Richtlinie Ausgestaltung von Effekten
(RLAE)
Rubrum
Richtlinie betr. (Richtlinie Ausgestaltung von Effekten, RLAE)
Vom 4. April 2013 Regl. Grundlage Art. 17 KR
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Diese Richtlinie soll die Sicherheit der Abwicklung von Börsen-
Zweck transaktionen fördern und sicherstellen, dass der Ausweis über die Rechtsträgerschaft geregelt ist. Gleichzeitig wird auch den Bestrebungen zur möglichst weitgehenden Rationalisierung im Bereich der Wertschriftenverwaltung Rechnung getragen.
Art. 2 Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Ef-
Gegenstand fekten, welche an der SIX Swiss Exchang AG («SIX Swiss Exchange») kotiert werden.
II. DRUCK VON PHYSISCHEN WERTPAPIEREN
Art. 3 1
Sofern die zu kotierenden Effekten in Form einzelner Wertpa- Druckvorschriften piere verbrieft werden, müssen die Vorschriften betreffend die Herstellung von kotierungsfähigen Wertpapieren eingehalten werden.
Die detaillierten Vorschriften sind in der Richtlinie der SIX SIS AG («SIX SIS») betreffend die Herstellung von kotierungsfähigen Wertpapieren (Druckvorschriften) festgehalten.
SIX Exchange Regulation 02/14 1
Art. 4 Falls die Effekten des Emittenten in der Form von physisch ge-
Einhaltung der druckten Wertpapieren ausgestaltet sind, so muss der Gesuch- Druckvorschriften steller mit dem Kotierungsgesuch eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten einreichen, wonach die Herstellung der betreffenden Effekten gemäss der entsprechenden SIS- Richtlinie erfolgt ist.
III. GLOBALURKUNDE AUF DAUER
Art. 5 Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere
Grundsatz vertretbare Effekten, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch eine Globalurkunde ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
Art. 6 1
Die Globalurkunde ist eine Effekte gleicher Art wie die durch sie Definition verkörperten Einzelrechte. Sie steht im Miteigentum der daran beteiligten Hinterleger, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung.
Das Recht, den Titeldruck und die Auslieferung der Einzelurkunden zu veranlassen, steht dem Federführer bzw. der Hauptzahlstelle bzw. dem Emittenten zu, sofern die Ausgabebedingen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen.
Das Recht, den Titeldruck und die Auslieferung der Titel zu verlangen steht auch dem Anleger zu, sofern bei einer Verwahrungsstelle Effekten hinterlegt oder Wertrechte im Hauptregister eingetragen sind und die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten es vorsehen. Der Anleger trägt dafür die Kosten, es sei denn die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten würden etwas anderes vorsehen.
Es besteht für den Emittenten keine Pflicht auf den Druck von einzelnen Wertpapieren zu verzichten; eine Verbriefung in der Form einzelner Wertpapiere ist nach wie vor zulässig.
Art. 7 1
Die Verbriefung neuer (im Zeitpunkt der Gründung, anlässlich Anwendbarkeit bei einer Kapitalerhöhung oder einer Umwandlung geschaffener) In- Inhaberaktien haberaktien in einer Globalurkunde auf Dauer ist grundsätzlich zulässig.
SIX Exchange Regulation 02/14
Werden Inhaberaktien in Form einer Globalurkunde auf Dauer verbrieft, dürfen die Statuten keine Bestimmung enthalten, wonach eine Aufhebung des Miteigentums und eine Umwandlung der Globalurkunde in Einzeltitel oder Zertifikate verunmöglicht wird.
Art. 8 1
In der Globalurkunde ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Inhalt der es sich um eine Globalurkunde auf Dauer handelt und dass sie im Globalurkunde Miteigentum aller Anleger steht.
