Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe

Merkblatt

Altersvorsorge

Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe Bern 2023 ergänzt 2024

1. Ausgangslage Die Subsidiarität ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe (SKOS-RL A.3.). Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Bei Freizügigkeitsguthaben aus der Altersvorsorge kollidiert das Prinzip der Subsidiarität in der Sozialhilfe mit dem Prinzip des Vorsorgeschutzes in der Altersvorsorge.

In einigen Kantonen und Gemeinden besteht die Praxis, die Klientinnen und Klienten aufzufordern, sich das Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt des AHV-Vorbezugsalters ausbezahlen zu lassen. Sobald das Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt ist, werden die Klientinnen und Klienten abgelöst. Einige Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich die Rückerstattung der bis zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens erbrachten Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe, sobald das Guthaben ausbezahlt ist1. Diese Praxis widerspricht den SKOS-Richtlinien und war in den letzten Jahren Gegenstand mehrerer Gerichtsurteile2.

Begriff Freizügigkeitsguthaben

Unter dem Begriff Freizügigkeitsguthaben sind in diesem Merkblatt die Mittel der gebundenen Vorsorge aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten der 2. Säule und der Säule 3a zu verstehen.

2. SKOS-Richtlinien Die SKOS empfiehlt in SKOS-RL D.3.3 zum Thema Altersvorsorge, das Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a grundsätzlich mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV- Rente herauszulösen und somit die Auflage zum Bezug des Guthabens erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug oder einer IV-Rente zu machen. Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehören nach Abs. 5 zum anrechenbaren Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden.

Die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen aufgrund der Ausbezahlung des Freizügigkeitsguthabens darf wegen günstigen Verhältnissen nach den SKOS- Richtlinien daher nicht verlangt werden (SKOS-RL D.3.3 Erläuterungen Lit. b i.V.m. SKOS-RL E.2.1).

Die Begründung für diese Empfehlung findet sich in der Zielsetzung der 2. und 3. Säule, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung

Die Ausgangslage basiert auf der im Artikel „Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben ist weit verbreitet“ in der ZESO 2/23 vorgestellten Vignettenstudie „Harmsoz“ der FHNW. Nicht berücksichtigt sind in diesem Merkblatt Gerichtsentscheide, die sich auf Versionen der SKOS-RL vor der Revision 2015 abstützen.

einer gewohnten Lebenshaltung beitragen soll (SKOS-RL D.3.3 Erläuterungen Lit. b). Decken AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Freizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen beantragt werden.

3. Rechtsprechung Bundesgericht

Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid (BGE 8C_441/2021) vom 24. November 2021 folgenden Sachverhalt aus dem Kanton Aargau zu beurteilen: Die Sozialen Dienste einer Gemeinde im Kanton Aargau schlugen einer 61 Jahre alten Frau, die seit acht Jahren Sozialhilfe bezog, 2019 vor, sich ihr Freizügigkeitsguthaben ausbezahlen zu lassen und davon einen Teil der bezogenen Sozialhilfegelder zurückzuerstatten. In eine entsprechende Vereinbarung willigte die Betroffene nicht ein. In der Folge bezog sie aber ihr Freizügigkeitsguthaben von

000 Franken. Der Gemeinderat verfügte im Oktober 2019, dass sie bis Sommer 2019 Sozialhilfe in der Höhe von 162 000 Franken bezogen hatte und davon 66 500 Franken zurückzahlen müsse.

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es grundsätzlich zulässig sei, ein vor Eintritt des Versicherungsfalles ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfebezügen heranzuziehen. Denn mit dem Bezug könne über dieses frei verfügt werden. Es sei damit dem Zugriff seitens der Gläubiger nicht per se entzogen. Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge würden hier keinen besonderen Schutz vermitteln. Zu beachten sei allerdings, dass die Mittel bei einer Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) nur beschränkt gepfändet werden könnten. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfe daher lediglich die entsprechende maximale jährliche Rente berücksichtigt werden.

Das Bundesgericht erachtet es also als zulässig, bei der Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen vor Erreichen des Versicherungsfalls gestützt auf die kantonalen Grundlagen die Unterstützungsleistungen zurückzufordern. Erst in einem allfälligen Pfändungsverfahren erfolgt eine Limitierung auf die jährliche Maximalrente, die vom Betreibungsamt zu berechnen ist. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge empfiehlt, für die Berechnung der jährlichen Rente den durchschnittlichen Umwandlungssatz der Vorsorgeeinrichtungen zu verwenden. 2021 lag dieser Durchschnitt bei 5,47 Prozent3. Die Chancen, dass überhaupt ein Betrag gepfändet werden kann, ist damit sehr klein. Es erscheint deshalb nicht sinnvoll, die Rückerstattung zu verlangen.

