Kommentar zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie
Stand 1. Mai 2005
Kommentar zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie (Kommentar zur RLAhP)
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Kommentar zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie (Kommentar zur RLAhP)
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Dies ist die erste Version des «Kommentars zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie» (1. Mai 2005).
Kommentar zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie (Kommentar zur RLAhP)
1 Erkennen des Sanierungsbedarfs: 9
Das Entdecken der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ist grundsätzlich als potenziell kursrelevante Tatsache zu qualifizieren. Jedoch kann gerade in dieser Situation das Aufschieben einer Ad hoc-Mitteilung für den Emittenten von existenzieller Bedeutung sein. Es empfiehlt sich in diesen Fällen, mit der SWX frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
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Originaltext der RLAhP Rz. SWX Kommentar N
2 Ausarbeiten eines Sanierungsplans: 10
Das Ausarbeiten eines Sanierungsplans ist (wie die Entdeckung der Sanierungsbedürftigkeit) grundsätzlich den potenziell kursrelevanten Tatsachen zuzurechnen. Auch hier kann sich das Aufschieben der Ad hoc-Mitteilung für die Gesundung des Unternehmens aufdrängen. Denn müsste der Emittent, der einen Sanierungsplan ausgearbeitet hat, entweder diesen Plan oder die finanziellen Schwierigkeiten, die den Plan bedingt haben, bekannt geben, so würde die Gefahr bestehen, dass die Sanierungsbestrebungen gerade durch die Bekanntgabe der finanziellen Schieflage verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert würden. Insgesamt gilt auch hier, dass die Zulässigkeit des Bekanntgabeaufschubs unmittelbar dann entfällt, wenn durch das Auftreten eines Informationslecks die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. nachfolgend Rz. 17 f.).
3 Sanierungsphase: 11
Während der Sanierung hat der Emittent regelmässig die betriebs- und finanzwirtschaftlichen Erfolgsaussichten seiner Bestrebungen zu hinterfragen. Nur ein erfolgversprechender Sanierungsplan rechtfertigt im Sinne einer Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen des Emittenten die Geheimhaltung.
Eine Sanierung unter völligem Ausschluss der Öffentlichkeit ist kaum denkbar. Je konkreter zu gege- 12 benem Zeitpunkt die Öffentlichkeit über die eingeleiteten Massnahmen informiert wird, desto glaubwürdiger sind die Erfolgsaussichten dieser Schritte.
Informationsleck I 17 Im Falle eines Informationslecks ist die Vertraulichkeit nicht mehr gegeben, weshalb die Berechtigung 1 Als Informationsleck («Leck») wird die Situation zum Aufschub unmittelbar entfällt (vgl. Art. 72 Abs. 3 KR). Die Gefahr eines Lecks ist umso grösser, bezeichnet, in welcher die Vertraulichkeit einer je mehr Personen von einer potenziell kursrelevanten Tatsache Kenntnis haben. Es ist daher empfehpotenziell kursrelevanten Tatsache gegen den lenswert, nur Personen zu informieren, die dieses Wissen für die Ausführung ihrer Funktionen unbe- Willen des Emittenten nicht mehr gewährleistet dingt benötigen («need-to-know-Prinzip»). Massgebend ist eine Einzelfallbetrachtung. Die Praxis hat werden kann. gezeigt, dass sich auch durch die Unterzeichnung von Geheimhaltungserklärungen Lecks nicht immer verhindern lassen.
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Originaltext der RLAhP Rz. SWX Kommentar N Informationsleck II 18 Der Emittent hat Vorkehrungen zu treffen, um im Falle eines Lecks sofort zu informieren. Es empfiehlt 1 Tritt ein Leck auf, so hat die Bekanntgabe der Tat- sich, im Falle des berechtigten Bekanntgabeaufschubs eine regelmässig aktualisierte Mitteilung sache sofort zu erfolgen, auch wenn eine spätere bereitzuhalten, um möglichst verzugsfrei der Pflicht zur Bekanntgabe der potenziell kursrelevanten Publikation geplant war. Die SWX ist unverzüglich Tatsachen nachkommen zu können. telefonisch zu benachrichtigen, wenn das Leck während der Handelszeit auftritt. Praxis: Der Emittent hat beim Vorliegen eines Lecks auch dann unmittelbar zu informieren, wenn der 2 publik gewordene Plan oder Entschluss intern noch nicht finalisiert ist (vgl. Praxis DK-AHP-
Die SWX ist in jedem Fall umgehend telefonisch zu informieren (vgl. Anhang 2 des Kommentars), 3 unabhängig davon, ob der Emittent Massnahmen getroffen hat, die eine Ausweitung des Lecks verhindern sollten.
Ein Leck per se stellt keine Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität dar. Entscheidend ist viel- 4 mehr das Verhalten des Emittenten, falls ein Leck auftritt. Die Voraussetzungen für einen Bekanntgabeaufschub müssen gegeben sein (vgl. Rz. 16). Weiter muss der Emittent adäquate Massnahmen getroffen haben, um die Vertraulichkeit einer potenziell kursrelevanten Tatsache zu gewährleisten. Unabdingbar ist eine telefonische Information der SWX (vgl. Rz. 18 N 3), sobald Anzeichen für ein Leck bestehen. Die Kontaktpersonen gemäss Anhang 2 des Kommentars sind auch ausserhalb der Bürozeiten telefonisch erreichbar.
6 Handelseinstellung
Zweck 19 Die Handelseinstellung als Ultima Ratio, um einen fairen und geordneten Handel gewährleisten zu 1 Eine Handelseinstellung kann bei ausserordent- können, wird von der SWX nur restriktiv verhängt. lichen Umständen verhängt werden, wenn andernfalls ein geordneter und fairer Ablauf des Handels Wenn immer möglich ist eine Ad hoc-Mitteilung so zu publizieren, dass keine Handelseinstellung 2 nicht gewährleistet werden könnte. erforderlich ist.
