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden, wenn diese für eine begrenzte Zeit noch Arbeitsleistungen erbringen müssen. 59 IAS 37.85 verlangt, dass für jede Gruppe von Rückstellungen eine aussagekräftige Beschreibung der Art der Verpflichtungen, der erwarteten Fälligkeiten des Geldabflusses sowie der damit verbundenen Unsicherheiten im Anhang darzustellen ist. Dabei ist auch der Abschluss einer in den Vorjahren beschriebenen Rechtsstreitigkeit als relevante Information offenzulegen. Weiter muss darauf geachtet werden, dass klar zwischen den die Rückstellungen betreffenden Angaben und den Offenlegungen für Eventualverbindlichkeiten unterschieden wird. 60 Gemäss IAS 37.86 ist für jede Gruppe von Eventualverbindlichkeiten, bei welchen ein Mittelabfluss bei der Erfüllung nicht als sehr unwahrscheinlich («remote») beurteilt wird, eine Beschreibung der Eventualverbindlichkeiten sowie Angaben zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen und zu Unsicherheiten hinsichtlich der Beträge oder der Zeitpunkte von Abflüssen zu machen. Eine zusätzliche Beschreibung einer Eventualverbindlichkeit, bei welcher ein Mittelabfluss bei der Erfüllung als sehr unwahrscheinlich beurteilt wird, kann zu Missverständnissen führen.
61 Bei Rechtsstreitigkeiten darf gemäss IAS 37.92 nicht im Sinne einer generellen Regel, sondern nur in äusserst seltenen Fällen auf die verlangten Angaben verzichtet werden. Im Minimum ist dabei aber der Charakter des Rechtsstreits sowie eine Begründung für die Nichtoffenlegung anzugeben. Eine gerichtliche Niederlage bei einer Rechtsstreitigkeit muss bei der Beurteilung einer bereits bestehenden Eventualverbindlichkeit mit einfliessen, selbst wenn die Möglichkeit eines Rekurses besteht.
SIX Exchange Regulation AG 9
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
20 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)
62 Entwicklungskosten sind, falls die Kriterien von IAS 38.57 erfüllt werden, zu aktivieren. Zwecks Sicherstellung der Vergleichbarkeit von in derselben Branche tätigen Unternehmen ist es für den Adressaten von hoher Relevanz, dass auf die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend detailliert eingegangen wird. Der Gesamtbetrag der während der Berichtsperiode als Aufwand belasteten Forschungs- und Entwicklungskosten ist nach IAS 38.126 zudem im Anhang offenzulegen. 63 Wird die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts als unbestimmt eingeschätzt (z.B. etablierte Marken im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses), so müssen die Faktoren, welche diese Einschätzung begründen, nach IAS 38.122(a) im Anhang nachvollziehbar beschrieben werden. 64 Wird die Nutzungsdauer einer Klasse von immateriellen Vermögenswerten als begrenzt eingeschätzt (z.B. Patente), sind unter anderem nach IAS 38.118(a) die zu Grunde gelegten Nutzungsdauern oder die angewandten Abschreibungssätze offenzulegen.
21 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40)
65 Grundstücke, die für eine gegenwärtig unbestimmte zukünftige Nutzung gehalten werden, sind gemäss IAS 40.8(b) als Finanzinvestitionen zu behandeln. 66 In Fällen, in denen wesentliche Ermessensentscheidungen erforderlich sind, um zu bestimmen, ob eine Immobilie als Finanzinvestition oder als eine andere Klasse von Immobilien zu qualifizieren ist, verlangt IAS 40.75(c) die Angabe der Kriterien, die bei dieser Klassifizierungsentscheidung angewendet wurden. 67 Wird für eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie das Anschaffungskostenmodell (IAS 40.56) angewendet, ist nach IAS 40.79(e) zusätzlich der Fair Value anzugeben. Kann der Fair Value nicht verlässlich bestimmt werden, ist dies zu begründen sowie eine Beschreibung der entsprechenden Immobilie offenzulegen. Wenn möglich, ist in diesem Fall ausserdem eine Schätzungsbandbreite anzugeben.
22 Aktienbasierte Vergütung (IFRS 2)
68 Basierend auf IFRS 2.47 sind bei Aktienzuteilungsprogrammen unter anderem die Anzahl der Aktien und deren Fair Values offenzulegen. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktienoptionen sind neben anderen Angaben das Optionspreismodell zu nennen und die für die Bewertung verwendeten Parameter – insbesondere gewichteter durchschnittlicher Aktienkurs, Ausübungspreis, erwartete Volatilität, Laufzeit der Option, erwartete Dividende, risikoloser Zinssatz - sowie die Annahmen zu den Auswirkungen einer erwarteten frühzeitigen Ausübung darzustellen. Ferner müssen im Anhang die Auswirkungen von aktienbasierten Vergütungen auf das Periodenergebnis und die Bilanz aufgezeigt werden (IFRS 2.50).
23 Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3)
69 Die Frage, ab welchem Datum ein übernommenes Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden soll, ist unabhängig vom Datum des formellen Vertrags- oder Fusionsabschlusses zu beurteilen. Für die Erstkonsolidierung ist ausschliesslich das Datum der effektiven beziehungsweise faktischen Kontrollübernahme («Acquisition Date») heranzuziehen (IFRS 3.8-9). Bei der Beurteilung der tatsächlichen Kontrollübernahme ist das Prinzip «Substance over Form» anzuwenden. Damit die von IFRS geforderten Informationen zur Verfügung stehen, ist in der Regel zum Zeitpunkt der Kontrollübernahme ein Zwischenabschluss des übernommenen Unternehmens zu erstellen.
