Anleitung Schemata
(SCH)
Anleitung zur Benützung der Schemata A bis G
1 Prospektpflicht gemäss Kotierungsreglement
Im Hinblick auf die Kotierung hat der Emittent einen Kotierungsprospekt zu veröffentlichen, welcher die Angaben enthält, die nötig sind, um dem sachkundigen Anleger ein begründetes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Entwicklungsaussichten des Emittenten sowie über die mit den Effekten verbundenen Rechte zu gestatten (Art. 27 KR). Die Prospektpflicht besteht unabhängig vom regulatorischen Standard. Welche Angaben der Kotierungsprospekt zu enthalten hat, hängt vom regulatorischen Standard ab, nach welchem die Effekten kotiert werden. Je nach Standard schreibt ein anderes Schema den erforderlichen Prospektinhalt vor: International Reporting Standard Schema A Swiss Reporting Standard Schema A Standard für Investmentgesellschaften Schema B Standard für Immobiliengesellschaften Schema C Standard für Hinterlegungsscheine Schema D Standard für kollektive Kapitalanlagen Schema A Standard für Anleihen Schema E Standard für Derivate Schema F Standard für Exchange Traded Products Schema G
Die entsprechenden Schemata bilden einen Bestandteil des Kotierungsreglements bzw. der Zusatzreglemente. Die Schemata sind in der Form einer benutzerfreundlichen Checkliste aufgebaut und sollen dadurch die Redaktionsarbeiten bei der Erstellung der Kotierungsprospekte erleichtern.
2 Kürzungsmöglichkeiten
Unter gewissen Voraussetzungen ist es zulässig, eine Kürzung des Kotierungsprospekts vorzunehmen (z.B. Art. 34 KR, Art. 19 Zusatzreglement Anleihen, Art. 26 Zusatzreglement Derivate). Für Fälle, wo eine Kürzungsmöglichkeit gegeben ist, sind die Checkbox-Kästchen im jeweiligen Schema in Klammern dargestellt. Ist der dort angegebene Kürzungsgrund erfüllt, kann die entsprechende Information im Kotierungsprospekt weggelassen werden.
Anleitung zur Benützung der Schemata A bis G 01.05.2018
Eine Übersicht über die verschiedenen Kürzungsgründe zeigt die folgende Tabelle: Symbol Kürzungsgrund Schema
Im Falle einer zulässigen Kürzung des Kotierungsprospekts gemäss Art. 34 KR können die mit A, B, C, D «*» bezeichneten Angaben weggelassen werden.
Im Falle einer zulässigen Kürzung des Kotierungsprospekts gemäss Art. 19 ZR Anleihen kön- E nen die mit «-» bezeichneten Angaben weggelassen werden. A Die mit «A» bezeichneten Angaben können auch im Reglement über die Anlagepolitik enthal- B ten sein, welches einen integrierenden Bestandteil des Kotierungsprospekts bildet. B Im Falle einer zulässigen Kürzung des Kotierungsprospekts gemäss Art. 25 ZR Derivate kön- F nen die mit «B» bezeichneten Angaben weggelassen werden. C Im Falle einer zulässigen Kürzung des Kotierungsprospekts gemäss Art. 18 ZR Anleihen kön- E nen die mit «C» bezeichneten Angaben weggelassen werden. X Im Falle einer zulässigen Kürzung des Kotierungsprospekts gemäss Art. 31 ZR Anleihen kön- E nen die mit «X» bezeichneten Angaben weggelassen werden.
3 Prospektprüfung durch SIX Exchange Regulation AG
SIX Exchange Regulation AG prüft das Kotierungsgesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen und heisst dieses erst gut, wenn die im Kotierungsreglement niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Einreichung des Kotierungsprospekts, welcher dabei auf seine Vollständigkeit überprüft wird. Entscheide über die Kotierung von Effekten werden in der Regel innerhalb von 20 Börsentagen getroffen. Es steht den Emittenten frei, die ausgefüllten Checklisten der Schemata zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens unter Angabe der Seitenzahlen der Informationen im Kotierungsprospekt ebenfalls einzureichen.
4 Verhältnis zum Emissionsprospekt gemäss Art. 652a und 1156 OR
Diese Anleitung äussert sich einzig über die Anforderungen an den Kotierungsprospekt. Die Vorschriften des Obligationenrechts über den Inhalt des Emissionsprospekts bleiben vorbehalten (Art. 652a bzw. 1156 OR).
SIX Exchange Regulation AG 2