Rundschreiben Nr. 3 - Praxis betreffend Kotierung von Derivaten
(RS3)

Rundschreiben Nr. 3 - Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3)

Stand am 7. Dezember 2018 Regl. Grundlage Kotierungsreglement, Zusatzreglement Derivate und Ausführungserlasse

Dieses Rundschreiben konkretisiert die Praxis betreffend Kotierung von Derivaten. Das Rundschrei- 1 ben wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

1 CONNEXOR Events

Gemäss Titel 1 Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS), sowie der Anhang 3 2 Richtlinie Regelmeldepflichten Ziff. 2.03, sind Emittenten von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur verpflichtet, SIX Swiss Exchange umgehend telefonisch über den Eintritt von Änderungen von Preisparametern bzw. das Erreichen von Schwellenwerten (z.B. das Erreichen eines Knock-Out Levels) zu informieren und gegebenenfalls die neu zu erfassenden Daten mitzuteilen. Zusätzlich muss gemäss Titel 1 Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS), sowie 3 der Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten Ziff. 2.03, eine Offizielle Mitteilung an zulassung@sixgroup.com übermittelt werden, welche durch SIX Swiss Exchange veröffentlicht wird. Aufgrund der Einführung von Internet Based Events können die beiden oben beschriebenen Mel- 4 depflichten ersatzweise auch über CONNEXOR Events erfolgen. Sofern das entsprechende Ereignis über CONNEXOR Events gemeldet wird, erstellt das System aufgrund der eingereichten Angaben automatisch eine Offizielle Mitteilung und publiziert diese. Für den Fall des sofortigen Verfalls des Derivats wird zudem die Suspendierung des Handels ohne weitere Massnahmen seitens des Emittenten veranlasst. Sofern der Emittent seiner Meldepflicht durch die Benutzung von CONNEXOR Events nachkommt, 5 entfällt sowohl das Zustellen einer Offiziellen Mitteilung an zulassung@six-group.com, als auch die telefonische Benachrichtigung an Exchange Operations von SIX Swiss Exchange unter der Telefonnummer +41 (0)58 399 24 75. Voraussetzung hierfür bildet, dass der Emittent die mit dem Einsatz von CONNEXOR Events verbun- 6 dene Testphase erfolgreich absolviert hat. SIX Swiss Exchange muss Gewissheit haben, dass die Meldungen über Connexor Events abgesetzt werden, bevor die bisherige Form der Meldung abgelöst werden kann.

SIX Exchange Regulation AG 1

Rundschreiben Nr. 3 07.12.2018

2 Anpassung von Schwellenwerten bzw. Ausübungspreisen

Im März 2004 hat das Regulatory Board (dazumal Zulassungsstelle) erstmals die Kotierung eines 7 dynamischen Derivats1 mit «Roll-Over-Effekt» genehmigt. Die Kotierung erfolgte unter der Bedingung, dass die Anpassungen des Derivats, insbesondere die Durchführung des «Roll-Over-Prozesses», aus technischen Gründen höchstens einmal wöchentlich erfolgen dürfen. Diese Praxis wurde in der Mitteilung der Zulassungsstelle Nr. 9/2004 vom 30. August 2004 kommuniziert. Die periodisch erfolgende Neufixierung von Schwellenwerten (Barriere) bzw. Ausübungspreisen 9 (Strike) für weitere dynamische Produktstrukturen, wie bspw. Open-End Knock-out Optionen, wurde bis anhin unter Berücksichtigung der geltenden Praxis von SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») ebenfalls nur auf wöchentlicher Basis gestattet. Marktteilnehmer haben gegenüber SIX Exchange Regulation vermehrt das Bedürfnis bekundet, De- 10 rivate mit täglicher Anpassung von Schwellenwerten bzw. Ausübungspreisen an der SIX Swiss Exchange kotieren zu können. Dies betrifft alle Derivate, für welche die Neufixierung von Schwellenwerten, bzw. Ausübungsprei- 11 sen während der Laufzeit nach im Voraus definierten und objektiv nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen werden. Ab sofort können Schwellenwerte (bspw. Stop-Loss / Knock-out Levels) bzw. Ausübungspreise von 12 dynamischen Derivaten gemäss Produktbedingungen mittels einer «Offiziellen Mitteilung» auf täglicher Basis angepasst werden. Folgende Regelung muss bei der Erstellung der «Offiziellen Mitteilung» zwingend beachtet werden: – Die relevanten Informationen aller anzupassenden Derivate müssen gesammelt in einer einzigen «Offiziellen Mitteilung» an SIX Exchange Regulation gesendet werden; – Das Datum des Inkrafttretens der effektiven Anpassungen der Schwellenwerte bzw. Ausübungspreise muss explizit erwähnt werden; – Bei Übermittlung der «Offiziellen Mitteilung» muss explizit vermerkt werden, dass die Publikation vor Börsenbeginn zu erfolgen hat; – Die «Offizielle Mitteilung» ist bis spätestens 7.30 Uhr am Tage des Inkrafttretens an zulassung@six-group.com einzureichen. Die Pflichten der Emittenten im Zusammenhang mit der Kotierung und der Aufrechterhaltung der 13 Kotierung von derartigen Derivaten behalten auch bei einer täglichen Anpassung weiterhin ihre Gültigkeit.