SIX Exchange Regulation AG 10
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
70 Bei einem Unternehmenszusammenschluss werden gemäss IFRS 3.13 auch Vermögenswerte angesetzt, die das erworbene Unternehmen zuvor nicht angesetzt hatte. Zu diesen Vermögenswerten gehören beispielsweise Markennamen und Kundenbeziehungen. Weitere Beispiele sind in IFRS 3IE16-44 aufgeführt. 71 Bei Akquisitionen sind nach IFRS 3.18 die identifizierbaren Vermögenswerte per Erwerbszeitpunkt grundsätzlich zum Fair Value zu bewerten. Somit widerspricht ein Ausweis der akquirierten Vermögenswerte im Anlagespiegel zu angepassten, übernommenen Anschaffungskosten (Brutto) sowie den bei der akquirierten Einheit erfassten, kumulierten Abschreibungen den Vorgaben von IFRS 3.18. 72 Bedingte Gegenleistungen sind nach IFRS 3.39 zum Fair Value im Erwerbszeitpunkt zu erfassen, wobei eine Schätzung des Fair Values von null in der Regel als nicht zuverlässig erachtet werden kann. Neben dem erfassten Betrag sind nach IFRS 3B64(g) weitere qualitative und quantitative Angaben offenzulegen. 73 Falls die erworbenen Vermögenswerte, Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten im Rahmen der Kaufpreisallokation unter Anwendung von IFRS 3.45 provisorisch festgelegt wurden und sich die Werte innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt noch ändern könnten, muss diese Tatsache gemäss IFRS 3B67(a) offengelegt und begründet werden. Wird auf diese Offenlegung verzichtet, können die Adressaten davon ausgehen, dass die ausgewiesenen Werte im Rahmen der Kaufpreisallokation definitiv angesetzt wurden und keine weitere Anpassung unter IFRS 3 erfahren. Sind noch rückwirkend Anpassungen der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses notwendig und sind die erworbenen Werte als definitiv offengelegt, müssen diese Änderungen als Korrektur eines Fehlers gemäss IAS 8 behandelt werden (IFRS 3.50). 74 Damit die Adressaten getätigte Unternehmenszusammenschlüsse beurteilen können, sind insbesondere der Erwerbszeitpunkt, der Kaufpreis mit Beschreibung der einzelnen Preiskomponenten sowie der Ergebnisbeitrag des erworbenen Unternehmens separat offenzulegen (IFRS 3.59 und IFRS 3B64 ff.). Unwesentliche Unternehmenszusammenschlüsse dürfen zusammengefasst dargestellt werden, während die Informationen für jeden wesentlichen Unternehmenserwerb einzeln offenzulegen sind (IFRS 3B67). Weiter sind Pro forma-Informationen zu den Umsätzen und zu den Ergebnissen jedes übernommenen Unternehmens
für die Berichtsperiode so offenzulegen, als ob das Unternehmen schon zu Beginn der Periode übernommen worden wäre (IFRS 3B64(q)).
24 Versicherungsverträge (IFRS 4)
75 IFRS 4 kennt keine spezifischen Bemessungsvorschriften für Versicherungsverträge, sondern erlaubt die Anwendung von bestehenden Rechnungslegungsgrundsätzen für Versicherungsverträge (IFRS 4.25). Die entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze sind daher im Anhang detailliert zu erläutern oder es ist explizit auf Normen von anderen Standardsettern zu verweisen, die ihre Standards auf ähnlicher konzeptioneller Basis entwickeln (z.B. US GAAP). 76 IFRS 4.39(c)(iii) verlangt die Offenlegung eines Vergleichs der tatsächlichen Schäden mit früheren Schätzungen. Diese Angaben werden in der Regel in Form eines sogenannten Schadendreiecks dargestellt. Dieser Schadenverlauf kann dabei durch Akquisitionen oder Desinvestitionen von Tochtergesellschaften oder Portfolios beeinflusst werden. Es empfiehlt sich deshalb, den Effekt aus Akquisitionen und Desinvestitionen im ersten Jahr nach der Transaktion separat darzustellen oder zu beschreiben.
25 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5) 77 Nach IFRS 5.6 sind langfristige Vermögenswerte als zur Veräusserung gehalten zu klassieren, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch eine Verkaufstransaktion und nicht durch fortgesetzte Nutzung
SIX Exchange Regulation AG 11
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
realisiert wird. Eine Verwässerung der Quote bei einer Beteiligung, ausgelöst durch eine Kapitalerhöhung von Dritten oder durch einen Teilverkauf einer Beteiligung gilt nur dann als Verkaufstransaktion, wenn dadurch die Kontrolle verloren geht (IFRS 5.8A). Zudem muss der Verkauf als höchstwahrscheinlich («highly probable») eingeschätzt werden und in der Regel innerhalb von 12 Monaten erfolgen (IFRS 5.8). Eine Verlängerung des für den Verkaufsabschluss benötigten Zeitraums ist nur möglich, wenn die Gründe dafür ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen (IFRS 5.9). Insbesondere bei Verzögerungen im Verkaufsprozess ist dabei zu beurteilen, ob Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. 78 Unmittelbar vor der Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich oder als zur Veräusserung gehaltener langfristiger Vermögenswert sind die betroffenen Buchwerte, d.h. alle dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden gemäss den einschlägigen IFRS zu bewerten (IFRS 5.18). Ist die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches nicht erfüllt, sind die Bewertungsanpassungen den fortgeführten Geschäftstätigkeiten zuzuordnen (IFRS 5.37). 79 Nur wenn eine stillzulegende Veräusserungsgruppe die Kriterien in IFRS 5.32 erfüllt, sind die Ergebnisse und Cashflows der Veräusserungsgruppe zu diesem Zeitpunkt als aufgegebener Geschäftsbereich darzustellen. Zum Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gehören nach IFRS 5.35(a) auch Kaufpreisanpassungen in Folgeperioden (z.B. aus der Veränderung von Earn-Out-Werten). Nutzungsänderungen von Vermögenswerten, welche beispielsweise im Zuge einer Änderung der Geschäftstätigkeit oder von Restrukturierungen resultieren, erfüllen die Kriterien der Stilllegung nach IFRS 5.13 im Normalfall nicht. 80 Gemäss FRS 5.38 sind langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräusserung gehalten klassifiziert werden, in der Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten darzustellen. Dennoch sind sie unter den kurzfristigen Vermögenswerten (current assets) einzuteilen und nicht ausserhalb der grundsätzlichen Bilanzeinteilung von lang- und kurzfristigen Vermögenswerten zu zeigen (siehe IFRS 5IG12).
