Rundschreiben Nr. 2 - Rechnungslegung
(RS2)

Rundschreiben Nr. 2 - Rechnungslegung (Rundschreiben Nr. 2, RS2)

Stand am 18. Oktober 2018 Regl. Grundlage Art. 49‑51 KR und Richtlinie Rechnungslegung (RLR)

Dieses Rundschreiben konkretisiert die Pflichten für Emittenten, welche IFRS oder Swiss GAAP FER 1 als Rechnungslegungsstandard gewählt haben. Es verweist auf Bestimmungen von IFRS und Swiss GAAP FER, deren Anwendung Anlass zu Beanstandungen durch SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») gegeben haben. Das Rundschreiben wird jährlich überarbeitet und ergänzt. Es ist nicht Aufgabe von SIX Exchange Regulation Interpretationen zu Rechnungslegungsstandards 2 zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Interpretationen von IFRS erfolgen ausschliesslich durch das IFRS Interpretations Committee. SIX Exchange Regulation überwacht lediglich die Einhaltung dieser Vorschriften durch die kotierten Gesellschaften. Die nachfolgenden Verweise auf IFRS («blaue» Ausgabe 2018) in roter kursiver Schrift wurden ak- 3 tualisiert und beziehen sich auf Beanstandungen von SIX Exchange Regulation zu den im vergangenen Jahr abgeschlossenen Durchsichten von Halbjahres- und Jahresabschlüssen.

1 Wesentlichkeit

Wesentlichkeit bedeutet im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung, dass die Information 4 für die Anleger zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wichtig ist. Dabei sind sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit zudem bezüglich einer einzelnen konkret geforderten Information und schliesslich hinsichtlich ihrer Gesamtwirkung. Die Offenlegung unwesentlicher Informationen kann dabei ebenso einen Verstoss gegen das Prinzip der Wesentlichkeit darstellen, wie das Weglassen oder die Falschdarstellung wesentlicher Angaben.

2 Relevanz

Angaben sind dann von Relevanz, wenn diese den Abschlussadressaten einen tatsächlichen Infor- 5 mationsgehalt vermitteln können. Die im Abschluss vorzunehmenden Erläuterungen sind zu jedem Abschlussstichtag auf ihre Aktualität zu hinterfragen und müssen auf die konkreten unternehmensspezifischen Gegebenheiten eingehen. Ausschweifende Umschreibungen zu untergeordneten Sachverhalten sowie allgemeingültige Offenlegungen ohne materielle Substanz («Boilerplate Language») beeinträchtigen hingegen die Aussagekraft eines Abschlusses und sind zu unterlassen.

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Rundschreiben Nr. 2 18.10.2018

3 Verständlichkeit

Erläuterungen müssen für einen durchschnittlich informierten Anleger nachvollziehbar sein. Offen- 6 legungen sind folglich in einer klaren und einfach verständlichen Sprache vorzunehmen. Das Verteilen von Informationen zum gleichen Sachverhalt über mehrere Anhangsangaben ist der Verständlichkeit nicht dienlich und demnach zu vermeiden. Weiter entspricht es nicht den Anforderungen von IFRS, wenn bei Gruppierungen der Grossteil einer Position der Kategorie «übrige/sonstige» zugeordnet wird.

4 Glaubwürdige Darstellung

Finanzberichte stellen wirtschaftliche Vorgänge in Worten und Zahlen dar. Um ihren Zweck zu er- 7 füllen, muss die Finanzberichterstattung nicht nur möglichst vollständig und neutral sein, sondern auch fehlerfrei. Auch eine Vielzahl individuell unbedeutender Fehler im Jahresabschluss kann es dem Adressaten erheblich erschweren, eine korrekte und vollständige Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vorzunehmen.

5 Darstellung des Abschlusses (IAS 1)

Nach IAS 1.18 kann die Anwendung von unzulässigen Rechnungslegungsmethoden weder durch 8 die Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze noch durch Offenlegungen im Anhang oder durch zusätzliche Erläuterungen (z.B. in Fussnoten) korrigiert werden. Nach IAS 1.25 sind im Jahresabschluss Unsicherheiten in Bezug auf die Fortführungsfähigkeit des 9 Unternehmens zu erläutern. Dazu können beispielsweise eine schwebende Finanzierung, ein drastischer Nachfragerückgang, ein Preisverfall oder eine ausstehende Zulassung gehören. Die gemäss IAS 1.38 erforderlichen Mindestvergleichsinformationen sind in der Regel für alle An- 10 hangsangaben offenzulegen, sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben. Nach IAS 1.41 sind bei einer Umgliederung von Posten im Jahresabschluss auch die Vergleichsbe- 11 träge (einschliesslich jener zu Beginn der vorangegangenen Periode für die Bilanzpositionen) umzugliedern. Dabei müssen Art, Betrag und der Grund für die Umgliederung angegeben werden. Die Gesamtergebnisrechnung beinhaltet die in IAS 1.82 aufgeführten Zeilen und beginnt mit den in 12 den relevanten Standards definierten «Umsatzerlösen». Zusätzliche Zeilen und Zwischensummen unterhalb der «Umsatzerlöse» sind nach IAS 1.85 lediglich dann einzufügen, wenn diese beispielsweise aufgrund von Branchenusanzen von den Investoren für das Verständnis der Ertragslage als relevant erachtet werden. Zusätzliche Zwischensummen dürfen gemäss IAS 1.85A nicht prominenter als IFRS-konforme Zwischensummen in der konsolidierten Erfolgsrechnung dargestellt werden. Das Verbot von IAS 1.87 einen ausserordentlichen Aufwand auszuweisen ist in der Substanz zu respektieren und darf nicht durch die Wahl einer gleichartigen Bezeichnung umgangen werden. Die Summe aufgegebener Geschäftsbereiche ist in der Erfolgsrechnung (bzw. im entsprechenden Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung) nach IAS 1.82(ea) als ein gesonderter Betrag darzustellen. Wird die nach IFRS 5.33(b) verlangte Untergliederung des gesonderten Betrags in der Erfolgsrechnung (bzw. im entsprechenden Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung) dargestellt, darf dies nicht dazu führen, dass die Beträge der nach IAS 1.82 darzustellenden Posten nicht mehr eindeutig ersichtlich sind.

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Nach IAS 1.99 hat ein Unternehmen den in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Aufwand ent- 13 weder nach Art («Gesamtkostenverfahren») oder nach Funktion innerhalb des Unternehmens («Umsatzkostenverfahren») offenzulegen. Eine Mischform zwischen den beiden Verfahren ist vom Standard nicht vorgesehen. Dabei ist insbesondere bei der Aggregation von Kosten oder bei Zwischentotalen darauf zu achten, dass diese im Einklang mit der gewählten Darstellungsform sind. Ebenso ist die Häufigkeit von Transaktionen kein geeignetes Kriterium, um unterschiedliche Aufwandsarten zusammenzufassen (IAS 1BC63). Gemäss IAS 1.107 ist der während der Periode erfasste Dividendenbetrag je Aktie entweder in der Eigen- 14 kapitalveränderungsrechnung oder im Anhang auszuweisen. Zudem sind Angaben zu vorgeschlagenen Dividendenausschüttungen je Aktie nach IAS 1.137 im Anhang offenzulegen. Dementsprechend ist ein Ausweis solcher Informationen unterhalb der Gesamtergebnisrechnung nicht sachgemäss. Diesbezüglich wird ausserdem auf die Anmerkungen gemäss Randziffer 42 verwiesen. Die im Anhang offengelegten Rechnungslegungsgrundsätze müssen dem Anleger für das Ver- 15 ständnis des Abschlusses dienlich sein (IAS 1.119). Diese Anforderung wird unter anderem dadurch erfüllt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend konkretisiert, thematisch geordnet und regelmässig aktualisiert werden. Ausführungen zu Methoden, welche nicht zur Anwendung kamen (z.B. «Hedge Accounting»), erfüllen diese Anforderung ebenso wenig wie das blosse Wiedergeben der betreffenden Bestimmungen von IFRS. Detaillierte Beschreibungen von Rechnungslegungsgrundsätzen sind dafür für kritische Bereiche erforderlich, für welche IFRS keine spezifischen Vorschriften kennt oder Wahlmöglichkeiten bietet. Bei den von IAS 1.122 verlangten Offenlegungen zu den Rechnungslegungsgrundsätzen mit dem 16 wesentlichsten Einfluss von Ermessensentscheiden des Managements handelt es sich um ein bedeutendes Element des Abschlusses, welches mit entsprechender Sorgfalt zu erstellen ist. Es empfiehlt sich deshalb, diese Angaben zusammen mit den von IAS 1.125 verlangten Annahmen zu Schätzungsunsicherheiten zu Beginn des Anhangs prominent offenzulegen.

