Verfahrensordnung
(VO)
VERFAHRENSORDNUNG
4.6 Zusätzliche Regelungskompetenz der Sanktionskommission
Die Sanktionskommission kann ihre Organisation und ihr Verfahren regeln, soweit dies durch andere Reglemente noch nicht erfolgt ist.
5. RECHTSMITTEL
5.1 Allgemeine Grundsätze
1 Rechtsmittel sind ausschliesslich gegen die Endentscheide der Organe zulässig. 2 Den Rechtsmitteln kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. 3 Die Sanktionskommission kann zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entziehen.
5.2 Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane
1 Gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane können Betroffene innert zehn Börsentagen bei der Sanktionskommission Beschwerde erheben. Diese ist zu begründen. 2 Die Untersuchungsorgane werden zur Stellungnahme eingeladen. 3 Mit dem Rechtsmittel können alle Mängel sowohl der Untersuchung als auch des Verfahrens und des Sanktionsbescheides der Untersuchungsorgane gerügt werden. 4 Beschwerden gegen Sanktionsbescheide der Untersuchungsorgane werden von der Sanktionskommission beurteilt, ihr kommt dabei volle Kognition zu. Die Sanktionskommission kann die Sache zur Durchführung des ordentlichen Sanktionsverfahrens an das zuständige Untersuchungsorgan zurückweisen, oder das zuständige Untersuchungsorgan mit weiteren Abklärungen beauftragen. Entscheidet die Sanktionskommission selbst, so ist sie in ihrem Entscheid nicht durch den Sanktionsbescheid beschränkt.
5.3 Entscheide der Sanktionskommission
1 Entscheide der Sanktionskommission über den Ausschluss von Teilnehmern und Händlern sowie über die Dekotierung oder Sistierung von Effekten können von Betroffenen innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Entscheides an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 FinfraG weitergezogen werden. Die Beschwerde ist zu begründen. 2 Gegen alle anderen Entscheide der Sanktionskommission kann von Betroffenen innert 20 Börsentagen nach Zustellung des Endentscheides Klage beim Schiedsgericht erhoben werden. Die Klage ist zu begründen.
10 SIX Exchange Regulation 05/17
6. INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT
6.1 Information durch Surveillance & Enforcement
1 Surveillance & Enforcement kann rechtskräftige Sanktionsbescheide publizieren. 2 Der Sanktionsbescheid wird in der Regel in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht.
6.2 Information durch Listing & Enforcement
1 Die Tatsache, ob Listing & Enforcement in einer Sache Vorabklärungen eingeleitet hat oder nicht, wird der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt. 2 Die Einleitung einer Untersuchung wird der Öffentlichkeit durch Listing & Enforcement mitgeteilt, soweit dies nicht von anderen Reglementen ausgeschlossen wird. Der Betroffene wird vorgängig informiert. 3 In Ausnahmefällen kann Listing & Enforcement von der Veröffentlichung der Einleitung einer Untersuchung absehen. 4 Wird eine bekannt gegebene Untersuchung eingestellt, so wird dies den Betroffenen und der Öffentlichkeit mitgeteilt. 5 Wird die Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid abgeschlossen, so wird dies der Öffentlichkeit mitgeteilt. 6 Der Sanktionsbescheid wird in der Regel in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht.
6.3 Information durch die Sanktionskommission
1 Die Sanktionskommission publiziert die in Rechtskraft erwachsenen Sanktionsentscheide. 2 Die Entscheidungen der Sanktionskommission können zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte, der Sicherung von Transparenz oder der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Rechtskraft veröffentlicht werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit des Weiterzuges offen steht. 3 Die rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission werden durch diese in der Regel in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht.
SIX Exchange Regulation 05/17 11
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1 Inkrafttreten
Die Verfahrensordnung ersetzt die Verfahrensordnung vom 25. August 2006 und wurde am 23. April 2009 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht genehmigt. Sie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
7.2 Übergangsbestimmung
Verfahren, in welchen den Betroffenen die Untersuchung vor dem 1. Juli 2009 eröffnet wurde, werden gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung vom 25. August 2006 beurteilt.
7.3 Revisionen
1 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 erlassene Revision von
Ziff. 1.1 und 1.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010
genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. 2 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 1. Oktober 2010 erlassene Revision von Ziff. 1.1 und 1.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 7. Oktober 2010 genehmigt, tritt am 1. November 2010 in Kraft. 3 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. Mai 2015 erlassene Revision von
Ziff. 1.1 und 1.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 11. Juni 2015
genehmigt, tritt am 1. August 2015 in Kraft. 4 Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff. 5.3 per 1. April 2016. 5 Anpassungen infolge Zusammenführung von SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG mittels Absorptionsfusion in Ziff. 1.1 und 1.2 per 2. Mai 2017.