26 Finanzinstrumente: Offenlegung (IFRS 7)
81 Finanzinstrumente sind in Bezug auf ihre Charakteristika zu analysieren und anschliessend in einer nachvollziehbaren Art und Weise aussagekräftigen Klassen zuzuordnen (IFRS 7.6). Finanzinstrumente, welche nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fallen, sind von der Offenlegung gemäss IFRS 7 auszunehmen (z.B. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Rechte und Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmende). Es empfiehlt sich, die von IFRS 7 verlangten Offenlegungen in tabellarischer Form vorzunehmen. Dabei muss eine Abstimmung mit den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen möglich sein. 82 Die Offenlegungen zu den Liquiditätsrisiken gemäss IFRS 7.39 beinhaltet eine Fälligkeitsanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten, die die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt. Hierbei sind gemäss IFRS 7B11D die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows anzugeben. 83 Wenn ein Unternehmen bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste Ratingklassen verwendet, sind die quantitativen Angaben über signifikante Kreditrisikokonzentrationen gemäss IFRS 7.35M offenzulegen. 84 IFRS 7.40 fordert Sensitivitätsanalysen zu Marktrisiken (Wechselkursrisiken, Zinsrisiken und sonstige Preisrisiken), welche aufzeigen, wie sich das Ergebnis und das Eigenkapital bei Änderungen der relevanten Risikovariablen verändern würden. Dabei sind die verwendeten Methoden und Annahmen so zu wählen und offenzulegen, dass dem Adressaten eine realistische Einschätzung der Risiken möglich ist. Abstufungen, welche sich an Best- oder Worst Case-Szenarien orientieren, erfüllen dieses Erfordernis nicht. 85 In Währungssensitivitätsanalysen sind Umrechnungsdifferenzen aus der Abweichung zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und den funktionalen Währungen der Tochtergesellschaften gemäss IFRS 7B23 nicht zu berücksichtigen.
SIX Exchange Regulation AG 12
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
27 Geschäftssegmente (IFRS 8)
86 Gemäss IFRS 8.28 sind unter anderem die Segmentergebnisse zum Ergebnis des Gesamtunternehmens überzuleiten. Dabei sind wesentliche Überleitungsposten wie Abschreibungen auf immateriellen Werten oder Finanzpositionen gesondert auszuweisen. Ferner ist die Überleitungsrechnung nach IFRS 8.16 separat darzustellen und darf nicht mit den Offenlegungsangaben für ein ausweispflichtiges Segment zusammengefasst werden. 87 Belaufen sich die Umsatzerlöse eines einzelnen externen Kunden auf mindestens 10% der Umsatzerlöse des Unternehmens, verlangt IFRS 8.34 die Angabe dieser Tatsache sowie den Gesamtumsatzerlös jedes derartigen Kunden. Des Weiteren ist die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen diese Umsatzerlöse anfallen, anzugeben. Jedoch ist weder die Identität der Kunden, noch die Höhe der Umsatzerlöse je Segment mit diesen Kunden ausweispflichtig. Es bestehen keine Klauseln zum Schutz vor Wettbewerbsnachteilen durch die Offenlegungen unter IFRS 8 (IFRS 8BC43-45).
28 Finanzinstrumente (IFRS 9)
88 IFRS 9.5.5.1 schreibt vor, dass für erwartete Kreditverluste (ECL) von finanziellen Vermögenswerten Wertberichtigungen erfasst werden müssen. Für die Bemessung der ECL ist unter anderem angemessenen und belastbaren Informationen über die zukünftigen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen (IFRS 9.5.5.17(c)). Entsprechend dürfte ein ECL von null für finanzielle Vermögenswerte, inklusive Kundenforderungen oder Vertragsaktiven, die nach dem vereinfachten Vorgehen von IFRS 9.5.5.15 bewertet werden, konzeptionell nur in seltenen Fällen mit den Vorgaben von IFRS 9.5.5.17(c) übereinstimmen, da dies eine Annahme über künftige wirtschaftliche Bedingungen unterstellen würde, dass über die Restlaufzeit keine Ausfälle erwartet werden. 89 Damit die Ausnahme für geringe Kreditrisiken gemäss IFRS 9.5.5.10 in Anspruch genommen werden kann, muss der finanzielle Vermögenswert die Kriterien gemäss IFRS 9B5.5.22 erfüllen. Daraus folgt, dass finanzielle Vermögenswerte mit einem externen Rating unterhalb von "investment grade" nicht für diese Ausnahme in Frage kommen.
