Schweizerische Empfehlungen für die Bewährungshilfe - Druckversion

GRUNDLAGEN SCHWEIZERISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE BEWÄHRUNGS­HILFE

ENTWICKELT IN ZUSAMMENARBEIT MIT DER SCHWEIZERISCHEN KONFERENZ DER LEITERINNEN UND LEITER DER BEWÄHRUNGSHILFEN (SKLB)

SKJV Schweizerische Empfehlungen für die Bewährungshilfe

Impressum

Herausgeber Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug SKJV Avenue Beauregard 11 CH-1700 Fribourg www.skjv.ch

Die «Schweizerischen Empfehlungen für die Bewährungshilfe» wurden in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen SKLB (www.bewaehrungshilfe.ch) entwickelt.

Verfasser Christoph Urwyler, SKJV Simon Gabaglio, Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe, Kanton Freiburg Marc Rüfenacht, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Kanton Bern

Mitwirkende Luisella Demartini-Foglia, Ufficio di Patronato del cantone Ticino, Kanton Tessin / Nathalie Dorn, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Kanton Zürich / François Grivat, Fondation vaudoise de Probation FVP, Kanton Waadt / Tom Grotgans, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Kanton Bern / Michael Hafner, Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, Kanton Aargau / Denise Joller, Vollzugs- und Bewährungsdienst, Kanton Luzern / Reto Kropf, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Kanton Thurgau / Alexandre Viscardi, Office d’exécution des peines, Kanton Waadt / Anna Zürcher, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Kanton Thurgau

Kommunikation

Fabienne Ayer, SKJV Kalissa Carneiro, SKJV

Sprache Die vorliegenden Empfehlungen liegen in deutscher, französischer und italienischer Sprache vor.

Version 2024 / © SKJV

SKJV Schweizerische Empfehlungen für die Bewährungshilfe

SKJV Schweizerische Empfehlungen für die Bewährungshilfe

Teil 1: Ausgangslage Hintergrund und Entstehung Im Auftrag des Stiftungsrats SKJV wurde im Jahr 2019 eine Bestandesaufnahme der fachlichen Grundlagen der Bewährungshilfe in der Schweiz durchgeführt. Diese Analyse hat sichtbar gemacht, dass Bewährungshilfe in den Kantonen auf unterschiedliche Art und Weise organisiert wird und auch auf nationaler Ebene keine einheitliche fachliche Konzeption existiert, die für die tägliche Arbeit hilfreich sein könnte.1

Das Fehlen einer einheitlichen fachlichen Grundlage führt zu Unterschieden im Auftragsverständnis und in der Fallarbeit, was mithin die Definition und das Erreichen eines gemeinsamen Qualitäts- und Leistungsniveaus erschwert. Betroffen davon ist auch die Zusammenarbeit zwischen den Bewährungsdiensten und den übrigen am Sanktionenvollzug beteiligten Akteuren, was der von Politik und Praxis geforderten Integration, Transparenz und Interdisziplinarität im Justizvollzug entgegensteht.2

Vor diesem Hintergrund fand im Frühjahr 2021 eine Konsultation statt, in der sich die Kantone mit der Schaffung von gesamtschweizerischen Empfehlungen für die Bewährungshilfe einverstanden erklärt haben. In der Folge beauftragte der Stiftungsrat SKJV eine breit abgestützte Arbeitsgruppe aus Fach- und Leitungspersonen der Vollzugs- und Bewährungsdienste mit der Erarbeitung von fachlichen Empfehlungen für die Bewährungshilfe. Der Entwurf wurde Ende 2022 den für die Justiz zuständigen politischen Entscheidungsträgern zur Stellungnahme unterbreitet. In ihrer Plenarversammlung vom 16./17. November 2023 haben die Mitglieder der KKJPD die vorliegende Fassung der «Schweizerischen Empfehlungen für die Bewährungshilfe» zur Kenntnis genommen und für die Veröffentlichung autorisiert.

Grundlagen Die Grundlage für die vorliegenden Empfehlungen umfasste:

  • die Empfehlung CM/Rec(2010)1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarates, angenommen vom Ministerkomitee am 20. Januar 2010 in der 1075. Sitzung der Ministerbeauftragten;

  • den Kommentar zu der Empfehlung CM/Rec(2010)1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten;

  • die Empfehlung CM/Rec(2017)3 zu den Europäischen Grundsätzen für Sanktionen und Massnahmen in der Gemeinschaft, angenommen vom Ministerkomitee am 22. März 2017 in der 1282. Sitzung der Stellvertreter der Minister;

  • die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sogenannten «Nelson Mandela-Regeln», die von der Plenarsitzung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 2015 angenommen und verabschiedet wurden (Resolution 70/175);

  • die überarbeitete Fassung der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, Empfehlung Rec(2006)2-rev 2020, angenommen vom Ministerkomitee am 1. Juli 2020 in der 1.380. Sitzung der Ministerstellvertre-ter;

  • die Guidelines regarding recruitment, selection, education, training and professional development of prison and probation staff, CM(2019)111-add, angenommen am 9. Oktober 2019 in der 1356. Sitzung des European Committee on Crime Problems CDPC;

  • die Empfehlung CM/Rec(2012)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über den Europäischen Verhaltenskodex für Vollzugsbedienstete, angenommen vom Ministerkomitee am 12. April 2012 in der 1140. Sitzung der Stellvertreter der Minister;

  • die von der Schweizerischen Konferenz der Leitenden der Bewährungshilfe im Jahr 2013 veröffentlichten Grundlagen und Hauptaufgaben der Bewährungshilfe;

Siehe SKJV (2021): Fachliche Standards der Bewährungshilfe – eine Bestandesaufnahme. Siehe KKJPD (2014): Grundlagen für den strafrechtlichen Sanktionenvollzug in der Schweiz.