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Originaltext der RLAhP Rz. SWX Kommentar N Auf Antrag des Emittenten 20 Die Adressen und Kontaktpersonen der SWX finden sich im Anhang 2 des Kommentars. 1 Wenn ein Emittent die Einstellung des Handels für notwendig erachtet, so hat er dies unter Angabe Für die SWX ist es entscheidend, dass sie bei einer bevorstehenden Handelseinstellung sehr rasch Ver- 2 der Gründe so früh als möglich bei der SWX zu treter des Emittenten erreichen kann. Daher ist es unerlässlich, dass der Emittent seinen im Rundbeantragen, spätestens jedoch neunzig Minuten schreiben Nr. 1 der Zulassungsstelle aufgeführten Meldepflichten in Bezug auf die Nennung der vor der beabsichtigten Einstellung. Die SWX ent- Ansprechpersonen nachkommt. scheidet nach freiem Ermessen über Gewährung und Dauer der Handelseinstellung. Lehnt die SWX eine Handelseinstellung ab, so muss der Emittent die kursrelevante Tatsache spätestens neunzig Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss kommunizieren.
Ohne Antrag des Emittenten 21 Es liegt im Ermessen der SWX, den Handel auch ohne Antrag des Emittenten einzustellen, sofern sie dies für die Aufrechterhaltung eines geordneten Handels als notwendig erachtet.
7 Sanktionen
Verhängung von Sanktionen 22 Bereits ausgesprochene Sanktionen 1 Die Zulassungsstelle ist mit der Durchsetzung der Vorschriften der Ad hoc-Publizität beauftragt. Sie verfügt in diesem Zusammenhang über die Kompetenz zur Verhängung von Sanktionen, wenn die Vorschriften des Kotierungsreglements durch die Emittenten nicht eingehalten werden.
Stand 1. Januar 2007
Kommentar zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie: Anhänge
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Kommentar zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie: Anhänge SWX Swiss Exchange
Anhang 1
Publikation von kapitalmarktrelevanten Mitteilungen
Inhalt ist potenziell kursrelevant Inhalt ist nicht potenziell kursrelevant Ad hoc-Mitteilung normale Medienmitteilung
Publikation ist jederzeit möglich
gleichzeitige Information der SWX ist empfehlenswert
Veröffentlichung zwischen Veröffentlichung zwischen 17.30 und 7.30 Uhr 7.30 und 17.30 Uhr
Ad hoc-Mitteilungen sind zumindest an • Wenn immer möglich vermeiden, folgende Adressaten zu verbreiten: ansonsten: Zustellung der geplanten • SWX Swiss Exchange Mitteilung an die SWX spätestens
90 Minuten vor der geplanten
Mindestens zwei bei professionellen Veröffentlichung Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssysteme • Ist eine Publikation während der (z.B. Bloomberg, Reuters, Telekurs) handelskritischen Zeit unumgänglich, bedarf es unter Umständen
Mindestens zwei Schweizer Zeitun- einer Handelseinstellung gen von nationaler Bedeutung
Die Mitteilung ist an die gleichen
Jedem Interessierten auf Anfrage Adressaten zu verbreiten, wie wenn hin (Push-System) die Veröffentlichung ausserhalb der
Jede publizierte Ad hoc-Mitteilung handelskritischen Zeit erfolgt wäre ist zeitgleich mit der Verteilung auf der Website des Emittenten aufzuschalten (Pull-System)
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Anhang 2
Adresse SWX Swiss Exchange Abteilung Publizität Selnaustrasse 30 Postfach CH-8021 Zürich
F +41(0)58 854 29 33
E-Mail Normale Meldepflichten: meldepflichten@swx.com Ad hoc-Mitteilungen: adhoc@swx.com
Website
Kontaktpersonen Im Zusammenhang mit Ad hoc-Publizität und Handelseinstellungen erteilen folgende Personen Auskunft:
Patrick Waser T +41(0)58 854 29 24
Patricia Cruchon T +41(0)58 854 29 25
Stefan Lüchinger, Leiter Abteilung Publizität T +41(0)58 854 26 51
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Anhang 3
Bekanntgabepflicht nach Art. 72 KR
Liegt eine Tatsache vor?
Ja Nein
Nein Stammt die Tatsache aus dem Grundsätzlich keine Bekanntgabe- Tätigkeitsbereich des Emittenten? pflicht (vgl. Rz. 3 RLAhP)
Ja
Ja Ist die Tatsache öffentlich bekannt?
Nein
Nein Hat die Tatsache das Potenzial, den Kurs erheblich zu beeinflussen?
Ja
Bekanntgabepflicht, sobald der Emittent von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat
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Anhang 4
Zulässigkeit eines Bekanntgabeaufschubs nach Art. 72 Abs. 2 KR
Liegt eine nicht öffentlich bekannte, potenziell kursrelevante Tatsache aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten vor?
Ja
Nein Beruht die Tatsache auf einem Plan Aufschub unzulässig oder Entschluss des Emittenten? Pflicht zur Publikation
Ja
Ist die Verbreitung geeignet, die Nein berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen?
Ja
Nein Ist die umfassende Vertraulichkeit der Tatsache gewährleistet?
Ja Im Falle eines Informationslecks ist die Vertraulichkeit nicht mehr gegeben, weshalb die Berech- Der Aufschub der Bekanntgabe tigung zum Aufschub unmittelbar entfällt. Falls ist zulässig das Leck innerhalb der Handelszeit bemerkt wird, ist die SWX zwecks allfälliger Handelseinstellung unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.
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