29 Konzernabschlüsse (IFRS 10)
90 Eine Investmentgesellschaft darf die von ihr beherrschten Tochterunternehmen grundsätzlich nicht konsolidieren. Stattdessen hat eine Investmentgesellschaft ihre Beteiligungen aufwands- und ertragswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 10.31). Tochterunternehmen, welche ausschliesslich den Status einer Servicegesellschaft haben (ohne gleichzeitig selbst eine Investmentgesellschaft zu sein), werden hingegen konsolidiert (IFRS 10.32).
30 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (IFRS 12)
91 IFRS 12.1 legt die allgemeine Zielsetzung der Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen fest. Die Angaben sollen es dem Abschlussadressaten ermöglichen die Art der Anteile an anderen Unternehmen und die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen dieser Anteile auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows zu beurteilen. Reichen die in IFRS 12 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht aus, um die Zielsetzung für die Angaben zu erfüllen, gibt ein Unternehmen alle erforderlichen zusätzlichen Informationen an, um diese Zielsetzung zu erreichen (IFRS 12.3). 92 Die in der Konzernrechnung zur Behandlung von Beteiligungsunternehmen, gemeinschaftlichen Vereinbarungen oder assoziierten Unternehmen getroffenen erheblichen Ermessensentscheidungen und Annahmen, sowie deren Änderungen, sind offenzulegen (IFRS 12.7). Dies betrifft unter anderem Situationen
SIX Exchange Regulation AG 13
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
in denen ein Beteiligungsunternehmen trotz Stimmenmehrheit nicht beherrscht wird oder trotz Besitz von weniger als der Hälfte der Stimmrechte die Beherrschung dennoch vorliegt (IFRS 12.9). 93 Investmentgesellschaften haben die wesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen, welche zur Erfüllung des Status als Investmentgesellschaft geführt haben, anzugeben (IFRS 12.9A). 94 Nach IFRS 12.10(a)(i) sind Informationen zur Zusammensetzung des Konzerns offenzulegen. Ausserdem sind die wesentlichen Änderungen in der Konzernstruktur gegenüber dem Vorjahr zu beschreiben (IFRS 12.18 und 19). 95 Die Angaben zu Tochterunternehmen müssen nach IFRS 12.10(a)(ii) den Anteil der nicht beherrschenden Anteile an den Tätigkeiten der Gruppe und den Cashflows verständlich machen. Aus Konzernabschlusssicht sind für jedes Tochterunternehmen mit wesentlichen nicht-beherrschenden Anteilen nach IFRS 12.12 diverse Angaben erforderlich. Zu diesen Angaben gehören auch zusammengefasste Finanzinformationen der Tochterunternehmen (IFRS 12B10), wobei die Bestimmungen von IFRS 12.3 ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Diese Angaben haben auch zu erfolgen, wenn die nicht-beherrschenden Anteile an Tochterunternehmen individuell zwar unwesentlich sind, jedoch auf Konzernstufe in der Gesamtheit als wesentlich erachtet werden. 96 Ein Unternehmen hat gemäss IFRS 12B14(b) für seinen Anteil am nach der Equity-Methode bilanzierten Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen eine Überleitungsrechnung von den dargestellten zusammenfassenden Finanzinformationen auf den Buchwert seines Anteils offenzulegen. Diese Überleitung beinhaltet somit den zum entsprechenden Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen zugehörigen Goodwill.
31 Bemessung des Fair Values (IFRS 13)
97 Bei der Bestimmung des Fair Values sind nach IFRS 13.22 alle Annahmen zu berücksichtigen, die auch von den Marktteilnehmern zur Bewertung herangezogen würden. Dabei ist unter anderem das Ausfallrisiko der Gegenpartei zu berücksichtigen, was eine Einschätzung und angemessene Dokumentation dieses Risikos sowohl bei der erstmaligen Bewertung als auch bei Folgebewertungen bedingt. Die dem Bewertungsverfahren zugrunde liegenden Annahmen (z.B. Diskontierungszinssätze, Wachstumsraten für die Extrapolation von Cashflow-Prognosen oder Volatilitäten bei Optionspreismodellen) sind gemäss den Anforderungen von IFRS 13.93(d) offenzulegen. Die quantitative Offenlegung der nicht beobachtbaren Eingangsparameter für Fair Values der Stufe 3 kann auch in Form von Bandbreiten und gewichteten Durchschnitten erfolgen. Werden solche Eingangsparameter im Auftrag des Unternehmens von einem externen Anbieter hergeleitet, so stehen diese grundsätzlich zur Verfügung und sind dementsprechend offenzulegen. 98 Bestimmt ein Unternehmen den Fair Value mit Hilfe einer Bewertungsmethode, so sind im grösstmöglichen Umfang am Markt beobachtbare Daten zu verwenden. Dabei muss nach IFRS 13.61 die Methode Verwendung finden, die die Umstände des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am besten widerspiegelt. 99 Von Händlern, Brokern oder anderen Anbietern zur Verfügung gestellte Preise gelten nur dann als Fair Values der Stufe 1, wenn diese auf aktuellen und regelmässig auftretenden Markttransaktionen unter unabhängigen Dritten beruhen (IFRS 13.78). Transaktionen des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit müssen demzufolge mit ausreichender Häufigkeit und ausreichendem Volumen stattfinden, um fortlaufend Preisinformationen bereitzustellen. Es empfiehlt sich die Merkmale zur Definition eines aktiven Marktes pro Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in den Rechnungslegungsgrundsätzen festzulegen.