6 Vorräte (IAS 2)

Nach IAS 2.9 sind Vorräte zum tieferen Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Netto- 17 veräusserungswert zu bewerten. Dabei haben die zur Bestimmung des Nettoveräusserungswerts verwendeten Annahmen auf den verlässlichsten zum Zeitpunkt der Bewertung vorhandenen Hinweisen zu basieren (IAS 2.30). Zudem ist darauf zu achten, dass diese Annahmen (z.B. prognostizierte Umsatzerlöse) auch in anderen Berechnungen (z.B. Impairment-Test) konsistent verwendet werden.

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7 Geldflussrechnung (IAS 7)

Cashflows sind Zu- und Abflüsse von Zahlungsmitteln und geldnahen Mitteln, wobei diese kurzfris- 18 tige hochliquide Finanzinvestitionen sind, die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Finanzinvestitionen mit einer Restlaufzeit von mehr als drei Monaten zum Erwerbszeitpunkt erfüllen diese Kriterien normalerweise nicht. Wertschwankungsrisiken unterliegende Finanzinstrumente können nicht den geldnahen Mitteln zugerechnet werden (IAS 7.7). Die Tatsache, dass ein Finanzinstrument als Sicherheit für die Liquiditätsfazilität einer Zentralbank zugelassen ist, ist ebenso nicht ausreichend für die Zurechnung zu den geldnahen Mitteln. Für den Ausweis von Geldmarktfonds als geldnahe Mittel müssen dabei die im Fonds enthaltenen Finanzinstrumente die entsprechenden Kriterien erfüllen («Look-through-Prinzip»). Zur Beurteilung der konkreten Zusammensetzung des Fonds der Geldflussrechnung sind weiter auch die einzelnen Komponenten wertmässig offenzulegen (IAS 7.45). Nach IAS 7.10 sind in der Geldflussrechnung die Geldflüsse aus betrieblichen Tätigkeiten sowie In- 19 vestitions- und Finanzierungstätigkeiten darzustellen. Bei Anwendung der indirekten Methode wird der betriebliche Netto-Cashflow nach IAS 7.20 durch Bereinigung des Ergebnisses um cash-unwirksame Posten (z.B. Abschreibungen), Veränderungen von Bilanzpositionen (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) und Posten der Investitions- und Finanzierungstätigkeit (z.B. Gewinn aus Sachanlageverkauf) ermittelt. Für die Darstellung der Geldflussrechnung sind in IAS 7IE verschiedene Beispiele enthalten. Die Geldflüsse aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten sind nach IAS 7.21 grundsätzlich brut- 20 to, das heisst aufgeteilt in Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Die Geldflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von langfristig ausgegebenen Anleihen erfüllen die Erfordernisse von IAS 7.22(b) für eine saldierte Darstellung nicht. In den entsprechenden Geldflüssen sind darüber hinaus auch die Aktivitäten aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach IFRS 5.33(c) auszuweisen. Ebenso ist auf die prominentere Darstellung zusätzlicher oder «normalisierter» Geldflüsse sowie Zwischensummen (z.B. «Free Cashflow») zu verzichten. Auszahlungen für aktivierte Entwicklungskosten (z.B. aus intern entwickelter Software) sind gemäss 21

IAS 7.16(a) den Geldflüssen aus Investitionstätigkeit zuzuordnen. Bei Fremdwährungstransaktionen oder für die Umrechnung der Cashflows eines ausländischen 22 Tochterunternehmens sind nach IAS 7.26-27 die zum Zahlungszeitpunkt gültigen Wechselkurse zu verwenden. Die Verwendung anderer Kurse (z.B. gewogene Periodendurchschnittskurse) ist nach IAS 7.27 nur zulässig, wenn diese dem tatsächlichen Kurs in etwa entsprechen. Nach IAS 7.28 sind unrealisierte Gewinne und Verluste aus Wechselkursänderungen auf dem Fonds 23 keine Geldflüsse, sondern werden als Überleitungsposition zwischen dem Fondsanfangsbestand zuzüglich der Nettogeldflüsse der Periode und dem Fondsendbestand ausgewiesen. Die Überleitungsposition darf dabei keine nicht weiter nachweisbaren Differenzen oder sachfremde Elemente enthalten. Investitions- und Finanzierungsvorgänge, welche nicht zu einer Veränderung der flüssigen und 24 geldnahen Mittel führen, sind nicht Bestandteil der Geldflussrechnung. Zu solchen zahlungsunwirksamen Transaktionen gehören beispielsweise die erstmalige Erfassung eines Finanzierungsleasings, die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital («Debt-Equity Swap») oder die Übertragung von Hypothekarschulden im Rahmen eines Liegenschaftsverkaufs. Es ist zu beachten, dass nach IAS 7.43 zahlungsunwirksame Transaktionen im Anhang zu erläutern sind.

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8 Rechnungslegungsgrundsätze, Schätzungsänderungen und Fehler

(IAS 8) Ein Unternehmen darf einen Rechnungslegungsgrundsatz nur dann freiwillig ändern, wenn die Än- 25 derung dazu führt, dass der Abschluss in Zukunft relevantere Informationen vermittelt (IAS 8.14). Die Nichtanwendung neuer Standards oder Interpretationen, welche am Bilanzstichtag bereits pu- 26 bliziert, aber noch nicht in Kraft getreten sind, muss gemäss IAS 8.30 offengelegt werden. Im Normalfall sind die erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Abschlüsse bekannt oder mit vernünftigem Aufwand abschätzbar. Verlangt wird demnach, dass die erwarteten Auswirkungen in einer aussagekräftigen Art und Weise erläutert werden. Auch Negativbestätigungen, dass keine Auswirkungen erwartet werden, vermitteln dem Anleger eine relevante Information. Fehler in der Erfassung, Bewertung, Darstellung und Offenlegung aus Vorperioden sind nach 27 IAS 8.42 im Sinne einer rückwirkenden Korrektur («Restatement») zu behandeln. Dabei muss eindeutig und unmissverständlich offengelegt werden, dass es sich um eine Fehlerkorrektur handelt. Fehler in der Rechnungslegung dürfen keinesfalls als Änderungen von Schätzungen (IAS 8.32) oder von Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS 8.14) dargestellt werden. Einigungen mit und Sanktionen von SIX Exchange Regulation im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften bedingen eine Korrektur und eine Offenlegung als Fehler.

