Quellensteuern und Sozialhilfebezug

Merkblatt

Einkommen

Quellensteuern und Sozialhilfebezug Bern 2024

1. Ausgangslage Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Bei längerfristiger Unterstützung ist von den unterstützten Personen ein Steuererlass zu erwirken. Bei nur vorübergehender Unterstützung ist zumindest um eine Stundung, u.U. verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen (SKOS-RL C.1. Erläuterungen b).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Umgang mit der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird pauschal und direkt vom Lohn abgezogen. Im Unterschied zu ordentlich besteuerten Personen können Personen mit Quellensteuerabzug zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht tatsächlich über den gesamten Lohn verfügen. Quellenbesteuerte können beim kantonalen Steueramt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Der Antrag muss bis Ende März des Folgejahrs eingereicht werden. Der Entscheid des Steueramtes resp. die Steuerrückerstattung erfolgt erfahrungsgemäss ein bis zwei Jahre nach der eigentlichen Steuerperiode.

2. Umgang mit Quellensteuer In der Sozialhilfe gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Das bedeutet, dass die notwendigen Ausgaben den tatsächlich verfügbaren Einnahmen gegenübergestellt werden (vgl. SKOS-RL C.1 und SKOS-RL D.1. Der Steuerabzug an der Quelle bedeutet, dass die Arbeitgebenden oder die Versicherer die geschuldete Quellensteuer direkt vom Lohn oder von der Ersatzeinkunft (z.B. Arbeitslosenentschädigungen, Unfall- oder Krankentaggelder) abziehen und dem kantonalen Steueramt abliefern. Der Lohn reduziert sich entsprechend und der betroffenen Person steht auf der Einnahmenseite effektiv nur der um die Quellensteuer reduzierte Nettolohn zur Verfügung.

Würde der Nettolohn vor Abzug der Quellensteuer berücksichtigt, wäre der Bedarf der betroffenen Person und ihrer Familie nicht mehr gedeckt. Zwar kann sie einen Teil der Quellensteuern über den Einkommensfreibetrag (EFB) kompensieren. Je nach Quellensteuertarif und Kanton übersteigen die monatlichen Abzüge aber den EFB. Zu beachten ist ausserdem, dass der EFB nicht in erster Linie der Begleichung von Steuern dient. Vielmehr soll er einen Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Personen schaffen, um dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einsparen zu können (SKOS-RL D.2). Wird der Nettolohn vor Abzug der Quellensteuern als Einnahme berücksichtigt, werden die mit dem EFB verfolgten Ziele der Sozialhilfe unterlaufen.

Aus diesen Gründen ist es angezeigt – trotz des Grundsatzes, dass die Sozialhilfe keine Steuern bezahlt – den Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

Auch bei der Quellensteuer können die betroffenen Personen dabei unterstützt werden, ein Erlassgesuch zu stellen. Ausserdem ist es grundsätzlich sinnvoll, wenn sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, bei welcher die tatsächlichen Aufwendungen (z.B.

effektive Berufskosten, Aus- und Weiterbildungskosten, Drittbetreuungskosten für Kinder, Krankheitskosten, Schuldzinsen) geltend gemacht werden können.

3. Umgang mit Steuerrückerstattungen Grundsätzlich richtet sich die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. In der Regel steht den Sozialhilfeorganen ein Ermessensspielraum zu.

Eine Steuerrückerstattung zählt als geldwerter Zufluss zu den verfügbaren Einnahmen und ist somit an die Sozialhilfeleistungen anrechenbar. Es handelt sich grundsätzlich um eine Rückerstattung aus überschüssigen Akontozahlungen der Steuern (vgl. auch SKOS-RL D.1, Erläuterungen a)).

Es gibt zwei mögliche Varianten, um Steuerrückerstattungen anzurechnen:

Variante 1

Aus verwaltungsökonomischer Sicht kann es bei laufenden Fällen Sinn machen, die ganze Steuerrückerstattung als aktuelle Einnahme anzurechnen und auf eine formelle Rückerstattung zu verzichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrag der Steuerrückerstattung tief ist.

Die Rückerstattung ist dann im Zeitpunkt der Auszahlung als Einnahme anzurechnen (SKOS- RL D.1 Erläuterungen d)).

Variante 2

Insbesondere in Fällen mit einer betraglich hohen Steuerrückerstattung scheint dagegen folgendes Vorgehen sinnvoll zu sein:

Die Steuerrückerstattung ist im Umfang der von der Sozialhilfe bevorschussten Leistungen zurückzuerstatten. Erfolgt die Rückerstattung mittels Direktauszahlung an die Sozialhilfe, ist sie als rückwirkende Einnahme zu Gunsten der in der betreffenden Steuerperiode geleisteten Unterstützung zu verbuchen. Erfolgt die Steuerrückerstattung an die betroffene Person, kann diese im Umfang des auf die Unterstützungsperiode entfallenden Betrages zur Rückerstattung verpflichtet werden, soweit die Sozialhilfe die Akontozahlungen vom Lohn abgezogen hat. Bei laufenden Unterstützungen werden sie als geldwerter Zufluss behandelt und sind als Einnahme an die Sozialhilfe anzurechnen.

Die rechtlichen Grundlagen für dieses Vorgehen sind die Folgenden: Im Unterschied zu anderen Steuerrückerstattungen, welche ihre Grundlage in zu hohen, durch die betroffene Person getätigten Akontozahlungen haben, hat bei Quellenbesteuerten die Sozialhilfe diese Akontozahlungen indirekt übernommen, indem sie den Nettolohn nach Quellensteuer als Einnahme berücksichtigt. Zwar ist im Zeitpunkt der Quellensteuerabzüge noch nicht klar, ob die betroffene Person gegenüber der Steuerbehörde einen Rückerstattungsanspruch haben

wird. Soweit sich nach der Neuberechnung der Steuern herausstellt, dass während der Unterstützungszeit zu hohe Akontozahlungen geleistet worden sind, wurden diese insofern durch die Sozialhilfe bevorschusst, als dass die Sozialhilfe die Quellensteuerabzüge unter Beachtung des Bedarfsdeckungsprinzips ausgeglichen hat. Bei der Quellensteuer gilt der Lohn als Quelle. Aufgrund der zu hohen Quellensteuerabzüge stand der betroffenen Person ein Teil ihres Einkommens (Quelle) nicht rechtzeitig zur Verfügung. Erfolgt eine Rückerstattung durch die Steuerbehörde für diese Zeit, ist es angezeigt, diese als rückwirkende Einnahme anzurechnen, womit sich der Sozialhilfebezug entsprechend reduziert.

4. Fazit 1. Im Zeitpunkt der Ausbezahlung des Lohnes ist bei der Bedarfsberechnung lediglich der Nettolohn nach Abzug der Quellensteuer als Einnahme zu berücksichtigen. 2. Variante 1: Die Steuerrückerstattung von Quellensteuern ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme anzurechnen. Variante 2: Die Steuerrückerstattung von Quellensteuern ist im Umfang der von der Sozialhilfe bevorschussten Leistungen zurückzuerstatten. Ein allfälliger Überschuss nach Vornahme dieser Rückerstattung ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme anzurechnen.