SIX Exchange Regulation AG 14
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
100 Liegt für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten kein aktiver Markt vor, sind die Fair Values nicht der Stufe 1 zuzuordnen. Für eine Zuordnung zur Stufe 2 müssen die bedeutenden Eingangsparameter für die Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beobachtbar sein, ansonsten entsprechen sie der Hierarchiestufe 3 (IFRS 13.84). 101 Ein Unternehmen muss für jede Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die zum Fair Value angesetzt wird, eine Einteilung der Fair Values in die dreistufige Bewertungshierarchie nach IFRS 13.93(b) vornehmen. Dies gilt auch für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht zum Fair Value angesetzt werden, für die aber eine Offenlegungspflicht besteht (IFRS 13.97). Hierbei sind die Fair Values den einzelnen Stufen zuzuordnen und nicht die Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Die Angaben zur Bewertungshierarchie erfolgen unabhängig davon, ob die Gesellschaft die Risiken aus der Variabilität der Bewertung selbst trägt oder an Drittparteien weitergibt. 102 Gemäss IFRS 13.93(h)(ii) ist für Finanzinstrumente, welche zum Fair Value der Stufe 3 bewertet werden, eine Sensitivitätsanalyse basierend auf einer für möglich gehaltenen Veränderung der nicht beobachtbaren Eingangsparameter offenzulegen, wenn diese Veränderung zu einer bedeutenden Änderung des Fair Values führt. Hierbei sind die Einflüsse allfälliger vertraglicher Spezifikationen (z.B. Schwellenwerte, Asymmetrien bei positiven / negativen Veränderungen der Eingangsparameter) zu berücksichtigen.
32 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (IFRS 15)
103 Falls die Ausnahmebestimmung von IFRS 15.121 nicht angewendet wird, ist der betragsmässige Anteil des Transaktionspreises für noch nicht oder teilweise nicht erfüllte Leistungsverpflichtungen anzugeben, einschliesslich einer Erläuterung, wann die Erfassung der zugehörigen Erlöse erwartet wird (IFRS 15.120).
33 Swiss GAAP FER
104 Die nachfolgenden Verweise auf Swiss GAAP FER basieren auf der Ausgabe 2014/15 der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung. Jene in roter kursiver Schrift wurden aktualisiert und beziehen sich auf Beanstandungen von SIX Exchange Regulation zu den im vergangenen Jahr abgeschlossenen Durchsichten von Halbjahres- und Jahresabschlüssen.
34 Swiss GAAP FER Rahmenkonzept
105 Ein Abschluss nach Swiss GAAP FER beruht auf der Annahme, dass die Weiterführung für mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gewährleistet ist (Swiss GAAP FER-Rahmenkonzept/9). Erhebliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung sind entsprechend zu erläutern. 106 Erläuterungen im Jahresabschluss müssen für einen durchschnittlich informierten Adressaten nachvollziehbar sein. Offenlegungen sind folglich in einer klaren und einfach verständlichen Sprache vorzunehmen. Das Verteilen von Informationen zum gleichen Sachverhalt über mehrere Anhangsangaben ist der Verlässlichkeit (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/32) nicht dienlich und demnach zu vermeiden. Weiter entspricht es nicht den Anforderungen der Klarheit (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/33), wenn bei Gruppierungen der Grossteil einer Position der Kategorie «übrige/sonstige» zugeordnet wird.
35 Darstellung und Gliederung (Swiss GAAP FER 3)
107 Nach Swiss GAAP FER 3/6 kann ein Unternehmen die Erfolgsrechnung entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellen. Beim Gesamtkostenverfahren sind gemäss
SIX Exchange Regulation AG 15
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
Swiss GAAP FER 3/7 die Bestandesveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an unverrechneten Lieferungen und Leistungen separat auszuweisen. 108 Weicht die Gliederung vom Standard (Swiss GAAP FER 3/7 und 3/8) ab, muss diese gemäss Swiss GAAP FER 3/1 sachgerecht sein (z.B. differenzierte Gliederung für Immobiliengesellschaften). Ausserdem ist die Stetigkeit einzuhalten. Weiter empfiehlt es sich, allfällige Abweichungen zur Standardgliederung in den Rechnungslegungsgrundsätzen zu erläutern. 109 Betriebsfremde und ausserordentliche Aufwendungen und Erträge sind gesondert vom betrieblichen Ergebnis auszuweisen und im Anhang zu erläutern (Swiss GAAP FER 3/9). Betriebsfremde Tätigkeiten unterscheiden sich klar von der betrieblichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Dazu gehören gemäss Swiss GAAP FER 3/21 unter anderem Aufwendungen und Erträge aus nicht betrieblichen Sachanlagen (z.B. Liegenschaften). Für aufzugebende betriebliche Geschäftsbereiche verlangt Swiss GAAP FER 31/4 den Ausweis der betrieblichen Grössen Nettoerlös aus Lieferung und Leistung sowie Betriebsergebnis. Somit gehören die betroffenen Geschäftsbereiche zur betrieblichen Tätigkeit und können auch nach der Ankündigung zur Aufgabe nicht als betriebsfremd eingestuft werden. 110 Gewährte Skonti und Rabatte werden nach Swiss GAAP FER 3/18 direkt bei den Nettoerlösen berücksichtigt und nicht als Aufwandsposition erfasst. 111 Damit Aufwendungen und Erträge zur ausserordentlichen Erfassung qualifizieren, müssen sie gemäss Swiss GAAP FER 3/22 äusserst selten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit anfallen und nicht voraussehbar gewesen sein. Diese Anforderungen müssen fallspezifisch in Bezug auf das berichterstattende Unternehmen beurteilt werden. Für das Kriterium „äusserst selten“ kann der Zeitraum seit dem letzten vergleichbaren Ereignis als Indiz für die Erfüllung des Kriteriums gewertet werden. Das Kriterium „nicht voraussehbar“ bezieht sich sachlogisch auf das auslösende Ereignis und nicht auf den Verbuchungszeitpunkt. Eine tiefe Eintretenswahrscheinlichkeit des auslösenden Ereignisses (z.B. von weniger als 50%) oder die Tatsache, dass ein Sachverhalt nicht budgetiert war, bedeutet nicht zwingend, dass der Sachverhalt "nicht voraussehbar" war. Ein Beschluss der Gesellschaft kann nur in seltenen Fällen als
"nicht voraussehbar" qualifizieren, wenn ein erkennbarer Zusammenhang zwischen einem nicht vorhersehbaren externen Ereignis und dem Beschluss, der die als ausserordentlich erfassten Aufwendungen/Erträge auslöst, besteht. Dabei erscheint es wichtig, dass der Zeitraum zwischen dem externen Ereignis und dem Beschluss bezogen auf die Art des Ereignisses nicht ungebührlich lang ist.