9 Ertragssteuern (IAS 12)

Bei der Aktivierung von Steuereffekten aus Verlustvorträgen als latentes Steuerguthaben handelt 28 es sich nicht um ein Wahlrecht (IAS 12.34). Dabei muss sich der Zeitraum, welcher der Beurteilung der zukünftig verrechenbaren Gewinne zugrunde liegt, an objektiven Kriterien orientieren (z.B. gesetzliche Verfallsfristen). Zudem haben die verwendeten Annahmen grundsätzlich konsistent mit den in anderen Berechnungen (z.B. Impairment-Tests) angewandten Parametern zu sein. Der Verzicht auf die Erfassung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Anteilen an Tochterge- 29 sellschaften, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen ist keine Generalklausel, sondern gemäss IAS 12.39 nur zulässig, wenn der Konzern die zeitliche Auflösung der temporären Differenzen steuern kann, und solche Differenzen in absehbarer Zeit nicht aufgelöst werden. Der Verzicht auf eine Erfassung dieser latenten Steuern ist, zusammen mit den entsprechenden temporären Differenzen, offenzulegen (IAS 12.81(f)). IAS 12.81(c) verlangt eine Überleitungsrechnung vom anzuwendenden nominellen zum effektiven 30 Steuersatz (Steueraufwand). Dabei haben die Posten der Überleitung nachvollziehbar und die gewählten Bezeichnungen selbsterklärend zu sein. Hat sich der anzuwendende Steuersatz gegenüber der Vorperiode verändert, so ist dies nach IAS 12.81(d) zudem im Anhang unter Angabe der Gründe stichhaltig zu erläutern. Wenn der anzuwendende Steuersatz einen gewichteten Durchschnitt der Steuersätze von unterschiedlichen Jurisdiktionen darstellt, sollen sowohl der Einfluss von veränderten Steuersätzen als auch die Auswirkung der veränderten strukturellen Zusammensetzung von Ergebnissen in den unterschiedlichen Jurisdiktionen erläutert werden. Damit kann die zukünftige durchschnittliche Steuerbelastung besser eingeschätzt werden. Gemäss IAS 12.81(e) sind die Beträge und das Datum des Verfalls von Verlustvorträgen offenzule- 31 gen, sofern der latente Steueranspruch nicht aktiviert wurde. SIX Exchange Regulation empfiehlt dabei eine aussagekräftige Staffelung nach dem Verfall sowie die Offenlegung der Steuersätze. So ist es in diesem Zusammenhang für einen Anleger von Relevanz, ob der Verlustvortrag bei einer Tochtergesellschaft mit einem hohen Steuersatz oder aber bei einer dem Holdingprivileg unterliegenden Gesellschaft mit einem tiefen Steuersatz angefallen ist.

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10 Leistungen an Arbeitnehmende (IAS 19)

Bei der Behandlung von kongruent rückversicherten Vorsorgeplänen sind die in IAS 19.46 enthalte- 32 nen Regelungen betreffend «Insured Benefits» zu beachten. Die Erfassung und Offenlegung dieser «Insured Benefits» im Abschluss, das heisst inwiefern diese nach IAS 19 als beitragsorientierte oder leistungsorientierte Pläne zu behandeln sind, hängt davon ab, ob eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen aus dem Plan beim Unternehmen verbleibt (z.B. bei Kündigungsmöglichkeiten seitens der Versicherungsgesellschaft). Zur Quantifizierung einer allfälligen Verpflichtung hat eine versicherungsmathematische Beurteilung zu erfolgen, wobei die Schlussfolgerungen angemessen zu dokumentieren sind. Der Abzinsungssatz ist gemäss IAS 19.84 eine versicherungsmathematische Annahme mit wesentli- 33 cher Auswirkung. In IAS 19.85 ist die in der Praxis häufige Verwendung eines einzigen gewichteten Durchschnittszinssatzes explizit erwähnt. Wird von der Verwendung eines einzigen gewichteten Durchschnittszinssatzes auf die Verwendung von mehreren Abzinsungssätzen umgestellt, sind die Auswirkungen dieser Umstellung gemäss IAS 8 offenzulegen.

11 Auswirkungen von Wechselkursänderungen (IAS 21)

Die kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die aus den nicht beherrschenden Anteilen von ausländischen 34 Geschäftsbetrieben stammen, sind den nicht beherrschenden Anteilen zuzuweisen und als Teil derer in der Konzernbilanz anzusetzen (IAS 21.41). Goodwill, der aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs entsteht, ist als Vermögens- 35 wert dieses ausländischen Geschäftsbetriebs zu behandeln, entsprechend in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs zu führen und zum jeweiligen Abschlussstichtagskurs in die Präsentationswährung umzurechnen (IAS 21.47). Diese Zuordnung von Goodwill auf einer relativ niedrigen Ebene muss aber gemäss IAS 36.83 nicht mit jener Ebene identisch sein, auf der die Überprüfung auf Wertminderung des Goodwills stattfindet.

12 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und

Personen (IAS 24) Erläuterungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen gehören aus qualitativer Sicht zu 36 den wichtigsten Anhangsangaben und sind so vorzunehmen, dass die Abschlussadressaten die möglichen Auswirkungen dieser Beziehungen auf den Abschluss verstehen (IAS 24.18). Dabei dürfen Transaktionen mit nahe stehenden Personen und Unternehmen nur dann als auf marktüblichen Bedingungen basierend («at arm's length») bezeichnet werden, wenn der entsprechende Nachweis auch erbracht werden kann (IAS 24.23).

13 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und

Gemeinschaftsunternehmen (IAS 28) Hat ein Unternehmen direkt oder indirekt 20 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Beteili- 37 gungsunternehmen, so besteht automatisch die Vermutung, dass ein massgeblicher Einfluss vorliegt, ausser das Unternehmen widerlegt diese These eindeutig (IAS 28.5).

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14 Finanzinstrumente: Darstellung (IAS 32)

Nach IAS 32.28 ist anhand der Vertragsbedingungen des Emittenten eines Finanzinstruments fest- 38 zustellen, ob sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthalten ist. Grundsätzlich kann dabei eine Komponente lediglich dann als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder von anderen finanziellen Vermögenswerten besteht. Bei eingebetteten Derivaten ist die Klassifikation als Eigenkapital nur dann angemessen, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung ausschliesslich ein fester Betrag flüssiger Mittel gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente vorgesehen («fixed-for-fixed Requirement») ist. Es ist bei solchen hybriden Finanzinstrumenten darauf zu achten, dass die Vertragsbestimmungen im Detail analysiert und die dabei identifizierten Elemente auf ihre Klassifikation hin untersucht werden. Gemäss IAS 32.37 sind die direkt einer Kapitalerhöhung zurechenbaren Transaktionskosten er- 39 folgsneutral direkt im Eigenkapital zu erfassen. Im Rahmen eines «Initial Public Offering» (IPO) werden häufig bestehende Aktien und neu ausgegebene Aktien kotiert. In diesen Fällen müssen die Transaktionskosten nach IAS 32.38 plausibel aufgeteilt werden. Im Normalfall richtet sich dabei die Aufteilung prozentual nach den neu ausgegebenen und bestehenden Aktien. Der Teil der Transaktionskosten, welcher auf die Kotierung bestehender Aktien entfällt, ist dabei erfolgswirksam zu erfassen. IAS 32.42 verlangt als Voraussetzung für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten mit finanziel- 40 len Verbindlichkeiten einen einklagbaren Rechtsanspruch, welcher der rapportierenden Gesellschaft das eigenständige Recht auf Ausgleich auf Nettobasis zugesteht. Kann ein solcher Anspruch auf Nettoausgleich in einem bestimmten Zeitraum nicht ausgeübt werden, sind die Kriterien zur Saldierung nicht erfüllt und in diesem bestimmten Zeitraum ist eine Nettodarstellung auch nicht zulässig (IAS 32BC84). Darüber hinaus muss gemäss IAS 32.43 die Darstellung auf Nettobasis die erwarteten zukünftigen Cashflows widerspiegeln.

