Weisung 3: Handel
(DIR03)
Weisung 3: Handel SIX Swiss Exchange AG
vom 18. Juni 2021 Datum des Inkrafttretens: 6. Dezember 2021
Sensitivity: C2 Internal
Weisung 3: Handel 06.12.2021
Inhalt
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1 Zweck und Grundlage
Diese Weisung enthält Ausführungserlasse zum Handel an der Börse im Auftragsbuch und stützt sich auf
Ziff. 11.1 Handelsreglement.
I Allgemeines
2 Börsentag und Börsenperioden
1 Die Börse legt die Börsentage im Handelskalender fest und publiziert diesen auf geeignete Weise. 2 Ein Börsentag besteht aus folgenden Börsenperioden: a) Voreröffnung; b) Eröffnung; c) Laufender Handel; d) Schlussauktion (falls stattfindend); e) Handel zum Schlusskurs (TAL) (falls stattfindend); f) Handelsschluss; g) Nachbörslicher Handel. 3 Ein Börsentag dauert von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (MEZ). 4 In besonderen Situationen kann die Börse die Börsentage ändern.
3 Clearingtag
1 Der Clearingtag dauert von 08:00 Uhr bis 18:15 Uhr (MEZ). 2 In besonderen Situationen kann die Börse die Clearingtage ändern.
4 Handelszeit
1 Die Börse legt die Handelszeiten pro Handelssegment fest. 2 Die Handelszeit besteht aus folgenden Börsenperioden: ‒ Eröffnung; ‒ Laufender Handel; ‒ Schlussauktion (falls stattfindend); ‒ Handel zum Schlusskurs (TAL) (falls stattfindend). 3 In besonderen Situationen kann die Börse die Handelszeiten ändern. 4 Einzelheiten enthält die Wegleitung «Handelsparameter».
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II Definitionen
5 Auftrag und Quote
5.1 Auftrag
5.1.1 Definition
1 Gemäss Ziff. 11.1.2 Handelsreglement ist ein Auftrag eine Offerte, welche verbindlich oder unverbindlich sein kann, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. 2 Im Marktmodell Central-Limit-Order-Book und Quote-Driven-Market sind im Auftragsbuch enthaltene Aufträge verbindlich. Im Marktmodell Price-Validation-Market sind die im Auftragsbuch enthaltenen Aufträge nicht verbindlich. 3 Aufträge können während den dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen. Geänderte Aufträge verlieren die ursprüngliche Zeitpriorität und erhalten einen neuen Zeitstempel.
5.1.2 Auftragsarten
1 Die Börse unterstützt als Auftragsarten den Normalen Auftrag und den Iceberg Auftrag. 2 Ein Normaler Auftrag kann während des gesamten Börsentags eingegeben werden und ist im Auftragsbuch ersichtlich. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden ins Auftragsbuch aufgenommen bis sie ausgeführt, gelöscht oder verfallen sind. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeiten und Routing Instruktionen. 3 Ein Iceberg Auftrag kann während des gesamten Börsentags eingegeben werden. Im Auftragsbuch wird die sichtbare Menge des Iceberg Auftrags erfasst. Wird die sichtbare Menge des Iceberg Auftrags ausgeführt, so wird eine weitere Tranche der Gesamtmenge als sichtbare Menge im Auftragsbuch erfasst, bis die Gesamtmenge ausgeführt, gelöscht oder verfallen ist. Jede Tranche wird mit einem neuen Zeitstempel und einer neuen Identifikationsnummer versehen und verliert die Zeitpriorität. Während des laufenden Handels und in Auktionen ist die Gesamtmenge des Iceberg Auftrags unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität ausführbar mit Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs. 4 Auf Antrag des Teilnehmers kann die Börse die sichtbare Menge des Iceberg Auftrags für jede Tranche der Gesamtmenge zufällig innerhalb einer Grenze definieren. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeiten und Routing Instruktionen.
5.1.3 Spezifikation des Auftrags
1 Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation der Effekte: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Volumen des Auftrags: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei prozentnotierten Instrumenten. Für Iceberg Aufträge ist zusätzlich die im Auftragsbuch sichtbare Menge zu definieren. Die Angabe einer minimalen ausführbaren Stückzahl wird nicht unterstützt;
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f) Preislimite: 1. Für Normale Aufträge: limitiert oder unlimitiert; 2. Für Iceberg Aufträge: limitiert; 3. Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB»: limitiert; g) Gültigkeit: 1. Immediate-or-Cancel (IOC oder Akzept): wird sofort, vollständig oder soweit wie möglich ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch gelöscht; 2. Fill-or-Kill (FOK): wird sofort, vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine sofortige, vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der Auftrag ohne Aufnahme ins Auftragsbuch gelöscht; 3. At-the-Opening: kann nur während der Voreröffung erfasst werden und ist bis und mit der Eröffnung gültig. Nicht ausgeführte Teile des Autrags werden nach der Eröffnung gelöscht; 4. At-the-Close: kann während der Voreröffnung, des laufenden Handels und Handel zum Schlusskurs (TAL) erfasst werden und ist bis und mit der Schlussauktion oder der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» gültig. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden nach der Schlussauktion oder der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» gelöscht; vorbehalten bleiben anderslautende Instruktionen des Teilnehmers. Aufträge mit Gültigkeit At-the-Close sind bis zum Beginn der Schlussauktion nicht im Auftragsbuch ersichtlich; 5. tagesgültig (good-for-day): ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig; vorbehalten bleiben anderslautende Instruktionen des Teilnehmers; 6. datiert (good-till-date): ist bis Handelsschluss eines bestimmten Börsentages gültig; vorbehalten bleiben anderslautende Instruktionen des Teilnehmers. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr; h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung 1. des durch algorithmischen Handel erzeugten Auftrags; 2. des verwendeten Algorithmus; 3. des den Auftrag auslösenden Händlers; i) Routing Instruktion: 1. «SWX» für die Eingabe ins Central-Limit-Order-Book (CLOB); die Routing Instruktion «SWX» wird für Normale Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt; oder 2. «SWMX» für die Eingabe ins Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid und anschliessender Weiterleitung der verbleibenden Menge ins Central-Limit-Order-Book (CLOB); die Routing Instruktion «SWMX» wird für Normale Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für
ein Handelssegment das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SWMX» direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Wird ein Auftrag mit Routing Instruktion «SWMX» eingegeben, wenn sich das Auftragsbuch nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» befindet, dann wird der Auftrag direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Bestehende Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX» werden in der Schlussauktion und während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) weitergeleitet. Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel; oder 3. «SWMB» für die Eingabe ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) und gleichzeitiger Eingabe ins Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid; wird die Menge des Auftrags mit Routing Instruktion «SWMB» im Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid ausgeführt, so wird die Gesamtmenge des Auftrags im jeweiligen Auftragsbuch um die ausgeführte Menge reduziert, bis die Gesamtmenge ausgeführt, gelöscht oder
