Reglement Handelszulassung Beteiligungsrechte
(RHB)
Rubrum
REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN
Inhaltsverzeichnis Reglement Handelszulassung Beteiligungsrechte
Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................................................. 1
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich .............................................................. 1
Art. 2 Begriffe ............................................................................................ 1
II. KOMPETENZEN .......................................................................................... 2
Art. 3 Zuständigkeit .................................................................................... 2
III. HANDELSZULASSUNG .............................................................................. 2
Art. 4 Grundsatz ......................................................................................... 2
Art. 5 Voraussetzungen für die Handelszulassung ....................................... 2
Art. 6 Liste der zum Handel zugelassenen Beteiligungsrechte ...................... 2
Art. 7 Aufhebung des Handels .................................................................... 3
IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE ...................................................................... 3
Art. 8 Verfügbarkeit von Informationen ...................................................... 3
Art. 9 Markttransparenz ............................................................................. 3
V. SCHLUSSBESTIMMUNG ............................................................................ 3
Art. 10 Inkrafttreten ..................................................................................... 3
Art. 11 Revision ............................................................................................ 3
SIX Exchange Regulation 12/17 I Reglement Handelszulassung Beteiligungsrechte Reglement für die Handelszulassung von internationalen Beteiligungsrechten an (Reglement Handelszulassung Beteiligungsrechte, RHB) Vom 9. November 2017 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 1
Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Handel von Beteili- Zweck und gungsrechten an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») Geltungsbereich sowie die Sicherstellung von Markttransparenz im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen.
Die Handelszulassung von Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die von allfälligen SIX Swiss Exchange erlassenen Ausführungsbestimmungen geregelt.
Art. 2 1
Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements sind Effekten, Begriffe welche Mitwirkungsrechte vermitteln (z.B. Aktien), die nicht an der SIX Swiss Exchange sondern an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert sind und an dieser Börse in einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind.
Kollektive Kapitalanlagen (z.B. Fonds und Exchange Traded Funds) gelten dann als Beteiligungsrechte im Sinne dieses Reglements, wenn sie an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.
Die Handelszulassung im Sinne dieses Reglements bedeutet die Zulassung von Beteiligungsrechten zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen. Beteiligungsrechte, die auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel zugelassen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements.
Ein regulierter Markt im Sinne dieses Reglements ist ein Markt, der gemäss EU-Regulierungen als «regulierter Markt» bezeichnet wird sowie andere vom Regulatory Board anerkannte Börsen mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen, die als Referenzmärkte der entsprechenden Beteiligungsrechte gelten (Referenzmarkt).
SIX Exchange Regulation 12/17 1 Zulassung von Effekten II. KOMPETENZEN
Art. 3 Der Entscheid über die Handelszulassung und die Aufhebung des
Zuständigkeit Handels von Beteiligungsrechten gemäss diesem Reglement liegt im alleinigen und ausschliesslichen Ermessen der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange.
III. HANDELSZULASSUNG
Art. 4 Zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebo-
Grundsatz tenen Handelsdienstleistungen dürfen nur Beteiligungsrechte zugelassen werden, welche die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen.
Art. 5 1
Zwecks Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange ange- Voraussetzungen für die botenen Handelsdienstleistungen können ausschliesslich Beteili- Handelszulassung gungsrechte zum Handel zugelassen werden, wenn sie bereits in einem regulierten Markt oder an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse zum Handel zugelassen oder kotiert sind.
In jedem Fall müssen die Beteiligungsrechte eine Stückelung und Kapitalisierung aufweisen, die einen marktmässigen Handel erwarten lassen.
Die Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) von Transaktionen in diesen Beteiligungsrechten muss über ein von der SIX Swiss Exchange anerkanntes Abwicklungssystem (Settlementstelle) erfolgen können.
Von weiteren Voraussetzungen wird die Zulassung zum Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen nicht abhängig gemacht. Namentlich wird nicht verlangt, dass Ertragsdienst sowie die Durchführung der üblichen Verwaltungshandlungen bei einer Zahlstelle in der Schweiz möglich sein muss.
Art. 6 SIX Swiss Exchange veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste
Liste der zum Handel der zum Handel im Rahmen der von SIX Swiss Exchange angezugelassenen botenen Handelsdienstleistungen zugelassenen Beteiligungs- Beteiligungsrechte rechte.
Siehe hierzu auch: - Liste der zum Handel aufgenommenen Beteiligungsrechte
SIX Exchange Regulation 12/17 Reglement Handelszulassung Beteiligungsrechte
Art. 7 1
Werden die Beteiligungsrechte am Referenzmarkt dekotiert, Aufhebung des Handels wird der Handel im Rahmen der entsprechenden SIX Swiss Exchange Handelsdienstleistung aufgehoben, sobald SIX Swiss Exchange davon Kenntnis hat.
SIX Swiss Exchange kommuniziert die Aufhebung in geeigneter Form den Marktteilnehmern und passt die Liste gemäss Art. 6 entsprechend an.
IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE
Art. 8 1
Der Emittent von gemäss diesem Reglement zum Handel zuge- Verfügbarkeit von lassenen Beteiligungsrechten ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf Informationen die Zulassung zum Handel einen Prospekt gemäss Kotierungsreglement zu veröffentlichen, periodische oder Ad hoc-Publizitätsinformationen zu veröffentlichen, diese oder sonstige Informationen SIX Swiss Exchange, dem Regulatory Board bzw. SIX Exchange Regulation zukommen zu lassen.
Weder SIX Swiss Exchange noch das Regulatory Board bzw. SIX Exchange Regulation sind verpflichtet, Informationen bezüglich der im Rahmen von SIX Swiss Exchange angebotenen Handelsdienstleistungen zugelassenen Beteiligungsrechten (z.B. Namensänderung, Jahresabschluss, Zwischenabschluss, Datum der nächsten Generalversammlung, Datum ex-Dividendenhandel usw.) zu beschaffen oder zu veröffentlichen.
Art. 9 SIX Swiss Exchange schafft Markttransparenz durch öffentliche
Markttransparenz Bekanntgabe von Kursinformationen über die gehandelten Beteiligungsrechte und Angaben über deren Volumen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 10 Dieses Reglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarkt-
Inkrafttreten aufsicht am 8. April 2011 genehmigt und tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Art. 11 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 9. November 2017
Revision erlassene Revision, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 10. November 2017 genehmigt, tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
SIX Exchange Regulation 12/17 3