Organisationsreglement Regulatorische Organe
(OrgR)

ORGANISATIONSREGLEMENT VON SIX GROUP AG HINSICHTLICH DER REGULATORISCHEN ORGANE FÜR DIE BÖRSEN DER GRUPPE

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2.9 Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance

Committee) Der Ausschuss für Teilnehmerregulierung besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Teilnehmer müssen darin angemessen vertreten sein. Der von der Division Cash Markets von SIX Group AG entsandte Vertreter ist von Amtes wegen Mitglied dieses Ausschusses. Der Ausschuss wird vom Vizepräsidenten des Regulatory Board geleitet.

2.10 Aufgaben

Der Ausschuss für Teilnehmerregulierung hat folgende Aufgaben: a. er bereitet die vom Regulatory Board zu erlassenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») für die Teilnehmer vor; b. er kann Weisungen für Teilnehmer und Händler erlassen; c. er kann zu den zu erlassenden AGB und Weisungen Vernehmlassungen und Anhörungen durchführen; d. er kann Aufgaben ganz oder teilweise an SIX Exchange Regulation delegieren.

  1. DER PRÄSIDENT DES REGULATORY BOARD Der Präsident des Regulatory Board hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Leitung der Sitzungen des Regulatory Board; b. fachliche Beratung der Geschäftsleitung von SIX Exchange Regulation; c. Förderung der Selbstregulierung; d. Vertretung des Regulatory Board nach aussen.

  2. DAS SEKRETARIAT DES REGULATORY BOARD Dem Regulatory Board steht ein Sekretariat zur Seite, welches von SIX Exchange Regulation gestellt wird. Sekretär ist von Amtes wegen der Vorsitzende der GL von SIX Exchange Regulation. Das Sekretariat erledigt die administrativen Geschäfte des Regulatory Board.

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5. DIE SANKTIONSKOMMISSION

5.1 Organisation der Sanktionskommission

1 Die Sanktionskommission besteht insgesamt aus nicht weniger als fünf und maximal elf Mitgliedern. Die Sanktionskommission setzt sich aus einem Präsidenten sowie zusätzlich einer geraden Anzahl von je hälftig vom VR von SIX Group AG und dem Regulatory Board auf sechs Jahre gewählten, unabhängigen und sachkundigen Personen zusammen. Das Regulatory Board wählt den Präsidenten. Auf Vorschlag der Sanktionskommission wählt der VR von SIX Group AG einen Sekretär. 2 Die Sanktionskommission hat im Rahmen der bestehenden Reglemente Regelungskompetenz.

5.2 Aufgaben der Sanktionskommission

Die Sanktionskommission verhängt nach dem in der Verfahrensordnung (VO) geregelten Verfahren Sanktionen gemäss den AGB sowie dem Kotierungsreglement samt Zusatzreglementen und deren Ausführungserlassen gegenüber den diesen Reglementen unterstellten, natürlichen und juristischen Personen.

  1. DIE UNABHÄNGIGE BESCHWERDEINSTANZ Die unabhängige Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 37 FinfraG wird in einem besonderen vom VR von SIX Swiss Exchange AG zu erlassenden Reglement geregelt.

  2. DAS SCHIEDSGERICHT 1 Präsident und Vizepräsident des Schiedsgerichts werden vom Schweizerischen Bundesgericht für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. 2 Jede Partei benennt nach der anwendbaren Schiedsordnung einen weiteren Schiedsrichter. 3 Für das Schiedsgericht kann vom Regulatory Board eine Schiedsordnung erlassen werden.