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verfallen ist. Die Routing Instruktion «SWMB» wird für Normale Aufträge und Iceberg Aufträge mit Preislimite unterstützt. Die angegebene Preislimite gilt für Ausführungen in SwissAtMid und als maximale Limite für das Central-Limit-Order-Book (CLOB). Die Preislimite der Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» wird für Ausführungen im Central-Limit-Order-Book (CLOB) von der Börse dynamisch an den besten Geld- oder Briefkurs angepasst. Befindet sich im Central-Limit-Order-Book (CLOB) kein Geld- oder Briefkurs, so wird der Auftrag in beiden Auftragsbüchern ausgesetzt und ist somit weder ausführbar noch im Auftragsbuch ersichtlich. Ausgesetzte Aufträge werden wieder aktiviert sobald im Central-Limit-Order-Book (CLOB) ein entsprechender Geld- oder Briefkurs verfügbar ist. Diese Aufträge sind somit ausführbar, haben einen neuen Zeitstempel und sind im Auftragsbuch ersichtlich. Ist für ein Handelssegment das Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SWMB» abgelehnt. Befindet sich das Central-Limit-Order- Book (CLOB) nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» oder besteht ein Handelsunterbruch, so wird der Auftrag mit Routing Instruktion «SWMB» in beiden Auftragsbüchern ausgesetzt und ist somit weder ausführbar noch im Auftragsbuch ersichtlich. Ausgesetzte Aufträge werden wieder aktiviert, sind somit ausführbar, haben einen neuen Zeitstempel und sind im Auftragsbuch ersichtlich sobald das Central-Limit-Order-Book (CLOB) wieder im laufenden Handel ist. Bestehende Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» werden in der Schlussauktion gelöscht. Während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» werden Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» abgelehnt. Die Börse kann die Anzahl von Aufträgen mit Routing Instruktion «SWMB» pro Auftragsbuch limitieren. Aufträge mit Routing Instruktion «SWMB» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel; oder 4. «SEB» für die Ausführung zum besten Europäischen Geld- und Briefkurs auf Best Effort Basis des Liquiditätgebers (Swiss EBBO) im Central-Limit-Order-Book (CLOB), im Auftragsbuch ohne Vorhandelstransparenz von SwissAtMid und im Auftragsbuch für den hybriden Handel von Swiss EBBO; die Routing Instruktion «SEB» wird für Normale Aufträge mit oder ohne Preislimit unterstützt. Ist für ein
Handelssegment der hybride Handel an der Börse nicht aktiviert, werden Aufträge mit der Routing Instruktion «SEB» direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote- Driven-Market (QDM) weitergeleitet. Wird ein Auftrag mit Routing Instruktion «SEB» eingegeben, während sich das Auftragsbuch nicht in der Börsenperiode «Laufender Handel» befindet, dann wird der Auftrag direkt ins Central-Limit-Order-Book (CLOB) oder ins Auftragsbuch des Quote-Driven- Market (QDM) weitergeleitet. Bestehende Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» werden in der Schlussauktion und während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» ins Central-Limit-Order- Book (CLOB) weitergeleitet. Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» folgen den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Auftragsbuchs im laufenden Handel. 2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen.
5.2 Quote
5.2.1 Definition
1 Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt, überschrieben oder gelöscht wird. 2 Im Marktmodell Quote-Driven-Market sind im Auftragsbuch enthaltenen Quotes verbindlich. Im Marktmodell Price-Validation-Market sind die im Auftragsbuch enthaltenen Quotes nicht verbindlich.
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5.2.2 Spezifikation des Quotes
1 Ein Quote ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf und/oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation der Effekte: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Volumen des Quote: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei prozentnotierten Instrumenten für Kauf und/oder Verkauf; f) Preislimite: limitiert; g) Gültigkeit: tagesgültig (good-for-day): ist bis am Ende des aktuellen Börsentages gültig; h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung 1. des durch algorithmischen Handel erzeugten Auftrags; 2. des verwendeten Algorithmus; 3. des den Auftrag auslösenden Händlers. 2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen.
6 Ausführungspriorität
1 Grundsätzlich gilt das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität. Dies bedeutet, dass der Auftrag und Quote mit dem besseren Preis (höchstes Preislimit für die Kaufseite, niedrigstes Preislimit für die Verkaufsseite) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen und Quotes die höchste Priorität. Bei Aufträgen und Quotes mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag oder Quote zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist. 2 Für die Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» gilt das Prinzip der Zeit-Priorität. Dies bedeutet, dass bei mehreren eingegangenen Aufträgen, deren Preislimite gleich oder besser ist (gleiches oder höheres Preislimit für die Kaufseite, gleiches oder niedrigeres Preislimit für die Verkaufsseite) als der Schlusskurs, derjenige Auftrag zuerst ausgeführt wird, der zuerst eingegangen ist.
7 Auktion und Meistausführungsprinzip
1 Vor der Auktion kann der Teilnehmer neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt. 2 Der Preis der Auktion wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den Referenzpreis bestimmt. In der Auktion werden Aufträge und Quotes gleich behandelt. 3 Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge und Quotes zu einem einzigen in der Auktion ermittelten Preis ausgeführt wird. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung: a) Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt; b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen und Quotes auf der Gegenseite ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening). Gültige Aufträge oder Quotes verbleiben im Auftragsbuch;
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c) Aufträge oder Quotes werden solange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis; d) werden als letztes zwei unlimitierte Aufträge oder Quotes gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Auftrag oder Quote der Kaufseite (Auftrag oder Quote der Verkaufsseite), so bestimmt dieser den Preis der Auktion; e) werden als letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag oder Quote ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der besten verbleibenden Limite; f) werden als letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge oder Quotes unterschiedlicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge; g) werden als letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge oder Quotes gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige Kursabstufung. Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Auftrag oder Quote der Kaufseite (Auftrag oder Quote der Verkaufsseite), so bestimmt dieser den Preis der Auktion. 4 Der Preis für alle Ausführungen in der Auktion wird von der letzten Preisermittlung gemäss den Regeln dieser Ziffer bestimmt.
8 Laufender Handel
1 Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge und Preislimite erlauben. Im Unterschied zur Auktion wird der Preis für jeden Abschluss individuell gebildet. 2 Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) ein eingehender Auftrag oder Quote wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort und unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt; b) wird ein Auftrag oder Quote nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten und Routing Instruktionen; c) wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Auftrag oder Quote der Kaufseite (Auftrag oder Quote der Verkaufsseite), so bestimmt dieser den Preis der Ausführung; d) wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag oder Quote auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite; e) wird ein eingehender limitierter Auftrag oder Quote mit einem unlimitierten Auftrag oder Quote auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Auftrag oder Quote der Kaufseite (Auftrag oder Quote der Verkaufsseite) auf der Gegenseite, so bestimmt dieser den Preis der Ausführung; f) wird ein eingehender limitierter Auftrag oder Quote mit einem limitierten Auftrag oder Quote auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die Limite des Auftrags oder Quotes der Kaufseite höher als die Limite des Auftrags oder Quotes der Verkaufsseite, wird die aus Sicht des eingehenden Auftrags oder Quotes günstigere Limite verwendet.
