Reglement der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange

Rubrum

Reglement der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange vom 1. Mai 2012

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Offenlegungsstelle In Anwendung von Art. 25 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA) hat die SIX Swiss Exchange eine Offenlegungsstelle geschaffen. Die Offenlegungsstelle ist administrativ SIX Exchange Regulation angegliedert.

Art. 2 Aufgaben

Die Offenlegungsstelle überwacht die Meldungs- und Veröffentlichungspflichten gemäss Art. 20 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) und Art. 9 ff. BEHV-FINMA.

Die Offenlegungsstelle bearbeitet Gesuche um Vorabentscheid (Art. 20 Abs. 6 BEHG und Art. 20 BEHV-FINMA) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 24 BEHV-FINMA).

Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist innerhalb von SIX Exchange Regulation ausschliesslich die Offenlegungsstelle zuständig.

Die Offenlegungsstelle informiert die Öffentlichkeit grundsätzlich mittels Mitteilungen und im Rahmen ihrer Jahresberichte über ihre Praxis.

Art. 3

Börsengeheimnis Die Mitarbeitenden der Offenlegungsstelle unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 43 BEHG.

II. Verfahren

Art. 4 Schriftform

Gesuche nach Art. 2 Abs. 2 sind in schriftlicher Form in deutscher, französischer oder englischer Sprache an die Offenlegungsstelle zu richten. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt.

Für den Schriftverkehr finden die Bestimmungen von Art. 7 BEHV-FINMA Anwendung.

Art. 5 Fristen

Gesuche nach Art. 2 Abs. 2 sind der Offenlegungsstelle rechtzeitig einzureichen, so dass dieser zehn Börsentage ab Einreichung des vollständigen Gesuchs zur Verfügung stehen, um einen

Entscheid zu fällen, zuzüglich der Frist von fünf Börsentagen, innert der die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA nach Art. 26 Abs. 5 BEHV-FINMA erklären kann, in der Sache selber zu entscheiden.

Die Berechnung der Fristen erfolgt nach Art. 8 BEHV-FINMA.

Auf entsprechenden Antrag kann die Offenlegungsstelle in begründeten Fällen und unter Kostenfolge Gesuche nach Art. 2 Abs. 2 innert kürzeren Fristen bearbeiten.

Art. 6 Begründung

Die in Gesuchen nach Art. 2 Abs. 2 gestellten Anträge sind hinreichend zu begründen.

Die Offenlegungsstelle kann zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller anhören.

Die Offenlegungsstelle entscheidet grundsätzlich aufgrund des vom Gesuchsteller dargelegten Sachverhalts.

Art. 7

Aufschiebende Wirkung

Die Einreichung eines Gesuchs nach Art. 2 Abs. 2 schiebt die Entstehung der Meldepflicht nach

Art. 20 BEHG grundsätzlich nicht auf.

Auf Antrag kann die Offenlegungsstelle in begründeten Fällen die Meldepflicht bis zum Erlass ihrer Empfehlung aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.

III. Entschädigung

Art. 8 Entschädigung

Die Offenlegungsstelle kann für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere für die Bearbeitung der Gesuche nach Art. 2 Abs. 2, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt unter Berücksichtigung des Aufwands für die Bearbeitung des Gesuchs, der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Die Entschädigung beträgt höchstens CHF 45‘000.

Wird das Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers mit abgekürzten Fristen durchgeführt, wird eine pauschale Entschädigung von CHF 15’000 zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Entschädigung kann nach Aufwand abgerechnet werden, wenn dieser die maximale Entschädigung gemäss Abs. 1 bzw. Abs. 2 übersteigt.

IV. Fachkommission für Offenlegung

Art. 9

Zweck Die Fachkommission für Offenlegung ist der Offenlegungsstelle als beratendes Gremium innerhalb des Bereichs SIX Exchange Regulation beigestellt.

Art. 10 Bestellung und Organisation

Die Fachkommission für Offenlegung besteht aus maximal neun Mitgliedern, die von der Geschäftsleitung der SIX Exchange Regulation gewählt werden. Bei der Bestellung werden die betroffenen Marktteilnehmer (v.a. Anleger, Teilnehmer und Emittenten) angemessen berücksichtigt. Die FINMA, die Übernahmekommission und der Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements können je einen ständigen Beobachter delegieren.

Das Präsidium führt das für die Offenlegungsstelle zuständige Geschäftsleitungsmitglied von SIX Exchange Regulation. Dessen Stellvertretung hat der Leiter der Offenlegungsstelle inne.

Die Fachkommission für Offenlegung tagt auf Einladung des Präsidiums oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder. Der Antrag ist an das Präsidium zu richten.

Art. 11 Aufgaben und Beratung

Die Fachkommission für Offenlegung kann zur Beratung von Auslegungsfragen oder von Fragen grundsätzlicher Natur zum Offenlegungsrecht beigezogen werden.

Die Beratungen der Fachkommission für Offenlegung sind geheim.

Über die wesentlichen Inhalte der Beratungen wird ein Protokoll geführt.

V. Schlussbestimmung

Art. 12 Genehmigung und Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde am 16. April 2012 von der FINMA genehmigt.

Das Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 wird aufgehoben. Das vorliegende Reglement tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

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