Richtlinie CONNEXOR Listing Enhancement
(RLCLE)
Rubrum
Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Plattform CONNEXOR Listing Enhancement für die Kotierung von Derivaten
Richtlinie CONNEXOR Listing Enhancement, RLCLE vom 20. Juni 2019 Datum des Inkrafttretens: 2. Januar 2020
Sensitivity: C2 Internal
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................................... 3
Art. 1 Zweck ........................................................................................................................................................... 3
Art. 2 Funktion ....................................................................................................................................................... 3
II Nutzung ....................................................................................................................................................... 3
Art. 3 Zugriffsberechtigung ................................................................................................................................ 3
Art. 4 Benutzer und Benutzer-Account ............................................................................................................. 3
Art. 5 Berechtigungsstufen ................................................................................................................................. 4
Art. 6 Eröffnung Benutzer-Account für natürliche Personen......................................................................... 4
Art. 7 Eröffnung Benutzer-Account für Systemaccounts ................................................................................ 4
Art. 8 Administration ............................................................................................................................................ 5
Art. 9 Aktivierung Benutzer-Account ................................................................................................................. 5
Art. 10 Technische Voraussetzungen .................................................................................................................. 5
Art. 11 Form der zu übermittelnden Dokumente .............................................................................................. 5
Art. 12 Übermittlung durch anerkannte Vertretung ......................................................................................... 5
Art. 13 Legitimationsprüfung ............................................................................................................................... 5
Art. 14 Sorgfaltspflichten ....................................................................................................................................... 6
Art. 15 Sperre von Benutzer-Accounts ................................................................................................................ 7
Art. 16 Speicherung und Aufbewahrung der übermittelten Dokumente ...................................................... 7
III Datenverkehr .............................................................................................................................................. 7
Art. 17 Besonderheiten beim Datenverkehr im Internet ................................................................................. 7
IV Übrige Bestimmungen .............................................................................................................................. 8
Art. 18 Haftung ........................................................................................................................................................ 8
Art. 19 Kosten .......................................................................................................................................................... 9
V Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 9
Art. 20 Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 9
Art. 20a Übergangsbestimmung ............................................................................................................................ 9
Art. 21 Revision ....................................................................................................................................................... 9
Regl. Grundlage: Art. 30bis Zusatzreglement Derivate I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zweck der Richtlinie ist die Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen zur Nutzung von CONNEXOR Listing Enhancement.
Art. 2 Funktion
CONNEXOR Listing Enhancement ermöglicht die elektronische Übermittlung von Kotierungsgesuchen von Derivaten samt Gesuchsbeilagen.
Emittenten bzw. deren anerkannte Vertretung können SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») bzw. SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») Gesuche um Kotierung von Derivaten samt Gesuchsbeilagen im Sinne des Kotierungsreglements (KR) und weiterführender Bestimmungen von SIX Exchange Regulation über CONNEXOR Listing Enhancement übermitteln. Mit Erhalt der automatisch generierten Rückmeldung durch das CONNEXOR Listing Enhancement gelten die Dokumente als rechtsgültig an SIX Exchange Regulation übermittelt resp. zugestellt. Aufgrund der übermittelten Dokumente prüft SIX Exchange Regulation die Gesuche um Kotierung. Die Möglichkeit der physischen Einreichung von Kotierungsgesuchen bleibt davon unbenommen.
Der Benutzer von CONNEXOR Listing Enhancement hat über CONNEXOR Listing direkten Kontakt zu SIX Exchange Regulation und kann sich jederzeit elektronisch über den Stand seiner Gesuche um Kotierung informieren.
II Nutzung
Art. 3 Zugriffsberechtigung
Der Gebrauch von CONNEXOR Listing Enhancement ist ausschliesslich den Emittenten bzw. deren anerkannten Vertretung im Sinne von Art. 58a KR, welche Gesuche um Kotierung von Derivaten übermitteln, bzw. seinen Benutzern gemäss Art. 4, vorbehalten.
