Schiedsordnung
(SchO)

Schiedsordnung des Schiedsgerichts von SIX Group AG

Schiedsordnung, SchO vom 25. Oktober 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2019

Schiedsordnung 01.07.2019

SIX Exchange Regulation AG 2

Schiedsordnung 01.07.2019

SIX Exchange Regulation AG 3

Schiedsordnung 01.07.2019

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Diese Schiedsordnung regelt das Schiedsverfahren: a) bei Klagen gegen Entscheide der Sanktionskommission im Sinne von Ziff. 5.3 Abs. 2 der Verfahrensordnung von SIX Group AG (VO); sowie b) bei Klagen gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Ziff. 6.14 des Reglements für die Beschwerdeinstanz (RBI) von SIX Group AG, anstelle des Zivilgerichts im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatenhandel (FinfraG).

1.2 Anwendbarkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung

1 Das Schiedsverfahren untersteht den Bestimmungen des 3. Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). 2 Es sind namentlich folgende Bestimmungen der ZPO anwendbar: a) Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 371 ZPO); b) Rechtshängigkeit (Art. 372 ZPO); c) Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs (Art. 388 ZPO); d) Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 ZPO); e) Beschwerdegründe (Art. 393 ZPO). 3 Die betreffenden Verfahrensbestimmungen kommen zur Anwendung, sofern in dieser Schiedsordnung keine abweichenden Regeln enthalten sind oder das Schiedsgericht anordnet, dass abweichende Regeln anwendbar sind.

1.3 Sitz des Schiedsverfahrens

Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich. Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien mündliche Verhandlungen und Besprechungen an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort innerhalb der Schweiz abhalten.

1.4 Sprache

1 Das Verfahren wird in der Sprache des Entscheids durchgeführt, gegen den Klage an das Schiedsgericht erhoben wird. 2 Eingaben und Unterlagen sind in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache einzureichen.

1.5 Fristen

1 Die in dieser Schiedsordnung enthaltenen Fristen berechnen sich nach Börsentagen der regulierten Handelsplätze von SIX Group AG. 2 Weitere Fristen werden vom Schiedsgericht festgesetzt. Das Schiedsgericht kann die von ihm festgesetzten Fristen auf begründetes Gesuch hin und bei ausreichenden Gründen erstrecken.

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3 Der Fristenlauf beginnt am ersten Börsentag nach dem Empfang der Mitteilung bzw. des Entscheids durch die betroffene Partei. Ist der letzte Tag einer Frist kein Börsentag, so läuft die Frist am nächsten Börsentag ab. Es werden keine Gerichtsferien berücksichtigt.

1.6 Ernennungsinstanz

Als Ernennungsinstanz gemäss dieser Schiedsordnung wird der Gerichtshof der Swiss Chambers’ Arbitration Institution (SCAI) bezeichnet. Er wendet dabei die "Regeln der SCAI als Ernennungsinstanz in UNCITRAL oder anderen ad-hoc Schiedsverfahren" (SCAI Regeln) an, sofern in dieser Schiedsordnung keine abweichenden Regeln enthalten sind.

2 Einleitung des Schiedsverfahren

2.1 Einleitungsanzeige

1 Das Schiedsverfahren wird durch Zustellung einer schriftlichen Einleitungsanzeige an die Vorinstanz anhängig gemacht. 2 Die Klage gegen einen Entscheid der Sanktionskommission oder der Beschwerdeinstanz muss innert 20 Börsentage nach Zustellung des entsprechenden Entscheids erhoben werden. 3 Die Einleitungsanzeige muss insbesondere folgende Angaben beinhalten: a) Namen, Anschrift, Telefon und Emailadresse der klagenden Partei und ihrer allfälligen Vertreter; b) Kopie des Entscheides der Sanktionskommission oder der Beschwerdeinstanz; c) Anträge; d) kurze Begründung der Anträge; e) Bezeichnung eines Schiedsrichters.

2.2 Einleitungsantwort

1 Die beklagte Partei hat der klagenden Partei innert 20 Börsentagen nach Empfang der Einleitungsanzeige eine schriftliche Einleitungsantwort zuzustellen. 2 Die Einleitungsantwort muss insbesondere folgende Angaben beinhalten: a) Namen, Anschrift, Telefon und Emailadresse der beklagten Partei und ihrer allfälligen Vertreter; b) Anträge; c) kurze Antwort auf die Einleitungsanzeige und Begründung der eigenen Anträge; d) Bezeichnung eines Schiedsrichters.