36 Geldflussrechnung (Swiss GAAP FER 4)
112 Gemäss Swiss GAAP FER 4/4 umfasst der Fonds „Flüssige Mittel“ Bargeld und Sichtguthaben bei Banken und sonstigen Finanzinstituten. Dem Fonds werden auch geldnahe Mittel zugerechnet, welche kurzfristige, äusserst liquide Finanzmittel darstellen, die jederzeit in flüssige Mittel umgewandelt werden können und nur unwesentliche Wertschwankungen aufweisen. WIR-Guthaben und Gutscheinguthaben zum Beispiel, erfüllen diese Definition nicht. 113 Geldflüsse aus Investitionstätigkeiten umfassen unter anderem Ein- und Auszahlungen von Finanzanlagen (Swiss GAAP FER 4/11). Dazu gehören auch kurzfristige Finanzanlagen, welche die Definition von flüssigen Mitteln nicht erfüllen.
37 Ertragssteuern (Swiss GAAP FER 11)
114 Nach Swiss GAAP FER 11/11 ist der latente Ertragssteueranspruch für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge offenzulegen. Diese Offenlegung ist auch erforderlich, wenn keine Aktivierung des latenten Ertragssteueranspruchs aus steuerlichen Verlustvorträgen gemäss Swiss GAAP FER 11/23 erfolgte.
SIX Exchange Regulation AG 16
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
38 Leasinggeschäfte (Swiss GAAP FER 13)
115 Für operative Leasingverpflichtungen, welche nicht innerhalb eines Jahres gekündigt werden können, ist mindestens der Totalbetrag der zukünftigen Leasingzahlungen sowie deren Fälligkeitsstruktur offenzulegen (Swiss GAAP FER 13/5 in Verbindung mit 13/11).
39 Transaktionen mit nahe stehenden Personen (Swiss GAAP FER 15)
116 Swiss GAAP FER 15/3 verlangt, dass alle wesentlichen Transaktionen und hieraus resultierenden offenen Posten per Bilanzstichtag gegenüber nahe stehenden Personen offenzulegen sind. Zu den offenlegungspflichtigen Transaktionen gehören unter anderem auch gewährte Garantieerklärungen (Swiss GAAP FER 15/9).
40 Vorsorgeverpflichtungen (Swiss GAAP FER 16)
117 Eine Organisation hat gemäss Swiss GAAP FER 16/3b zu beurteilen, ob aus einer Vorsorgeeinrichtung ein wirtschaftlicher Nutzen oder eine wirtschaftliche Verpflichtung besteht. Die Differenz zum entsprechenden Wert der Vorperiode ist im Periodenergebnis als Personalaufwand zu erfassen. Dem Finanzergebnis kann gemäss Swiss GAAP FER 16/4 nur Zinsertrag oder -aufwand aus Arbeitgeberbeitragsreserven zugewiesen werden. 118 Swiss GAAP FER 16/5 verlangt die Offenlegung verschiedener Informationen zu den Vorsorgeverpflichtungen in tabellarischer Form. Es empfiehlt sich, für diese Offenlegung das im Anhang zu Swiss GAAP FER 16 enthaltene Beispiel zu verwenden. Bei der Unterteilung der Vorsorgeeinrichtungen in solche ohne Über- /Unterdeckung, mit Überdeckung und mit Unterdeckung sind die in Swiss GAAP FER 16/11 und im Glossar zu Swiss GAAP FER 16 aufgeführten Regelungen und Definitionen massgebend. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Anteil der Organisation, zu der Veränderung des wirtschaftlichen Anteils, zu den auf die Periode abgegrenzten Beiträgen und zum Vorsorgeaufwand vollständig und plausibel sind. Diesbezüglich können Erläuterungen, etwa in Form von Fussnoten wie im Beispiel von Swiss GAAP FER 16 aufgezeigt, hilfreich sein.