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  • den vom Berufsverband Soziale Arbeit Schweiz (Avenir Social) veröffentlichten Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz, angenommen und verabschiedet an der Delegiertenversammlung vom 25. Juni 2010.

  • die Grundlagen für den strafrechtlichen Sanktionenvollzug in der Schweiz, veröffentlicht von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren KKJPD, genehmigt am 13. November 2014;

  • die geltenden bundesrechtlichen gesetzlichen Grundlagen;

  • die geltenden konkordatlichen Richtlinien und Standards der Bewährungshilfe.

Zweck und Umsetzung Die vorliegenden Empfehlungen sollen zu einem einheitlichen Aufgabenverständnis in den Kantonen und über die Kantonsgrenzen hinaus beitragen und helfen, eine gemeinsame Fachsprache und Wissensbasis zu etablieren. Mit Rücksicht auf kantonale Vollzugskonzeptionen und konkordatliche Regelungen sollen auf diese Weise grundlegende Prinzipien im Sinne von «Good Practice» vermittelt und die Kantone in der Qualitätsentwicklung unterstützt werden. Schliesslich sollen die Empfehlungen der Handlungsorientierung im Alltag dienen und mithin eine professionelle Aufgabenerfüllung der Bewährungshilfe fördern.

Bei der Konzeption der Empfehlungen wurde darauf geachtet, dass sie mit den bestehenden Grundlagen, Abläufen und Regelungen in den Kantonen und Konkordaten kompatibel sind. Von detaillierten Vorgaben (z.B. Abläufen, Regelungen, Fristen) wurde abgesehen, damit eine auf die lokalen Gegebenheiten und Merkmale der Vollzugsorganisation abgestimmte Umsetzung der Empfehlungen möglich ist.

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Teil 2: Geltungsbereich und Definitionen Geltungsbereich Die vorliegenden Empfehlungen dienen als fachlicher Leitfaden für die Umsetzung der Bewährungshilfe. Die Behördenorganisation und damit auch die Aufgaben und Kompetenzen der Bewährungsdienste können sich je nach Kanton unterscheiden. Die Empfehlungen konzentrieren sich deshalb ausschliesslich auf den Kernauftrag der Bewährungshilfe wie er in Artikel 93 Absatz 1 StGB beschrieben ist: Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.

Verschiedene Artikel im StGB sehen eine Bewährungshilfe vor: Die Bewährungshilfe betreut bedingt verurteilte Personen (Art. 44 Abs. 2 StGB), bedingt aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB), einer stationären Massnahme (Art. 62 Abs. 3 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) entlassene Personen, sowie Personen in ambulanter Behandlung (Art. 63 Abs. 2 StGB). Schliesslich betreut die Bewährungshilfe auch Personen, die mit einem Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 6 und Art. 67c Abs. 7bis StGB) oder einem Kontakt- bzw. Rayonverbot (Art. 67b Abs. 4 und Art. 67c Abs. 7bis StGB) belegt wurden.

Nicht im Fokus der Empfehlungen stehen, soweit diese Aufgaben je nach Kanton anderen Institutionen als der Bewährungshilfe zugewiesen wurden, die freiwillige soziale Betreuung nach Art. 96 StGB, die Kontrolle von Weisungen (Art. 94 StGB), die elektronische Überwachung (Art. 79b StGB), die Gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB), das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB), die Kontrolle bei häuslicher Gewalt (Art. 28b ZGB), sowie die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO).

Definitionen Bewährungshilfe: Rechtsinstitut gemäss Art. 93 StGB, wodurch Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden sollen.

Bewährungsdienst: Kantonale Behörde oder private Organisation3, welche für die Umsetzung der Bewährungshilfe zuständig ist.

Bewährungshelfer:in: Fachperson, die für die Umsetzung der Bewährungshilfe (in Zusammenarbeit mit der betreuten Person) zuständig ist.

Betreute Personen: Für die der Bewährungshilfe unterstellten Personen kursieren unterschiedliche Bezeichnungen. Vorliegend wird der Begriff «betreute Person verwendet, wie er auch durch das Strafgesetzbuch (Art. 93 StGB) fest-gelegt ist.

Art. 376 Abs. 1 StGB.

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Teil 3: Grundprinzipien 1. Ziel der Bewährungshilfe ist, die betreute Person vor Rückfälligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren, indem eine professionelle Arbeitsbeziehungen zu ihr aufgebaut und auf dieser Grundlage Eigenverantwortung, Ressourcen und Handlungskompetenzen gefördert werden. Die Bewährungshilfe baut dabei auf das Veränderungspotenzial und die Lernfähigkeit der betreuten Person.

  1. Die Bewährungshelfer:innen begegnen der betreuten Person unabhängig von den Straftaten, die diese begangen hat, in ihrer täglichen Arbeit mit Würde und Respekt. Sie achten die persönliche Integrität und das soziale Umfeld der betreuten Person.

  2. Die Interventionen der Bewährungsdienste orientieren sich an den Delikten, Risiken und Ressourcen der betreuten Person. Sie nehmen Rücksicht auf die individuellen Umstände, Eigenschaften und Bedürfnisse der betreuten Person, um auf diese Weise sicherzustellen, dass jeder Einzelfall ein möglichst ganzheitliches und der konkreten Situation entsprechendes Vorgehen erfährt.

  3. Die Zusammenarbeit mit der betreuten Person wird bezüglich Auftrag, gesetzlichen Vorgaben, Rechten und Pflichten besprochen und dokumentiert. Die für die Auftragserfüllung relevanten Informationen und Interventionsschritte werden in einer für die betreute Person verständlichen Sprache vermittelt und festgelegt.