Zudem sind folgende Angaben zu machen: 1. zusammenfassende Angaben über den Emittenten (Firma, Sitz, Rechtsform); 2. genaue Bezeichnung der Effekten (inkl. Valorenummer und ISIN); 3. Anzahl und Nominalbetrag der Effekten; 4. bei Obligationen und Derivaten: vollständige oder summarische Wiedergabe der Ausgabebedingungen. Im Falle einer Anleihe sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Art der Rückzahlung;
Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung;
Höhe der Rückzahlung (zu pari oder mit einem Agio);
Angabe der Hauptzahlstelle; 5. Unterzeichnung der Globalurkunde auf Dauer durch den Emittenten und Beglaubigung derselben durch rechtsgültige Unterschriften des einliefernden Instituts.
Art. 9 Die Globalurkunde ist gemäss der Richtlinie der SIX SIS zu erstel-
Form der Urkunde len.
Art. 10 1
Globalurkunden auf Dauer sind in einer von der SIX Swiss Verwahrung der Exchange anerkannten Sammelverwahrungsorganisation zu hin- Globalurkunde terlegen.
SIX Exchange Regulation 02/14 3
Die SIX Swiss Exchange führt eine Liste der anerkannten Sammelverwahrungsorganisationen.
- Liste der anerkannten Settlement- und Sammelverwahrungsorganisationen
Art. 11 1
Für jede Aufstockung einer Anleihe oder eines Derivats muss Aufstockung bzw. eine zusätzliche Globalurkunde erstellt werden, wobei sich diese Reduktion nur auf den Aufstockungsbetrag bezieht.
Damit die Fungibilität der einzelnen Tranchen sichergestellt werden kann, muss die Hauptzahlstelle der Basisanleihe beibehalten werden.
Wird der Nominalbetrag der Globalurkunde herabgesetzt, so braucht dies auf der Urkunde nicht nachvollzogen zu werden. Ist die Globalurkunde bei der SIX SIS verwahrt, so legt diese der Urkunde einen Reduktionsbeleg bei. Eine Wiederaufstockung bis zum ursprünglichen Nominalbetrag ist ohne Errichtung einer neuen Urkunde möglich.
Art. 12 Teilrückzahlungen und Amortisationen bei Anleihen müssen SIX
Rückzahlungen und Exchange Regulation und der Sammelverwahrstelle gemeldet Amortisationen werden, damit letztere die Globalurkunde entsprechend anpassen kann.
Art. 13 Die Ausübung von Options- oder Wandelrechten muss dem
Ausübung von Options- Regulatory Board und der Sammelverwahrstelle periodisch (min- und Wandelrechten destens aber monatlich) gemeldet werden, damit letztere die Globalurkunde entsprechend anpassen kann.
Art. 14 1
Nach einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder einer Erhöhung Erhöhung und des Aktienkapitals durch genehmigtes Kapital muss eine zusätz- Reduktion des liche Globalurkunde über den Betrag, um welchen das Aktien- Aktienkapitals kapital erhöht wurde, erstellt und der Sammelverwahrstelle eingereicht werden, bei der die bisherige Globalurkunde hinterlegt war. Die gleiche Regelung gilt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss bei Kapitalherabsetzungen.
Die Ausgabe von zusätzlichen Beteiligungsrechten aus bedingtem Kapital muss SIX Exchange Regulation periodisch (mindestens aber monatlich) gemeldet werden.
SIX Exchange Regulation 02/14
Art. 15 1
Der Federführer bzw. die Hauptzahlstelle einer Emission von Vorkehrungen zum Obligationen und Derivaten hat auch bei der Verbriefung in Form Druck von Einzeltiteln einer Globalurkunde auf Dauer vertragliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Druck von Einzelurkunden bewirkt werden kann.
Dabei hat ausschliesslich der Federführer bzw. die Hauptzahlstelle das Recht, den Titeldruck und die Auslieferung von gedruckten Einzelurkunden zu veranlassen, wenn dies für notwendig oder nützlich erachtet wird oder wenn aufgrund von in- oder ausländischen Rechtsvorschriften die Vorlage von Einzelurkunden für die Durchsetzung von Rechten verlangt wird, wie z.B. im Falle von Konkurs, Nachlass oder Sanierung des Emittenten.
In diesen Fällen hat der Druck der Einzelurkunden ohne Kostenfolge für die Anleger zu erfolgen.