3 Schiedsgericht

3.1 Allgemeine Bestimmungen

1 Das Schiedsgericht besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern. Die Parteien können jedoch übereinkommen, dass das Schiedsgericht aus nur einem Mitglied besteht. 2 Jeder Schiedsrichter muss unparteiisch und von den Parteien unabhängig sein und während des gesamten Schiedsverfahrens bleiben.

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3 Eine Person, die als Schiedsrichter vorgeschlagen wird, muss das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenlegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken könnten. Diese Pflicht bleibt während des ganzen Schiedsverfahrens bestehen.

3.2 Bestellung

1 Setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen, bezeichnet jede Partei einen Schiedsrichter. Unterlässt es eine Partei, in der Einleitungsanzeige oder in der Einleitungsantwort einen Schiedsrichter zu bezeichnen und holt sie die Ernennung trotz Aufforderung durch die andere Partei nicht innert 15 Börsentagen nach, so nimmt die Ernennungsinstanz auf Antrag einer Partei die Ernennung vor. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird auf Antrag einer Partei durch die Ernennungsinstanz ernannt. 2 Kommen die Parteien überein, dass das Schiedsgericht nur aus einem Mitglied besteht, so nimmt die Ernennungsinstanz auf gemeinsamen Antrag der Parteien die Ernennung des Einzelschiedsrichters vor. 3 Die Ernennungsinstanz ernennt den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder den Einzelschiedsrichter unter Anwendung der Rules of the Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI Regeln), einschliesslich des Listenverfahrens gemäss Art. 8(2) der UNCITRAL-Schiedsordnung (2010). 4 Die Ernennungsinstanz berücksichtigt bei der Ernennung insbesondere die fachlichen Qualifikationen in börsenrechtlichen Belangen, die Erfahrung als Schiedsrichter in Verfahren mit Sitz in der Schweiz, die nötigen Sprachkenntnisse und die zeitliche Verfügbarkeit möglicher Kandidaten. 5 Die Parteien müssen die Kosten der Ernennung durch die Ernennungsinstanz zu gleichen Teilen tragen. Bei Säumnis einer Partei hat die andere Partei die Möglichkeit, den Teil der säumigen Partei zu zahlen, damit das Schiedsgericht konstituiert werden kann. Das Schiedsgericht entscheidet über die endgültige Verteilung der Ernennungskosten im Schiedsspruch.

3.3 Ablehnung

1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben. 2 Lehnt eine Partei ein Mitglied des Schiedsgerichts ab, muss sie ihr Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 10 Börsentagen seit Kenntnis des Ablehnungsgrundes dem abgelehnten Mitglied, den übrigen Mitgliedern des Schiedsgerichts sowie der anderen Partei zustellen. 3 Stimmt innerhalb von 10 Börsentagen nach dem Datum des Ablehnungsbegehrens die andere Partei der Ablehnung nicht zu oder tritt das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts nicht zurück, entscheidet die Ernennungsinstanz auf Antrag einer Partei über das Ablehnungsbegehren. 4 Der Entscheid der Ernennungsinstanz ist endgültig. Er kann nur zusammen mit einem Schiedsspruch angefochten werden. Die Ernennungsinstanz muss ihren Entscheid nicht begründen.

3.4 Abberufung

1 Kommt ein Mitglied des Schiedsgerichts seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung durch die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts nicht nach, so kann die Ernennungsinstanz das betreffende Mitglied auf Antrag einer Partei oder eines anderen Mitglieds des Schiedsgerichts absetzen. 2 Dem betreffenden Mitglied ist vorab Gelegenheit zu geben, von der Ernennungsinstanz zum Antrag angehört zu werden. 3 Der Entscheid der Ernennungsinstanz ist endgültig. Er kann nur zusammen mit einem Schiedsspruch angefochten werden. Die Ernennungsinstanz muss ihren Entscheid nicht begründen.

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3.5 Ersatz

Wird ein Schiedsrichter ersetzt, gelangt Ziff. 3.2 zur Anwendung.

3.6 Sekretär

1 Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien einen Sekretär ernennen. 2 Ziff. 3.1 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 3.3-3.4 dieser Schiedsordnung sind sinngemäss anwendbar.

4 Schiedsverfahren

4.1 Verfahrensgrundsätze

1 Alle am Schiedsverfahren Beteiligten müssen nach Treu und Glauben handeln. Sie wirken mit allen Mitteln auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens hin und vermeiden unnötige Kosten und Verzögerungen. 2 Das Schiedsgericht legt nach Anhörung der Parteien das Verfahren in seinem Ermessen fest. Es ergreift alle Verfahrensmassnahmen, die es für erforderlich und geeignet hält. Dabei muss es die Gleichbehandlung der Parteien und die Gewährung des rechtlichen Gehörs gewährleisten. Das Schiedsgericht muss die Parteien in wichtigen Verfahrensfragen anhören. 3 Das Schiedsgericht muss so bald als möglich nach seiner Konstituierung und nach Anhörung der Parteien einen Zeitplan für das gesamte Verfahren sowie spezifische Verfahrensregeln festlegen.