  4. Nach Möglichkeit holen die Bewährungshelfer:innen die Zustimmung der betreuten Person zu allen sie betreffenden Interventionen ein und bemühen sich um ihre Kooperationsbereitschaft.

  5. Die Bewährungshelfer:innen setzen sich ein für den Schutz der Allgemeinheit vor kriminellen Handlungen und vor Verletzung der Integrität der Individuen. Wann immer die Einrichtungen der Bewährungshilfe mit Angelegenheiten befasst sind, die einen Bezug zu den Opfern von Straftaten haben, achten sie deren Rechte und Bedürfnisse. Die Kontaktaufnahme mit den Opfern erfolgt in der Regel über Fachstellen gemäss Opferhilfegesetz.4

  6. Um der Familie und den Angehörigen der betreuten Person die erforderliche Unterstützung, Rat und Information zukommen zu lassen, leiten die Bewährungshelfer:innen diese an geeignete Fachstellen weiter.

  7. Die Bewährungsdienste sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine fachgerechte Umsetzung der ihnen übertragenen Mandate besorgt und gewährleisten, insbesondere durch entsprechende Berichterstattung und Antragstellung, eine klar verständliche und prompte Information der auftraggebenden Instanzen (z.B. Gerichte, Vollzugsbehörden, Bewährungsdienste).

  1. Die Bewährungsdienste arbeiten in Hinblick auf eine koordinierte, interdisziplinäre Fallarbeit und ein optimales Übergangsmanagement vom stationären in den ambulanten Sanktionenvollzug bzw. in die Freiheit mit den Vollzugsbehörden, den Einrichtungen des Justizvollzugs, den Strafverfolgungsbehörden, sowie den Einrichtungen des Gemeinwesens5 partnerschaftlich zusammen. Sie initiieren und beteiligen sich an einem gegenseitigen Informationstausch, soweit dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendig ist.

  2. Sämtliche Tätigkeiten und Interventionen der Bewährungshelfer:innen entsprechen geltenden kantonalen, konkordatlichen, nationalen und internationalen Ethik-, Fach- und Berufsstandards.

  3. Die Bewährungsdienste gewährleisten eine ausgewogene Balance zwischen Aufgaben, Kompetenzen und Personalressourcen. In Bezug auf die Durchführung der Bewährungshilfe – namentlich die Arbeit

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2019), SR 312.5. Aus Sicht der Bewährungsdienste gehören zu den Einrichtungen des Gemeinwesens z.B. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die Sozialdienste, die Migrationsbehörden, die Sozial- und Invalidenversicherungen, sowie die Behörden des kantonalen Bedrohungsmanagements.

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mit den zu betreuenden Personen – verpflichten sie sich zur Integration und Umsetzung moderner, evidenzbasierter Methoden und stellen die notwendige fachliche Weiterbildung des Personals sicher.

12. Die vorliegenden Grundsätze sind unparteiisch anzuwenden, ohne Diskriminierung wegen der Herkunft, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der sexuellen Identität, der Sprache, der sozialen Stellung, des Vermögens, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.6

Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung.

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Teil 4: Inhalt und Umsetzung der Bewährungshilfe Triage 13. Nach Falleingang wird mit Hilfe eines Screening-Instruments der Abklärungsbedarf hinsichtlich des Rückfallrisikos der verurteilten Person ermittelt. Das Screening erfolgt nach einem einheitlichen und strukturierten Vorgehen.7

Erstkontakt 14. Nach Falleingang nimmt der/die Bewährungshelfer:in vom Dossierinhalt Kenntnis und lädt die betreute Person innert angemessener Frist zu einem Erstgespräch ein. Bei inhaftierten Personen im Straf- und Massnahmenvollzug hat ein Erstkontakt wenn immer möglich bereits während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung stattgefunden.

  1. Im Erstgespräch wird die betreute Person über den Auftrag und die daraus folgenden Zielsetzungen und Schritte informiert sowie über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Der/die Bewährungshelfer:in unterstützt die betreute Person dabei, ihre Grundbedürfnisse zu sichern (Unterkunft, finanzielle Mittel, Gesundheit, etc.) und leitet sie gegebenenfalls an geeignete Fachstellen weiter.

  2. Im Laufe der ersten Gespräche werden auch die Einstellungen der betreuten Person zum deliktischen Verhalten, ihre Anliegen und ihre Sicht auf individuelle Stärken und Schwächen sowie die im Rahmen des Auftrags zu behandelnden delikt- und risikorelevanten Problemfelder aufgenommen.

Analyse 17. Abhängig von den Ergebnissen der Triage erfolgt eine Fallanalyse. Dies beinhaltet eine Einschätzung des Rückfallrisikos, der Schutz- und Risikofaktoren sowie des Interventionsbedarfs und der Elemente, welche die Ansprechbarkeit der betreuten Person beeinflussen. Die Fallanalyse erfolgt nach einem einheitlichen und strukturierten Vorgehen.8

  1. Der/die Bewährungshelfer:in holt alle für die Durchführung einer Fallanalyse erforderlichen Unterlagen und Dokumente ein. Dazu gehören Dokumente aus der Straf- und Untersuchungsakte sowie ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, eventuelle Fall- und Risikobeurteilungen von vorgelagerten Behörden, psychiatrische Gutachten, Therapieberichte und andere institutionelle Berichte sowie gegebenenfalls Entscheide der Vollzugsbehörde.

  2. Die betreute Person wird über das Vorgehen und die Ergebnisse der Fallanalyse informiert. Ihre Sichtweise und abweichenden Einschätzungen bilden einen Bestandteil der Fallarbeit.

