Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-bff7d6ccd327

Entscheid ZUL-MT III/06

Rubrum

Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle in Sachen X AG

Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat am 2. Juli 2006 entschieden:

[…]

Dem Entscheid liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde:

Sachverhalt

1.

X AG ist eine Gesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in […], deren Aktien im Hauptsegment der SWX Swiss Exchange kotiert sind.

2.

Am 31. März 2006 meldete die X AG den Verkauf von 841 Namenaktien der X AG durch ZZ, [Mitglied der Geschäftsleitung /exekutives Verwaltungsratsmitglied] der X AG. Der Gesamtwert des Verkaufs dieser Titel betrug CHF 111'901.85. Diese Meldung wurde als Sammelmeldung über die webbasierte Meldeplattform der SWX Swiss Exchange eingereicht.

3.

Nachdem die Geschäftsstelle der Zulassungsstelle (nachstehend „die Geschäftsstelle“ bezeichnet) die X AG darauf hingewiesen hatte, dass Transaktionen, die den Schwellenwert von CHF 100'000.- überschreiten, nicht als Sammelmeldungen der SWX eingereicht werden dürfen, wurde seitens der X AG erklärt, dass es sich dabei um drei Transaktionen von ZZ handelte, die im Laufe des Monats März stattgefunden haben. Sodann erklärte die bei der X AG für die Meldung von Management- Transaktionen zuständige Person, dass ihr nicht bekannt gewesen war, dass auch Transaktionen unter CHF 100'000.- innert Frist der SWX als Einzelmeldung einzureichen sind, falls vorgängig der Schwellenwert von CHF 100'000.- für eine meldepflichtige Person im Laufe eines Kalendermonats bereits überschritten wurde.

4.

Weitere Abklärungen seitens der Geschäftsstelle ergaben, dass ZZ bereits mit seiner Transaktion vom 1. März 2006 (Veräusserung von 1’000 Namenaktien, Gesamtwert der Transaktion CHF 139'885.30) den Schwellenwert von CHF 100'000.- überschritten hatte. ZZ tätigte sodann weitere 13 Transaktionen im Laufe des Monats März, die je einzeln den Schwellenwert von CHF 100'000.- überschritten. Diese Transaktionen wurden der SWX jeweils fristgerecht und korrekt eingereicht.

5.

Mit Schreiben vom 13. April 2006 ersuchte die Geschäftsstelle die X AG, die Sammelmeldung vom 31. März 2006 zu korrigieren und die drei Transaktionen von ZZ als Einzelmeldungen einzureichen. Sodann verlangte die Geschäftsstelle von der X AG im Rahmen ihrer Vorabklärungen Auskunft über die Gründe für die Verspätung und über die bisherigen und künftigen Massnahmen der X AG betreffend Durchsetzung von Art. 74a KR und der Richtlinie betreffend Offenlegung von Management- Transaktionen (RLMT).

6.

Die Geschäftsstelle wies die X AG sodann auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 4 KR (Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Emittenten) hin und setzte der X AG eine Frist bis Montag, 24. April 2006 zur Stellungnahme zum Schreiben der Geschäftsstelle vom 13. April 2006. Dieses Schreiben war an den Verwaltungsratspräsidenten und CEO der X AG, YY, und die für die Meldung von Management-

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Transaktionen zuständige Person, WW, adressiert und wurde der X AG am 18. April 2006 von der Schweizer Post zugestellt.

7.

Die X AG liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2006 wurde die Geschäftsstelle von der X AG informiert, dass sie das Schreiben der Geschäftsstelle vom 13. April 2006 erst am 7. Mai 2006 zur Kenntnis genommen hatte, da die Adressaten des Schreibens während dreier Wochen, bis zum 4. Mai 2006, auf Geschäftsreise rund um die Welt gewesen seien. Gleichzeitig bat die X AG um eine Erstreckung der Frist.

8.

Die Geschäftsstelle erstreckte der X AG darauf die Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2006 und wies sie darauf hin, dass die unterlassene Beantwortung des Schreibens vom 13. April 2006 eine Verletzung des Kotierungsreglements darstellen könne.

9.

Ebenfalls am 8. Mai 2006 korrigierte die X AG in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 13. April 2006 die Sammelmeldung vom 31. März 2006 und reichte der SWX über die webbasierte Meldeplattform drei zu veröffentlichende Einzelmeldungen betreffend die drei Transaktionen von ZZ ein.

10.