4.2 Zuständigkeit

Erhebt die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit, so entscheidet das Schiedsgericht selber über seine Zuständigkeit.

4.3 Vorsorgliche Massnahmen

1 Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht alle vorsorglichen Massnahmen treffen, die es für notwendig und angemessen erachtet. 2 Vorsorgliche Massnahmen können in der Form einer Verfügung oder eines Zwischenschiedsspruchs getroffen werden. Das Schiedsgericht kann die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen. 3 Das Schiedsgericht legt die Kosten für den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem vorläufigen oder endgültigen Schiedsspruch fest. Ziff. 8.4 dieser Schiedsordnung gelangt sinngemäss zur Anwendung. 4 Mit der Unterwerfung unter diese Schiedsordnung verzichten die Parteien ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Schiedsgerichts auf das Recht, vorläufige Massnahmen einer richterlichen Behörde zu beantragen.

4.4 Aufschiebende Wirkung

Die Einleitung eines Schiedsverfahrens hat im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung. Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht der Klage die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen.

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4.5 Anträge

Die Parteien können nicht nur die Aufhebung bzw. die Bestätigung des Entscheids beantragen. Sowohl die klagende Partei auch die beklagte Partei kann eine Abänderung des Entscheids verlangen, sofern ihre Anträge nicht über die ursprünglichen Anträge vor der ersten Instanz hinausgehen. Das Schiedsgericht ist an die Anträge der Parteien gebunden.

4.6 Schriftenwechsel

1 Die Parteien müssen eine Klageschrift bzw. eine Klageantwort jeweils innerhalb einer vom Schiedsgericht festzusetzenden Frist der Gegenseite sowie jedem Mitglied des Schiedsgerichts übermitteln. Die Klageschrift muss zusätzlich der Sanktionskommission bzw. der Beschwerdeinstanz übermittelt werden. 2 Eingaben sind in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache einzureichen. Die in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente sind von den Parteien in eine der zugelassenen Sprachen zu übersetzen.

4.7 Beweise und Noven

1 Das Schiedsgericht kann in jedem Verfahrensstadium die Parteien innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist zur Vorlage von Schrift- oder Beweisstücken oder anderen Beweismitteln auffordern. 2 Die Parteien können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen. Hätten sie diese jedoch mit zumutbarem Aufwand bereits vor der Vorinstanz vorbringen können, so kann das Schiedsgericht dies beim Kostenentscheid berücksichtigen.

4.8 Vernehmlassung

Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei oder eines Schiedsrichters die Vorinstanz dazu auffordern, eine schriftliche Vernehmlassung einreichen. Die Vernehmlassung erfolgt innert der vom Schiedsgericht angesetzten Frist. Sie muss den Parteien sowie jedem Mitglied des Schiedsgerichts zugestellt werden.

4.9 Verhandlung

Das Schiedsgericht führt auf Antrag einer der Parteien oder von sich aus eine mündliche Verhandlung durch.

4.10 Rügepflicht

Einer Partei, der bekannt ist, dass eine Bestimmung dieser Schiedsordnung oder anderer anwendbarer Verfahrensregeln nicht eingehalten wurde, muss dies unverzüglich beim Schiedsgericht rügen. Sieht sie davon ab und setzt sie das Schiedsverfahren fort, so verwirkt sie ihr Recht, sich auf den Verstoss zu einem späteren Zeitpunkt zu berufen.

5 Schiedsspruch

5.1 Kognition und Spruchbefugnis

Das Schiedsgericht urteilt mit voller Kognition über sämtliche Anträge der Parteien und entscheidet in der Sache selbst.

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5.2 Anwendbares Recht

Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache aufgrund der anwendbaren Regularien und des Schweizer Rechts.

5.3 Entscheidfindung

Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Kommt diese nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende.

5.4 Inhalt und Form

1 Das Schiedsgericht ist berechtigt, nicht nur einen Endschiedsspruch, sondern auch Zwischen- oder Teilschiedssprüche zu erlassen. 2 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Er ist zu datieren und vom Schiedsgericht zu unterzeichnen.