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8. SIX EXCHANGE REGULATION

8.1 Aufgaben

1 Der Bereich SIX Exchange Regulation vollzieht die bundesrechtlich vorgegebenen Aufgaben, die vom Regulatory Board erlassenen Regeln und überwacht deren Einhaltung. Er verhängt Sanktionen, soweit ihm die Reglemente diese Kompetenz erteilen und stellt Sanktionsanträge. Der VRP von SIX Group AG, die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls die zuständigen Staatsanwaltschaften werden im Fall von vermuteten Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen informiert. 2 Zu den Aufgaben von SIX Exchange Regulation gehören insbesondere: a. die Marktüberwachung im Sinne des Gesetzes und allfällige Zusatzaufgaben gemäss Vereinbarung mit den jeweiligen Börsenbetreibern; b. die Überprüfung von eingegangenen Hinweisen auf vermutete Ausnützungen der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, Kursmanipulation und andere Gesetzesverletzungen; c. die Entgegennahme von Beschwerden von Teilnehmern und Dritten, falls sich diese gegen die GL einer von SIX Exchange Regulation überwachten Börse oder gegen Teilnehmer oder deren Händler richten; d. die Durchführung der zur Beantwortung von Beschwerden notwendigen Untersuchungen; e. das Vorschlagen von Massnahmen zur Beseitigung von Beschwerdegründen. Verweigert die GL einer von SIX Exchange Regulation überwachten Börse die Mitwirkung bei der Umsetzung der Massnahme, so stellt SIX Exchange Regulation dem zuständigen VR Antrag auf gehörige Mitwirkung der entsprechenden GL; f. das Führen von regulatorischen Verfahren und Schiedsprozessen; g. die Bearbeitung der eingehenden Kotierungs- und Zulassungsgesuche; h. die Überwachung der Einhaltung der vom Regulatory Board erlassenen Regeln und die Vornahme der dazu notwendigen Vorabklärungen und Untersuchungen; i. die geeignete Information von Teilnehmern, Händlern und Emittenten und ihrer Vertreter hinsichtlich Fragen der Regulierung und der zugehörigen Praxis; j. die Anordnung und die Regelung des Verfahrens zur Anordnung von kurzfristigen Suspendierungen des Handels, welche nicht als Sanktion erfolgen (Handelseinstellung); k. die Bestellung der bundesrechtlich den Börsen vorgeschriebenen Offenlegungsstelle und der Fachkommission sowie der Erlass des Reglements der Offenlegungsstelle; l. das Verfolgen der nationalen und internationalen Entwicklungen im Bereich der Regulierung;

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m. die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Regulatoren; n. die Darstellung der regulatorischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit.

8.2 Wahl und Zusammensetzung der GL

Der VR von SIX Group AG wählt in Absprache mit dem Präsidenten des Regulatory Board den Vorsitzenden und die übrigen zwei Mitglieder der GL von SIX Exchange Regulation. Die Wahl der Mitglieder bedarf der Genehmigung durch die FINMA. Der Vorsitzende bestimmt in Absprache mit dem VRP von SIX Group AG seine Stellvertretung.

8.3 Aufgaben der GL

1 Der GL obliegt die Geschäftsführung von SIX Exchange Regulation. Sie kann ein Organisationsreglement und Weisungen gegenüber den Mitarbeitenden von SIX Exchange Regulation erlassen. 2 Die Mitglieder der GL von SIX Exchange Regulation haben das Recht an den Sitzungen des Regulatory Board und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. 3 Die GL von SIX Exchange Regulation ist Anlaufstelle für Teilnehmer und Dritte, falls diese Beschwerden gegen die Geschäftsleitungen von Börsen von SIX Group sowie gegen Teilnehmer oder deren Händler vorbringen. Sie führt die notwendigen Untersuchungen zur Beantwortung der Beschwerden durch. Sie orientiert den VRP von SIX Group AG, die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls die zuständigen Staatsanwaltschaften im Falle von vermuteten Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen.

9. ZUSAMMENARBEIT SIX EXCHANGE REGULATION MIT DEN ÜBERWACHTEN BÖRSEN

9.1 Teilnahmerecht

Der Vorsitzende von SIX Exchange Regulation ist ständiger Gast in der GL (heute Management Committee [MC]) der Konzerneinheit, welche die Börse betreibt (heute Division Cash Market von SIX Swiss Exchange AG) und darf den Sitzungen der geschäftsleitenden Organe der übrigen regulierten Börsen von SIX Group als Gast ohne Stimmrecht ebenfalls beiwohnen. Er kann als Stellvertreter ein anderes Mitglied der GL entsenden.

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9.2 Informationspflicht

Die vom Regulatory Board regulierten bzw. von SIX Exchange Regulation überwachten Börsen bringen der GL von SIX Exchange Regulation Projekte und besondere Vorkommnisse frühzeitig zur Kenntnis, welche regulatorische Auswirkungen zeitigen könnten.

9.3 Informationsrecht

Die Organe und Mitarbeiter der vom Regulatory Board regulierten bzw. von SIX Exchange Regulation überwachten Börsen stellen der GL von SIX Exchange Regulation die Informationen zur Verfügung, welche SIX Exchange Regulation in Erfüllung ihrer Tätigkeit herausverlangt.

9.4 Zeichnungsberechtigungen für die überwachten Börsen

Die GL und Mitarbeiter von SIX Exchange Regulation benötigen in genügender Anzahl die Zeichnungsberechtigungen für die überwachten Börsen.

9.5 Entscheid des VRP von SIX Group AG

Im Streitfall entscheidet der VRP von SIX Group AG auf Antrag des abgewiesenen Gesuchstellers über Streitigkeiten hinsichtlich der in Kapitel 9 genannten Rechte und Pflichten.