41 Vorräte (Swiss GAAP FER 17)
119 Vorräte umfassen Güter, die im ordentlichen Geschäftsverlauf zur Veräusserung gelangen (Swiss GAP FER 17/1). Demnach sind Vermögenswerte, welche im Rahmen der operativen Geschäfte zum Verkauf bestimmt sind, dem Umlaufvermögen zuzurechnen (Swiss GAAP FER 17/7). Entwicklungsliegenschaften, welche zur Veräusserung erstellt werden, sind demzufolge als Vorräte zu klassieren und nach dem Niederstwertprinzip (zu Anschaffungs- respektive Herstellkosten oder zum tieferen Netto-Marktwert) zu bewerten (Swiss GAAP FER 17/3). 120 Die Offenlegungen zu den Vorräten beinhalten die Bewertungsgrundsätze und -methoden sowie eine Aufgliederung des Bilanzwerts in wesentliche Positionen (Swiss GAAP FER 17/6). Diese Aufgliederung richtet sich nach den für die Geschäftstätigkeit relevanten Vorratskategorien und den jeweiligen Branchenusanzen (Swiss GAAP FER 17/28). 121 Bei Akquisitionen stellen die in der Kaufpreisallokation nach Swiss GAAP FER 30/14 zu aktuellen Werten bewerteten Vorratsbestände die Anschaffungskosten der Vorräte der Zielgesellschaft im Sinne von Swiss GAAP FER 17/4 dar. Demzufolge werden diese Kosten beim Verkauf als Teil des Waren-/Materialaufwands erfasst. Auch Wertberichtigungen von Vorräten sind gemäss Swiss GAAP FER 17/27 im Waren-/Materialaufwand bzw. in den Bestandesänderungen zu erfassen.
SIX Exchange Regulation AG 17
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
42 Sachanlagen (Swiss GAAP FER 18)
122 Ausschliesslich zu Renditezwecken gehaltene Sachanlagen (z.B. vermietete Wohnhäuser) sind bei der Folgebewertung zum aktuellen Wert oder zu Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen anzusetzen (Swiss GAAP FER 18/14). Die Bewertung hat hierbei einheitlich zu erfolgen (Swiss GAAP FER 2/3). Es ist nicht erlaubt, einzelne Anlagen auf Basis des aktuellen Werts und andere Anlagen auf Basis der historischen Kosten zu bewerten. Erfolgt die Bewertung zum aktuellen Wert, ist hierbei eine in Swiss GAAP FER 18/14 beschriebene Methode zu verwenden. Die Bewertung ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. 123 Der Sachanlagenspiegel ist im Anhang in Tabellenform auszuweisen (Swiss GAAP FER 18/15). Des Weiteren legt Swiss GAAP FER 18/16 die jeweils offenzulegenden Inhalte der Anschaffungswerte, kumulierten Abschreibungen und Nettobuchwerte fest.
43 Langfristige Aufträge (Swiss GAAP FER 22)
124 Im Zusammenhang mit langfristigen Aufträgen sind nach Swiss GAAP FER 22/5 für sich abzeichnende Verluste Wertberichtigungen zu bilden. Rückstellungen sind erst zu bilden, wenn die notwendigen Wertberichtigungen höher sind als der Wert des Aktivums aus dem laufenden Auftrag. 125 Gemäss Swiss GAAP FER 22/7 sind die Grundsätze zur Erfassung, Bewertung und Offenlegung von langfristigen Aufträgen in der Jahresrechnung in der Regel einzeln auf jeden langfristigen Auftrag anzuwenden. Eine Gruppe von Aufträgen soll nur dann als einzelner Auftrag behandelt werden, falls mehrere Aufträge in derart enger Verbindung zueinander stehen, dass sie als einziges Paket zu betrachten sind (Swiss GAAP FER 22/27).
44 Rückstellungen (Swiss GAAP FER 23)
126 Sowohl die Bildung, Veränderungen als auch die Auflösung von Rückstellungen haben in demselben Bereich der Erfolgsrechnung zu erfolgen (Swiss GAAP FER 23/9). So ist daher eine Rückstellungsbildung im ordentlichen Ergebnis und eine anschliessende Auflösung unterhalb des ordentlichen Ergebnisses nicht zulässig. 127 Sonstige Rückstellungen sind gemäss Swiss GAAP FER 23/10 separat offenzulegen. Diese sind weiter aufzugliedern, falls wesentliche zusätzliche Kategorien (z.B. Garantierückstellungen) bestehen.
45 Eigenkapital und Transaktionen mit Aktionären (Swiss GAAP
FER 24) 128 Die Mindestgliederungsvorschriften der Bewegungen des Eigenkapitals sind in Swiss GAAP FER 24/7 beschrieben, wobei zwischen Kapitalreserven (insbesondere Agio) und Gewinnreserven zu unterscheiden ist. Zudem sind Eigenkapitalveränderungen, die aus Kapitalerhöhungen /-herabsetzungen resultieren, für die verschiedenen Eigenkapitalkomponenten separat darzustellen (Swiss GAAP FER 24/28).