Art. 4 Benutzer und Benutzer-Account
Benutzer sind 1. Natürliche Personen, die vom Emittent gegenüber SIX Exchange Regulation schriftlich dazu ermächtigt worden sind, die im Rahmen der von CONNEXOR Listing Enhancement angebotenen Dienstleistungen im Namen und auf Verantwortung des Emittenten in Anspruch zu nehmen; oder 2. Natürliche Personen, die durch einen hierzu berechtigten Benutzer des Emittenten elektronisch gegenüber CONNEXOR Listing Enhancement dazu ermächtigt worden sind, die im Rahmen der von CONNEXOR Listing Enhancement angebotenen Dienstleistungen im Namen und auf Verantwortung des Emittenten in Anspruch zu nehmen; oder 3. Systemaccounts, die durch SIX Exchange Regulation dazu berechtigt worden sind, Dokumente über validierende Schnittstellen an SIX Swiss Exchange bzw. SIX Exchange Regulation zu übermitteln. Die Sicherstellung der Überprüfung der Dokumente durch eine beim Emittenten entsprechend autorisierte natürliche Person liegt in der alleinigen Verantwortung des Emittenten.
Jeder Benutzer verfügt über einen persönlichen Benutzer-Account. In allen genannten Fällen werden Berechtigungsstufen definiert.
Art. 5 Berechtigungsstufen
Jedem Benutzer-Account werden Berechtigungsstufen zugewiesen: 1. Stufe 1 (Read): Diese Stufe berechtigt, Gesuche um Kotierung inkl. Gesuchsbeilagen und zugehörige Informationen («Dokumente») in der Übersicht sowie im Detail anzuschauen (Read) sowie individuelle Einstellungen zu konfigurieren. 2. Stufe 2 (Upload, Delete): Diese Stufe berechtigt, Dokumente einzeln oder in einer Serie hochzuladen (Upload) und noch nicht übermittelte Dokumente zu löschen (Delete) sowie individuelle Einstellungen zu konfigurieren. Diese Stufe wird nur zusammen mit der Stufe 1 vergeben. 3. Stufe 3 (Sign und/oder Submit): Diese Stufe berechtigt, Dokumente freizugeben (Sign) und/oder Gesuche um Kotierung zu übermitteln (Submit) sowie gewisse individuelle Einstellungen zu konfigurieren. Diese Stufe wird nur zusammen mit den Stufen 1 und 2 vergeben. 4. Stufe 4 (Administration): Diese Stufe berechtigt, neue Benutzer bzw. Benutzer-Accounts zu eröffnen, bestehende Benutzer-Accounts anzupassen, Berechtigungen der Stufen 1, 2 oder 4 zuzuteilen oder zu ändern, bestehende Benutzer-Accounts vorübergehend oder definitiv zu sperren, gesperrte Benutzer-Accounts zu entsperren oder zu löschen sowie individuelle Einstellungen oder allgemeine Einstellungen aller Benutzer zu konfigurieren.
Art. 6 Eröffnung Benutzer-Account für natürliche Personen
Die Benutzung von CONNEXOR Listing Enhancement durch natürliche Personen (Berechtigungsstufe 3 gemäss Art. 5 Ziff. 3 muss vom Emittent unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 beantragt werden.
Im Formular gemäss Anhang 1 müssen sich Benutzer der Stufe 3 (Emittent/Garant/Anerkannte Vertretung) durch ihre rechtsgültige Unterschrift identifizieren und ihre Zeichnungsberechtigung angeben (Einzel-/Kollektivunterschrift, Einzel-/Kollektivprokura).
Das Formular gemäss Anhang 1 ist im Original einzureichen.
Art. 7 Eröffnung Benutzer-Account für Systemaccounts
Die Benutzung von CONNEXOR Listing Enhancement mittels Systemaccount muss vom Emittenten unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 beantragt werden.
Die Emittenten/Garanten müssen mit rechtsgültiger Unterschrift ihr Einverständnis geben, dass auf ihre Namen lautende Dokumente über den Systemaccount an SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation übermittelt werden können.
Der Emittent muss mindestens eine natürliche Person bezeichnen, die für die Sicherstellung der Überprüfung der übermittelten Dokumente gemäss Art. 4 verantwortlich ist und SIX Exchange Regulation als Kontaktperson im Zusammenhang mit CONNEXOR Listing Enhancement zur Verfügung steht.
Das Formular gemäss Anhang 2 ist im Original einzureichen.
Art. 8 Administration
Bei der Eröffnung von Benutzer-Accounts gemäss Art. 6 und Art. 7 muss mindestens ein Benutzer der Berechtigungsstufe 4 (Administrator) bezeichnet werden, sofern noch kein Administrator bezeichnet wurde. Die Erfassung und Verwaltung sämtlicher weiterer Benutzer, mit der Einschränkung gemäss Art. 5, ist Aufgabe des Administrators.