Mit ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2006 gab die X AG die drei von ZZ getätigten Transaktionen im Gesamtbetrag von CHF 111'901.85 einzeln an. Es handelt sich dabei um drei Transaktionen, nämlich die Veräusserung von 250 Namenaktien am 2. März 2006 (im Gesamtwert von CHF 34'091.10; gemeldet von ZZ am 3. März 2006), die Veräusserung von 319 Namenaktien am 20. März 2006 (im Gesamtwert von CHF 41'869.85; gemeldet von ZZ am 20. März 2006) und die Veräusserung von 272 Namenaktien am 28. März 2006 (im Gesamtwert von CHF 34'940.90; gemeldet von ZZ am 28. März 2006).

11.

Als Grund, weshalb die Meldung der oben aufgeführten Transaktionen von ZZ als Sammelmeldung anstatt als zu veröffentlichende Einzelmeldungen eingereicht wurden, gab die X AG an, dass dies auf ein ungenaues oder falsches Verständnis der Melderichtlinien und -grundsätze seitens der für die Meldung von Management- Transaktionen zuständigen Person bei der X AG zurückzuführen sei.

12.

In der Folge teilte die Geschäftsstelle der X AG die Eröffnung einer formellen Untersuchung mit, veröffentlichte dies mittels einer Pressemitteilung und gewährte der X AG Gelegenheit, im Rahmen ihres Gerhörsanspruchs zum Sanktionsantrag an den Ausschuss der Zulassungsstelle Stellung zu nehmen. In diesem Sanktionsantrag beantragte die Geschäftsstelle dem Ausschuss der Zulassungsstelle, gegenüber der X AG sei ein Verweis auszusprechen, dieser sei durch die SWX zu publizieren und die X AG habe Verfahrenskosten von mindestens CHF […] zu tragen.

13.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 nahm die X AG zum Sanktionsantrag Stellung und brachte im Wesentlichen folgendes vor: Die fragliche Angelegenheit sei nicht mangels guten Willens, sondern durch eine Folge von unglücklichen Umständen verursacht worden. Das Schreiben der Geschäftsstelle sei vor Ostern 2006 versandt worden und die X AG habe weniger als eine Woche Zeit zu dessen Beantwortung gehabt.

14.

Weiter sei die Verwaltung der X AG eben erst von […] nach […] umgezogen, was zur Verzögerung beigetragen habe. Sodann seien die verantwortlichen Personen auf einer Geschäftsreise auslandabwesend gewesen.

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15.

Die X AG akzeptiere zwar, dass sie die Organisation verbessern müsse, doch handle es sich hier um eine ungewöhnliche Serie von unglücklichen Umständen. Die X AG strich sodann die bedeutende Anzahl von Mitteilungen betreffend Transaktionen von ZZ hervor und wies darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die Verletzung von Art. 4 KR nicht als eine grobe Pflichtverletzung eingestuft werden könne. Diesen mildernden Umständen sei im Rahmen des Entscheides durch den Ausschuss der Zulassungsstelle Rechnung zu tragen.

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Erwägungen

I. Zuständigkeit

16.

Die Beteiligungspapiere der X AG wurden mit Inkrafttreten von Art. 74a KR am 1. Juli 2005 bereits an der SWX Swiss Exchange gehandelt, sodass die X AG hinsichtlich der Bedingungen der Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SWX – namentlich dem KR und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.

17.

Zu den Aufrechterhaltungspflichten gemäss dem Kotierungsreglement und dessen Ausführungsbestimmungen gehört unter anderem die Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 74a KR. Wenn der Emittent seine Meldepflichten verletzt, indem er Management-Transaktionen nicht, zu spät oder unvollständig meldet, kann die Zulassungsstelle oder die Disziplinarkommission nach Art. 81 Ziff. 1 und 3 KR die in Art. 82 KR vorgesehenen Sanktionen aussprechen (vgl. Geschäftsordnung der Zulassungsstelle, Ziff. 3.5.3).

18.

Ebenso kann die Zulassungsstelle oder die Disziplinarkommission bei Verletzung von Art. 4 KR (Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Emittenten) nach Art. 81 Ziff. 1 KR die in Art. 82 KR vorgesehenen Sanktionen aussprechen (vgl. Geschäftsordnung der Zulassungsstelle, Ziff. 3.5.3).

II. Grundlagen

19.

Gestützt auf Art. 74a Abs. 1 KR sorgt der Emittent dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Erwerbe und Veräusserungen von Beteiligungsrechten des Emittenten bis spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss melden.

20.