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3 Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen im Quote-Driven-Market die Regeln der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung. 4 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente im laufenden Handel Self Match Prevention vorsehen. Auf Antrag des Teilnehmers gelangen seine gegenläufigen Aufträge oder Quotes unter seiner Teilnehmeridentifikation (Party ID) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft im Auftragsbuch nicht zur Ausführung. Die Börse löscht den Auftrag oder Quote mit dem älteren Zeitstempel aus dem Auftragsbuch, unabhängig von der Auftragsart und Menge.
9 Handel zum Schlusskurs (TAL)
1 Im Handel zum Schlusskurs werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag ausgelöst, der mit den Aufträgen auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge und Preislimite erlauben. Im Unterschied zur Auktion und dem laufenden Handel wird der Preis für jeden Abschluss nicht individuell gebildet, sondern sämtliche Abschlüsse werden zum Schlusskurs der Schlussauktion ausgeführt. 2 Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort und unter Berücksichtigung des Prinzips der Zeit-Priorität mit Aufträgen der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder in mehreren Schritten zum Schlusskurs der Schlussauktion ausgeführt; b) wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten und Routing Instruktionen; 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente im Handel zum Schlusskurs Self Match Prevention vorsehen. Auf Antrag des Teilnehmers gelangen seine gegenläufigen Aufträge unter seiner Teilnehmeridentifikation (Party ID) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft im Auftragsbuch nicht zur Ausführung. Die Börse löscht den Auftrag mit dem älteren Zeitstempel aus dem Auftragsbuch, unabhängig von der Auftragsart und Menge.
10 Algorithmischer Handel
1 Der Teilnehmer hat über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen für den algorithmischen Handel zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Systeme: a) belastbar und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind; b) angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; c) keine Störungen an der Börse verursachen oder dazu beitragen; d) Verstösse gegen Art. 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern; und e) angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur: 1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Aufträge zu Geschäften, die vom Teilnehmer in das System eingegeben werden können; 2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität der Börse erreicht wird; und 3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die an der Börse zulässig ist.
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2 Im algorithmischen Handel kann die Börse höhere Gebühren erheben für: a) die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden; b) Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist; c) Teilnehmer mit: 1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung; 2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet; und 3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen. 3 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
11 Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz
1 Aufträge während der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs», die mit Referenzkurssystemen der Börse getätigt werden, sind gemäss Art. 27 Abs. 4 lit. a FinfraV von der Vorhandelstransparenz ausgenommen. 2 Iceberg Aufträge und Aufträge mit Gültigkeit At-the-Close, die mit einem Auftragsverwaltungssystem der Börse getätigt werden, sind gemäss Art. 27 Abs. 4 lit. c FinfraV von der Vorhandelstransparenz ausgenommen. 3 Die Börse kann Iceberg Aufträge ablehnen, die die im Voraus festgelegten Mindestanforderungen an den Auftrag ohne Vorhandelstransparenz unterschreiten, namentlich wenn der Gesamtwert des Iceberg Auftrags den minimalen Auftragswert für Iceberg Aufträge unterschreitet. 4 Der minimale Auftragswert für Iceberg Aufträge in Schweizer Franken wird pro Handelssegment festgelegt. 5 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
12 Vorhandelskontrollen
1 Die Börse kann Aufträge und Quotes ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurs (Vorhandelskontrollen) überschreiten, insbesondere wenn: a) die Preislimite des eingehenden Auftrags oder Quote die obere Preisspanne (Referenzpreis multipliziert mit dem Price Collar Factor) der Effekte erreicht oder überschreitet; b) die Preislimite des eingehenden Auftrags oder Quote die untere Preisspanne (Referenzpreis dividiert durch den Price Collar Factor) der Effekte erreicht oder unterschreitet; c) der Wert des eingehenden Auftrags oder Quote den maximalen Auftragswert (das Auftragsvolumen multipliziert mit der Preislimite des Auftrags) der Effekte erreicht oder überschreitet, oder d) das Volumen des eingehenden Auftrags oder Quote das maximale Auftragsvolumen (Maximaler Auftragswert dividiert durch den Referenzpreis) der Effekte erreicht oder überschreitet. 2 Der Price Collar Factor für die Ermittlung der Preisspanne sowie der maximale Auftragswert in Schweizer Franken wird von der Börse pro Handelssegment und Handelsdienstleistung festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 3 Für die Ermittlung der Vorhandelskontrollen dient der Referenzpreis des vorherigen Börsentages. 4 Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten oder Börsentage in geeigneter Weise. 5 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
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13 Handelsunterbruch
1 Die Börse kann den Handel unterbrechen, insbesondere wenn: a) im Marktmodell Central-Limit-Order-Book der nächste Preis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Stop Trading oder Delayed Opening); b) im Marktmodell Central-Limit-Order-Book der nächste Preis gegenüber einem Abschluss innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Avalanche Stop Trading); c) in den Marktmodellen Quote-Driven-Market und Price-Validation-Market zum Zeitpunkt eines möglichen Abschlusses auf der Gegenseite kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist (Stop Trading no Quote). Der Handel wird nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit dem selben Preis auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt, vorausgesetzt der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im Auftragsbuch; d) es im Marktmodell Price-Validation-Market im laufenden Handel zu einem möglichen Abschluss zwischen einem Auftrag und einem Quote kommt (Preis-Validierungs-Phase); e) in einer Auktion nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden können (Non Opening). Der Handelsunterbruch dauert so lange bis alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden können. Bei einem Non Opening in den Marktmodellen Quote-Driven-Market und Price-Validation-Market kann der Handel nach einem Non Opening gemäss lit. c) dieser Ziffer vor dem Abschluss nochmals unterbrochen werden; oder f) der Handel im Basiswert unterbrochen ist. 2 Die Bandbreite (Stop Trading Range) und die Dauer (Stop Trading Duration sowie Preis-Validierungs- Phase) der Handelsunterbrechung sowie die Zeitspanne (Avalanche Time) im Zusammenhang mit dem Avalanche Stop Trading werden von der Börse pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 3 Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs neue Aufträge und Quotes erfassen oder bestehende löschen. 4 Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird der Handel im Auftragsbuch mit einer Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip wieder eröffnet. 5 Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten oder Börsentage in geeigneter Weise. 6
Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
14 Referenzpreisanpassung
1 Die Börse kann den Referenzpreis anpassen, insbesondere wenn: a) während den Handelszeiten trotz geöffnetem Auftragsbuch kein Abschluss an der Börse im Auftragsbuch zustande kommt. Der Referenzpreis wird nach Handelsschluss wie folgt angepasst: 1. Für Handelssegmente des Aktienmarkts: Die Börse berücksichtigt für die Referenzpreisanpassung den Geld- und Briefkurs bei Handelsschluss. Liegt der bisherige Referenzpreis tiefer als der beste Geldkurs, so ist der Referenzpreis der beste Geldkurs. Liegt der bisherige Referenzpreis höher als der beste Briefkurs, so ist der Referenzpreis der beste Briefkurs. Befinden sich bei Handelsschluss kein Geld- und kein Briefkurs im Auftragsbuch, so findet keine Referenzpreisanpassung statt.