  3. Zur Unterstützung und Fundierung ihrer professionellen Beurteilung werden die Bewährungshelfer:innen darin geschult, die Grundlagen einer kriminologischen Evaluation sowie das Leistungsvermögen und die Grenzen der zur Fallanalyse verwendeten Instrumente zu verstehen und die theoretischen Kenntnisse in jedem Einzelfall in geeigneter Weise einzusetzen.

Siehe für die deutschschweizerischen Konkordate das gemäss der Konzeption «Risikoorientierter Sanktionenvollzug (ROS)» definierte Vorgehen bzw. für das lateinische Konkordat analog den «Processus latin d'exécution des sanctions orientées vers le risque et les ressources (PLESORR)». Für das Vorgehen siehe Hinweise in Fussnote 7.

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21. Die Fallanalyse ist ein fortlaufender Prozess, weshalb die Gültigkeit der Ergebnisse bei Bedarf9 zu überprüfen ist.

Planung 22. Der/die Bewährungshelfer:in erstellt eine schriftliche Planung für die Umsetzung der Interventionsziele und legt diese dem Dossier bei. Diese Planung gründet auf den Ergebnissen der Beratungsgespräche sowie der individuellen Fallanalyse. Sie ist für die Arbeit der Bewährungsdienste und die Arbeitsbeziehung mit der betreuten Person richtungsweisend und ermöglicht es, Fortschritte in Richtung der gesetzten Ziele festzustellen und zu dokumentieren.

  1. In der Planung werden der personen- und umweltbezogene Veränderungs- und Kontrollbedarf sowie der daraus abgeleitete Unterstützungsbedarf der betreuten Person festgehalten. Dazu werden die notwendigen Handlungsziele und das Vorgehen zur Zielerreichung im Rahmen geeigneter sozialarbeiterischer und -integrativer sowie delikt- und risikoorientierter Interventionsschritte definiert. Die Arbeit soll dabei nicht prioritär auf Defizite und Vermeidungsziele ausgerichtet werden. Vielmehr sollen auch Ressourcen, namentlich positive Aspekte, prosoziale Werthaltungen und Lebensziele aktiv erfragt und in die Planung einbezogen werden, da lediglich auf einer kooperativen Ausgangsbasis Interventionsziele formuliert werden können, deren Erreichung für die betreute Person motivierend ist.

  2. In der Planung werden auch fallspezifische Hinweise auf potenziell kritische Entwicklungen definiert und diese mit der betreuten Person besprochen. Alle am Vollzug beteiligten Fachpersonen sollen wissen, wie zu reagieren ist, wenn derartige Warnzeichen auftreten.10

  3. Die betreuten Personen erhalten Gelegenheit, sich an der Planung aktiv zu beteiligen. Auf Basis der Planung werden mit ihr die Umsetzungsschritte in den festgelegten Handlungsfeldern besprochen. Es werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihre aktive Mitarbeit an den Interventionen zu erreichen.

26. Nach jeder Überprüfung und allfällig damit verbundener Anpassung der individuellen Falleinschätzung und -bewertung (Überarbeitung der Fallanalyse) ist die Planung ebenfalls zu überprüfen und falls notwendig zu aktualisieren.

Verlauf 27. Die Interventionen der Bewährungshelfer:innen haben die Abwendung von Straftaten und die soziale Wiedereingliederung zum Ziel. Sie sind daher konstruktiv und basieren auf dem identifizierten kriminogenen Bedarf der betreuten Person. Ihre Intensität steht in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko.11

Gemäss Empfehlung Nr. 70 der Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarates (CM Rec (2010)1) wird eine Fallanalyse zu folgenden Zeitpunkten empfohlen: a. bei der Bestimmung der geeigneten Sanktion oder Massnahme oder wenn eine Abweichung vom formalen Strafverfahren in Erwägung gezogen wird; b. zu Beginn der Dauer einer Aufsicht; c. immer, wenn es im Leben der Straffälligen wesentliche Veränderungen gibt; d. wenn eine Veränderung der Art oder des Umfangs der Aufsicht in Erwägung gezogen wird; e. am Ende der Aufsichtsmassnahme. Unter Kontrollbedarf werden fallspezifische Hinweise auf potenziell kritische Entwicklungen während des Vollzugs der Sanktion beschrieben. Alle am Vollzug beteiligten Fachpersonen sollten wissen, wie zu reagieren ist, wenn Warnhinweise auftreten. Der individuelle Kontrollbedarf gründet auf einer Hypothese zum Deliktmechanismus, die beschreibt, welche Bedingungen vorliegen müssen, bevor die Person eine strafbare Handlung begeht. Damit frühzeitig reagiert werden kann, sollen in der Planung Hinweise auf potenziell kritische Entwicklungen des Verhaltens und der Situation der betreuten Person definiert werden. Der Kontrollbedarf kann z.B. folgenden Kategorien zugeordnet werden: Arbeitssituation, Wohnsituation, Finanzen, Partnerschaft und Familie, sonstiges soziales Umfeld, Freizeit, Gesundheit, gegenwärtige psychische Verfassung, Suchtmittelproblematik, Betreuungs- und/oder Behandlungssituation, spezifische Konstellation in Bezug auf bedeutsame Personen. Mit Interventionen sind strukturierte und geplante Arbeiten der Bewährungshilfe gemeint. Zum einen gehören dazu Interventionen zu deliktrelevanten Verhaltensweisen (z.B. Deliktmechanismus, Konsumverhalten, Konfliktkompetenz, Kritikfähigkeit, etc.). Anderseits Information über die Verfahren und Regeln in der Strafjustiz, Beratung in psychosozialen Fragen, Unterstützung bei der Suche nach Wohn-, Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie von finanziellen Ressourcen, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung,

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  1. Die Bewährungshelfer:innen stützen sich in ihren Interventionen auf eine Vielzahl von Methoden, Techniken und Ansätzen, die empirisch fundiert und anerkannt sind. Dazu gehören namentlich Case Management, deliktorientierte Arbeit, ressourcen- und lösungsorientierte Arbeit, systemische Beratung, verhaltensorientierte Beratung, Interventionen basierend auf Desistance-Ansätzen, Methoden der Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung sowie des Umgangs mit Widerstand.

