Richtlinie Rechnungslegung
(RLR)

Rubrum

Richtlinie betr. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR)

Vom 1. Januar 2016 Regl. Grundlage Art. 49 bis 51 KR

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Diese Richtlinie bezweckt, durch die Festlegung entsprechender

Zweck Anforderungen an die Rechnungslegung, den Anlegern die Beurteilung der Qualität der Emittenten zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 2 FinfraG).

- Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 2 1

In dieser Richtlinie sind die vom Regulatory Board anerkannten Geltungsbereich Rechnungslegungsstandards dargelegt.

Weiter regelt diese Richtlinie die Vorgaben an die Zwischenberichterstattung sowie die Veröffentlichung und Einreichung der Geschäfts- und Zwischenberichte.

Ausserdem enthält sie besondere Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Rechnungslegung bei Investmentgesellschaften, Immobiliengesellschaften und Hinterlegungsscheinen zu beachten sind.

Art. 3 Bei der Anerkennung von Rechnungslegungsstandards trägt das

International Regulatory Board international anerkannten Standards Rechnung anerkannte Standards (Art. 35 Abs. 2 FinfraG).

- Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) SIX Exchange Regulation 04/16 1

Art. 4 Bei Verfahren im Bereich Rechnungslegung erfolgt eine Mittei-

Vertraulichkeit lung an die Öffentlichkeit erst nach dem Versand des Sanktionsbescheids an den Emittenten oder nach dem Versand des Sanktionsantrags an die Sanktionskommission.

- Verfahrensordnung (VO)

Art. 5 1

Unter Veröffentlichung des Geschäfts- oder Zwischenberichts Definitionen ist die Bekanntmachung an alle Aktionäre und Marktteilnehmer zu verstehen, wobei die Bekanntmachung so vorzunehmen ist, dass sie im Einklang mit den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität erfolgt (Art. 53 KR).

Unter Einreichung des Geschäfts- oder Zwischenberichts ist die Zustellung an SIX Exchange Regulation zu verstehen.

- Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) II. ANERKANNTE RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDS

Art. 6 Emittenten von Beteiligungsrechten müssen, je nach regulatori-

Beteiligungsrechte schem Standard, einen der folgenden, anerkannten Rechnungslegungsstandards anwenden: 1. International Reporting Standard: IFRS1, US GAAP2 2. Swiss Reporting Standard: Swiss GAAP FER, bankengesetzlicher Rechnungslegungsstandard 3. Standard für Investmentgesellschaften: IFRS, US GAAP 4. Standard für Immobiliengesellschaften: IFRS, Swiss GAAP FER 5. Standard für Hinterlegungsscheine: IFRS, US GAAP 6. Standard für kollektive Kapitalanlagen: Für kollektive Kapitalanlagen gelten die Regeln der auf sie anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen.

Die Gesamtheit der vom IASB (International Accounting Standards Board) herausgegebenen Standards und Interpretationen wird als IFRS (International Financial Reporting Standards) bezeichnet.

Die Gesamtheit der unter Financial Accounting Standards Board (FASB) Accounting Standard Codification zusammengefassten Bestimmungen, ausgenommen jener Inhalte, die von der «U.S. Securities and Exchange Commission» stammen.

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Art. 7 1

Emittenten von Forderungsrechten müssen je nach regulatori- Forderungsrechte schem Standard, einen der folgenden, anerkannten Rechnungslegungsstandards anwenden: 1. Standard für Anleihen: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER, bankengesetzlicher Standard 2. Standard für Derivate: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER, bankengesetzlicher Standard 3. Standard für Exchange Traded Products: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER, bankengesetzlicher Standard

Für Emittenten mit primärkotierten Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange gilt Art. 6.

Art. 8 1

Emittenten ohne Sitz in der Schweiz können den Rechnungsle- Emittenten ohne Sitz in gungsstandard ihres Heimatstaats (Heimatnorm) anwenden, der Schweiz wenn es sich um einen vom Regulatory Board anerkannten Standard handelt.

Eine Übersicht der gemäss Heimatnorm anerkannten Rechnungslegungsstandards ist aus Anhang 1 ersichtlich.

III. ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG

Art. 9 1

Für Zwischenabschlüsse ist derselbe Rechnungslegungsstandard Grundsatz anzuwenden wie beim Jahresabschluss.

Emittenten, die im Jahresabschluss Swiss GAAP FER anwenden, haben den Zwischenabschluss gemäss Swiss GAAP FER 31/9-12 („Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen – Zwischenberichterstattung“) zu erstellen.