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2. Für alle übrigen Handelssegmente: Die Börse berücksichtigt für die Referenzpreisanpassung den aktuellsten Geld- und Briefkurs in der letzten Stunde vor Handelsschluss. Liegt der bisherige Referenzpreis tiefer als der beste Geldkurs, so ist der Referenzpreis der beste Geldkurs. Liegt der bisherige Referenzpreis höher als der beste Briefkurs, so ist der Referenzpreis der beste Briefkurs. Befinden sich eine Stunde vor Handelsschluss kein Geld- und kein Briefkurs im Auftragsbuch, so findet keine Referenzpreisanpassung statt. b) der Abschluss, der zum Referenzpreis geführt hat, durch die Börse storniert wurde. Der Referenzpreis wird nach Handelsschluss wie folgt angepasst: Hat während der Handelszeiten ein gültiger Abschluss an der Börse im Auftragsbuch stattgefunden, so ist der Referenzpreis der letzte an der Börse im Auftragsbuch ausgeführte Kurs. Hat während der Handelszeiten kein gültiger Abschluss an der Börse im Auftragsbuch stattgefunden, so wird der Referenzpreis gemäss Ziff. 14 Abs. 1lit. a) ermittelt. c) in einer Effekte Dividenden in der Handelswährung ausbezahlt werden. Am Ex-Tag passt die Börse vor der Handelseröffnung den Referenzpreis um den Dividendenbetrag an. d) in einer Effekte die Kursabstufungen modifiziert werden. Die Börse passt den Referenzpreis vor der Handelseröffnung an, wenn der Referenzpreis nicht der neuen gültigen Kursabstufung entspricht. 2 Vorbehalten bleiben weitere manuelle Referenzpreisanpassungen.
15 Handelseinschränkungen
15.1 Ausländische Aktien
Der Handel in ausländischen Aktien ist an der Börse in den nachfolgenden Handelssegmenten für ausländische Teilnehmer nur erlaubt, sofern die der Sekundärkotierung oder der Handelszulassung der Aktie an SIX Swiss Exchange AG zugrundeliegende anerkannte Börse ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat oder gemäss Art. 23 der EU-Verordnung Nr. 600/2014 als gleichwertig gilt: a) Sekundärkotierte Aktien (Wegleitung «Handelsparameter», Anhang E – Sekundärkotierte Aktien) b) Sponsored Foreign Shares (Wegleitung «Handelsparameter», Anhang F – Sponsored Foreign Shares)
15.2 Kaufaufträge
1 Registrierte Liquiditätsgeber können die Eingabe von Kaufaufträgen in Effekten im Handelssegment «Strukturierte Produkte» (vgl. Wegleitung «Handelsparameter», Anhang Q – Strukturierte Produkte) durch entsprechende Meldung an die Börse über die entsprechende Handelsschnittstelle einschränken, jedoch nur wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: a) die Effekte unterliegt der Quellensteuer der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss IRC Kapitel 871(m); b) der Emittent hat kein Volumen (Effekte ist ausverkauft) und kann nur Rückkäufe tätigen; c) der Emittent unterliegt einschlägigen geschäftsinternen Vorschriften (z.B. Anlagebeschränkungen); d) der Emittent bietet eine für Anleger attraktivere nachfolgende Effekte an; oder e) die Effekte ist wertlos. 2 Meldet der Liquiditätsgeber der Börse eine Handelseinschränkung von Kaufaufträgen, werden sämtliche Kaufaufträge in der betreffenden Effekte aus dem Auftragsbuch gelöscht. Der Teilnehmer kann während der Handelseinschränkung von Kaufaufträgen keine neuen Aufträge auf der Kaufseite des Auftragsbuchs eingeben. Nur der für die Effekte registrierte Liquiditätsgeber kann Kaufaufträge eingeben und Rückkäufe tätigen.
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3 Die Handelseinschränkung von Kaufaufträgen muss der Börse während des laufenden Handels umgehend bei Bekanntwerden gemeldet werden. 4 Abschlüsse an der Börse, die zwischen Eintreten der Handelseinschränkung gemäss Abs. 1 und der Meldung an die Börse erfolgen, gelten als Fehlabschlüsse (Mistrades). Diese Regelung gilt unabhängig der Fristen gemäss Ziff. 6.3 Weisung «Marktsteuerung». Im Übrigen finden Ziff. 6.4 und 6.5 Weisung «Marktsteuerung» Anwendung. 5 Meldet der Liquiditätsgeber der Börse irrtümlicherweise eine Handelseinschränkung von Kaufaufträgen oder besteht die Grundlage für die Handelseinschränkung nicht mehr, muss der Liquiditätsgeber umgehend die Aufhebung der Handelseinschränkung bei der Marktsteuerung der Börse beantragen. Der Antrag muss telefonisch erfolgen. Die schriftliche Bestätigung der Aufhebung der Handelseinschränkung muss schnellstmöglich, spätestens jedoch vor dem Ende des laufenden Börsentages per E-Mail bei der Marktsteuerung eintreffen. 6 Die Börse publiziert Handelseinschränkungen von Kaufaufträgen für einzelne Effekten zeitnah in geeigneter Weise. 7 Vorbehalten bleiben Handelsunterbrüche gemäss Ziff. 13 und Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
16 Handelseinstellung von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur
1 Emittenten von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur sind gemäss Art. 6 der Richtlinie betreffend Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS) und Art. 11 Ziff. 2.03 der Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP) verpflichtet, das Erreichen von Schwellenwerten, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (z.B. bei Barrier Options) zu melden und der registrierte Market Maker und/oder Liquiditätsgeber muss den Handel an der Börse in Effekten im Handelssegment «Strukturierte Produkte» (vgl. Wegleitung «Handelsparameter», Anhang Q – Strukturierte Produkte) einstellen, wenn die Effekte den Schwellenwert, welcher den Kurs bzw. die Bewertung der Effekte beeinflusst, erreicht hat. 2 Die durch das Erreichen des Schwellenwerts notwendige Handelseinstellung muss durch den registrierten Market Maker und/oder Liquiditätsgeber mittels Meldung an die Börse über die entsprechende Handelsschnittstelle veranlasst werden. Der registrierte Market Maker und/oder Liquiditätsgeber hat der Börse den Schwellenwert und den Zeitpunkt der Erreichung des Schwellenwerts der Effekte zu melden. 3 Die Meldung an die Börse betreffend Handelseinstellung der Effekte muss während des laufenden Handels umgehend nach Erreichung des Schwellenwerts erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels haben Meldungen an die Börse betreffend Handelseinstellungen von Effekten bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu erfolgen. 4 Abschlüsse an der Börse, die zwischen der Erreichung des Schwellenwerts des Derivats mit pfadabhängiger Struktur und der Einstellung des Handels an der Börse erfolgen, gelten automatisch als Fehlabschlüsse (Mistrades), es sei denn, die Preisfeststellung werde durch den Eintritt des Ereignisses nicht beeinflusst (siehe auch Art. 6 RLFS). Diese Regelung gilt unabhängig der Fristen gemäss Ziff. 6.3 Weisung «Marktsteuerung». Im Übrigen finden Ziff. 6.4 und 6.5 Weisung «Marktsteuerung» sinngemäss Anwendung. 5 Veranlasst der Market Maker und/oder Liquiditätsgeber mit der Meldung an die Börse irrtümlicherweise eine Handelseinstellung, obwohl der Schwellenwert der Effekte nicht erreicht wurde, muss der Market Maker und/oder Liquiditätsgeber umgehend die Wiederaufnahme des Handels bei der Marktsteuerung der Börse beantragen. Der Antrag muss telefonisch erfolgen. Die schriftliche Bestätigung der Wiederauf-
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Weisung 3: Handel 06.12.2021
nahme des Handels muss schnellstmöglich, spätestens jedoch vor dem Ende des laufenden Börsentages per E-Mail bei der Marktsteuerung eintreffen. 6 Weitere Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung gemäss «Richtlinie Regelmeldepflichten» und Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung» bleiben vorbehalten.
