Weisung 4: Marktsteuerung
(SDX-DIR04)

Weisung 4: Marktsteuerung SDX Trading AG

vom 28. März 2022 Datum des Inkrafttretens: 12. Dezember 2022

Weisung 4: Marktsteuerung 12. Dezember 2022

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Weisung 4: Marktsteuerung 12. Dezember 2022

1 Zweck und Grundlage

Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Marktsteuerung und stützt sich auf Ziff. 9.3 und 9.7 Handelsreglement.

2 Aufgabenbereich der Marktsteuerung

1 Die Marktsteuerung der Börse («Marktsteuerung») sorgt für einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel mit dem Ziel, Anleger und Teilnehmer gleich zu behandeln und die Anleger zu schützen.

2 Die Marktsteuerung übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a) sie steuert die Börsenperioden anhand definierter Parameter und unterbricht den Handel ganz oder teilweise, wenn eine faire, effiziente und ordnungsgemässe Preisbildung nicht gegeben ist;

b) sie überprüft und kontrolliert jeden Abschluss möglichst zeitnah auf Marktkonformität und erklärt in gegebenen Fällen bereits getätigte Abschlüsse für ungültig und storniert diese (siehe

Ziff. 6 unten);

c) sie passt in besonderen Situationen die Handelsparameter gegebenenfalls auch kurzfristig an;

d) sie informiert die Teilnehmer über die Anpassung der Handelsparameter, über etwaige Handelsbeschränkungen und Fehlabschlüsse;

e) sie erteilt in besonderen Situationen Instruktionen an die Teilnehmer; und

f) sie stellt den Handel in besonderen Situationen teilweise oder ganz ein.

3 Kommunikation

1 Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer und den Markt via Mitteilungen.

2 Die Marktsteuerung steht Teilnehmern per E-mail und Telefon zur Verfügung.

3 Die Börse kann die telefonische Kommunikation mit der Marktsteuerung aufzeichnen.

4 Marktsteuerung in ausserordentlichen Situationen

4.1 Massnahmen in ausserordentlichen Situationen

1 Bei Eintritt einer ausserordentlichen Situation gemäss Ziff. 9.7.1 Handelsreglement kann die Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel aufrechtzuerhalten oder, falls dies nicht möglich ist, diesen ganz oder teilweise einzustellen.

2 Insbesondere kann die Marktsteuerung

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a) die Eröffnung des Handels in einer Effekte verzögern;

b) den Handel in einer Effekte einschränken oder einstellen;

c) die beteiligten Teilnehmer anweisen, Aufträge anzupassen oder zu löschen;

d) Aufträge ablehnen oder im Namen der beteiligten Teilnehmer löschen;

e) Abschlüsse für ungültig erklären und gemäss Ziff. 6 unten stornieren;

f) Handelsparameter kurzfristig anpassen; oder

g) den Handel in einer Effekte oder den gesamten Markt einstellen.

4.2 Information

Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer via Mitteilungen über den Eintritt einer ausserordentlichen Situation, die getroffenen Massnahmen und deren Dauer.

5 Marktsteuerung in Notsituationen

5.1 Massnahmen in Notsituationen

1 Bei Eintritt einer Notsituation gemäss Ziff. 9.7.2 Handelsreglement kann die Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel aufrechtzuerhalten oder, falls dies nicht möglich ist, diesen ganz oder teilweise einzustellen.

2 Insbesondere kann die Marktsteuerung:

a) Erlasse, inkl. das Handelsreglement, ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen; oder

b) den Handel vorübergehend ganz oder teilweise einstellen.

5.2 Massnahmen der Teilnehmer in Notsituationen

Die Börse unterstützt einzig den Handel innerhalb des Auftragsbuches. Bei Ausfall des Zugangssystems des Teilnehmers oder bei einem Ausfall des Börsensystems verbleibt nur die Möglichkeit ausserbörslicher Transaktionen.

5.3 Information

1 Der Teilnehmer informiert die Marktsteuerung umgehend, wenn er nur noch eingeschränkten oder gar keinen Zugang mehr zum Börsensystem hat oder aus anderen Gründen aus seiner Sicht eine Notsituation vorliegt.