Emittenten, die im Jahresabschluss IFRS anwenden, haben im Zwischenabschluss IAS 34 («Zwischenberichterstattung») anzuwenden.

Emittenten, die im Jahresabschluss US GAAP anwenden, haben im Zwischenabschluss FASB Accounting Standard Codification Topic 270 («Zwischenberichterstattung») anzuwenden sowie zusätzlich die folgenden Bestandteile jeweils samt Vorperiodenangaben auszuweisen: – verkürzte Bilanz; – verkürzte Geldflussrechnung; – verkürzter Nachweis der Eigenkapitalveränderungen.

SIX Exchange Regulation 04/16 3 IV. VERÖFFENTLICHUNG UND EINREICHUNG

Art. 10 1

Der Geschäftsbericht ist innert vier Monaten nach dem Ab- Geschäftsbericht schlussstichtag des Jahresabschlusses zusammen mit diesem zu veröffentlichen und spätestens bei seiner Veröffentlichung SIX Exchange Regulation einzureichen.

Emittenten von ausschliesslich Forderungsrechten müssen ihren Geschäftsbericht innert der Frist von Abs. 1 auf einer Webseite veröffentlichen. Die Pflicht zur Einreichung bei SIX Exchange Regulation entfällt.

Sofern Emittenten von ausschliesslich Forderungsrechten einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegen, kann der Geschäftsbericht innert der darin vorgesehenen Frist veröffentlicht werden. Die Pflicht zur Einreichung bei SIX Exchange Regulation entfällt.

Art. 11 Der Zwischenbericht ist innert drei Monaten nach dem Abschluss-

Zwischenbericht stichtag des Zwischenabschlusses zusammen mit diesem zu veröffentlichen und spätestens dann SIX Exchange Regulation einzureichen, sofern eine Pflicht zur Erstellung eines Zwischenberichts gemäss dem Kotierungsreglement, einem Zusatzreglement und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen besteht.

Art. 12 Die Abschlüsse sind SIX Exchange Regulation in elektronischer

Einreichung Form einzureichen.

Art. 13 1

Der Emittent stellt die veröffentlichten Jahres- und Zwischen- Elektronische abschlüsse sowie allfällige Zusätze gemäss Anhang 1 Ziff. 2b Veröffentlichung während fünf Jahren nebeneinander auf seiner Webseite in elektronischer Form zur Verfügung.

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Emittenten von ausschliesslich Forderungsrechten können ihre Jahresabschlüsse sowie einen allfälligen Zusatz zum Jahresabschluss gemäss Anhang 1 Ziff. 2b nebeneinander auch auf der Webseite von Dritten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Die Jahresabschlüsse und die Zusätze dazu müssen kostenlos abrufbar sein.

Das Erfordernis eines Interessensnachweises für die Einsicht des Jahres- oder Zwischenabschlusses oder allfälligen Zusätzen zum Jahresabschluss gemäss Anhang 1 Ziff. 2b ist unzulässig.

Der entsprechende Pfad zum Verzeichnis mit den Jahres- und gegebenenfalls Zwischenabschlüssen sowie allfälligen Zusätzen zum Jahresabschluss gemäss Anhang 1 Ziff. 2b ist SIX Exchange Regulation im Zeitpunkt der Aufschaltung mitzuteilen. SIX Exchange Regulation kann den Pfad auf ihrer Webseite veröffentlichen.

V. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

Art. 14 Bei der Berichterstattung von Investmentgesellschaften sind zu-

Jahres- und Zwischen- sätzlich die gemäss Schema B, Ziff. 2.9.7 geforderten Angaben abschluss in den Anhang der Abschlüsse aufzunehmen.

- Schema B

Art. 15 Eine Änderung der Geschäftstätigkeit, welche dazu führt, dass

Änderung der sich eine Gesellschaft als Investmentgesellschaft gemäss Kotie- Geschäftstätigkeit rungsreglement qualifiziert (Art. 65 KR), ist SIX Exchange Regulation unverzüglich zu melden. Dabei muss die neue Geschäftstätigkeit beschrieben werden.

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Art. 16 Investiert eine Investmentgesellschaft in erheblichem Ausmass in

Schwer bewertbare Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind (namentlich In- Anlagen vestitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung) oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist, sind die zusätzlichen Anhangsangaben gemäss Schema B, Ziff. 2.4.3 notwendig.

- Schema B VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN

Art. 17 Bei der Berichterstattung von Immobiliengesellschaften sind zu-

Jahres- und Zwischen- sätzlich die gemäss Schema C, Ziff. 2.3.2 geforderten Angaben abschluss nachzuführen sowie die gemäss Schema C, Ziff. 2.7.7 geforderten Angaben in den Anhang der Abschlüsse aufzunehmen.