III Marktmodelle
17 Central-Limit-Order-Book (CLOB)
17.1 Aufträge und Quotes
Das Marktmodell Central-Limit-Order-Book behandelt Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Liquiditätsgebern gleich.
17.2 Liquiditätsgeber
1 Der zugelassene Liquiditätsgeber sorgt für einen liquiden Markt, indem er Aufträge oder Quotes in das Auftragsbuch einzelner Effekten stellt. 2 Die Börse kann pro Effekte einen oder mehrere Liquiditätsgeber zulassen. 3 Die Rechte und die Pflichten des Liquiditätsgebers werden von der Börse pro Handelssegment und Handelsdienstleistung definiert. 4 Die Einzelheiten für Liquiditätsgeber regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
17.3 Voreröffnung
1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung. 2 Teilnehmer sowie Liquiditätsgeber können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge löschen. 3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. 4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
17.4 Eröffnung
1 Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip. 2 Die Börse verlängert die Auktionszeit für eine definierte Zeitspanne einmalig, wenn der theoretische Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb der anwendbaren Stop Trading Range liegt (Delayed Opening). 3 Die Börse eröffnet den Handel nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden. 4 Die Börse führt keine Auktion durch, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist (Underlying Condition).
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17.5 Laufender Handel
1 Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt. 2 Kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsspezifikationen. 3 Die Börse kann in gegebenen Fällen den Handel unterbrechen. 4 Der Referenzpreis ist der zuletzt bezahlte Preis. Vorbehalten bleiben Referenzpreisanpassungen.
17.6 Schlussauktion
1 Unmittelbar nach Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel» wird eine Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte Abschluss des Tages den Schlusskurs. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. 2 Handelsschluss in Handelssegmenten, welche für den Handel zum Schlusskurs in Frage kommen, erfolgt erst nach Ablauf der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs». Findet kein Handel zum Schlusskurs statt, so schliesst der Handel erst, wenn die Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» enden würde. Ist für das entsprechende Handelssegment keine Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» vorgesehen, schliesst der Handel nach Ablauf der Börsenperiode «Schlussauktion». 3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
17.7 Handelsschluss ohne Schlussauktion
1 Findet nach Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel» keine Schlussauktion statt und ist keine Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» vorgesehen, so schliesst der Handel mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel». 2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. 3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
17.8 Handel zum Schlusskurs (TAL)
1 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente unmittelbar nach der Schlussauktion den Handel zum Schlusskurs vorsehen. Der Handel zum Schlusskurs wird von der Börse pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter». 2 Eingehende Aufträge werden nach dem Prinzip der Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zum Schlusskurs, der während der Schlussauktion gebildet wurde, mit bestehenden Aufträgen im Auftragsbuch ausgeführt. Es findet keine Preisfeststellung statt. Gibt es keinen Abschluss in der Schlussauktion, wechselt das Auftragsbuch direkt in den Nachbörslichen Handel. 3 Kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsinstruktionen. 4 Die Börse kann in gegebenen Fällen den Handel zum Schlusskurs unterbrechen. 5 Auf Antrag des Teilnehmers kann die Börse nicht oder teilweise ausgeführte Aufträge aus der Schlussauktion für den Handel zum Schlusskurs aussetzen und diese sind somit nicht ausführbar. Ausgesetzte
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Weisung 3: Handel 06.12.2021
Aufträge werden wieder aktiviert sobald der Handel zum Schlusskurs beendet ist und behalten ihre ursprüngliche Preis-Zeit-Priorität. Vorbehalten bleiben Änderungen des Auftrags.
17.9 Nachbörslicher Handel
1 Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages. 2 Teilnehmer sowie Liquiditätsgeber können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen. 3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. 4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
18 Quote-Driven-Market (QDM)
18.1 Aufträge und Quotes
Das Marktmodell Quote-Driven-Market (QDM) behandelt Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Maker und Liquiditätsgebern unterschiedlich.
18.2 Market Maker und Liquiditätsgeber
1 Der zugelassene Market Maker und/oder Liquiditätsgeber sorgt für einen liquiden Markt, indem er Aufträge oder Quotes in das Auftragsbuch einzelner Effekten stellt. 2 Die Börse kann pro Effekte einen oder mehrere Market Maker und/oder Liquiditätsgeber zulassen. 3 Die Rechte und die Pflichten des Market Maker und der Liquiditätsgeber werden von der Börse pro Handelssegment und Handelsdienstleistung definiert. 4 Die Einzelheiten für Market Maker regelt die Wegleitung «Handelsparameter» und für Liquiditätsgeber die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
18.3 Voreröffnung
1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung. 2 Teilnehmer sowie Market Maker und/oder Liquiditätsgeber können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge und Quotes löschen. 3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. 4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
18.4 Eröffnung
1 Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip. 2 Die Börse verlängert die Auktionszeit einmalig (Delayed Opening no Quote), falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zum Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden
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ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs. 3 Die Börse eröffnet den Handel nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden. 4 Die Börse führt keine Auktion durch, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist (Underlying Condition).