15 Ergebnis je Aktie (IAS 33)

Beim Ausweis eines negativen Ergebnisses je Aktie (Verlust) ist zu beachten, dass ein der Verwässe- 41 rung entgegenwirkender Effekt nicht berücksichtigt werden darf (IAS 33.41). Generell entspricht deshalb das verwässerte Ergebnis je Aktie bei einem Verlust dem unverwässerten Ergebnis je Aktie. Für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie erfolgt nur eine anteilsmässige Berücksichtigung jener Optionen, welche zu einer Verwässerung führen würden, beziehungsweise die «inthe-money» sind (IAS 33.46-47). Wandelanleihen haben einen Verwässerungsschutz, wenn die Verzinsung je Stammaktie bei einer Umwandlung das unverwässerte Ergebnis je Aktie übersteigt (IAS 33.50). Der Ausweis von zusätzlichen Ergebnissen je Aktie (z.B. EBIT je Aktie) erfolgt ausschliesslich im An- 42 hang und nicht unterhalb der Gesamtergebnisrechnung (IAS 33.73). Die Berechnung hat für den Nenner dabei nach der von IAS 33 vorgeschriebenen Methodik zu erfolgen. Ist der Zähler nicht als eigenständige Zeile in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen, so ist dieser im Anhang entsprechend herzuleiten.

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16 Zwischenberichterstattung (IAS 34)

Nach IAS 34.15 kommt dem Zwischenabschluss die Funktion zu, die mit dem letzten Jahresab- 43 schluss veröffentlichten Informationen zu aktualisieren. Bei einer verkürzten Darstellung ist deshalb darauf zu achten, dass signifikante Änderungen und Neuerungen (z.B. Restrukturierungen, Impairments, Unternehmenszusammenschlüsse) vom Anleger aufgrund der vorgenommenen Erläuterungen ausreichend nachvollzogen werden können. Neben diesem generellen Erfordernis sind zudem nach IAS 34.16A(i)-(j) die detaillierten Offenlegungspflichten für Unternehmenszusammenschlüsse gemäss IFRS 3 sowie für Fair Value-Bewertungen gemäss IFRS 7 und IFRS 13 einzuhalten. Es empfiehlt sich daher, einen entsprechend strukturierten Anhang zu erstellen. Befinden sich nach IAS 34 erforderliche Angaben nicht im Zwischenabschluss selbst, sondern in an- 44 deren Teilen des gleichen Berichts (z.B. im «Management Kommentar») müssen entsprechende Referenzen gemäss IAS 34.16A angebracht werden. Gemäss IAS 34.28 sind für den Zwischenabschluss die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsme- 45 thoden wie in den Jahresabschlüssen anzuwenden. Dies bedeutet im Bezug auf Fair Values, dass auch im Zwischenabschluss Anpassungen vorzunehmen sind, wenn sich die zugrunde liegenden Annahmen oder Schätzungen ändern.

17 Wertminderung von Vermögenswerten (IAS 36)

IAS 36.33(a) verlangt, dass bei der Ermittlung des Nutzwerts die Cashflow-Prognosen auf angemes- 46 senen und vertretbaren Annahmen aufbauen, welche die beste, vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen Rahmenbedingungen repräsentieren. Dabei dürfen weder zukünftige Erweiterungsinvestitionen noch daraus resultierende Umsatzsteigerungen berücksichtigt werden (IAS 36.44(b)). Dasselbe gilt für Kostensenkungen aus Restrukturierungsmassnahmen, zu welchen sich ein Unternehmen noch nicht verpflichtet hat (IAS 36.44(a)). Das Management hat die Genauigkeit der Cashflow-Prognosen laufend aufgrund der aus vergan- 47 genen Fehlprognosen gewonnenen Erkenntnisse zu verbessern (IAS 36.34). Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn der Marktwert seit längerer Zeit deutlich unter dem Buchwert liegt. Bei häufigem Verfehlen der Cashflow-Prognosen ist zu überprüfen, über welchen Zeitraum eine verlässliche Prognose möglich ist, und der verwendete Projektionszeitraum entsprechend zu reduzieren (IAS 36.35). Der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit («CGU») hat gemäss IAS 36.76 nur jene Vermö- 48 genswerte zu enthalten, welche direkt oder auf einer angemessenen Basis zugeordnet werden können und welche künftige Mittelzuflüsse erzeugen werden, die für die Bestimmung des Nutzungswerts der CGU verwendet werden. Schulden werden nur insoweit berücksichtigt, als dass die CGU nicht ohne deren Berücksichtigung bestimmt werden kann. Auch wenn die CGU eine Tochtergesellschaft oder Gruppe von Gesellschaften darstellt, kann folglich nicht automatisch angenommen werden, dass deren Eigenkapital den Buchwert der CGU darstellt. Wenn gemäss IAS 36.84 ein Teil eines Goodwills, der während der Berichtsperiode bei einem Unter- 49 nehmenszusammenschluss erworben wurde, zum Berichtsstichtag nicht einer CGU zugeordnet worden ist, so muss nach IAS 36.133 dieser Betrag zusammen mit einer erläuternden Begründung offengelegt werden. Wenn im Rahmen einer Reorganisation eine Neuzuteilung von Goodwill notwendig wird, stellt dies möglicherweise für diejenigen CGUs, welchen der Goodwill bisher zugeteilt war, einen Anhaltspunkt für eine Wertminderung dar. Entsprechend ist für solche CGUs vor der Reorganisation ein Impairment-Test durchzuführen.

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Bei Impairment-Tests in Bezug auf Goodwill und auf immaterielle Vermögenswerte mit unbestimm- 50 ter Nutzungsdauer ist neben den zugeordneten Buchwerten (IAS 36.134(a)) insbesondere die Bewertungsbasis anzugeben (IAS 36.134(c)). Dazu sind die verwendeten Schlüsselannahmen und Methoden, nach welchen die Werte bestimmt wurden, zu beschreiben (IAS 36.134(d(i)/e(i)). Diesbezüglich sind die von IAS 36.134(d)(iv)/(v) geforderten Angaben quantitativ offenzulegen. Die Offenlegung dieser Schlüsselannahmen und Methoden hat einzeln für jede CGU mit wesentlichem Goodwillanteil und nicht als Durchschnittswert aller CGUs zu erfolgen. Sollten die prognostizierten Werte vergangenen Entwicklungen oder externen Erwartungen (z.B. 51 von Analysten) widersprechen, so ist dies sachgerecht offenzulegen (IAS 36.134d(ii)/e(ii)). Bei Anwendung der DCF-Methode sind ausserdem der Projektionszeitraum, die angenommene Wachstumsrate nach dem Projektionszeitraum und der Abzinsungssatz auszuweisen. Zusätzlich müssen im Anhang Umstände und Ursachen beschrieben werden, welche zu Impairments geführt haben (IAS 36.130(a)). Diese sollten verständlich und nachvollziehbar beschrieben werden, sodass der Grund eines Impairments erfasst und verstanden werden kann. Bei einer Sensitivitätsanalyse (IAS 36.134(f)) sind der Betrag, um den der realisierbare Wert den 52 Buchwert übersteigt, der Wert der betreffenden Schlüsselannahme, welcher dem Impairment-Test zugrunde gelegt wurde, und das Ausmass einer Änderung der Schlüsselannahme, welche dazu führen würde, dass der realisierbare Wert den Buchwert gerade noch deckt, offenzulegen. Bei einem bereits in der Vorperiode erfassten Impairment ist davon auszugehen, dass eine Änderung einer Schlüsselannahme zu einem weiteren Impairment führen kann und daher eine Sensitivitätsanalyse offengelegt werden muss.