Im Folgenden sei in diesem Zusammenhang auf die wichtigsten Bestimmungen hingewiesen (keine abschliessende Aufzählung): – Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS), insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen für die Kotierung von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur (Art. 4 ff. RLFS); – Meldepflichten bei einer Anpassung der Bedingungen der Effekten z.B. in Bezug auf den Ausübungspreis (Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten, Ziff. 2.01, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung); – Meldepflichten bei Erreichen von Schwellenwerten, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten, Ziff. 2.03).

1 Dynamische Derivate sind Derivate, deren Basiswert oder deren Produktausgestaltung (z.B. Neufixierung des Ausübungspreises, Anpassung von Schwellenwerten bei Derivaten mit pfadabhängiger Struktur etc.) während der Laufzeit nach im Voraus festgelegten und objektiv nachvollziehbaren Regeln geändert oder angepasst werden kann (Art. 8 RLFS).

SIX Exchange Regulation AG 2

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3 Kotierung von Pfandbesicherten Zertifikaten (COSI)

SIX Swiss Exchange AG bietet eine Dienstleistung an zur Besicherung von strukturierten Produkten, 14 welche an der SIX Swiss Exchange kotiert sind (nachfolgend «Pfandbesicherte Zertifikate» genannt). Um die Risiken für die Anleger zu vermindern, sollen die Zertifikate zu Gunsten von SIX Swiss Exchange besichert werden. Innert der im «Rahmvertrag für Pfandbesicherte Zertifikate» zwischen der SIX Swiss Exchange AG, der SIX SIS AG, dem Emittenten und dem Sicherungsgeber (nachfolgend «Rahmenvertrag» genannt) definierten Frist nach Eintritt eines Verwertungsfalls werden die Pfandbesicherten Zertifikate fällig, und es entsteht automatisch ein Anspruch der Anleger gegenüber der SIX Swiss Exchange auf Auszahlung des anteilsmässigen Netto-Erlöses aus der Verwertung der Sicherheiten. Die Funktionsweise des Besicherungsmechanismus wird im Informationsblatt der SIX Swiss Ex- 15 change über Pfandbesicherte Zertifikate beschrieben. Das Informationsblatt steht auf der Webseite der SIX Swiss Exchange unter (http://www.six-swiss-exchange.com/download/admission/cosi/investor_info_de.pdf) zur Verfügung. Die genauen Bedingungen der Besicherung von Zertifikaten sind im Rahmenvertrag festgelegt. Die provisorische Zulassung zum Handel bzw. die Kotierung von Pfandbesicherten Zertifikaten be- 16 dingt den vorgängigen Abschluss des in Rz. 4 erwähnten Rahmenvertrags. Gesuche um provisorische Zulassung zum Handel von Pfandbesicherten Zertifikaten müssen zwin- 17 gend über Connexor Listing (IBT) eingereicht werden. Den Anlegern sollen die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um sich ein begründe- 18 tes Urteil über die Besicherung bilden zu können. Zu diesem Zweck muss der Kotierungsprospekt zwingend in einem separaten Abschnitt den im Rahmenvertrag definierten Textblock über die Besicherung der Zertifikate enthalten. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen in diesem Textblock sind unzulässig. Der ganze «Rahmenvertrag für Pfandbesicherte Zertifikate» bildet zudem einen integrierenden Be- 19 standteil des Kotierungsprospekts («incorporation by reference») und muss interessierten Anlegern auf Anfrage hin kostenlos in deutscher Fassung oder englischer Übersetzung abgegeben werden. Der Kotierungsprospekt muss einen Hinweis enthalten, wo interessierte Anleger den Rahmenvertrag verlangen können.

Weitergehende Informationen über die Besicherung von an der SIX Swiss Exchange kotierten Zerti- 20 fikaten sind auf der Webseite der SIX Swiss Exchange unter http://www.six-swiss-exchange.com/issuers/services/cosi_de.html erhältlich.

4 Expressgebühren bei der Registrierung und Wiederauflage von

Emissionsprogrammen für Derivate Im Hinblick auf die bevorstehenden Wiederauflagen und Registrierungen von Emissionsprogram- 21 men für Derivate erinnert SIX Exchange Regulation daran, dass Gesuche um erstmalige Registrierung oder Wiederauflage von Emissionsprogrammen 20 Börsentage vor dem gewünschten Registrierungsdatum eingereicht werden müssen (Art. 23 Abs. 2 Zusatzreglement Derivate, ZRD). Wenn Gesuche um Registrierung und Wiederauflage von Emissionsprogrammen für Derivate nicht 22 fristgerecht eingereicht werden, kann SIX Exchange Regulation ohne vorgängige Ankündigung eine Expressgebühr von maximal CHF 20'000 (Ziff. 3.4 Gebührenordnung RegOrg) verrechnen. Die Frist von 20 Börsentagen ist mit der Einreichung des Gesuchs inkl. Entwurf des Emissionspro- 23 gramms gewahrt.