18.5 Laufender Handel
1 Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität unter Berücksichtigung der quotebasierenden Preisfestlegung in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt. 2 Kann ein Auftrag oder Quote nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsspezifikationen. 3 Ein eingehender Quote wird mit einem bestehenden Auftrag zum Quotepreis ausgeführt (und nicht zum Auftragspreis), wenn die Quotemenge gleich gross oder grösser ist als die Auftragsmenge (Quote Domination). Verbleibt auf der Gegenseite eine bessere Limite als der eingehende Quotepreis, dann bestimmt diese Limite den Preis des Abschlusses. 4 Die Börse unterbricht den Handel (Stop Trading no Quote), falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zum Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs. 5 Der Referenzpreis entspricht dem zuletzt bezahlten Preis. 6 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
18.6 Schlussauktion
1 Unmittelbar nach Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel» wird eine Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte Abschluss des Tages den Schlusskurs. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. 2 Handelsschluss in Handelssegmenten, welche für den Handel zum Schlusskurs in Frage kommen, erfolgt erst nach Ablauf der Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs». Findet kein Handel zum Schlusskurs statt, so schliesst der Handel erst, wenn die Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» enden würde. Ist für das entsprechende Handelssegment keine Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» vorgesehen, schliesst der Handel nach Ablauf der Börsenperiode «Schlussauktion». 3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
18.7 Handelsschluss ohne Schlussauktion
1 Findet nach Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel» keine Schlussauktion statt und ist keine Börsenperiode «Handel zum Schlusskurs» vorgesehen, so schliesst der Handel mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel».
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2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs, und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. 3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
18.8 Nachbörslicher Handel
1 Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages. 2 Teilnehmer sowie Market Maker und/oder Liquiditätsgeber können neue Aufträge oder Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen. 3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. 4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt. 5 Quotes verfallen am Ende des Börsentages.
19 Price-Validation-Market (PVM)
19.1 Aufträge und Quotes
Das Marktmodell Price-Validation-Market (PVM) behandelt Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Maker und Liquiditätsgebern gleich.
19.2 Market Maker und Liquiditätsgeber
1 Der zugelassene Market Maker und/oder Liquiditätsgeber sorgt für einen liquiden Markt, indem er Aufträge oder Quotes in das Auftragsbuch einzelner Effekten stellt. 2 Die Börse kann pro Effekte einen oder mehrere Market Maker und/oder Liquiditätsgeber zulassen. 3 Die Rechte und die Pflichten des Market Maker und der Liquiditätsgeber werden von der Börse pro Handelssegment und Handelsdienstleistung definiert. 4 Die Einzelheiten für Market Maker regelt die Wegleitung «Handelsparameter» und für Liquiditätsgeber die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
19.3 Voreröffnung
1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung. 2 Teilnehmer sowie Market Maker und/oder Liquiditätsgeber können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge und Quotes löschen. 3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. 4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
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19.4 Eröffnung
1 Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip. 2 Die Börse verlängert die Auktionszeit einmalig (Delayed Opening no Quote), falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zum Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs. 3 Die Börse eröffnet den Handel nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden. 4 Die Börse führt keine Auktion durch, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist (Underlying Condition).
19.5 Laufender Handel
1 Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität ausgeführt. 2 Kann ein Auftrag oder Quote nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsspezifikationen. 3 Die Börse unterbricht den Handel (Preis-Validierungs-Phase), falls es zu einer Ausführung zwischen einem Auftrag und einem Quote (eingehender Quote wird mit einem bestehenden Auftrag oder eingehender Auftrag wird mit einem bestehenden Quote ausgeführt) kommen kann. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer der Preis-Validierungs-Phase mit einer Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip, sobald der Quote bestätigt oder geändert wird, spätestens aber nach Ablauf der Preis- Validierungs-Phase. Wird noch während der Dauer der Preis-Validierungs-Phase der Quote oder Auftrag, der hätte ausgeführt werden können mit einem Auftrag oder Quote, gelöscht oder geändert, und kann es bei der Auktion zu keiner Ausführung mehr kommen, wird die Preis-Validierungs-Phase sofort beendet. Während der Preis-Validierungs-Phase publiziert die Börse keine Vorhandelsinformationen. 4 Die Börse unterbricht den Handel (Stop Trading no Quote), falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zum Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs. 5 Der Referenzpreis entspricht dem zuletzt bezahlten Preis. 6 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
19.6 Handelsschluss ohne Schlussauktion
1 Findet nach Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel» keine Schlussauktion statt und ist keine Börsenperiode "Handel zum Schlusskurs" vorgesehen, so schliesst der Handel mit Ablauf der Börsenperiode "Laufender Handel". 2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs, und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. 3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
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19.7 Nachbörslicher Handel
1 Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages. 2 Teilnehmer sowie Market Maker und/oder Liquiditätsgeber können neue Aufträge oder Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen. 3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. 4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
IV Meldung von Abschlüssen an die Börse
20 Trade Reports
1 Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs können der Börse gemäss Ziff. 12 Handelsreglement gemeldet werden. 2 Die Meldung ist mit mindestens den folgenden Attributen zu spezifizieren: a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID oder Meldeagent ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart (Kauf oder Verkauf); c) Genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten (im Sinne von Art. 2 lit. b i.V.m. lit. c FinfraG) (Attribute wie ISIN bzw. CFI); d) Volumen der Ausführung (für Anleihen in Nominal, für übrige Effekte in Nominal oder in Stückzahl); e) Kurs der Ausführung bzw. am Markt erzielter Preis ohne Kommission und Gebühr (inkl. Angabe der Währung); f) Zeitpunkt der Ausführung resp. bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages (Datum und Zeit); g) Valutadatum (entspricht dem Datum, an dem Effekten nach Abschluss übertragen und bezahlt werden, i.d.R. zwei Börsentage, T+2); h) Angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder um ein Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf Rechnung des Kunden) handelt; i) Bezeichnung der Gegenpartei oder bei Auftragsweitergaben: Bezeichnung desjenigen, welchem der Auftrag weitergegeben wurde; j) Bezeichnung des Handelsplatzes, an dem die Effekte gehandelt wurde, oder die Angabe, dass der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte; k) Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert (Anhang B – Trade Types).
21 Meldefunktionalitäten
Dem Teilnehmer stehen für die Meldung von Abschlüssen gemäss Ziff. 12.1.3 Handelsreglement folgende Meldefunktionalitäten zur Verfügung:
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21.1 Zweiseitiger Trade Report
1 Der Teilnehmer meldet der Börse Abschlüsse mit einem anderen Teilnehmer als zweiseitigen Trade Report. 2 Falls die Meldung während dem Clearingtag erfolgt und es sich um eine CCP-fähige Effekte handelt, kann der Teilnehmer die Börse im Rahmen des zweiseitigen Trade Reports instruieren, den Abschluss durch eine zentrale Gegenpartei abrechnen zu lassen. Falls die zentrale Gegenpartei den Abschluss nicht abrechnet, übermittelt die Börse die Abschlussinformationen an die betreffende Settlement-Organisation. 3 Soll der Abschluss nicht nach den Regeln des Handelsreglements erfolgen, muss der Abschluss gekennzeichnet werden (Trade Type «Off Exchange»).
21.2 Einseitiger Trade Report
1 Der Teilnehmer meldet der Börse Abschlüsse mit einem Nicht-Wertpapierhaus als einseitigen Trade Report. 2 Der Teilnehmer kann der Börse Abschlüsse aus Auftragsweitergaben bei Selbsteintritt mit einem Nicht- Teilnehmer mit Bewilligung als Wertpapierhaus im Namen der beteiligten Parteien als einseitigen Trade Report melden. Diese Abschlüsse sind mit dem Trade Type «Both Parties» zu kennzeichnen und die Identifikation der Gegenpartei (Party ID) ist anzugeben. 3 Einseitige Trade Reports werden von der Börse nicht an eine Settlement-Organisation übermittelt. 4 Soll der Abschluss nicht nach den Regeln des Handelsreglements erfolgen, muss der Abschluss gekennzeichnet werden (Trade Type «Off Exchange»).
V Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft
22 Korrektur
1 Ein Teilnehmer kann die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder Kundengeschäft handelt, korrigieren. 2 Ein Abschluss kann nur einmal korrigiert werden. 3 Wird der Abschluss durch eine zentrale Gegenpartei abgerechnet, muss die Korrektur am gleichen Clearingtag erfolgen. Bei Abschlüssen ohne zentrale Gegenpartei muss die Korrektur bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen.
23 Stornierung
23.1 Grundsatz
23.1.1 Regelwidrige Abschlüsse an der Börse
Bei versehentlich zustande gekommenen Abschlüssen an der Börse, die gegen das Handelsreglement verstossen, müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieses Abschlusses beantragen.
23.1.2 Fehlerhafte Trade Reports an die Börse
Bei fehlerhaften Trade Reports müssen die Parteien die Stornierung dieser Meldung tätigen oder die Stornierung bei der Börse beantragen; insbesondere in folgenden Fällen:
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Weisung 3: Handel 06.12.2021
a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund von rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen; b) Der Inhalt der Meldung ist gemäss Ziff. 20 fehlerhaft; c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht.
23.2 Verfahren
23.2.1 Stornierung des Abschlusses durch die Börse
1 Bei regelwidrigen Abschlüssen an der Börse müssen beide in den Abschluss involvierten Parteien die Stornierung des Abschlusses bei der Börse verlangen. Die Börse stellt geeignete Mittel und Verfahren für den Antrag zur Verfügung. 2 Bei fehlerhaften Trade Reports an die Börse können die in den Abschluss involvierten Parteien die Stornierung des Abschlusses bei der Börse verlangen oder die Stornierung gemäss Ziff. 23.2.2 selbst tätigen. 3 Der Antrag für die Stornierung eines Abschlusses muss die folgenden Angaben enthalten: a) Identifikation des Teilnehmers b) Identifikation der umgesetzten Effekten (ISIN) c) Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum und –zeit) d) Identifikation des Abschlusses (Trade Match ID) 4 Die Stornierung eines Abschlusses setzt übereinstimmende Angaben beider Parteien voraus. 5 Der Antrag der Parteien muss bis spätestens am auf den Abschluss folgenden Börsentag erfolgen. 6 Die Börse storniert den Abschluss in der Regel bis spätestens am Ende des Börsentages; bei CCP-fähigen Effekten bis spätestens am Ende des Clearingtages. 7 In Ausnahmesituationen kann die Börse die Fristen verlängern oder die Stornierung eines Abschlusses ablehnen.
23.2.2 Stornierung des Trade Reports durch den Teilnehmer
1 Bei fehlerhaften Trade Reports an die Börse können die in den Abschluss involvierten Parteien die Stornierung des Trade Reports selbst tätigen. 2 Die Stornierung eines Trade Reports setzt übereinstimmende Angaben beider Parteien voraus. 3 Die Stornierung des Trade Reports muss bis spätestens am auf den Abschluss folgenden Börsentag erfolgen bzw. bei CCP-fähigen Effekten bis spätestens am Ende des Clearingtages.
23.3 Wirkung einer Stornierung
Bei der Stornierung eines Abschlusses publiziert die Börse die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten.
23.4 Kosten
1 Die Börse kann für die Stornierung von Abschlüssen eine Gebühr erheben. 2 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
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Weisung 3: Handel 06.12.2021
24 Gegengeschäft
Ein Teilnehmer kann bei Einverständnis beider Parteien ein Gegengeschäft tätigen. Beim Trade Report des Gegengeschäfts ist die Identifikation des ursprünglichen Abschlusses anzugeben und mit Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen.
VI Leerverkäufe
25 Grundsatz
1 Leerverkäufe mit an SIX Swiss Exchange AG gehandelten Effekten sind erlaubt. 2 Der Verkäufer wickelt den Leerverkauf spätestens bei Vollzug des Abschlusses gemäss Ziff. 15.1 Handelsreglement ab.
26 Besondere Situationen
Die Geschäftsleitung der Börse kann in besonderen Situationen Regelungen betreffend Leerverkäufe erlassen. Diesfalls informiert die Börse die Teilnehmer via Mitteilung.
VII Handelssegmente
27 Einteilung in Märkte und Handelssegmente
1 Die Börse führt Märkte und Handelssegmente und teilt die Effekten den einzelnen Handelssegmenten zu. 2 Die Börse legt die Bestimmungen zu den einzelnen Handelssegmenten in den Anhängen zur Wegleitung «Handelsparameter» fest.
Beschluss des Ausschusses für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board vom 18. Juni 2021; in Kraft seit 6. Dezember 2021.
SIX Swiss Exchange AG 25
Weisung 3: Handel 06.12.2021
Anhang A – Separate Handelslinie
1 Zweck
Gesellschaften, die den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung oder ein öffentliches Kauf- oder Umtauschangebot unterbreiten, können bei der Börse eine separate Handelslinie (zweite Handelslinie) beantragen. Das Verfahren zur Eröffnung bzw. Schliessung einer separaten Handelslinie richtet sich nach der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB) der Kotierungsregularien der Börse.
2 Separate Linie im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung
2.1 Handel
Nur der für den Rückkauf verantwortliche Teilnehmer kann im Auftrag der Gesellschaft Kaufaufträge eingeben. Bei der Stellung des Kaufpreises auf der separaten Handelslinie sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten. Wird ein Aktienrückkaufprogramm über eine separate Handelslinie organisiert, so sind alle Geschäfte im Rahmen dieses Programms zwingend über das Auftragsbuch dieser separaten Handelslinie abzuwickeln. Teilnehmer, die nicht im Auftrag der rückkaufenden Gesellschaft handeln, dürfen auf der separaten Handelslinie keine Kaufaufträge platzieren. Aufträge von solchen Teilnehmern werden durch die Börse abgelehnt.
2.2 Abwicklung
Die Abwicklung von Abschlüssen auf der separaten Handelslinie erfolgt manuell. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung obliegt den beteiligten Teilnehmern.
3 Separate Linie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gegen Barzahlung Jeder Teilnehmer kann Kauf- und Verkaufsaufträge eingeben. Unzulässig sind: a) Kaufaufträge im Auftrag des Anbieters mit einem Geldkurs über dem öffentlichen Angebotspreis; und b) Verkaufsaufträge im Auftrag des Anbieters.
4 Separate Linie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Umtauschangebot
Jeder Teilnehmer kann Kauf- und Verkaufsaufträge eingeben. Unzulässig sind: a) Kaufaufträge im Auftrag des Anbieters mit einem Geldkurs über dem entsprechenden Gegenwert der zum Tausch angebotenen Effekten; und b) Verkaufsaufträge im Auftrag des Anbieters.