18 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten (IAS 37)

Sachverhalte, für welche zwar eine Verbindlichkeit besteht, die entsprechende Rückstellung jedoch 53 nicht verlässlich geschätzt werden kann, sind gemäss IAS 37.26 auf äusserst seltene Fälle beschränkt. Es erscheint somit wenig plausibel, wenn diese Ausnahmeregel für einen konkreten Sachverhalt über mehrere Perioden hinweg oder als Generalklausel für eine gesamte Kategorie an Rückstellungen geltend gemacht wird. Nach IAS 37.45 sind Rückstellungen bei einer wesentlichen Wirkung des Zinseffektes zum Barwert 54 anzusetzen. Vertragliche oder gesetzliche Verzugszinssätze sind üblicherweise für die Abzinsung von Rückstellungen nicht geeignet. Als Restrukturierungsrückstellung dürfen gemäss IAS 37.80 nur die zwangsweise im Zuge der Re- 55 strukturierung entstehenden Kosten angesetzt werden, die zudem nicht mit den laufenden Aktivitäten des Unternehmens zusammenhängen. Folglich dürfen Löhne und Prämien für gekündigte Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden, wenn diese für eine begrenzte Zeit noch Arbeitsleistungen erbringen müssen. IAS 37.85 verlangt, dass für jede Gruppe von Rückstellungen eine aussagekräftige Beschreibung 56 der Art der Verpflichtungen, der erwarteten Fälligkeiten des Geldabflusses sowie der damit verbundenen Unsicherheiten im Anhang darzustellen ist. Dabei ist auch der Abschluss einer in den Vorjahren beschriebenen Rechtsstreitigkeit als relevante Information offenzulegen. Weiter muss darauf geachtet werden, dass klar zwischen den die Rückstellungen betreffenden Angaben und den Offenlegungen für Eventualverbindlichkeiten unterschieden wird.

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Gemäss IAS 37.86 ist für jede Gruppe von Eventualverbindlichkeiten, bei welchen ein Mittelabfluss 57 bei der Erfüllung nicht als sehr unwahrscheinlich («remote») beurteilt wird, eine Beschreibung der Eventualverbindlichkeiten sowie Angaben zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen und zu Unsicherheiten hinsichtlich der Beträge oder der Zeitpunkte von Abflüssen zu machen. Eine zusätzliche Beschreibung einer Eventualverbindlichkeit, bei welcher ein Mittelabfluss bei der Erfüllung als sehr unwahrscheinlich beurteilt wird, kann zu Missverständnissen führen. Bei Rechtsstreitigkeiten darf gemäss IAS 37.92 nicht im Sinne einer generellen Regel, sondern nur 58 in äusserst seltenen Fällen auf die verlangten Angaben verzichtet werden. Im Minimum ist dabei aber der Charakter des Rechtsstreits sowie eine Begründung für die Nichtoffenlegung anzugeben. Eine gerichtliche Niederlage bei einer Rechtsstreitigkeit muss bei der Beurteilung einer bereits bestehenden Eventualverbindlichkeit mit einfliessen, selbst wenn die Möglichkeit eines Rekurses besteht.

19 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)

Entwicklungskosten sind, falls die Kriterien von IAS 38.57 erfüllt werden, zu aktivieren. Zwecks Si- 59 cherstellung der Vergleichbarkeit von in derselben Branche tätigen Unternehmen ist es für den Anleger von hoher Relevanz, dass auf die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend detailliert eingegangen wird. Der Gesamtbetrag der während der Berichtsperiode als Aufwand belasteten Forschungs- und Entwicklungskosten ist nach IAS 38.126 zudem im Anhang offenzulegen. Wird die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts als unbestimmt eingeschätzt (z.B. 60 etablierte Marken im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses), so müssen die Faktoren, welche diese Einschätzung begründen, nach IAS 38.122(a) im Anhang nachvollziehbar beschrieben werden. Wird die Nutzungsdauer einer Klasse von immateriellen Vermögenswerten als begrenzt einge- 61 schätzt (z.B. Patente), sind unter anderem nach IAS 38.118(a) die zu Grunde gelegten Nutzungsdauern oder die angewandten Abschreibungssätze offenzulegen.

20 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40)

Grundstücke, die für eine gegenwärtig unbestimmte zukünftige Nutzung gehalten werden, sind ge- 62 mäss IAS 40.8(b) als Finanzinvestitionen zu behandeln. Wird für eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie das Anschaffungskostenmodell (IAS 40.56) ange- 63 wendet, ist nach IAS 40.79(e) zusätzlich der Fair Value anzugeben. Kann der Fair Value nicht verlässlich bestimmt werden, ist dies zu begründen sowie eine Beschreibung der entsprechenden Immobilie offenzulegen. Wenn möglich, ist in diesem Fall ausserdem eine Schätzungsbandbreite anzugeben.

21 Aktienbasierte Vergütung (IFRS 2)

Basierend auf IFRS 2.47 sind bei Aktienzuteilungsprogrammen unter anderem die Anzahl der Akti- 64 en und deren Fair Values offenzulegen. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktienoptionen sind neben anderen Angaben das Optionspreismodell zu nennen und die für die Bewertung verwendeten Parameter – insbesondere gewichteter durchschnittlicher Aktienkurs, Ausübungspreis, erwartete Volatilität, Laufzeit der Option, erwartete Dividende, risikoloser Zinssatz - sowie die Annahmen zu den Auswirkungen einer erwarteten frühzeitigen Ausübung darzustellen. Ferner müssen im Anhang die Auswirkungen von aktienbasierten Vergütungen auf das Periodenergebnis und die Bilanz aufgezeigt werden (IFRS 2.50).

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22 Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3)

Die Frage, ab welchem Datum ein übernommenes Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen 65 werden soll, ist unabhängig vom Datum des formellen Vertrags- oder Fusionsabschlusses zu beurteilen. Für die Erstkonsolidierung ist ausschliesslich das Datum der effektiven beziehungsweise faktischen Kontrollübernahme («Acquisition Date») heranzuziehen (IFRS 3.8-9). Bei der Beurteilung der tatsächlichen Kontrollübernahme ist das Prinzip «Substance over Form» anzuwenden. Damit die von IFRS geforderten Informationen zur Verfügung stehen, ist in der Regel zum Zeitpunkt der Kontrollübernahme ein Zwischenabschluss des übernommenen Unternehmens zu erstellen. Bei einem Unternehmenszusammenschluss werden gemäss IFRS 3.13 auch Vermögenswerte ange- 66 setzt, die das erworbene Unternehmen zuvor nicht angesetzt hatte. Zu diesen Vermögenswerten gehören beispielsweise Markennamen und Kundenbeziehungen. Weitere Beispiele sind in IFRS 3IE16-44 aufgeführt. Bedingte Gegenleistungen sind nach IFRS 3.39 zum Fair Value im Erwerbszeitpunkt zu erfassen, 67 wobei eine Schätzung des Fair Values von null in der Regel als nicht zuverlässig erachtet werden kann. Neben dem erfassten Betrag sind nach IFRS 3B64(g) weitere qualitative und quantitative Angaben offenzulegen. Falls die erworbenen Vermögenswerte, Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten im Rahmen 68 der Kaufpreisallokation unter Anwendung von IFRS 3.45 provisorisch festgelegt wurden und sich die Werte innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt noch ändern könnten, muss diese Tatsache gemäss IFRS 3B67(a) offengelegt und begründet werden. Wird auf diese Offenlegung verzichtet, können die Anleger davon ausgehen, dass die ausgewiesenen Werte im Rahmen der Kaufpreisallokation definitiv angesetzt wurden und keine weitere Anpassung unter IFRS 3 erfahren. Sind noch rückwirkend Anpassungen der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses notwendig und sind die erworbenen Werte als definitiv offengelegt, müssen diese Änderungen als Korrektur eines Fehlers gemäss IAS 8 behandelt werden (IFRS 3.50). Damit die Anleger getätigte Unternehmenszusammenschlüsse beurteilen können, sind insbeson- 69 dere der Erwerbszeitpunkt, der Kaufpreis mit Beschreibung der einzelnen Preiskomponenten sowie der Ergebnisbeitrag des erworbenen Unternehmens separat offenzulegen (IFRS 3.59 und

IFRS 3B64 ff.). Unwesentliche Unternehmenszusammenschlüsse dürfen zusammengefasst dargestellt werden, während die Informationen für jeden wesentlichen Unternehmenserwerb einzeln offenzulegen sind (IFRS 3B67). Weiter sind Pro forma-Informationen zu den Umsätzen und zu den Ergebnissen jedes übernommenen Unternehmens für die Berichtsperiode so offenzulegen, als ob das Unternehmen schon zu Beginn der Periode übernommen worden wäre (IFRS 3B64(q)).