6 Einvernehmliche Streitbeilegung

6.1 Schlichtung

1 Mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Parteien kann das Schiedsgericht versuchen, die Streitigkeit durch einvernehmliche Einigung beizulegen. Es kann insbesondere eine mündliche Schlichtungsverhandlung durchführen. 2 Mit der Zustimmung gemäss Abs. 1 verwirken die Parteien ihr Recht, ein Mitglied des Schiedsgerichts wegen fehlender Unparteilichkeit als Folge seiner Teilnahme am Schlichtungsverfahren oder seiner dabei gewonnenen Kenntnisse abzulehnen.

6.2 Einigung

1 Die Parteien können das Schiedsverfahren durch Vereinbarung beenden (Einigung). 2 Einigungen sind schriftlich auszufertigen und rechtsgültig zu unterzeichnen. 3 Einigungen werden in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut erlassen.

7 Beschleunigtes Verfahren

1 Wenn alle Parteien es beantragen und das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung einem entsprechenden begründeten Antrag stattgibt, wird das Verfahren beschleunigt durchgeführt. 2 Das Schiedsgericht erlässt nach seiner Konstituierung und nach Anhörung der Parteien zu diesem Zwecke Verfahrensregeln im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 3. Es erlässt Anordnungen und ergreift geeignete Massnahmen.

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8 Kosten

8.1 Definition

Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen: a) die Honorare des Schiedsgerichts, die für jedes Mitglied im Schiedsspruch einzeln anzugeben sind; b) die vernünftigen Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts; c) die Honorare und Auslagen eines allfälligen Sekretärs; d) die Kosten der Ernennungsinstanz; e) die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.

8.2 Kostenvorschuss

1 Sobald das Schiedsgericht bestellt ist, erstellt es zuhanden der Parteien eine Einschätzung über die bei ihm und beim allenfalls ernannten Sekretär voraussichtlich anfallenden Kosten. Es fordert jede Partei auf, einen Vorschuss für die Kosten nach Ziff.8.1 Bst. a)–c) zu gleichen Teilen zu hinterlegen. 2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten. 3 In seinem Endschiedsspruch muss das Schiedsgericht gegenüber den Parteien über die Verwendung der vorgeschossenen Beträge Rechnung legen. Es muss einen nicht verbrauchten Restbetrag den Parteien zurückerstatten.

8.3 Honorar

1 Das Honorar der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie des Sekretärs richtet sich nach Zeitaufwand. 2 Der Stundensatz aller Mitglieder des Schiedsgerichts und gegebenenfalls des Sekretärs wird durch die Ernennungsinstanz festgelegt. Die Festlegung des Stundensatzes durch die Ernennungsinstanz erfolgt gleichzeitig mit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 3 Das Schiedsgericht muss die Parteien auf Antrag hin jederzeit über die Höhe der aufgelaufenen Honorare informieren.

8.4 Kostenentscheid

1 Das Schiedsgericht setzt die Kosten des Schiedsverfahrens im Endschiedsspruch fest. 2 Die unterliegenden Partei muss grundsätzlich die Kosten des Schiedsverfahrens tragen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Kosten zwischen den Parteien anders aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen erachtet.

9 Vertraulichkeit und Veröffentlichung

1 Die Beratungen des Schiedsgerichts sind vertraulich.

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2 Während dem laufenden Schiedsverfahren müssen sämtliche Beteiligte über das Verfahren selbst sowie über alle im Rahmen des Schiedsverfahrens gewonnenen Informationen und Unterlagen, die nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind, Stillschweigen bewahren. Dies gilt sofern und soweit eine Offenlegung nicht erforderlich ist, damit eine Partei einer Rechtspflicht nachkommen oder einen Rechtsanspruch wahren oder durchsetzen kann. 3 Nach Erlass des Schiedsspruchs veröffentlicht SIX Exchange Regulation AG eine Pressemitteilung, die über den Ausgang des Verfahrens informiert, sofern vorgängig die Eröffnung der Untersuchung mittels Pressemitteilung bekannt gegeben wurde. In anderen Fällen wird in der Regel eine Pressemitteilung veröffentlicht. Schiedssprüche werden, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation AG veröffentlicht.

10 Schlussbestimmungen

1 Die Schiedsordnung wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 25. Februar 2019 - gestützt auf die aufsichtsrechtlichen Kriterien gemäss Art. 25 Abs. 1 Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 - ausschliesslich in Bezug auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 genehmigt. Sie tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Sie findet auf alle Schiedsverfahren Anwendung, die an oder nach diesem Datum eingeleitet werden. 2 Schiedsverfahren, die vor dem Datum der Inkraftsetzung dieser Schiedsordnung eingeleitet wurden, werden bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien der Schiedsordnung unterstellt.

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