SIX Swiss Exchange AG 26
Weisung 3: Handel 06.12.2021
Anhang B – Trade Types Trade Types für Trade Reports: a) «Special Price» kennzeichnet eine Meldung, dessen Preis zum Zeitpunkt der Eingabe vom Marktpreis abweicht (VWAP, Portfolio-Trade, Gegengeschäft, Trade Report nach Notsituationen etc.). b) «Deferred Publication» kennzeichnet eine Meldung, die von der Börse verzögert publiziert werden soll. c) «Off Exchange» kennzeichnet eine Meldung des Abschlusses, der nicht den Bestimmungen des Handelsreglements unterliegt. d) «Both Parties» kennzeichnet einen einseitigen Trade Report, die der Börse im Namen von beiden am Abschluss beteiligten Parteien gemeldet wird. e) «Derivative Hedge» kennzeichnet eine Meldung für einen Abschluss, welcher im Zusammenhang mit einem delta-neutralen Sicherungsgeschäft hinsichtlich eines Derivatgeschäfts getätigt wurde.
SIX Swiss Exchange AG 27
Weisung 3: Handel 06.12.2021
Anhang C – Verzögerte Publikation
1 Aktienmarkt
Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert. Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuch; b) der Abschluss erfolgt zwischen einem Teilnehmer auf eigene Rechnung (Eigengeschäft) und einem Kunden dieses Teilnehmers; und c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte. Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU. Durchschnittlicher Erforderliches Mindestvolumen des Zeitpunkt der Publikation nach Tagesumsatz (DTU) in CHF Abschlusses, welches für eine verzögerte der Transaktion Publikation qualifiziert >100 Millionen 10'000'000 60 Minuten 20'000'000 120 Minuten 35'000'000 Am Ende des Handelstages 50–100 Millionen 7'000'000 60 Minuten 15'000'000 120 Minuten 25'000'000 Am Ende des Handelstages 25–50 Millionen 5'000'000 60 Minuten 10'000'000 120 Minuten 12'000'000 Am Ende des Handelstages 5–25 Millionen 2'500'000 60 Minuten 4'000'000 120 Minuten 5'000'000 Am Ende des Handelstages 1–5 Millionen 450'000 60 Minuten 750'000 120 Minuten 1'000'000 Am Ende des Handelstages 500'000–1 Million 75'000 60 Minuten 150'000 120 Minuten 225'000 Am Ende des Handelstages 100'000–500'000 30'000 60 Minuten 80'000 120 Minuten 120'000 Am Ende des Handelstages 50'000–100'000 15'000 60 Minuten 30'000 120 Minuten 50'000 Am Ende des Handelstages < 50'000 7'500 60 Minuten 15'000 120 Minuten 25'000 Am Ende des nächsten Handelstages
Die Börse publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und auf der Webseite der Börse: https://www.six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/marketdata/statistics/yearly-reports.html
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2 Anleihenmarkt
Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert.
2.1 Illiquide Effekten
Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; und b) für die Effekte besteht kein liquider Markt. Es besteht für eine Effekte kein liquider Markt, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind:
Durchschnittlicher Nominalwert der Abschlüsse pro < CHF 100'000 resp. dem äquivalenten Betrag für Effek- Handelstag während eines Kalenderjahres ten in einer ausländischen Nominalwährung. Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse pro Handelstag < 15 während eines Kalenderjahres Durchschnittliche Anzahl Handelstage an denen gehan- < 80% delt wurde während eines Kalenderjahres Emissionsgrösse während eines Kalenderjahres a) für Staatsanleihen < CHF 1 Milliarde resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung; oder b) für andere Anleihen < CHF 500 Millionen resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung.
Für neu ausgegebene Effekten, auf welchen keine Daten über drei Monate vorhanden sind, besteht kein liquider Markt, wenn die Emissionsgrösse für Staatsanleihen kleiner als CHF 1 Milliarde und für andere Anleihen kleiner als CHF 500 Millionen (resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung) ist. Die Börse publiziert die Liquiditätsangabe pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.
2.2 Liquide Effekten
2.2.1 Abschlüsse mit grossen Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; b) für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) der Abschluss erfolgt durch einen systematischen Internalisierer auf eigene Rechnung «Principal»; und d) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (SSTI Threshold) der entsprechenden Effekte. Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) entspricht dem 80. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet. Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) pro Effekte in den Stammdaten.
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2.2.2 Abschlüsse mit grossen Volumen (LIS Threshold)
Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; b) für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) der entsprechenden Effekte. Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) entspricht dem 90. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet. Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) pro Effekte in den Stammdaten.
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Anhang D – Kursabstufungen (Tick Size) Die Börse definiert Kursabstufungen und teilt die Effekten den einzelnen Kursabstufungen zu. Die Kriterien für die Zuteilung der Effekten zu diesen Kursabstufungen oder anderslautende Kursabstufungen sind im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» enthalten. Liquiditätsbänder Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse (DAA) Band A Band B Band C Band D Band E Band F Preis 0≤ 10 ≤ 80 ≤ 600 ≤ 2'000 ≤ 9'000 ≤ DAA DAA DAA DAA DAA DAA 0 ≤ Preis < 0.1 0.0005 0.0002 0.0001 0.0001 0.0001 0.0001 0.1 ≤ Preis < 0.2 0.001 0.0005 0.0002 0.0001 0.0001 0.0001 0.2 ≤ Preis < 0.5 0.002 0.001 0.0005 0.0002 0.0001 0.0001 0.50 ≤ Preis < 1 0.005 0.002 0.001 0.0005 0.0002 0.0001 1 ≤ Preis < 2 0.01 0.005 0.002 0.001 0.0005 0.0002 2 ≤ Preis < 5 0.02 0.01 0.005 0.002 0.001 0.0005 5 ≤ Preis < 10 0.05 0.02 0.01 0.005 0.002 0.001 10 ≤ Preis < 20 0.1 0.05 0.02 0.01 0.005 0.002 20 ≤ Preis < 50 0.2 0.1 0.05 0.02 0.01 0.005 50 ≤ Preis < 100 0.5 0.2 0.1 0.05 0.02 0.01 100 ≤ Preis < 200 1 0.5 0.2 0.1 0.05 0.02 200 ≤ Preis < 500 2 1 0.5 0.2 0.1 0.05 500 ≤ Preis < 1'000 5 2 1 0.5 0.2 0.1 1'000 ≤ Preis < 2'000 10 5 2 1 0.5 0.2 2'000 ≤ Preis < 5'000 20 10 5 2 1 0.5 5'000 ≤ Preis < 10'000 50 20 10 5 2 1 10'000 ≤ Preis < 20'000 100 50 20 10 5 2 20'000 ≤ Preis < 50'000 200 100 50 20 10 5 50'000 ≤ Preis 500 200 100 50 20 10
Die Börse publiziert die zugeteilten Kursabstufung pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.
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