IV. TECHNISCHE GLOBALURKUNDE
Art. 16 Bei der technischen Globalurkunde wird dem Anleger der Effek-
Definition ten das unbedingte Recht auf jederzeitige Auslieferung bzw. Druck einer Einzelurkunde eingeräumt.
Art. 17 Die Aushändigung der Einzelurkunde soll innerhalb von drei Mo-
Anspruch auf Titeldruck naten erfolgen und muss für den Anleger - sofern die Ausgabebedingungen bzw. die Gesellschaftsstatuten dies so vorsehen - spesenfrei sein.
Art. 18 1
Sofern die Ausgabebedingungen bzw. die Gesellschaftsstatuten Inhalt das Recht auf entweder jederzeitige oder jederzeitige spesenfreie Auslieferung bzw. Druck einer Einzelurkunde vorsehen, ist dies auf der technischen Globalurkunde ausdrücklich zu erwähnen.
Im Übrigen sind die inhaltlichen Anforderungen gemäss
Art. 8 Abs. 2 analog anwendbar.
Art. 19 Die ausgedruckten Einzelurkunden müssen den Druckvorschrif-
Form der ten gemäss Art. 3 und 4 entsprechen. Einzelurkunden SIX Exchange Regulation 02/14 5 V. WERTRECHTE
Art. 20 1
Wertrechte sind Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere, Definition die aber erst mit Eintragung in das Wertrechtebuch entstehen, welches die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte enthält. Sie bestehen nach Massgabe dieser Eintragung.
Wertrechte können auch vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
Art. 21 1
Die Abwicklung der Börsentransaktionen in Wertrechten muss Abwicklung von sichergestellt und der Ausweis über die Rechtsträgerschaft muss Börsentransaktionen geregelt sein.
Der Gesuchsteller muss dem Regulatory Board den Nachweis der Rechtsträgerschaft bei Einreichung des Kotierungsgesuchs erbringen.
VI. PUBLIZITÄTSPFLICHTEN
Art. 22 1
Im Kotierungsprospekt ist auf die Ausgestaltung (Wertschriften/ Grundsatz Globalurkunde/Wertrecht) der Effekten hinzuweisen.
Bei nachträglicher Änderung der Ausgestaltung ist dies gemäss den anwendbaren Bestimmungen öffentlich bekanntzumachen.
Art. 23 1
Wird dem Anleger kein Recht auf Druck und Aushändigung von Globalurkunden Einzelurkunden eingeräumt, so ist auf diese Tatsache im Falle der Verbriefung der Emission in Form einer Globalurkunde auf Dauer im Kotierungsprospekt ausdrücklich hinzuweisen.
Bei der Verbriefung in der Form einer technischen Globalurkunde und sofern die Ausgabebedingungen bzw. die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen, ist dem Anleger ausdrücklich in gleicher Form mitzuteilen, dass er ein Recht auf jederzeitige Auslieferung bzw. Druck einer Einzelurkunde hat.
Druck und Auslieferung sind für den Anleger nur spesenfrei, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen.
SIX Exchange Regulation 02/14
Art. 24 1
Im Kotierungsprospekt muss bei Wertrechten die massgebende Wertrechte gesetzliche Regelung dargelegt werden. Anzugeben ist insbesondere, wer das Wertrechtebuch - und wo gegeben das Hauptregister – der betreffenden Emission führt.
Die Abwicklung der Börsentransaktion und der Ausweis über die Rechtsträgerschaft müssen im Kotierungsprospekt ebenfalls beschrieben werden.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und ersetzt die Richt-
Inkrafttreten linie betr. Verbriefung von Valoren vom 14. Mai 1997.
Art. 25a Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2013 erlas-
Revision sene Revision von Art. 22 und 23 tritt am 1. März 2014 in Kraft.
Art. 26 Diese Richtlinie ist auf alle Effekten anwendbar, welche im Zu-
Übergangsbestimmung sammenhang mit Transaktionen ausgegeben werden, für welche ein Kotierungsgesuch am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingereicht wird.
SIX Exchange Regulation 02/14 7
SIX Exchange Regulation 02/14