10. BERICHTERSTATTUNG DURCH SIX EXCHANGE REGULATION

10.1 Berichterstattung an den VR von SIX Group AG

Der VR von SIX Group AG erhält von SIX Exchange Regulation einen Jahresbericht.

10.2 Berichterstattung an den VRP von SIX Group AG

1 Der Vorsitzende der GL von SIX Exchange Regulation rapportiert periodisch dem VRP von SIX Group AG über die laufende Tätigkeit. Bei Bedarf kann der VRP weitere Mitglieder der GL von SIX Exchange Regulation zur Berichterstattung einladen. 2 Der Vorsitzende der GL von SIX Exchange Regulation steht darüber hinaus dem VRP von SIX Group AG jederzeit zur Berichterstattung zur Verfügung.

10.3 Berichterstattung gegenüber dem Regulatory Board

SIX Exchange Regulation erstellt zuhanden des Regulatory Board quartalsweise einen Bericht über die laufende Tätigkeit im regulatorischen Bereich. Diese Berichte werden an den Sitzungen des Regulatory Board und seiner Ausschüsse gegebenenfalls mündlich erläutert und ergänzt.

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10.4 Ausserordentliches

Ausserordentliche Vorfälle von grosser Tragweite sind dem VRP von SIX Group AG und den Präsidenten der Regulatorischen Organe unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

10.5 Information der Aufsichtsbehörde

SIX Exchange Regulation informiert regelmässig die Aufsichtsbehörde über die laufenden Tätigkeiten. Ausserordentliche Vorfälle von grosser Tragweite werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

  1. BÖRSENGESETZLICHE REVISION Die regulatorische Tätigkeit von SIX Exchange Regulation untersteht von Bundesrechts wegen der börsengesetzlichen Revision der überwachten Börsen.

  2. ZEICHNUNGSRECHT

12.1 Regulatory Board

Jeweils zwei Mitglieder, in der Regel der Präsident und der Vizepräsident, des Regulatory Board zeichnen kollektiv zu zweien für das Regulatory Board. Bei den Ausschüssen zeichnen jeweils der Vorsitzende des Ausschusses mit einem der Mitglieder zu zweien für den entsprechenden Ausschuss.

12.2 Sanktionskommission

Präsident, Vizepräsident oder der Sekretär der Sanktionskommission zeichnen kollektiv zu zweien die Entscheide der Sanktionskommission.

12.3 Beschwerdeinstanz

Der Präsident und ein Mitglied der Beschwerdeinstanz zeichnen kollektiv zu zweien die Entscheide der Beschwerdeinstanz.

12.4 SIX Exchange Regulation

Die Mitglieder der GL von SIX Exchange Regulation zeichnen grundsätzlich kollektiv zu zweien für SIX Exchange Regulation. Die GL von SIX Exchange Regulation kann weitere Personen bezeichnen, welche kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind. Die GL von SIX Exchange Regulation kann in besonderen Fällen für bestimmte Geschäfte Einzelunterschrift einräumen.

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13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Inkrafttreten

1 Dieses Organisationsreglement wurde am 17. April 2009 vom VR von SIX Group AG gestützt auf Art. 716 und 716b OR sowie Art. 14 der Statuten erlassen und von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 29. April 2009 genehmigt. 2 Dieses Organisationsreglement tritt am 29. April 2009 in Kraft.

13.2 Aufhebung des Reglements der Überwachungsstelle

Das Reglement der Überwachungsstelle vom 12. Mai 2000 wird vom Regulatory Board auf Antrag der GL von SIX Exchange Regulation ausser Kraft gesetzt werden. Dieses Organisationsreglement geht bis dahin im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Reglement und dem Reglement der Überwachungsstelle vor; im übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements der Überwachungsstelle bis zur ausser Kraftsetzung sinngemäss weiter.

13.3 Reglement der Offenlegungsstelle

Die Bestimmungen dieses Organisationsreglements gehen allenfalls widersprechenden Bestimmungen des Reglements der Offenlegungsstelle vom 19. November 1997 vor.

13.4 Kompetenzordnung von SIX Group AG und ihrer Gruppengesellschaften

Die Bestimmungen dieses Organisationsreglements gehen allenfalls widersprechenden Bestimmungen der Kompetenzordnung von SIX Group AG und ihrer Gruppengesellschaften gemäss Anhang zum Organisationsreglement von SIX Group AG vor.

13.5 Abänderung

Dieses Organisationsreglement kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss (bei Einhaltung des Quorums gemäss Ziff. 11.7 und 11.8 des Organisationsreglements von SIX Group AG) abgeändert werden.

13.6 Revision

Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff. 6 per 1. April 2016.

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