23 Versicherungsverträge (IFRS 4)

IFRS 4 kennt keine spezifischen Bemessungsvorschriften für Versicherungsverträge, sondern er- 70 laubt die Anwendung von bestehenden Rechnungslegungsgrundsätzen für Versicherungsverträge (IFRS 4.25). Die entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze sind daher im Anhang detailliert zu erläutern oder es ist explizit auf Normen von anderen Standardsettern zu verweisen, die ihre Standards auf ähnlicher konzeptioneller Basis entwickeln (z.B. US GAAP). IFRS 4.39(c)(iii) verlangt die Offenlegung eines Vergleichs der tatsächlichen Schäden mit früheren 71 Schätzungen. Diese Angaben werden in der Regel in Form eines sogenannten Schadendreiecks dargestellt. Dieser Schadenverlauf kann dabei durch Akquisitionen oder Desinvestitionen von Tochtergesellschaften oder Portfolios beeinflusst werden. Es empfiehlt sich deshalb, den Effekt aus Akquisitionen und Desinvestitionen im ersten Jahr nach der Transaktion separat darzustellen oder zu beschreiben.

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24 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und

aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5) Nach IFRS 5.6 sind langfristige Vermögenswerte als zur Veräusserung gehalten zu klassieren, wenn 72 der zugehörige Buchwert überwiegend durch eine Verkaufstransaktion und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Eine Verwässerung der Quote bei einer Beteiligung, ausgelöst durch eine Kapitalerhöhung von Dritten oder durch einen Teilverkauf einer Beteiligung gilt nur dann als Verkaufstransaktion, wenn dadurch die Kontrolle verloren geht (IFRS 5.8A). Zudem muss der Verkauf als höchstwahrscheinlich («highly probable») eingeschätzt werden und in der Regel innerhalb von 12 Monaten erfolgen (IFRS 5.8). Eine Verlängerung des für den Verkaufsabschluss benötigten Zeitraums ist nur möglich, wenn die Gründe dafür ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen (IFRS 5.9). Insbesondere bei Verzögerungen im Verkaufsprozess ist dabei zu beurteilen, ob Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Unmittelbar vor der Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich oder als zur Veräusserung 73 gehaltener langfristiger Vermögenswert sind die betroffenen Buchwerte, d.h. alle dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden gemäss den einschlägigen IFRS zu bewerten (IFRS 5.18). Ist die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches nicht erfüllt, sind die Bewertungsanpassungen den fortgeführten Geschäftstätigkeiten zuzuordnen (IFRS 5.37). Nur wenn eine stillzulegende Veräusserungsgruppe die Kriterien in IFRS 5.32 erfüllt, sind die Ergeb- 74 nisse und Cashflows der Veräusserungsgruppe zu diesem Zeitpunkt als aufgegebener Geschäftsbereich darzustellen. Zum Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gehören nach IFRS 5.35(a) auch Kaufpreisanpassungen in Folgeperioden (z.B. aus der Veränderung von Earn-Out-Werten). Nutzungsänderungen von Vermögenswerten, welche beispielsweise im Zuge einer Änderung der Geschäftstätigkeit oder von Restrukturierungen resultieren, erfüllen die Kriterien der Stilllegung nach IFRS 5.13 im Normalfall nicht. Gemäss FRS 5.38 sind langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräusserung gehalten klassifiziert 75 werden, in der Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten darzustellen. Dennoch sind sie unter den kurzfristigen Vermögenswerten (current assets) einzuteilen und nicht ausserhalb der grundsätzlichen Bilanzeinteilung von lang- und kurzfristigen Vermögenswerten zu zeigen (siehe

25 Finanzinstrumente: Offenlegung (IFRS 7)

Finanzinstrumente sind in Bezug auf ihre Charakteristika zu analysieren und anschliessend in einer 76 nachvollziehbaren Art und Weise aussagekräftigen Klassen zuzuordnen (IFRS 7.6). Finanzinstrumente, welche nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fallen, sind von der Offenlegung gemäss IFRS 7 auszunehmen (z.B. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Rechte und Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmende). Es empfiehlt sich, die von IFRS 7 verlangten Offenlegungen in tabellarischer Form vorzunehmen. Dabei muss eine Abstimmung mit den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen möglich sein. Die Offenlegungen zu den Liquiditätsrisiken gemäss IFRS 7.39 beinhaltet eine Fälligkeitsanalyse der fi- 77 nanziellen Verbindlichkeiten, die die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt. Hierbei sind gemäss IFRS 7B11D die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows anzugeben.

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IFRS 7.40 fordert Sensitivitätsanalysen zu Marktrisiken (Wechselkursrisiken, Zinsrisiken und sonsti- 78 ge Preisrisiken), welche aufzeigen, wie sich das Ergebnis und das Eigenkapital bei Änderungen der relevanten Risikovariablen verändern würden. Dabei sind die verwendeten Methoden und Annahmen so zu wählen und offenzulegen, dass dem Anleger eine realistische Einschätzung der Risiken möglich ist. Abstufungen, welche sich an Best- oder Worst Case-Szenarien orientieren, erfüllen dieses Erfordernis nicht. In Währungssensitivitätsanalysen sind Umrechnungsdifferenzen aus der Abweichung zwischen der 79 Darstellungswährung des Konzerns und den funktionalen Währungen der Tochtergesellschaften gemäss IFRS 7B23 nicht zu berücksichtigen.

26 Geschäftssegmente (IFRS 8)

Gemäss IFRS 8.28 sind unter anderem die Segmentergebnisse zum Ergebnis des Gesamtunterneh- 80 mens überzuleiten. Dabei sind wesentliche Überleitungsposten wie Abschreibungen auf immateriellen Werten oder Finanzpositionen gesondert auszuweisen. Ferner ist die Überleitungsrechnung nach IFRS 8.16 separat darzustellen und darf nicht mit den Offenlegungsangaben für ein ausweispflichtiges Segment zusammengefasst werden. Belaufen sich die Umsatzerlöse eines einzelnen externen Kunden auf mindestens 10% der Umsatzerlöse 81 des Unternehmens, verlangt IFRS 8.34 die Angabe dieser Tatsache sowie den Gesamtumsatzerlös jedes derartigen Kunden. Des Weiteren ist die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen diese Umsatzerlöse anfallen, anzugeben. Jedoch ist weder die Identität der Kunden, noch die Höhe der Umsatzerlöse je Segment mit diesen Kunden ausweispflichtig. Es bestehen keine Klauseln zum Schutz vor Wettbewerbsnachteilen durch die Offenlegungen unter IFRS 8 (IFRS 8BC43-45).

27 Konzernabschlüsse (IFRS 10)

Eine Investmentgesellschaft darf die von ihr beherrschten Tochterunternehmen grundsätzlich nicht 82 konsolidieren. Stattdessen hat eine Investmentgesellschaft ihre Beteiligungen aufwands- und ertragswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 10.31). Tochterunternehmen, welche ausschliesslich den Status einer Servicegesellschaft haben (ohne gleichzeitig selbst eine Investmentgesellschaft zu sein), werden hingegen konsolidiert (IFRS 10.32).