  2. Die Betreuungsintensität12 der Bewährungshilfe wird je nach Situation und Bedarf festgelegt und die Überlegungen dazu im Dossier festgehalten. Auf die zeitliche Verfügbarkeit der betreuten Person wird Rücksicht genommen. Die Intensität der Betreuung wird bei Veränderungen der Situation angepasst. Falls andere Fachpersonen in die Betreuung involviert sind, finden eine Koordination und so regelmässig wie nötig Standortbesprechungen statt.

  3. Falls erforderlich beziehen die Bewährungshelfer:innen bei der Durchführung einer Intervention weitere Institutionen, Fachstellen und Fachpersonen mit ein, koordinieren deren Leistungen und sorgen, unter Einhaltung der Schweigepflicht im Sinne des Strafgesetzes, für einen optimalen Informationsfluss.

  4. Halten betreute Personen die ihnen auferlegten Auflagen und Weisungen nicht ein, reagiert der/die Bewährungshelfer:in inhaltlich und zeitlich angemessen.13 Die Reaktion trägt den Umständen des Fehlverhaltens und der Situation der betreuten Person sowie des Schutzes der öffentlichen Sicherheit umfassend Rechnung. Jeder Verstoss und die Reaktion darauf werden im Falldossier dokumentiert.

  5. Um bei Fehlverhalten der betreuten Personen ein möglichst einheitliches Vorgehen zu unterstützen, bemüht sich der Bewährungsdienst um eine gemeinsame interne Wertekultur.

Evaluation 33. Der Verlauf der Interventionen und deren Wirkungen werden in regelmässigen Abständen durch den/die Bewährungshelfer:in evaluiert. Das Ergebnis findet in der Planung seinen Niederschlag und wirkt sich auf die Intensität der Bewährungshilfe aus.

34. Im Rahmen der Evaluation wird ebenfalls die Auffassung der betreuten Person zum Nutzen und Gewinn, den sie aus der Bewährungshilfe zieht, erfragt.

35. Am Ende des Mandats findet eine abschliessende Evaluation statt. Die betreute Person wird darauf hingewiesen, dass diese Evaluation im Dossier verbleibt und auf diese zurückgegriffen werden kann.

Berichterstattung 36. Der Bewährungsdienst erstellt auf Verlangen der auftraggebenden Behörde sowie nach Mandatsende einen Bericht über die betreute Person.

37. Der Bewährungsdienst definiert das Vorgehen, wenn die betreute Person sich der Bewährungshilfe entzieht oder wenn die Bewährungshilfe nicht mehr durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist (Art. 95 Abs. 3 und Art. 295 StGB).

Unterstützung beim Aufbau eines tragenden sozialen Netzes, Unterstützung im Umgang mit Finanzen, Vermittlung und Durchführung von Schuldenregulierungen, Vermittlung sowie Koordination von therapeutischen Institutionen, Fachstellen und Fachpersonen. Mit Betreuungsintensität ist die Häufigkeit von Gesprächen und telefonischen Kontakten mit der betreuten Person gemeint. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Rückfallgefahr unmittelbar nach Entlassung aus dem Freiheitsentzug am grössten. Unabhängig von der individuellen Situation der betreuten Person erfolgt deshalb nach der Entlassung eine intensivere Betreuung. Die Betreuungsintensität wird in der Folge der konkreten Entwicklung der Situation angepasst. Die Reaktionsmöglichkeiten der Bewährungshilfe weisen unterschiedliche Intensitäten auf und sind jeweils an die konkrete Situation anzupassen.

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  1. Der Bericht an die auftraggebende Behörde gibt Auskunft über die Situation und das Verhalten der betreuten Person.14 Ebenso reflektiert der Bericht das Betreuungsintervall, den Verlauf der Betreuung und die Erreichung der Interventionsziele, die Einhaltung der Auflagen, die Entwicklung der deliktrelevanten Faktoren und die Qualität der Zusammenarbeit. In der Regel nimmt der Bericht auch Stellung zu einer künftigen Nachsorge durch Dritte und macht Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.

  2. Die betreute Person wird über die Berichterstattung informiert und ihre Stellungnahme wird im Bericht festgehalten. Falls dieser Bericht mit der betreuten Person nicht besprochen werden kann, sind die Gründe dafür festzuhalten.

40. Der Bericht wird von einer verantwortlichen Leitungsperson des Bewährungsdienstes visiert und der auftraggebenden Behörde innerhalb der vorgesehenen Fristen übersendet.

Mandatsende 41. Vor Ablauf des Mandats wird die betreute Person zu einem Abschlussgespräch eingeladen, um den Verlauf der Bewährungshilfe, die Erreichung der festgelegten Ziele und das weitere Vorgehen sowie allfällige diesbezügliche Empfehlungen zu besprechen. Der Inhalt dieses Abschlussgesprächs wird im Dossier dokumentiert.

Abtretung eines Mandats an andere Kantone 42. Für die Umsetzung der Bewährungshilfe ist der Urteilskanton zuständig. Wohnt die verurteilte Person nicht im Urteilskanton, überträgt die zuständige kantonale Stelle die Bewährungshilfe in der Regel an die zuständige Stelle des Wohnkantons. Diese bestätigt ihrerseits die Übernahme des Mandats.