2 Die Marktsteuerung informiert die Teilnehmer via Mitteilungen über den Eintritt einer Notsituation, die getroffenen Massnahmen und deren Dauer.

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5.4 Ausführungsbestimmungen zum Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers

1 Beim (Teil-)Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers orientiert der Teilnehmer die Marktsteuerung unverzüglich über den Ausfall oder eine schwerwiegende Störung seines Zugangssystems.

2 Der Teilnehmer kann in diesen Fällen von der Marktsteuerung überdies die Löschung seiner Aufträge verlangen. Die Marktsteuerung kann folgende Löschungen vornehmen:

a) Löschung aller Aufträge eines bestimmten Teilnehmers oder Händlers;

b) Löschung aller Aufträge bezüglich einer bestimmten Effekte; oder

c) Löschung eines einzelnen Auftrags (nur in Ausnahmefällen).

3 Die Anfrage muss telefonisch erfolgen. Die schriftliche Bestätigung des Löschauftrags sowie des Vorliegens eines (Teil-)Ausfalls des Zugangssystems muss schnellstmöglich, spätestens jedoch vor dem Ende des laufenden Börsentages, per E-Mail bei der Marktsteuerung eintreffen.

4 Die Marktsteuerung kann die Löschung von Aufträgen in eigenem Ermessen ablehnen.

5.5 Meldungen nach Notsituationen

Notsituationen entbinden grundsätzlich nicht von der Meldepflicht. Die Teilnehmer sind verpflichtet, Abschlüsse, die während Notsituationen zustande gekommen sind, der Börse nachzumelden.

6 Marktsteuerung bei Fehlabschlüssen (Mistrade)

6.1 Grundsatz

Die Marktsteuerung prüft die Integrität des Marktes laufend. Wenn sie selbst oder aufgrund eines Hinweises eines Teilnehmers die Marktintegrität verletzt sieht, eröffnet sie ein Verfahren wegen Ungültigkeit

a) eines Abschlusses im Auftragsbuch; oder

b) einer Meldung eines Abschlusses an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs.

6.2 Voraussetzungen

1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären bzw. die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern:

a) der Preis eines Abschlusses erheblich vom Marktpreis abweicht; oder

b) faire, effiziente und ordnungsgemässe Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind.

2 Die Ermittlung des Marktpreises und der Entscheid über das Vorliegen einer erheblichen Abweichung liegen im Ermessen der Marktsteuerung.

3 Abschlüsse, die aufgrund von Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt.

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6.3 Verfahren

1 Die Marktsteuerung kann einen Abschluss von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers für ungültig erklären.

2 Die Marktsteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel innerhalb von 30 Minuten seit dem Abschluss, ausser bei Anleihen. In diesem Fall erfolgt die Entscheidung in der Regel bis 30 Minuten nach Handelsschluss.

3 In Ausnahmesituationen kann die Marktsteuerung diese Fristen, nach vorgängiger Ankündigung via Mitteilungen, verlängern.

6.4 Wirkungen einer Ungültigkeitserklärung

1 Erklärt die Marktsteuerung einen Abschluss für ungültig

a) publiziert sie eine Ungültigkeitserklärung via Mitteilungen;

b) storniert sie spätestens bis zum Ende des Börsentages die entsprechenden Geschäfte (zur Wirkung der Stornierung siehe Ziff. 14.3 Weisung «Handel»); und

c) publiziert sie die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten.

2 Die Marktsteuerung kann Gegengeschäfte namens der involvierten Parteien tätigen oder diese anweisen, entsprechende Gegengeschäfte zu tätigen.

6.5 Kosten

1 Die Kosten des Verfahrens werden demjenigen Teilnehmer auferlegt, der die Aufhebung des Abschlusses oder den Grund für die Untersuchung verursacht hat.

2 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».

7 Inkrafttreten und Revisionen

7.1 Inkrafttreten

Diese Weisung wurde am 9. September 2020 vom Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board beschlossen und tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.

7.2 Revisionen

Die mit Beschluss des Ausschusses für Teilnehmerregulierung des Regulatory Board vom 28. März 2022 erlassene Revision von Ziff. 6.1, 6.2, 6.4 und 7 tritt am 12. Dezember 2022 in Kraft.

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