Art. 9 Aktivierung Benutzer-Account
Die Aktivierung von Benutzer-Accounts gemäss Art. 6 (Berechtigungsstufe 3) und Systemaccounts gemäss Art. 7 respektive die Vergabe der Rechte dieser Berechtigungsstufen erfolgt durch SIX Exchange Regulation.
Der Emittent erklärt sich damit einverstanden, dass die Dokumente allen Benutzern eines Emittenten untereinander zugänglich sind, sofern die einzelnen Dokumente nicht spezifisch markiert und die Benutzer-Accounts nicht nur für spezifische Gesuche um Kotierung konfiguriert werden. Es ist Sache der Benutzer, die entsprechenden Einstellungen vorzunehmen.
Art. 10 Technische Voraussetzungen
Der Zugang zu CONNEXOR Listing Enhancement erfolgt über das Internet. SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation vermitteln keinen technischen Zugang zu CONNEXOR Listing Enhancement. Dies ist alleinige Sache des Emittenten.
SIX Exchange Regulation leistet dem Emittenten unentgeltlich Support (Benutzeradministration, Upload- Funktionalität), soweit dieser im Rahmen der Benutzung von CONNEXOR Listing Enhancement notwendig ist und mit verhältnismässigem Aufwand erbracht werden kann.
Bei geplanten Wartungsarbeiten informiert SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation die Benutzer mit angemessener Vorlaufzeit elektronisch oder auf andere Weise.
Art. 11 Form der zu übermittelnden Dokumente
Sämtliche Dokumente sind im PDF-Format ohne Schreibschutz zu übermitteln.
Art. 12 Übermittlung durch anerkannte Vertretung
Die Übermittlung von Gesuchen um Kotierung muss durch anerkannte Vertretungen im Sinne von Art. 58a KR erfolgen.
Ist der Emittent selbst nicht eine anerkannte Vertretung im Sinne von Art. 58a KR, muss er mindestens eine anerkannte Vertretung gegenüber SIX Exchange Regulation schriftlich zur Benutzung der im Rahmen von CONNEXOR Listing Enhancement angebotenen Dienstleistungen ermächtigen (Anhang 1). Im Falle einer Beendigung des Vertretungsverhältnisses muss der Emittent SIX Exchange Regulation umgehend schriftlich benachrichtigen und gegebenenfalls eine neue anerkannte Vertretung bestellen.
Die Übermittlung über eine validierende Schnittstelle gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 kann vom Emittenten nur genutzt werden, wenn er zugleich die Anerkennung gemäss Art. 58a KR besitzt.
Art. 13 Legitimationsprüfung
CONNEXOR Listing Enhancement überprüft das Zugriffsrecht des Benutzers.
Zugang zu CONNEXOR Listing Enhancement erhält, wer sich über das Internet durch Eingabe der nachfolgenden Legitimationsmerkmale identifiziert (Selbstlegitimation des Benutzers über das Internet): 1. CONNEXOR Listing Enhancement Benutzer-Identifikation (E-Mail Adresse); und 2. persönliches, frei wählbares Passwort (mindestens sechs Zeichen in Kombination von Zahlen und Buchstaben).
Die Benutzer-Identifikation wird zwecks Legitimation jedem berechtigten Benutzer fest zugeteilt.
Wenn die dienstleistungsbezogene Legitimationsprüfung erfolgt ist, werden die an SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation über CONNEXOR Listing Enhancement übermittelten Gesuche um Kotierung verarbeitet.
Neue Benutzer mit den dazugehörigen Benutzer-Accounts sowie die Vergabe und Änderung der Berechtigungsstufen, mit der Einschränkung gemäss Art. 5, werden durch User mit der Berechtigungsstufe 4 gesteuert, ohne dass hierzu eine schriftliche Vollmacht notwendig ist.
Jede sich anhand der Legitimationsmerkmale legitimierende Person, unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis zum Emittenten und ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf den Unterschriftendokumenten, gilt gegenüber SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation als korrekt legitimierte Person. Sämtliche aufgrund der Legitimationsprüfung übermittelten Gesuche um Kotierung gelten als vom betreffenden Emittenten autorisiert. Desgleichen sind sämtliche Aktivitäten und Rechtshandlungen, welche auf diesem Weg erfolgen, dem betreffenden Emittenten zuzurechnen und für diesen rechtsverbindlich.
