Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-4ccf1c7e18c8

Verletzung der Registrierungspflicht für die Benutzung des Börsensystems (II)

Rubrum

Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SWX Swiss Exchange

Entscheid:

Die Sanktionskommission hat festgestellt, dass der Teilnehmer X die Ziffern 1.9 lit. d und 1.16 Abs. 2 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SWX Swiss Exchange (SWX) verletzt hat, indem er zugelassen hat, dass nicht registrierte Mitarbeiter zwischen dem 16. Mai und 1. Dezember 2006 in 215 Fällen mit Händler-IDs von zwei registrierten Händlern Eingaben in das Börsensystem der SWX vorgenommen haben und indem er kein Log-Buch über die Stellvertretung geführt hat. Gegen X wird ein Verweis ausgesprochen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000 werden X auferlegt.

Erwägungen

1.

Gemäss Ziffer 1.9 lit. d AGB sind Teilnehmer verpflichtet, sämtliche Personen, welche als Händler Zugriff auf das Börsensystem haben, bei der SWX registrieren zu lassen und dafür zu sorgen, dass nur diese das System benutzen. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass die von der SWX zugeteilten Identifizierungsnummern (ID) seiner registrierten Händler nicht missbraucht werden (Ziffer 1.16 Abs. 2 AGB). Bei allfälligen Stellvertretungen muss ein Log-Buch gemäss Ziffer 1.16 Abs. 6 AGB geführt werden.

2.

Im Revisionsbericht vom (…) für das Kalenderjahr 2006 hat die für den Teilnehmer X zuständige Revisionsstelle festgehalten, dass zwischen dem 16. Mai und 1. Dezember 2006 nicht registrierte Mitarbeiter von X in 215 Fällen mit den Händleridentifikationsnummern von zwei andern, registrierten Mitarbeitern Eingaben in das Börsensystem der SWX vorgenommen haben. Über diese Stellvertretungen wurde kein Log-Buch geführt. X hat den Sachverhalt und den Verstoss anerkannt. Es ist erstellt, dass X damit gegen die Ziffern 1.9 lit. d sowie 1.16 Abs. 2 und 6 AGB verstossen hat.

3.

Verletzt ein Teilnehmer die AGB, so verhängt die SWX gemäss Ziffer 1.29 AGB eine Sanktion (Konventionalstrafe), welche von einem Verweis bis zu einer Busse von CHF 10 Mio. reichen kann. Bei der Verhängung trägt die SWX der Schwere der Verletzung und dem Grad des Verschuldens Rechnung.

4.

Die konsequente Einhaltung der Bestimmungen zur Händleridentifikation ist unerlässlich, da nur so eine eindeutige Zurechenbarkeit der Eingaben ins Börsensystem zu den einzelnen Händlern gewährleistet werden kann. Die Handelsüberwachung hat u.a. sicherzustellen, dass Gesetzesverletzungen und die Verletzung von Börsenregeln aufgedeckt werden können. Werden die Registrierungspflichten verletzt, so wird die klare Identifizierung der verantwortlichen Personen vereitelt und es würde für die SWX unmöglich nachzuvollziehen, wer effektiv eine Eingabe in das Börsensystem getätigt hat. Händlererkennungen sind persönlich und dürfen nicht durch andere Personen genutzt werden. Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter Klarheit über den Zweck dieser Bestimmungen und deren Tragweite haben.

5.

Die vorliegenden Verletzungen der Registrierungspflichten sind nicht derart geringfügig, als dass sie formfrei erledigt werden können. Es bestehen aber keine Anzeichen, dass sie im Zusammenhang mit andern Regelverletzungen begangen wurden. X hat sich während des Verfahrens sehr kooperativ verhalten. Er reichte die Stellungnahme fristgerecht ein, beantwortete die von SVE gestellten Fragen ausführlich und gab die Verfehlung zu. Er hat ausdrücklich die Händler angewiesen, die HändlerID’s nicht an Dritte herauszugeben. Die betroffenen Mitarbeiter werden nun turnusmässig über das Verbot zur Weitergabe von Identifikationsnummern unterrichtet. Es wurde angeordnet, dass Stellvertretungen nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Senior Management zulässig seien. Anlässlich solcher Absprachen werde der betroffene Händler nochmals auf die Verpflichtung sowie Anforderung betreffend die Führung eines Log-Buches hingewiesen.

6.

Die SWX musste früher gegen X einen Verweis erteilen, weil in einer andern seiner Unternehmenseinheiten, in einer Niederlassung in (…), im Jahr (…) in nicht schwerwiegender Weise die Bestimmungen über die ausserbörsliche Ausführung von Sammelaufträgen verletzt wurden. Beim Unternehmensteil in (…) und auch sonst musste jedoch von der SWX noch nie eine Sanktion verhängt werden. Auch der vorliegende Fall wiegt nicht schwer. Es bestehen hinreichend Gründe zur Annahme, dass X besorgt sein wird, dass keine Verletzungen von SWX-Erlassen im Allgemeinen sowie von Bestimmungen zur Händleridentifikation im Besonderen mehr vorkommen werden. Ein Verweis als leichteste auszusprechende Sanktion ist daher angemessen.

7.

Gemäss Ziffer 1.29 der AGB kann die SWX Sanktionen gegen Teilnehmer der Öffentlichkeit bekannt geben. Das drängt sich im vorliegenden Fall einer leichten Verletzung nicht auf. Hingegen wird die SWX im Sinne von Ziffer 6.3 Abs. 3 der Verfahrensordnung den rechtskräftigen Entscheid in anonymisierter Form auf ihrer Website publizieren, um den übrigen Marktteilnehmern Hinweise auf die Praxis zu geben.

8.

Bei diesem Ausgang hat der Teilnehmer X die Kosten des Verfahrens von CHF 10’000 zu tragen (Untersuchung CHF 5’000, Sanktionskommission CHF 5’000).

31.01.2008 (Originaltext)