  1. Im Falle einer Mandatsübertragung stellt die zuständige Behörde des Urteilskantons die frühzeitige Einbindung des Bewährungsdienstes des Wohnkantons sicher und gewährleistet eine klare Auftragsübermittlung und eine – so weit wie möglich – umfassende Information über die zu betreuende Person und den Interventionsbedarf.

  2. Der Bewährungsdienst des Wohnsitzkantons erstattet Bericht namentlich am Ende des Mandats, wenn die Zusammenarbeit nicht nach den Vorgaben des Mandats durchgeführt werden kann oder wenn der Urteilskanton in begründeten Fällen um einen Zwischenbericht ersucht.

  3. Der Urteilskanton entlastet den auftragnehmenden Bewährungsdienst schriftlich nach Beendigung des Mandats und Eingang des Schlussberichts.

Die Beschreibung der Situation und des Verhaltens der begleiteten Person bezieht sich namentlich auf ihre Persönlichkeit, ihre Entwicklung, ihre Wohn- und Arbeitssituation, ihr Beziehungsnetz, ihren Umgang mit Finanzen, ferner auf gesundheitliche Probleme (z.B. Suchtabhängigkeit), ihre psychische Verfassung, ihr Freizeitverhalten, sowie ihre Betreuungs- und Behandlungssituation.

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Teil 5: Übergangsmanagement15 46. Ist im Rahmen der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug eine Bewährungshilfe vorgesehen, werden mit der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung frühzeitig der optimale Zeitpunkt sowie ein geeignetes Vorgehen für den Einbezug des Bewährungsdienstes und für eine kohärente Fallübergabe bestimmt. Die Bewährungshelfer:innen nehmen mit den betroffenen Stellen in der Vollzugseinrichtung, den am Vollzug beteiligten Fachpersonen und den inhaftierten Personen Kontakt auf, um die Entlassung und die Rückkehr in die Gesellschaft gemeinsam zu planen. Damit sollen die während der Inhaftierung begonnene Arbeit und die verfolgten Zielsetzungen fortgeführt und die Kontinuität in der Betreuung sichergestellt werden.16

47. Ist nach Mandatsende eine Nachsorge durch Dritte angezeigt, stellen die Bewährungsdienste zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs eine frühzeitige Einbindung der hierfür zuständigen Stellen sicher.

Unter Übergangsmanagement wird ein Konzept zur nachhaltigen Wiedereingliederung von strafrechtlich verurteilten Personen verstanden. In Abgrenzung zur herkömmlichen Entlassungsvorbereitung befasst sich Übergangsmanagement mit einer umfassenden und langfristigen Planung über alle Vollzugsstufen bis hin zu einer allfälligen Nachsorge nach der definitiven Entlassung, was eine Zusammenarbeit aller am Vollzug beteiligte Akteure, namentlich Strafvollzug und Bewährungshilfe, voraussetzt. Da die Rückfallgefahr in der ersten Zeit nach Haftentlassung besonders hoch ist, hat das Übergangsmanagement auch eine nahtlose (Weiter-)Betreuung der aus dem Vollzug entlassenen Personen zum Ziel. Um dies zu erreichen, sollen Kommunikation, Koordination und Vernetzung aller mitbeteiligten Stellen und Fachpersonen sichergestellt und fallbezogene Massnahmen in ein ganzheitliches Wiedereingliederungskonzept integriert werden. Siehe: Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarates (CM Rec (2010)1), Empfehlung Nr. 39.

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Teil 6: Aktenführung, Informationsrechte und -pflichten Aktenführung 48. Die Fallführung ist ab dem ersten Kontakt mit der betreuten Person in einem Dossier sorgfältig, nachvollziehbar und aktuell dokumentiert.

  1. Das Dossier enthält die persönlichen Daten der betreuten Person, die für die Durchführung der Bewährungshilfe relevant sind, Aufzeichnungen der Kontakte mit der betreuten Person und den am Vollzug mitbeteiligten Fachpersonen sowie die in Bezug auf die betreute Person erledigten Arbeiten. Erfasst werden auch die Ergebnisse der Analyseverfahren, die Planung, die Intervention und die Evaluation sowie alle wichtigen Akten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs.

  2. Die Dossiers werden von der Leitung des Bewährungsdienstes periodisch geprüft und stehen auf Anfrage für externe Kontrollen (z.B. administrative Untersuchung) zur Verfügung.

  3. Die betreuten Personen haben jederzeit und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das Recht zur Einsicht in das über sie geführte Dossier.

Informationsrechte und -pflichten 52. Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Personen Dritten nur dann geben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt und die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.17

  1. Die Behörden der Strafrechtspflege haben gegenüber dem Bewährungsdienst ein umfassendes Informationsrecht und können bei diesem jederzeit einen Bericht über die betreute Person einholen.

  2. Bei konkreten Verdachtsgründen auf ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen und bei anderen wichtigen Tatsachen18, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, sind die Mitarbeitenden der Bewährungsdienste verpflichtet, der vorgesetzten Person unverzüglich Meldung zu erstatten.

  3. Erhalten Mitarbeitende der Bewährungsdienste in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis von der Schutzbedürftigkeit einer erwachsenen oder minderjährigen Person, erstatten sie in Absprache mit der vorgesetzten Person Meldung an die für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständige kantonale Stelle.19 In der Regel wird die betroffene Person über diese Meldung informiert.

Siehe: Art. 95 Abs. 1 StGB und Art. 320 StGB; Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarates (CM Rec (2010)1) , Empfehlung Nr. 89.