46 Konzernrechnung (Swiss GAAP FER 30)
129 Bei einer Akquisition sind die übernommenen Nettoaktiven zu aktuellen Werten zu bewerten (Swiss GAAP FER 30/14). Sollten im Rahmen einer Kaufpreisallokation noch nicht erfasste immaterielle Werte
SIX Exchange Regulation AG 18
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
angesetzt werden, ist die Methodik im Sinne der Stetigkeit (Swiss GAAP FER-Rahmenkonzept/30) bei allen zukünftigen Akquisitionen konsistent anzuwenden. 130 Aus Akquisitionen erworbener Goodwill kann entweder aktiviert oder mit dem Eigenkapital verrechnet werden (Swiss GAAP FER 30/14-16). Die in den Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegte Methode ist grundsätzlich sowohl bei Tochter-, Gemeinschafts- als auch bei assoziierten Organisationen konsistent anzuwenden. Werden unterschiedliche Methoden für Tochter, Gemeinschafts- und assoziierte Organisationen angewendet, so ist diese Tatsache im Anhang zu erläutern (Swiss GAAP FER 30/35). 131 Wird ein erworbener Goodwill mit dem Eigenkapital verrechnet, sind die Auswirkungen einer theoretischen Aktivierung, Abschreibung sowie Wertbeeinträchtigung im Anhang darzustellen (Swiss GAAP FER 30/16). Demzufolge ist auch für mit dem Eigenkapital verrechneten Goodwill bei entsprechenden Anzeichen eine Überprüfung der Werthaltigkeit gemäss den Vorgaben von Swiss GAAP FER 20 durchzuführen und bei Wertbeeinträchtigungen sind die Ereignisse und Umstände zu erläutern (Swiss GAAP FER 20/20). 132 Weicht bei einer dem Konsolidierungskreis zugehörigen Organisation der Anteil am Kapital vom Stimmrechtsanteil ab, sind sowohl der Kapital- als auch der abweichende Stimmrechtsanteil gemäss Swiss GAAP FER 30/35 offenzulegen. 133 Falls eine Beherrschung einer wesentlichen Organisation trotz Vorliegen von weniger als der Hälfte der Stimmrechte gemäss Swiss GAAP FER 30/47 besteht, empfiehlt es sich, im Sinne der besseren Verständlichkeit, die Begründung für die Beherrschung offenzulegen. Dies gilt sinngemäss für den massgeblichen Einfluss bei assoziierten Unternehmen (Swiss GAAP FER 30/50).
47 Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen (Swiss
GAAP FER 31) 134 Als aktienbezogene Vergütung im Sinne von Swiss GAAP FER 31/3 gelten gemäss Swiss GAAP FER 31/13 alle Entschädigungen durch Eigenkapitalinstrumente oder darauf basierenden Derivaten, inklusive Instrumente mit Barausgleich. Aktienbezogene Vergütungen sind im Periodenergebnis als Aufwand zu erfassen. Ebenfalls qualifizieren gewährte Vorteile oder Vergünstigungen auf Aktienbezügen, die nur Verwaltungsräten, Geschäftsleitungsmitgliedern und/oder Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen, als aktienbezogene Vergütungen im Sinne von Swiss GAAP FER 31/3 und 31/13. 135 Für aufzugebende Geschäftsbereiche sind gemäss Swiss GAAP FER 31/4 im Minimum der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen sowie das Betriebsergebnis offenzulegen. Um ein transparentes Bild über die Auswirkungen aufzugebender Geschäftsbereiche zu erzielen, kann der nicht fortgeführte Geschäftsbereich in der Erfolgsrechnung auch als separate Spalte für alle präsentierten Berichtsperioden dargestellt werden. 136 Die Berechnungssystematik des unverwässerten respektive verwässerten Ergebnisses je Beteiligungsrecht muss im Anhang gemäss Swiss GAAP FER 31/5 offengelegt werden. Wird bei Kapitalerhöhungen oder –herabsetzungen das unverwässerte respektive verwässerte Ergebnis je Beteiligungsrecht rückwirkend angepasst, so empfiehlt es sich diese Berücksichtigung ebenfalls offenzulegen. Zudem ist unterhalb der Erfolgsrechnung das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Beteiligungsrecht anzugeben. 137 Swiss GAAP FER 31/7 verlangt die Offenlegung der Konditionen von Verbindlichkeiten finanzieller Art wie der Währung, der Laufzeit und des Zinssatzes. Zudem sind nichtliquiditätswirksame Finanzierungstätigkeiten gemäss Swiss GAAP FER 4/6 zu erläutern. Unter diesen Sachverhalt kann etwa auch die Anpassung von Laufzeiten finanzieller Verbindlichkeiten fallen. 138 Die Erfassungsmethode von Verbindlichkeiten finanzieller Art, die sowohl Elemente des Eigenkapitals als auch des Fremdkapitals umfassen, sind nach Swiss GAAP FER 31/7 offenzulegen. Die angewendete
SIX Exchange Regulation AG 19
Rundschreiben Nr. 2 15.10.2020
Erfassungsmethode muss dabei die Vorgaben des Rahmenkonzepts erfüllen. Diesbezüglich sind die Definitionen von Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Aufwendungen zu beachten. Sofern eine vertragliche Zahlungsverpflichtung (z.B. Zinszahlungen, Rückzahlung Nominalbetrag) besteht, kann es sich nicht nur um Eigenkapital handeln. 139 Sollte ein Unternehmen auf die Offenlegung von Segmentergebnissen nach Swiss GAAP FER 31/8 verzichten, ist dies entsprechend zu begründen. Diese Gründe sind spezifisch auf das Unternehmen bezogen zu erläutern. 140 Für den (verkürzten) Eigenkapitalnachweis in Zwischenberichterstattungen verlangt Swiss GAAP FER 31/10 als Vergleichsperiode den entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres. 141 Hinsichtlich der Zwischenberichterstattung fordert Swiss GAAP FER 31/12, dass die Erläuterungen so erfolgen müssen, damit sich Investoren ein begründetes Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und des Geschäftsgangs der Organisation im Berichtszeitraum bilden können. So sind namentlich Änderungen in den Rechnungslegungsgrundsätzen zu beschreiben und die daraus resultierenden wesentlichen Effekte offenzulegen. Zudem sind sämtliche weitere Faktoren zu beschreiben, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Organisation während des Berichtszeitraums wesentlich beeinflusst haben. 142 Zwischenberichte sind nach Swiss GAAP FER 31/12 klar als solche zu kennzeichnen. Ein Zwischenbericht darf nur dann als Swiss GAAP FER entsprechend bezeichnet werden, wenn dies auch tatsächlich zutrifft.
SIX Exchange Regulation AG 20