- Schema C

Art. 18 Eine Änderung der Geschäftstätigkeit, welche dazu führt, dass

Änderung der sich eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft gemäss Kotie- Geschäftstätigkeit rungsreglement qualifiziert (Art. 77 KR), ist SIX Exchange Regulation unverzüglich zu melden. Dabei muss die neue Geschäftstätigkeit beschrieben werden.

VII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR HINTERLEGUNGSSCHEINE

Art. 19 Die Jahresabschlüsse können zusätzlich nach einem Rechnungs-

Rechnungslegungs- legungsstandard in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im standards Anhang 1 unter Ziff. 2 erstellt werden.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Diese Richtlinie ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten und hat die

Inkrafttreten Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung (RLFB) vom 1. November 2006 ersetzt.

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Art. 20a 1

Die mit Beschluss vom 21. April 2011 erlassene Revision von Revisionen Art. 10 und Art. 13 sowie Ziff. 2 des Anhangs 1 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und gilt rückwirkend für Geschäftsjahre welche am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Die mit Beschluss vom 20. Juni 2012 erlassene Anpassung von

Art. 4 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Die mit Beschluss vom 12. März 2015 erlassene Revision von

Art. 6, 7, 9 und Anhang 1 tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 1 und 3 per 1. April 2016.

Art. 21 Emittenten und Sicherheitsgeber von ausschliesslich Forderungs-

Übergangsbe- rechten, welche aufgrund regulatorischer Vorschriften in ihrem stimmungen Heimatstaat bis 31. Dezember 2016 verbindlich auf IFRS umstellen, können bis zu diesem Zeitpunkt den Rechnungslegungsstandard des Heimatstaats anwenden. In Abweichung von Art. 10 muss der Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschlussstichtag veröffentlicht werden.

SIX Exchange Regulation 04/16 7 Anhang 1 Richtlinie Rechnungslegung ANHANG 1 Übersicht der anerkannten Rechnungslegungsstandards 1. Emittenten mit Sitz in der Schweiz IFRS US GAAP Swiss Standard GAAP BankG FER Emittenten von Beteiligungsrechten: International Reporting Standard X X Swiss Reporting Standard3 X X Standard für Investmentgesellschaften X X Standard für Immobiliengesellschaften X X Standard für Hinterlegungsscheine X X Standard für kollektive Kapitalanlagen Spezialgesetzliche Bestimmungen anwendbar Emittenten von Forderungsrechten4 Standard Anleihen X X X X Standard Derivate X X X X Standard für Exchange Traded Products X X X X 2. Emittenten ohne Sitz in der Schweiz

  1. Der folgende Rechnungslegungsstandard wird zusätzlich für Emittenten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz anerkannt: – EU-IFRS

  2. Emittenten von ausschliesslich Forderungsrechten ohne Sitz in der Schweiz können weitere Rechnungslegungsstandards anwenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – die Forderungsrechte des Emittenten können unter Anwendung des entsprechenden Rechnungslegungsstandards an einem regulierten Markt in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR unabhängig von der Stückelung der Emission zum Handel zugelassen werden, wobei der Nachweis vom Emittenten erbracht werden muss oder – der angewandte Rechnungslegungsstandard ist an der vom Regulatory Board anerkannten Börse im Heimatstaat des Emittenten bzw. des Garantiegebers (Art. 3 Abs. 1 RLAG) zugelassen und die Unterschiede zwischen dem angewandten Rechnungslegungsstandard und IFRS oder US GAAP im Kotierungsprospekt und in den Geschäftsberichten oder einem Zusatz zu diesen Dokumenten detailliert in Textform erläutert. Auf das Bestehen eines Zusatzes muss im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle hingewiesen werden.

Für Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz ist anstelle von Swiss GAAP FER der bankengesetzliche Rechnungslegungsstandard anzuwenden.

Für Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz ist der anwendbare bankengesetzliche Rechnungslegungsstandard zugelassen.

SIX Exchange Regulation 04/16 1 Auf die Offenlegung dieser Erläuterung kann verzichtet werden, falls im geprüften Jahresabschluss bereits eine zahlenmässige Überleitungsrechnung vom angewandten Standard zu IFRS oder US GAAP auf der Basis des Periodenergebnisses und des Eigenkapitals per Ende Berichtsperiode samt Erläuterungen der wesentlichen Positionen offengelegt wird.

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