Art. 14 Sorgfaltspflichten
Der Emittent trifft die zumutbaren Massnahmen um sicherzustellen, dass sämtliche Benutzer die Legitimationsmerkmale geheim halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte schützen. Die Legitimationsmerkmale dürfen nicht gegenüber unbefugten Personen offengelegt oder an solche weitergegeben werden.
Die Legitimationsmerkmale dürfen nur für Systemaccounts im Sinne von Art. 7 aufgezeichnet werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung trifft jeden einzelnen Benutzer gesondert. Der Emittent haftet gegenüber SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation auch für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Benutzer oder eine Drittperson die Legitimationsmerkmale anderer Benutzer missbraucht.
Der Emittent stellt sicher, dass sämtliche Pflichten gemäss dieser Richtlinie auch von den jeweiligen Benutzern eingehalten werden und dass sämtliche Meldungen, Anweisungen und Änderungen ohne Verzug an die jeweiligen Benutzer weitergeleitet und eingehalten werden.
Beim Passwort handelt es sich um eine vom Benutzer frei wählbare, SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation nicht bekannte und mindestens sechsstellige Zahlen- und Buchstabenkombination. Sie kann vom Benutzer jederzeit abgeändert werden. Das Passwort darf kein leicht ermittelbarer Code sein und keine Rückschlüsse auf den Benutzer zulassen (etwa Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen). Der Emittent muss sicherstellen, dass der Benutzer sein Passwort periodisch ändert.
Besteht Grund zur Annahme, dass eine andere Person als der Benutzer von dessen Passwort Kenntnis erhalten hat, so ist das betroffene Passwort unverzüglich zu ändern.
Der Emittent trägt sämtliche Folgen, die sich aus der Preisgabe und der – auch missbräuchlichen – Verwendung seiner Legitimationsmerkmale oder derjenigen seiner Benutzer ergeben.
Die Sorgfaltspflichten gemäss dieser Richtlinie gelten für die anerkannte Vertretung, welche Gesuche um Kotierung von Derivaten übermittelt, gleichermassen.
Art. 15 Sperre von Benutzer-Accounts
SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation sind berechtigt, den Zugang des Emittenten, eines oder aller Benutzer jederzeit und ohne vorherige Kündigung zu sperren, wenn der Emittent oder ein Benutzer Bestimmungen dieser Richtlinie verletzt. Insbesondere ist SIX Exchange Regulation zur Sperrung eines Systemaccounts berechtigt, wenn die gemäss Art. 7 Abs. 3 im Zusammenhang mit der Benutzung eines Systemaccounts bezeichnete Kontaktperson ihre Funktion nicht oder ungenügend wahrnimmt. SIX Swiss Exchange oder SIX Exchange Regulation informiert den Emittenten unverzüglich mittels Nachricht an einen Benutzer mit Berechtigungsstufe 4.
Jedem Benutzer wird der Zugang zu seinem Benutzer-Account gesperrt, wenn er sich dreimal in Folge falsch autorisiert.
Der Emittent kann einen Benutzer durch schriftliche Benachrichtigung an SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation sperren lassen. SIX Swiss Exchange bzw. SIX Exchange Regulation aktiviert die Sperre spätestens am ersten Werktag nach Erhalt der schriftlichen Sperranweisung. Bis zur Aktivierung der Sperre ist der Benutzer berechtigt, CONNEXOR Listing Enhancement im Namen und Auftrag des Emittenten zu verwenden.
SIX Exchange Regulation ist berechtigt, sämtliche Gesuche um Kotierung, welche von einem berechtigten Benutzer vor der Sperre seines Benutzer-Accounts übermittelt (bzw. freigegeben) worden sind, rechtsverbindlich zu verarbeiten.
Gesperrte Benutzer-Accounts werden nicht automatisch gelöscht. Eine Löschung muss durch einen berechtigten Benutzer erfolgen.
Art. 16 Speicherung und Aufbewahrung der übermittelten Dokumente
Sämtliche im Rahmen von CONNEXOR Listing Enhancement übermittelten Dokumente werden bei SIX Exchange Regulation bzw. SIX Swiss Exchange elektronisch gespeichert und nach erfolgter Kotierung elektronisch aufbewahrt und archiviert.
III Datenverkehr
Art. 17 Besonderheiten beim Datenverkehr im Internet
Im Rahmen von CONNEXOR Listing Enhancement bei SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation eingehende und von SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation versandte Informationen an den Emittenten werden, mit Ausnahme von Angaben über Absender und Empfänger sowie die eindeutigen Identifikationsmerkmale des Finanzinstruments (bspw. ISIN und Börsensymbol), verschlüsselt, wobei hierzu dem Stand von Technik und Praxis entsprechende Verfahren zur Anwendung gelangen.