SIX Exchange Regulation AG 3

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Praxisgemäss akzeptiert SIX Exchange Regulation zur Fristwahrung auch, dass Emittenten bzw. de- 24 ren anerkannte Vertretung Gesuche um Registrierung und Wiederauflage von Emissionsprogrammen per E-Mail einreichen. Dabei gilt es zu beachten, dass Gesuche immer an kotierung@sixgroup.com zu senden sind. Es obliegt hierbei dem Absender des E-Mails sicherzustellen, dass SIX Exchange Regulation das Gesuch erhalten hat (z.B. mittels der Bitte um Rückbestätigung des Erhalts). Das handschriftlich unterzeichnete Gesuch inkl. Gesuchsbeilagen muss nachgereicht werden.

5 Anforderungen an Kryptowährungen als Basiswert für Derivate

Kryptowährungen sind als Basiswerte für Derivate zulässig, sofern die nachfolgenden Kriterien ein- 25 gehalten werden. Der Emittent hat vor jeder Anmeldung eines Derivates zur provisorischen Zulassung zu prüfen, ob die nachstehenden Kriterien weiterhin erfüllt sind. Als Basiswerte zulässig sind Kryptowährungen in der Form von Coins (Token, i.S.v. Anteilen an ei- 26 nem Projekt, welche häufig im Rahmen eines Initial Coin Offerings ausgegeben werden, sind als Basiswerte nicht zulässig), denen eine Open-Source Software zugrunde liegt, die auf den Grundsätzen der Blockchain-Technologie funktioniert. Es muss ein Konsens-Protokoll zur Anwendung gelangen und Transaktionen müssen von den Netzwerkteilnehmern unter der Verwendung eines klar definierten Prozesses verifiziert werden. Die Ausgabe von weiteren Einheiten der Kryptowährung muss klar geregelt sein und darf keine Einzelpersonen systematisch bevorzugen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur provisorischen Zulassung zum Handel muss es sich bei der 27 Kryptowährung um eine der 15 grössten Kryptowährungen gemessen an der Marktkapitalisierung in USD handeln. Als Referenz dienen die Angaben gemäss der Webseite: https://coinmarketcap.com/coins/ Es ist sicherzustellen, dass die Kurse für die verwendete Kryptowährung regelmässig zustande 28 kommen und öffentlich über das Internet zugänglich sind. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Kryptowährung direkt gegen eine gängige Fiat-Währung wie z.B. USD oder EUR gehandelt werden kann und ein Preisfeed über ein gängiges Informationssystem wie z.B. SIX Financial Information, Bloomberg oder Reuters erhältlich ist. Es muss mindestens ein Handelsplatz vorhanden sein, welcher die folgenden Kriterien erfüllt: Er 29 bietet den Handel gegen eine gängige Fiat-Währung an. Er schafft Transparenz durch die Publikation der Preise. Der Handelsplatz stellt eine API Schnittstelle zur Verfügung und die Website des Handelsplatzes muss mindestens in englischer Sprache abgefasst sein. Sofern eine Kryptowährung erstmalig verwendet wird, ist SIX Exchange Regulation vor der Einrei- 30 chung des Gesuches um provisorische Zulassung per E-Mail an kotierung@six-group.com darzulegen, wie die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. Im Falle eines Forks, bei einer als Basiswert verwendeten Kryptowährung, während der Laufzeit ei- 31

nes an der SIX Swiss Exchange gehandelten Derivates, kann das Derivat, welches sich auf die neue Kryptowährung bezieht und den bestehenden Anlegern ohne Gegenwert zugeteilt wird, auch zum Handel zugelassen werden. Auch eine andere Art der Abwicklung eines solchen Forks ist zulässig, z.B. durch das Hinzufügen der neuen Kryptowährung als zusätzlichen Basiswert des bestehenden Produktes. Dies sofern die neue Kryptowährung sämtliche vorstehend definierten Anforderungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu den 15 grössten Kryptowährungen erfüllt. Die provisorische Zulassung von neuen Derivaten auf die neue Kryptowährung ist erst möglich, 32 wenn sämtliche Anforderungen inkl. der Anforderung betr. Zugehörigkeit zu den 15 grössten Kryptowährungen erfüllt sind.

SIX Exchange Regulation AG 4

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Im Weiteren sind bei Kryptowährungen im Kotierungsprospekt Angaben zu folgenden Punkten zu 33 machen: – Es sind die wichtigsten Unterschiede und sich daraus ergebende Risiken zwischen herkömmlichen Devisen und der Kryptowährung darzulegen. Dies sind insbesondere: nicht vorhandener innerer Wert, Handel der Kryptowährung an unregulierten Online-Börsen, geringeres Handelsvolumen, grössere Volatilität. – Die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit Produkten auf Kryptowährungen, insbesondere Betrugsrisiken sowie Risiken, welche sich aus möglichen Hackerangriffen ergeben, sind darzulegen. SIX Exchange Regulation behält sich vor, die Aufnahme weiterer Informationen im Kotierungspro- 34 spekt zu verlangen, sofern die Kryptowährung bzw. die Produktstruktur dies erforderlich machen.

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