28 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (IFRS 12)

Die in der Konzernrechnung zur Behandlung von Beteiligungsunternehmen, gemeinschaftlichen 83 Vereinbarungen oder assoziierten Unternehmen getroffenen erheblichen Ermessensentscheidungen und Annahmen, sowie deren Änderungen, sind offenzulegen (IFRS 12.7). Dies betrifft unter anderem Situationen in denen ein Beteiligungsunternehmen trotz Stimmenmehrheit nicht beherrscht wird oder trotz Besitz von weniger als der Hälfte der Stimmrechte die Beherrschung dennoch vorliegt (IFRS 12.9). Investmentgesellschaften haben die wesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen, wel- 84 che zur Erfüllung des Status als Investmentgesellschaft geführt haben, anzugeben (IFRS 12.9A). Nach FRS 12.10(a)(i) sind Informationen zur Zusammensetzung des Konzerns offenzulegen. Ausser- 85 dem sind die wesentlichen Änderungen in der Konzernstruktur gegenüber dem Vorjahr zu beschreiben (IFRS 12.18 und 19).

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Ein Unternehmen hat gemäss IFRS 12B14(b) für seinen Anteil am nach der Equity-Methode bilan- 86 zierten Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen eine Überleitungsrechnung von den dargestellten zusammenfassenden Finanzinformationen auf den Buchwert seines Anteils offenzulegen. Diese Überleitung beinhaltet somit den zum entsprechenden Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen zugehörigen Goodwill.

29 Bemessung des Fair Values (IFRS 13)

Bei der Bestimmung des Fair Values sind nach IFRS 13.22 alle Annahmen zu berücksichtigen, die 87 auch von den Marktteilnehmern zur Bewertung herangezogen würden. Dabei ist unter anderem das Ausfallrisiko der Gegenpartei zu berücksichtigen, was eine Einschätzung und angemessene Dokumentation dieses Risikos sowohl bei der erstmaligen Bewertung als auch bei Folgebewertungen bedingt. Die dem Bewertungsverfahren zugrunde liegenden Annahmen (z.B. Diskontierungszinssätze, Wachstumsraten für die Extrapolation von Cashflow-Prognosen oder Volatilitäten bei Optionspreismodellen) sind gemäss den Anforderungen von IFRS 13.93(d) offenzulegen. Die quantitative Offenlegung der nicht beobachtbaren Eingangsparameter für Fair Values der Stufe 3 kann auch in Form von Bandbreiten und gewichteten Durchschnitten erfolgen. Werden solche Eingangsparameter im Auftrag des Unternehmens von einem externen Anbieter hergeleitet, so stehen diese grundsätzlich zur Verfügung und sind dementsprechend offenzulegen. Bestimmt ein Unternehmen den Fair Value mit Hilfe einer Bewertungsmethode, so sind im grösst- 88 möglichen Umfang am Markt beobachtbare Daten zu verwenden. Dabei muss nach IFRS 13.61 die Methode Verwendung finden, die die Umstände des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am besten widerspiegelt. Von Händlern, Brokern oder anderen Anbietern zur Verfügung gestellte Preise gelten nur dann als 89 Fair Values der Stufe 1, wenn diese auf aktuellen und regelmässig auftretenden Markttransaktionen unter unabhängigen Dritten beruhen (IFRS 13.78). Transaktionen des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit müssen demzufolge mit ausreichender Häufigkeit und ausreichendem Volumen stattfinden, um fortlaufend Preisinformationen bereitzustellen. Es empfiehlt sich die Merkmale zur Definition eines aktiven Marktes pro Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in den Rechnungslegungsgrundsätzen festzulegen. Liegt für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten kein aktiver Markt vor, sind die Fair Va- 90 lues nicht der Stufe 1 zuzuordnen. Für eine Zuordnung zur Stufe 2 müssen die bedeutenden Eingangsparameter für die Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beobachtbar sein, ansonsten entsprechen sie der Hierarchiestufe 3 (IFRS 13.84). Ein Unternehmen muss für jede Kategorie von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die zum 91

Fair Value angesetzt wird, eine Einteilung der Fair Values in die dreistufige Bewertungshierarchie nach IFRS 13.93(b) vornehmen. Dies gilt auch für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht zum Fair Value angesetzt werden, für die aber eine Offenlegungspflicht besteht (IFRS 13.97). Hierbei sind die Fair Values den einzelnen Stufen zuzuordnen und nicht die Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Die Angaben zur Bewertungshierarchie erfolgen unabhängig davon, ob die Gesellschaft die Risiken aus der Variabilität der Bewertung selbst trägt oder an Drittparteien weitergibt. Gemäss IFRS 13.93(h)(ii) ist für Finanzinstrumente, welche zum Fair Value der Stufe 3 bewertet werden, ei- 92 ne Sensitivitätsanalyse basierend auf einer für möglich gehaltenen Veränderung der nicht beobachtbaren Eingangsparameter offenzulegen, wenn diese Veränderung zu einer bedeutenden Änderung des Fair Values führt. Hierbei sind die Einflüsse allfälliger vertraglicher Spezifikationen (z.B. Schwellenwerte, Asymmetrien bei positiven / negativen Veränderungen der Eingangsparameter) zu berücksichtigen.

SIX Exchange Regulation AG 14

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30 Swiss GAAP FER

Die nachfolgenden Verweise auf Swiss GAAP FER basieren auf der Ausgabe 2014/15 der Fachemp- 93 fehlungen zur Rechnungslegung. Jene in roter kursiver Schrift wurden aktualisiert und beziehen sich auf Beanstandungen von SIX Exchange Regulation zu den im vergangenen Jahr abgeschlossenen Durchsichten von Halbjahres- und Jahresabschlüssen.

31 Swiss GAAP FER Rahmenkonzept

Ein Abschluss nach Swiss GAAP FER beruht auf der Annahme, dass die Weiterführung für mindes- 94 tens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gewährleistet ist (Swiss GAAP FER-Rahmenkonzept/9). Erhebliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung sind entsprechend zu erläutern. Erläuterungen im Jahresabschluss müssen für einen durchschnittlich informierten Anleger nach- 95 vollziehbar sein. Offenlegungen sind folglich in einer klaren und einfach verständlichen Sprache vorzunehmen. Das Verteilen von Informationen zum gleichen Sachverhalt über mehrere Anhangsangaben ist der Verlässlichkeit (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/32) nicht dienlich und demnach zu vermeiden. Weiter entspricht es nicht den Anforderungen der Klarheit (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept/33), wenn bei Gruppierungen der Grossteil einer Position der Kategorie «übrige/sonstige» zugeordnet wird.

32 Darstellung und Gliederung (Swiss GAAP FER 3)

Nach Swiss GAAP FER 3/6 kann ein Unternehmen die Erfolgsrechnung entweder nach dem Gesamt- 96 kostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellen. Beim Gesamtkostenverfahren sind gemäss Swiss GAAP FER 3/7 die Bestandesveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an unverrechneten Lieferungen und Leistungen separat auszuweisen. Weicht die Gliederung vom Standard (Swiss GAAP FER 3/7 und 3/8) ab, muss diese gemäss Swiss 97 GAAP FER 3/1 sachgerecht sein (z.B. differenzierte Gliederung für Immobiliengesellschaften). Ausserdem ist die Stetigkeit einzuhalten. Weiter empfiehlt es sich, allfällige Abweichungen zur Standardgliederung in den Rechnungslegungsgrundsätzen zu erläutern. Betriebsfremde und ausserordentliche Aufwendungen und Erträge sind gesondert vom betriebli- 98 chen Ergebnis auszuweisen und im Anhang zu erläutern (Swiss GAAP FER 3/9). Zu betriebsfremden Geschäftsfällen gehören gemäss Swiss GAAP FER 3/21 unter anderem Aufwendungen und Erträge aus nicht betrieblichen Sachanlagen (z.B. Liegenschaften). Gewährte Skonti und Rabatte werden nach Swiss GAAP FER 3/18 direkt bei den Nettoerlösen be- 99 rücksichtigt und nicht als Aufwandsposition erfasst.