Überschreitet der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100'000.-, so macht der Emittent der SWX innerhalb von zwei Börsentagen eine Meldung (Art. 74a Abs. 3 KR). Sofern der Wert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100'000.- nicht überschreitet, leitet der Emittent die Meldungen, gesammelt und aufgeteilt nach meldepflichtigen Personen, spätestens am vierten Börsentag nach Ende des Kalendermonats der SWX weiter (Art. 74a Abs. 4 KR). Meldungen betreffend Transaktionen, die den Schwellenwert von CHF 100'000.- überschreiten, müssen auf der Website der SWX durch den Emittenten veröffentlicht werden. Gleiches gilt für einzelne Transaktionen unter dem Schwellenwert von CHF 100'000.-, sobald dieser Schwellenwert durch den Gesamtbetrag der Transaktionen einer meldepflichtigen Person während eines Kalendermonats überschritten wird.

21.

Bekanntgabepflichtig nach Art. 74a Abs. 3 und 4 KR sind von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung eines Emittenten, dessen Beteiligungsrechte mindestens teilweise an der SWX kotiert sind, getätigte direkte oder indirekte Er-

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werbe oder Veräusserungen von Beteiligungsrechten des Emittenten oder anderen Produkten gemäss Art. 74a Abs. 1 lit. b KR.

22.

Art. 4 KR bestimmt, dass die SWX bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dem Kotierungsreglement und dessen Ausführungsbestimmungen vom Emittenten die Auskünfte und Dokumente einfordern kann, die für die Beurteilung der Qualität des Emittenten durch die Anleger oder für den ordnungsgemässen Ablauf des Marktes notwendig sind. Die Emittenten sind nach Art. 4 Abs. 1 KR verpflichtet, der SWX die erwünschten Auskünfte und Informationen innert Frist zu erteilen.

III. Materielles

23.

Die vorstehend aufgeführten Transaktionen von ZZ, [Mitglied der Geschäftsleitung /exekutives Verwaltungsratsmitglied] der X AG, betrafen Verkäufe von Namenaktien der X AG am 2. März 2006 (CHF 34'091.10), am 16. März 2006 (CHF 41'869.85) und am 27. März 2006 (CHF 34'940.90). ZZ hatte bereits am 1. März 2006 1’000 Namenaktien der X AG zu einem Gesamtwert von CHF 139'885.30 veräussert. Damit steht fest, dass die Transaktionen durch eine meldepflichtige Person getätigt wurden, und dass diese Transaktionen, obwohl unter dem Schwellenwert von CHF 100'000.-, aufgrund der erstmaligen Überschreitung des Schwellenwerts am 1. März 2006 der SWX als zu veröffentlichende Einzelmeldungen einzureichen sind.

24.

Sobald der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100'000.- überschreitet, ist der Emittent verpflichtet der SWX alle Transaktionen der meldepflichtigen Person, also auch jene unter CHF 100'000.-, innerhalb von zwei Börsentagen, gerechnet vom Eingang der Meldung (Art. 74a Abs. 3 KR), zu melden.

25.

Die Transaktion von ZZ vom 2. März 2006 wurde der X AG am Tage darauf zur Kenntnis gebracht. Die X AG hätte diese Transaktion spätestens am 7. März 2006 als zu veröffentlichende Einzelmeldung der SWX einreichen müssen. Dies geschah indes erst am 8. Mai 2006, mithin insgesamt 41 Börsentage zu spät. Die Transaktion von ZZ vom 16. März 2006 wurde der X AG am 20. März 2006 zur Kenntnis gebracht. Die X AG hätte diese Transaktion spätestens am 22. März 2006 als zu veröffentlichende Einzelmeldung der SWX einreichen müssen, was indes erst am 8. Mai 2006, mithin 30 Börsentage zu spät erfolgte. Die Transaktion von ZZ vom 27. März 2006 wurde der X AG am 28. März 2006 zur Kenntnis gebracht. Die X AG hätte diese Transaktion spätestens am 30. März 2006 als zu veröffentlichende Einzelmeldung der SWX einreichen müssen. Dies geschah indes erst am 8. Mai 2006, mithin insgesamt 24 Börsentage zu spät.

26.

Damit steht fest, dass die X AG die Meldefrist gemäss Art. 74a Abs. 3 KR verletzt hat, indem die X AG die Einzelmeldungen betreffend die vorstehend erwähnten Transaktionen mit Verspätungen von 41, 30 und 24 Börsentagen eingereicht hat.

27.

Im Rahmen ihrer Vorabklärungen stellte die Geschäftsstelle dem Verwaltungsratspräsidenten und CEO sowie der für die Meldung von Management-Transaktionen zuständigen Person bei der X AG mit Schreiben vom 13. April 2006 einen Fragenka-

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talog zur Beantwortung bis 24. April 2006 zu. Dieses Schreiben wurde der X AG am 18. April 2006 zugestellt, aber nicht innert Frist beantwortet (vgl. Rz. 6 bis Rz. 8).

