Gebührentarif des Prospectus Office
(GebT-PO)

Gebührentarif Prospectus Office 01.06.2020

Gebührentarif des Prospectus Office

Gebührentarif Prospectus Office, GebT-PO vom 15. Mai 2020 Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2020

SIX Exchange Regulation AG 1

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1 Zweck, Gebührenpflicht und Gebührenbemessung

1.1 Zweck

Gemäss Art. 57 Abs. 1 FIDLEG erhebt die Prüfstelle kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen.

1.2 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Prüfstelle beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. 2 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, namentlich um einfache Auskünfte, handelt.

1.3 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Vorschriften der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) sowie der Gebührenkatalog in Ziff. 2 („Gebührenkatalog“). Der Gebührenkatalog präzisiert insbesondere die Gebührenordnung für Verfügungen und Dienstleistungen der Prüfstelle gemäss Anhang 8 FIDLEV. 2 Ist im Gebührenkatalog ein Rahmen festgelegt, so setzt die Prüfstelle die zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen fest. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Gebührenkatalog weder ein Rahmen noch ein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. 4 Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Prüfstelle CHF 100-500. 5 Für Verfügungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit kann die Gebühr anstatt nach dem Rahmen oder Ansatz im Gebührenkatalog nach Zeitaufwand abgerechnet werden. 6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Prüfstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr gemäss Gebührenkatalog erhoben werden.

2 Gebührenkatalog

2.1 Gebühren für Verfügungen

1 Für Verfügungen werden Gebühren entsprechend der Eingabe und dem Ansatz (in CHF) in Abs. 2 erhoben. 2 Gebühren für eine Verfügung über die Prüfung:

a. eines einteiligen Prospekts 5‘000 b. eines Registrierungsformulars 2‘500 c. einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung 2‘500 d. eines ausländischen Prospekts 8‘000 e. eines Basisprospekts 6‘000

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f. eines Nachtrags 100 – 3‘000 3 Bei physischer Gesuchseinreichung kann ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent auf die oben genannten Beträge erhoben werden.

2.2 Gebühren für die Hinterlegung

1 Für die Hinterlegung werden die Gebühren entsprechend der zu hinterlegenden Eingabe und dem Ansatz (in CHF) in Abs. 2 erhoben. 2 Gebühren für die Hinterlegung:

a. eines einteiligen Prospekts 300 b. eines Registrierungsformulars 150 c. einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung 150 d. eines ausländischen Prospekts 300 e. eines Basisprospekts 300 f. eines Nachtrags 30 g. der endgültigen Bedingungen 2 3 Bei einer physischen Hinterlegung wird zusätzlich zur Gebühr für die Hinterlegung gemäss Abs. 2 eine Gebühr von CHF 2‘000 erhoben. 4 Die Hinterlegungsgebühren betreffen lediglich Transaktionen ohne vorgängige Prüfung. Davon ausgenommen sind die Hinterlegungen von endgültigen Bedingungen, wofür die Gebühr nach Abs. 2 stets erhoben wird. 5 Die Gebühren für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen gemäss Abs. 2 werden pro ISIN und 1 pro Hinterlegung erhoben.

2.3 Weitere Dienstleistungen

2.3.1 Vorabentscheid bei Gleichwertigkeit der Angaben / Ausnahmeentscheide

Die Prüfstelle erhebt eine Gebühr für Vorabentscheide zur Klärung der Gleichwertigkeit nach Art. 46 Abs. 2 FIDLEV sowie bei Entscheiden betreffend Ausnahmen nach Art. 41 FIDLEG. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand.

2.3.2 Rückzug von Eingaben

Die Prüfstelle kann bei Rückzug einer Eingabe die angefallenen Gebühren nach dem Zeitaufwand bemessen.

2.3.3 Aufforderung zur Nachbesserung

1 Die Prüfstelle kann bei Aufforderungen zur Nachbesserung nach Art. 53 Abs. 3 FIDLEG eine Gebühr erheben. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand. 2 Verlangt die den Prospekt vorlegende Person, dass die Aufforderung in Verfügungsform gekleidet werden soll, wird hierfür eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

1 vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in Anhang 1

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3 Die Gebühr für die Verfügung nach Ziff. 2.1 bleibt hiervon unberührt.

2.3.4 Nichtgenehmigung

1 Lehnt die Prüfstelle einen Prospekt ab, erhebt sie grundsätzliche eine Gebühr nach den Ansätzen in

Ziff. 2.1.

2 Die Prüfstelle kann für Aufwände im Zusammenhang mit der Anhörung der Partei (Art. 30 Abs. 1 VwVG) vor der Nichtgenehmigung eine Gebühr erheben. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand.

2.3.5 Akteneinsicht und Auskunft

1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten richtet sich nach dem Zeitaufwand. 2 Die Prüfstelle kann für die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die keine Verfügungen darstellen, eine Gebühr erheben. Diese richtet sich nach dem Zeitaufwand.

3 Gemeinsame Bestimmungen

3.1 Vorschuss und Vorauszahlung

Die Prüfstelle kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz/Sitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen.

3.2 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Prüfstelle stellt die Gebühren für Verfügungen zusammen mit der Verfügung in Rechnung. 2 Gebühren für Hinterlegungen werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. 3 Gebühren für weitere Dienstleistungen werden nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung gestellt. 4 Bei Streitigkeiten über die Rechnung, erlässt die Prüfstelle eine Gebührenverfügung. 5 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

3.3 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig: a) bei Verfügungen: mit deren Rechtskraft; b) bei Hinterlegungen: mit der Rechnungsstellung; c) bei Dienstleistungen: mit der Rechnungstellung; d) bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Prüfstelle kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern. 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Prüfstelle dem Gebührenpflichtigen eine Nachfrist von 20 Tagen. 4 Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.

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3.4 Stundung, Herabsetzung und Erlass

Die Prüfstelle kann die Gebühren aus wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.

3.5 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. 3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

3.6 Gebührenänderung

1 Die Gebühren der Prüfstelle richten sich nach dem jeweils geltenden Gebührentarif. 2 Die Prüfstelle behält sich vor, den Gebührentarif, namentlich den Gebührenkatalog, jederzeit abzuändern. 3 Änderungen des Gebührentarifs werden vorgängig in geeigneter Weise bekanntgegeben.

4 Schlussbestimmung

Beschluss der Geschäftsleitung des Prospectus Office vom 15. Mai 2020; in Kraft seit 1. Juni 2020.

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Anhang 1 – Berechnung der Gebühr für die Hinterlegung von endgültigen Bedingungen Die folgenden Beispiele dienen dem besseren Verständnis der Berechnung der Gebühr für die Hinterlegung von endgültigen Bedingungen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

ISIN Anzahl endgültige Kosten Kommentar Bedingungen (in CHF) CH0000000001, 1 4 Beide ISIN’s sind in den gleichen endgültigen Bedingungen do- CH0000000002 kumentiert. CH0000000001, 2 4 Jede ISIN ist in separaten endgültigen Bedingungen dokumen- CH0000000002 tiert. CH0000000003, 1 4 Die endgültigen Bedingungen für eine ISIN werden hinterlegt. CH0000000003 Aufgrund einer Anpassung der endgültigen Bedingung wird nochmals eine Hinterlegung für die gleiche ISIN vorgenommen.

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