18 Wichtige Tatsachen sind:

  • mögliche Verletzungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person;

  • andere schwerwiegende Gefahren für Dritte;

  • medizinische Tatsachen bei konkreter, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit. Siehe: Art. 314d ZGB.

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Teil 7: Ressourcen Infrastruktur und Finanzen

56 Der Bewährungsdienst verfügt über die notwendige Infrastruktur, namentlich:

  • Büros (inkl. Archivraum);

  • Arbeitsplätze mit bedarfsgerechter Ausstattung: Mobiliar, Bürogeräte, Verbrauchsmaterial;

  • Besprechungsplätze in Büros und/oder separaten Räumen für Zweier- und Gruppengespräche;

  • verschliessbare Ablagen für alle aktiven und archivierten Dossiers;

  • Informatik- und Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, etc.);

  • Sicherheitsausrüstung (dazu gehört ein Alarmsystem für Notfälle in allen Büro- und Besprechungsräumen, inklusive Brandbekämpfung. Diese Grundausrüstung kann ergänzt werden mit Mobiltelefon-System, Erste-Hilfe-Apotheke, Defibrillator, etc.);

  • Mobilitätslösungen (Dienstfahrzeuge/Carsharing, Dienstparkplätze, Velo).

57 Der Bewährungsdienst verfügt über die notwendigen Finanzmittel, namentlich:

  • Betriebsbudget zur Finanzierung der Dienstleistungen und eine zuständige Buchhaltung;

  • Funktions- und zeitgemässe Entlöhnung der Mitarbeitenden und Spesenentschädigung;

  • Budget für Weiterbildung, Supervision und Intervision.

Empfehlenswert ist ein Budget zur Unterstützung von Projekten sowie Aktivitäten der betreuten Personen (z.B. Aus- und Weiterbildung; Entwicklung des Sozialkapitals, notwendige Transporte, Nothilfe, etc.), die den Zielen der Bewährungshilfe zuträglich erscheinen und nicht durch andere Stellen finanziert werden.

58. Ort und Räumlichkeiten des Bewährungsdienstes, namentlich der Empfangs- und Wartebereich und die Besprechungsräume, sind so gestaltet, dass sie dem formellen Kontext der Bewährungshilfe angemessen sind, die Vertraulichkeit der Gespräche mit der betreuten Person gewährleisten und der Gestaltung einer positiven Arbeitsbeziehung zwischen Bewährungshelfer/in und Klientel förderlich sind.

Personal Rekrutierung und Qualifikation20 59. Die Bewährungshelfer:innen verfügen über einen Studienabschluss in Sozialer Arbeit oder über eine äquivalente Ausbildung, vorzugsweise mit Weiterbildung und/oder Berufserfahrung im Justizvollzug, in der Straffälligenarbeit, in der Beratung oder in der forensischen Psychiatrie oder Psychologie.

60. Im Selektionsverfahren werden die Merkmale und Anforderungen der zu besetzenden Stelle im Bewährungsdienst klar kommuniziert und die Eignung der Bewerbenden geprüft. Diese Prüfung umfasst neben den kognitiven Fähigkeiten und dem Ausbildungsniveau auch die Integrität21, die persönliche

CM(2019)111-add, Empfehlung Nr. 3. Dies ist im Bewerbungsverfahren gezielt zu prüfen, beispielsweise anhand von Fragen an die Bewerbenden, Unterlagen wie einem Straf- und Betreibungsregisterauszug, Referenzauskünften und weiteren Abklärungen.

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Reife sowie die Reflexions- und Teamfähigkeit. Die Bewerbenden sind bereit, berufsbegleitend spezifische Aus- und Weiterbildungen im Bereich Justizvollzug und Soziale Arbeit zu absolvieren.22

61. Die Bewährungshelfer:innen verfügen über ein breites methodisches Wissen und über Fachkompetenzen, die für die Fallarbeit und Interventionen sowie für den Aufbau und die Gestaltung einer positiven Arbeitsbeziehung in Zwangskontexten geeignet sind. Dazu gehören Methoden wie Case Management, deliktorientierte Arbeit, ressourcen- und lösungsorientierte Arbeit, systemische Beratung, Interventionen basierend auf Desistance-Ansätzen, Methoden der Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung sowie für den Umgang mit Widerstand.

Aus- und Weiterbildung 62. Die Bewährungshelfer:innen werden ausgebildet und befähigt, innerhalb des aus gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Weisungen, Organisationsgrundsätzen, Verhaltenskodizes sowie methodischen und ethischen Standards bestehenden Rahmens nach eigenem Ermessen zu handeln.

  1. Während ihres beruflichen Werdegangs erneuern, vertiefen und erweitern die Bewährungshelfer:innen ihre beruflichen Qualifikationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsangeboten. Die Bewährungsdienste sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden regelmässig (Richtwert: ein bis drei Tage pro Jahr)23 fachspezifische, auf die jeweilige Funktion, Verantwortung und Aufgaben abgestimmte Aus- und Weiterbildungen absolvieren.

  2. Die Bewährungshelfer:innen erhalten möglichst zeitnah nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Ausbildung zu den Prinzipien der Rückfallprävention, namentlich der Risiko- und Ressourcenorientierung.

  3. Bewährungshelfer:innen, die Personen betreuen, die besondere Arten von Straftaten begangen haben oder sonst besondere Anforderungen an die Betreuung stellen, erhalten nach Möglichkeit eine geeignete Spezialausbildung. Dazu gehören namentlich Personen, die Gewalt- oder Sexualdelikte begangen haben, Personen mit Suchtmittelabhängigkeit, Personen mit psychischen Erkrankungen sowie Personen mit belastendem Migrationshintergrund. Die Bewährungsdienste legen bei Bedarf weitere Zielgruppen und spezifische Themen fest.