28.

Erst am 8. Mai 2006 ersuchte die X AG die Geschäftsstelle um eine Nachfrist zur Beantwortung des Schreibens vom 13. April 2006. Als Begründung für die Verspätung gab die X AG an, dass die Adressaten des Schreibens, der Verwaltungsratspräsident und CEO sowie die für die Meldung von Management-Transaktionen zuständige Person, bis am 4. Mai 2006 auf einer Geschäftsreise rund um die Welt gewesen seien und das Schreiben der Geschäftsstelle der X AG erst am 7. Mai zur Kenntnis gelangt sei.

29.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 KR ist der Emittent verpflichtet der SWX im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Kotierungsreglement Auskunft zu erteilen und sachdienliche Unterlagen zuzustellen. Wie die Geschäftsstelle zutreffend vorbringt, geht mit dieser Pflicht der Emittenten einher, die entsprechenden Auskünfte innert der von der SWX angesetzten, angemessenen Frist zu erteilen, bzw. die sachdienlichen Unterlagen der SWX zuzustellen.

30.

Die vorliegenden vier Arbeitstage, ohne Einbezug des Zustelltages, mögen in diesem Sinne etwas kurz sein. Letztlich kann dies hier aber offen bleiben, da die X AG erst am 8. Mai 2006, also 13 Börsentage nach Zustellung des Schreibens, die Geschäftsstelle um eine Nachfrist ersuchte. Diese wurde ihr in der Folge auch gewährt. Im Übrigen werden (innerhalb Frist) gestellte, begründete Fristerstreckungsgesuche in der Regel von der Geschäftsstelle auch gutgheissen.

31.

Der X AG wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, innerhalb Frist um eine Erstreckung zu ersuchen. Stattdessen stellte sie erst 13 Börsentage nach Zustellung des Schreibens der Geschäftsstelle ein Gesuch um eine Nachfrist. Damit steht fest, dass die X AG dadurch, dass sie das Schreiben der Geschäftsstelle nicht innert Frist bis 24. April 2006 beantwortet hat, Art. 4 KR verletzt hat.

32.

Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.

Verschulden der Gesellschaft

33.

Dies setzt voraus, dass der X AG zumindest fahrlässige Verletzungen der Art. 74a KR und Art. 4 KR vorgeworfen werden können.

34.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für das Einstehenmüssen ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Dies setzt voraus, dass die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sind. Bei einer Unterlassung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die aufgrund der konkreten Umstände gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, d.h. wenn nicht gehandelt wurde, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung im Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehende Verletzung von Art. 74a KR voraussehbar und vermeidbar war.

35.

Die X AG führte in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2006 aus, dass der Umstand, dass die drei Transaktionen von ZZ fälschlicherweise erst Ende Monat als Sammelmeldung der SWX eingereicht wurden, auf ein ungenaues oder falsches Verständnis der Melderichtlinien und -grundsätze seitens der für die Meldung von Management- Transaktionen zuständigen Person bei der X AG zurückzuführen sei.

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36.

Es obliegt den Emittenten, das Meldewesen im Zusammenhang mit Art. 74a KR so zu organisieren, dass diesen Pflichten jederzeit nachgekommen werden kann. Dazu gehört auch eine Organisation und interne Zuständigkeit für die Meldungen von Management-Transaktionen, die ausreichend in diesem Gebiet geschultes und ausgebildetes Personal vorsieht. Die Unkenntnis bzw. nicht ausreichende Kenntnis der Regeln betreffend die Offenlegung von Management-Transaktionen vermag deren Verletzung jedenfalls nicht zu entschuldigen. So führt doch eine fehlende, ausreichende Schulung voraussehbar zu einer Verletzung von Art. 74a Abs. 3 KR. Bei sorgfältigem Handeln der X AG wäre eine Verletzung von Art. 74a Abs. 3 KR auch ohne weiteres vermeidbar gewesen. Damit erweist sich das Verhalten der X AG als fahrlässig.

37.

In Bezug auf die Verletzung von Art. 4 KR ist folgendes zu beachten: Die Geschäftsstelle hat ihr Schreiben vom 13. April 2006 an den Verwaltungsratspräsidenten und CEO sowie an die für die Meldung von Management-Transaktionen zuständige Person gerichtet, also einerseits an ein Organ der X AG, anderseits an eine in der fraglichen Angelegenheit durch X AG zur Vertretung gegenüber der SWX ermächtigte Person. Die Landesabwesenheit dieser beiden Personen bis am 4. Mai 2006 lässt die nicht fristgerecht erfolgte Stellungnahme nicht als entschuldbar erscheinen.