Das Internet stellt ein weltweites und offenes, grundsätzlich jedermann zugängliches Netz dar und der Datenverkehr im Rahmen von CONNEXOR Listing Enhancement zwischen dem Emittenten und SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Einrichtungen; dies gilt sowohl für die bei SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation eingehenden elektronischen Anweisungen und Informationen des Emittenten als auch für die von SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation zur Übermittlung übergebenen elektronischen Meldungen an den Emittenten.
Aufgrund der weltweiten Verfügbarkeit des Internets und seiner Funktionsweise, können die über das Internet zu übermittelnden Informationen das Gebiet der Länder, in denen der Emittent, SIX Swiss Exchange (Schweiz) und SIX Exchange Regulation (Schweiz) ansässig sind, jederzeit in nicht voraussehbarer Weise verlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Computersysteme von Absender und Empfänger im gleichen Land, im speziellen Fall also in der Schweiz liegen.
Da Absender und Empfänger sowie die eindeutigen Identifikationsmerkmale im Rahmen von CONNEXOR Listing Enhancement nicht verschlüsselt werden, können die entsprechenden Angaben von unbefugten Dritten gelesen werden. Unbefugte Dritte können deshalb sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland Rückschlüsse auf eine Geschäftsbeziehung zwischen SIX Swiss Exchange, SIX Exchange Regulation und dem Emittenten ziehen.
Mit der Benutzung von CONNEXOR Listing Enhancement aus dem Ausland können unter Umständen Regeln des ausländischen Rechts verletzt werden, namentlich dass Import- oder Exportbeschränkungen für Verschlüsselungsverfahren deren Gebrauch untersagen können. Es ist Sache des Emittenten, sich darüber zu informieren. SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation lehnen diesbezüglich jegliche Haftung ab.
IV Übrige Bestimmungen
Art. 18 Haftung
Der Emittent trägt das Risiko für die Übermittlung der Informationen vom Emittenten bis zu SIX Swiss Exchange bzw. SIX Exchange Regulation (Eingang bei CONNEXOR Listing Enhancement) und zurück an den Emittenten. Keine der Parteien haftet der anderen für Schäden, die diese infolge von Übermittlungsfehlern, Betriebsausfällen, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen Dritter in die Informationsübertragungseinrichtungen entstehen. Ebenso entfällt jede Haftung von SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation für Schäden infolge von Störungen, Unterbrüchen (inkl. systembedingten Wartungsarbeiten) oder Überlastungen in CONNEXOR Listing Enhancement.
Für SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation sind stets die auf CONNEXOR Listing Enhancement getätigten Transaktionen verbindlich, wie sie in elektronischen Aufzeichnungen wiedergegeben sind.
SIX Swiss Exchange und SIX Exchange Regulation übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, für deren Inhalt sie nicht verantwortlich sind. Entsprechend übernimmt weder SIX Swiss Exchange noch SIX Exchange Regulation insbesondere keinerlei Haftung für allfällige aufgrund der Publikation von im Zusammenhang mit der Kotierung veröffentlichte Dokumente entstandene Schäden.
Für Schäden, die dem Emittenten aus eigener mangelhafter Erfüllung oder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter ist eine Haftung von SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation ausgeschlossen.
SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation behalten sich bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken jederzeit das Recht vor, ihre Dienstleistungen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz des Emittenten bis zu deren Behebung zu unterbrechen. Für aus diesem Unterbruch allfällig entstanden Schaden übernimmt SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation keine Haftung.
Im Übrigen haftet SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit.
Art. 19 Kosten
Für die Benutzung von CONNEXOR Listing Enhancement werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Vorbehalten bleiben die Kotierungsgebühren gemäss geltender Gebührenordnung zum Kotierungsreglement.
V Inkrafttreten
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Art. 20a Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmungen nach Art. 116a und 116b KR sind sinngemäss anwendbar.
Art. 21 Revision
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 16. April 2018 erlassene Revision von Art. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 7. Dezember 2018 erlassene Revision von Art. 2, 3, 6, 12, und 14 tritt am 2. Mai 2019 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committees vom 20. Juni 2019 erlassene Revision von Art. 18 sowie der Erlass von Art. 20a tritt am 2. Januar 2020 in Kraft.
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