Fallbelastung24 66. Die Personalausstattung des Bewährungsdienstes sollte zahlenmässig hinreichend sein, um qualitätsvolle Arbeit zu leisten. Die Arbeitsbelastung der einzelnen Mitarbeiter:innen soll es ihnen erlauben, die ihnen zugewiesenen Personen angemessen zu betreuen, sich über die Fallarbeit fachlich auszutauschen (Teamsitzungen, Inter- und Supervision) und sich entsprechend der Stellenanforderungen weiterzubilden.

Siehe Kommentar des Europarates zu den Grundsätzen der Bewährungshilfe (CM Rec (2010)1), S. 5. Im Vergleich sind für das Betreuungs- und Sicherheitspersonal in den Vollzugseinrichtungen als Richtwert wenigstens drei Tage pro Jahr vorgesehen. Siehe für das Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz: Richtlinie betreffend Betreuungs- und Sicherheitspersonal im Justizvollzug vom 20. März 2020, Art. 11 Abs. 2; für das Ostschweizer Konkordat: Richtlinien für das Betreuungs- und Sicherheitspersonal im Justizvollzug vom 3. April 2020, Abs. 6.2; für das lateinische Konkordat: Lignes directrices pour le personnel d’encadrement et de sécurité des établissements de détention de 21 avril 2020, Abschnitt 6.2. Die Falllast ist definiert als die Anzahl laufender Dossiers pro Vollzeitstelle der Bewährungshelfenden.

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67. Die Bewährungsdienste definieren die Fallbelastung auf Basis einer gesamtheitlichen Sichtweise25, worin die Anzahl Fälle und ebenso der fallspezifische Aufwand (ggf. nach Fallkategorien) nachvollziehbar berücksichtigt sind.26

Sicherheit 68. Der Bewährungsdienst verfügt über ein Sicherheitsdispositiv27, worin auf die Betreuung von Personen im Zwangskontext abgestimmte Massnahmen für die interne Sicherheit (z.B. Empfang der betreuten Personen vor Ort) und externe Sicherheit der Mitarbeitenden (z.B. Hausbesuche, auswärtige Treffen) definiert sind. Bestehende Weisungen und Richtlinien zu Infrastruktur, Präsenzregelung, Alarmsysteme und Verhalten in Notfallsituationen (Gefahrensituationen erkennen und reagieren) sind umgesetzt.

Siehe: Empfehlung CM/Rec(2010)1 über die Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarates, Empfehlung Nr. 29: Die Personalausstattung der Bewährungshilfe ist zahlenmässig hinreichend, um effektive Arbeit zu leisten. Die Arbeitsbelastung der einzelnen Mitarbeitenden erlaubt es ihnen, die Straffälligen wirksam und in menschenwürdiger Art und Weise zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu unterstützen und, soweit dies angemessen ist, mit deren Familien und gegebenenfalls Opfern zu arbeiten. Wird die Nachfrage zu gross, ist es Aufgabe der Leitung der Einrichtung, Lösungen zu suchen und dem Personal mitzuteilen, welche Aufgaben Vorrang haben. Siehe dazu auch den Kommentar des Europarates zu den Grundsätzen der Bewährungshilfe CM/Rec(2010)1, S. 6. Im Rahmen des Bewährungshilfemandats variiert die Fallbelastung je nach Komplexität und Risikostufe der Fälle zwischen 20 bis 50 Dossiers. Diese relativ grosse Spannweite basiert auf Einschätzungen und Erfahrungen der in die vorliegenden Empfehlungen involvierten Leitungspersonen der Bewährungshilfe. Im Umgang mit den betreuten Personen können die Bewährungshelfer:innen mit Drohung und Gewalt konfrontiert werden, die gegen sie selbst gerichtet ist. Um die Sicherheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten, sollten die Bewährungsdienste bauliche, technische und organisatorische Massnahmen treffen.

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Teil 8: Qualitätssicherung Reflexion der Fallarbeit 69. Die Fallführungs- und Betreuungsarbeit wird regelmässig mit anderen Personen reflektiert. Dazu stehen den Bewährungshelfer:innen folgende Gefässe zur Verfügung:

  • Teamsitzungen

  • Intervision und Supervision

  • Fachkonferenzen und Seminare über Bewährungshilfe

70. In kritischen Einzelfällen, in denen die Begleitung der betreuten Person nicht gut funktioniert hat, sollten das Zusammenspiel aller Beteiligten und deren Einschätzungen analysiert werden. Dies geschieht unter Einbezug aller am Vollzug beteiligten Fachpersonen, damit allfällige Erkenntnisse und Lerneffekte nicht nur den Mitarbeitenden der Bewährungsdienste, sondern allen Beteiligten zugutekommen.

Controlling, Statistik 71. Die Bewährungsdienste führen Statistik über die ihnen übertragenen Mandate. Mit dem Führen der Statistik wird die Arbeit im Auftrag der Justiz auf kantonaler Ebene sichtbar und auf nationaler Ebene mit anderen Kantonen vergleichbar gemacht. Die Bewährungsdienste berücksichtigen und vereinen kantonale Bedingungen und nationale Vorgaben in Bezug auf die zu erfassenden Einheiten.

72. Die Bewährungsdienste stellen sicher, dass es zuverlässige interne Kontrollinstrumente und Prozesse gibt, ihre eigene Praxis zu überprüfen, zu verbessern und sicherzustellen, dass die erforderlichen Standards erfüllt werden.

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Im Einzelfall kann damit die Prüfung des/der Vorgesetzten gemeint sein oder eine Zweitmeinung von Kolleginnen, Kollegen bei unklaren Sachlagen oder Einschätzungen.