38.

Der Emittent muss darauf bedacht sein, sich so zu organisieren, dass den Pflichten gemäss Kotierungsreglement jederzeit nachgekommen werden kann.

39.

Die kurzen Fristen im Zusammenhang mit den Melde- und Veröffentlichungsfristen nach Art. 74a KR und auch die Sicherstellung des Informationsflusses bei weiteren Meldpflichten (so z.B. Art. 72 KR, Ad hoc-Publizität) setzen bei den Emittenten eine entsprechende Organisation voraus. Eine Solche muss in der Lage sein auch bei geschäfts-, krankheits- oder ferienbedingten Abwesenheiten die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten.

40.

Damit steht auch hinsichtlich der Verletzung von Art. 4 KR fest, dass diese voraussehbar und somit auch vermeidbar gewesen wäre. Dies umso mehr als, wie die Geschäftsstelle ausführte, die für die Offenlegung von Management-Transaktionen zuständige Person nach E-mail- und Telefon-Kontakten mit der Geschäftsstelle darüber informiert war, dass Letztere Vorabklärungen führte und die X AG anschreiben wird. Damit erweist sich das Verhalten der X AG mindestens als fahrlässig.

Schwere der Verletzung

41.

Dem Sinn und Zweck von Art. 74a KR – die Förderung der Informationsversorgung der Anleger – kann nur Rechnung getragen werden, wenn der Markt innerhalb der kurzen Meldefristen, über die offenlegungspflichtigen Transaktionen informiert wird (vgl. dazu Rz. 1 Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen; Studie der Deutschen Bank vom 1. September 2004, „Director’s Dealings in Europe, Benefiting from disclosed transactions; Studie der Credit Suisse vom 20. Februar 2006, „Performance-Effekte nach Management-Transaktionen in der Schweiz: Outperformance-Erzielung durch Replikation”).

42.

In diesem Sinne ist für die Beurteilung der Schwere der Verletzung insbesondere zu beachten, dass die X AG die übrigen vierzehn Management-Transaktionen von ZZ im Monat März jeweils fristgerecht gemeldet hatte und die drei Transaktionen vom 2., 16. und 27. März 2006 vom Betrag her deutlich geringer waren als die vierzehn gemeldeten Transaktionen.

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43.

Damit erweist sich, dass die unterlassene fristgerechte Meldung der genannten drei Management-Transaktionen aufgrund der vorliegenden Umstände keine schwere Verletzung von Art. 74a KR darstellt.

44.

In Bezug auf die Verletzung von Art. 4 KR ist zu beachten, dass die Geschäftsstelle bei ihrer Arbeit darauf angewiesen ist, dass die Emittenten die verlangten Angaben und Unterlagen, welche zur Klärung des Sachverhalts notwendig sind, vollständig und zeitgerecht zur Verfügung stellen. Dieses Erfordernis ist nicht Selbstzweck, sondern konkretisiert letztlich den am Kapitalmarkt erforderlichen, schnellen Informationsfluss. Die Emittenten müssen diesen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen gewährleisten. Dies gilt auch wenn, wie vorliegend (vgl. Rz. 14), die Verwaltung eines Emittenten umzieht. Die erhebliche Verspätung, mit der die X AG das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet hat, bzw. um eine Nachfrist ersuchte, stellt somit eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 4 Abs. 1 KR dar.

45.

Bei der Beurteilung gilt es zu berücksichtigen, dass von der SWX gegen die X AG in den letzten 5 Jahren keine Sanktion ausgesprochen worden ist. Allfällige frühere Sanktionen werden nicht berücksichtigt.

46.

In Abwägung der gesamten Umstände kommt der Ausschuss der Zulassungsstelle damit zum Schluss, dass gegenüber der X AG ein Verweis mit Publikation als angemessene Sanktion auszusprechen ist.

Gebühren

47.

Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. KR werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Gebühren werden der X AG auferlegt.

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Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen erlässt der Ausschuss der Zulassungsstelle folgenden Entscheid:

1.

Gegenüber der X AG wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR).

2.

Die Sanktion gegenüber der X AG wird durch die SWX Swiss Exchange publiziert (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 9 KR i.V.m. Art. 82 Abs. 2 KR; Publikation nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 82 Abs. 4 KR).

3.

Die Verfahrenskosten für die Untersuchung und den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang von CHF […] werden der X AG auferlegt (Ziff. 7.8 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement).

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