33 Vorräte (Swiss GAAP FER 17)

Vorräte umfassen Güter, die im ordentlichen Geschäftsverlauf zur Veräusserung gelangen (Swiss 100 GAAP FER 17/1). Demnach sind Vermögenswerte, welche im Rahmen der operativen Geschäfte zum Verkauf bestimmt sind, dem Umlaufvermögen zuzurechnen (Swiss GAAP FER 17/7). Entwicklungsliegenschaften, welche zur Veräusserung erstellt werden, sind demzufolge als Vorräte zu klassieren und nach dem Niederstwertprinzip (zu Anschaffungs- respektive Herstellkosten oder zum tieferen Netto-Marktwert) zu bewerten (Swiss GAAP FER 17/3).

SIX Exchange Regulation AG 15

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Die Offenlegungen zu den Vorräten beinhalten die Bewertungsgrundsätze und -methoden sowie eine Auf- 101 gliederung des Bilanzwerts in wesentliche Positionen (Swiss GAAP FER 17/6). Diese Aufgliederung richtet sich nach den für die Geschäftstätigkeit relevanten Vorratskategorien und den jeweiligen Branchenusanzen (Swiss GAAP FER 17/28). Bei Akquisitionen stellen die in der Kaufpreisallokation nach Swiss GAAP FER 30/14 zu aktuellen Werten 102 bewerteten Vorratsbestände die Anschaffungskosten der Vorräte der Zielgesellschaft im Sinne von Swiss GAAP FER 17/4 dar. Demzufolge werden diese Kosten beim Verkauf als Teil des Waren-/Materialaufwands erfasst. Auch Wertberichtigungen von Vorräten sind gemäss Swiss GAAP FER 17/27 im Waren-/Materialaufwand bzw. in den Bestandesänderungen zu erfassen.

34 Sachanlagen (Swiss GAAP FER 18)

Ausschliesslich zu Renditezwecken gehaltene Sachanlagen (z.B. vermietete Wohnhäuser) sind bei 103 der Folgebewertung zum aktuellen Wert oder zu Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen anzusetzen (Swiss GAAP FER 18/14). Die Bewertung hat hierbei einheitlich zu erfolgen (Swiss GAAP FER 2/3). Es ist nicht erlaubt, einzelne Anlagen auf Basis des aktuellen Werts und andere Anlagen auf Basis der historischen Kosten zu bewerten. Erfolgt die Bewertung zum aktuellen Wert, ist hierbei eine in Swiss GAAP FER 18/14 beschriebene Methode zu verwenden. Die Bewertung ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Der Sachanlagenspiegel ist im Anhang in Tabellenform auszuweisen (Swiss GAAP FER 18/15). Des 104 Weiteren legt Swiss GAAP FER 18/16 die jeweils offenzulegenden Inhalte der Anschaffungswerte, kumulierten Abschreibungen und Nettobuchwerte fest.

35 Rückstellungen (Swiss GAAP FER 23)

Sowohl die Bildung, Veränderungen als auch die Auflösung von Rückstellungen haben in demselben Be- 105 reich der Erfolgsrechnung zu erfolgen (Swiss GAAP FER 23/9). So ist daher eine Rückstellungsbildung im ordentlichen Ergebnis und eine anschliessende Auflösung unterhalb des ordentlichen Ergebnisses nicht zulässig. Sonstige Rückstellungen sind gemäss Swiss GAAP FER 23/10 separat offenzulegen. Diese sind wei- 106 ter aufzugliedern, falls wesentliche zusätzliche Kategorien (z.B. Garantierückstellungen) bestehen.

36 Eigenkapital und Transaktionen mit Aktionären (Swiss GAAP FER

24) Die Mindestgliederungsvorschriften der Bewegungen des Eigenkapitals sind in Swiss 107 GAAP FER 24/7 beschrieben, wobei zwischen Kapitalreserven (insbesondere Agio) und Gewinnreserven zu unterscheiden ist. Zudem sind Eigenkapitalveränderungen, die aus Kapitalerhöhungen /- herabsetzungen resultieren, für die verschiedenen Eigenkapitalkomponenten separat darzustellen (Swiss GAAP FER 24/28).

37 Konzernrechnung (Swiss GAAP FER 30)

Bei einer Akquisition sind die übernommenen Nettoaktiven zu aktuellen Werten zu bewerten (Swiss 108 GAAP FER 30/14). Sollten im Rahmen einer Kaufpreisallokation noch nicht erfasste immaterielle Werte angesetzt werden, ist die Methodik im Sinne der Stetigkeit (Swiss GAAP FER-Rahmenkonzept/30) bei allen zukünftigen Akquisitionen konsistent anzuwenden.

SIX Exchange Regulation AG 16

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Aus Akquisitionen erworbener Goodwill kann entweder aktiviert oder mit dem Eigenkapital ver- 109 rechnet werden (Swiss GAAP FER 30/14-16). Die in den Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegte Methode ist grundsätzlich sowohl bei Tochter-, Gemeinschafts- als auch bei assoziierten Organisationen konsistent anzuwenden. Werden unterschiedliche Methoden für Tochter, Gemeinschafts- und assoziierte Organisationen angewendet, so ist diese Tatsache im Anhang zu erläutern (Swiss GAAP FER 30/35). Weicht bei einer dem Konsolidierungskreis zugehörigen Organisation der Anteil am Kapital vom 110 Stimmrechtsanteil ab, sind sowohl der Kapital- als auch der abweichende Stimmrechtsanteil gemäss Swiss GAAP FER 30/35 offenzulegen.

38 Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen (Swiss

GAAP FER 31) Die Berechnungssystematik des unverwässerten respektive verwässerten Ergebnisses je Beteili- 111 gungsrecht muss im Anhang gemäss Swiss GAAP FER 31/5 offengelegt werden. Wird bei Kapitalerhöhungen oder –herabsetzungen das unverwässerte respektive verwässerte Ergebnis je Beteiligungsrecht rückwirkend angepasst, so empfiehlt es sich diese Berücksichtigung ebenfalls offenzulegen. Zudem ist unterhalb der Erfolgsrechnung das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Beteiligungsrecht anzugeben. Die Erfassungsmethode von Verbindlichkeiten finanzieller Art, die sowohl Elemente des Eigenkapitals als 112 auch des Fremdkapitals umfassen, sind nach Swiss GAAP FER 31/7 offenzulegen. Die angewendete Erfassungsmethode muss dabei die Vorgaben des Rahmenkonzepts erfüllen. Diesbezüglich sind die Definitionen von Verbindlichkeiten, Eigenkapital und Aufwendungen zu beachten. Sofern eine vertragliche Zahlungsverpflichtung (z.B. Zinszahlungen, Rückzahlung Nominalbetrag) besteht, kann es sich nicht nur um Eigenkapital handeln. Sollte ein Unternehmen auf die Offenlegung von Segmentergebnissen nach Swiss GAAP FER 31/8 113 verzichten, ist dies entsprechend zu begründen. Diese Gründe sind spezifisch auf das Unternehmen bezogen zu erläutern. Für den (verkürzten) Eigenkapitalnachweis in Zwischenberichterstattungen verlangt Swiss GAAP 114 FER 31/10 als Vergleichsperiode den entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres. Hinsichtlich der Zwischenberichterstattung fordert Swiss GAAP FER 31/12, dass die Erläuterungen 115 so erfolgen müssen, damit sich Investoren ein begründetes Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und des Geschäftsgangs der Organisation im Berichtszeitraum bilden können. So sind namentlich Änderungen in den Rechnungslegungsgrundsätzen zu beschreiben und die daraus resultierenden wesentlichen Effekte offenzulegen. Zudem sind sämtliche weitere Faktoren zu beschreiben, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Organisation während des Berichtszeitraums wesentlich beeinflusst haben. Zwischenberichte sind nach Swiss GAAP FER 31/12 klar als solche zu kennzeichnen. Ein Zwischenbericht 116 darf nur dann als Swiss GAAP FER entsprechend bezeichnet werden, wenn dies auch tatsächlich zutrifft.

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