Im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils (24. November 2021) waren die aktuellen SKOS-RL im Bereich Rückerstattung im Kanton Aargau nicht anwendbar. Mit Inkrafttreten der Revision der Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsverordnung auf den 1. Januar 2023 darf ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge im Kanton Aargau explizit nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden.

OAK BV: Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Publikation jeweils im Mai (Link).

Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid vom 1. Februar 2024 folgenden Sachverhalt aus dem Kanton Basellandschaft zu beurteilen: Ein im Zeitpunkt des Urteils 64 Jahre alter Mann bezog ab 2013 Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde seiner Wohngemeinde stellte die Sozialhilfeleistungen 2022 ein und forderte Fr. 78 000 Franken zurück. Sie begründete dies damit, dass der Betroffene ihr gegenüber sein Freizügigkeitskonto verschwiegen habe. Dieses Guthaben hätte er mit 60 Jahren per April 2019 beziehen können; in diesem Fall wäre er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Betroffenen gut. Es erwog, dass in der Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip gelte. Unterstützungen würden demnach nur gewährt, soweit die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gehe der Schutz der Mittel aus der beruflichen Vorsorge (Vorsorgeschutz) dem Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich bis zum Bezug einer AHV-Rente vor. Nach Ansicht des Bundesgerichts könne eine Pflicht zum Bezug von Vorsorgeguthaben mit 60 Jahren dagegen nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es sei jedoch mit dem vorsorgerechtlichen Zweck dieser Mittel nicht vereinbar, wenn das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des AHV-Bezugs bereits vollständig aufgebraucht wäre. Eine Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsguthaben müsse deshalb zumindest dann als unverhältnismässig gelten, wenn ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe drohe, bevor das Alter von 63 Jahren für einen Vorbezug der AHV-Rente erreicht sei. Beim mutmasslichen Verbrauch des Freizügigkeitskapitals sei vom Bedarf gemäss der Berechnung für Ergänzungsleistungen auszugehen, der höher liegt als der sozialhilferechtliche Bedarf.

Im konkreten Fall hätte das Freizügigkeitsguthaben bei einem Bezug mit 60 Jahren nicht ausgereicht, um den Lebensunterhalt bis 63 Jahr zu finanzieren, weshalb ein Bezug mit 60 Jahren unverhältnismässig gewesen wäre und nicht hätte verlangt werden können. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung seien deshalb nicht gegeben.

4. Rechtsprechung Verwaltungsgericht St. Gallen Das Verwaltungsgericht St. Gallen hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Sozialen Dienste hatten einen 60-jährigen arbeitsunfähigen, alleinstehenden Sozialhilfebezüger aufgefordert, sein Freizügigkeitsguthaben zu beziehen und beabsichtigten, die Unterstützungsleistungen einzustellen.

Das Verwaltungsgericht St. Gallen kam in seinem inzwischen rechtskräftigen Entscheid vom 13. Dezember 2022 (B 2022/74) zum Schluss, dass bei Freizügigkeitsleistungen die Prinzipien des Vorsorgeschutzes und der Subsidiarität der Sozialhilfe kollidieren und im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen seien (Erw. 2). Gegen einen Bezug und eine Anrechnung der Freizügigkeitsleistungen im beurteilten Fall spreche, dass im Zeitpunkt der frühest möglichen Herauslösung (Vollendung des 60. Altersjahres) kein Anspruch auf EL bestehe und deshalb die Altersvorsorge weiter untergraben werde, wenn die Freizügigkeitsleistungen vor Erreichen des AHV-Vorbezugsalters bezogen werden müssten und der Lebensunterhalt

davon bestritten werden müsse. Zudem seien die Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) zu berücksichtigen, welche im Wesentlichen die Empfehlungen der SKOS übernommen hätten, die die Herauslösung des Guthabens der 2. Säule erst mit dem AHV-Vorbezug vorsehen. Schliesslich sei eine Differenzierung zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsleistungen gerechtfertigt, da der Vorsorgeschutz nach Bundesrecht bis zum tatsächlichen Leistungsbezug bestehe (Erw. 2.4 und 2.5).

5. Fazit - Bei Freizügigkeitsguthaben kollidieren die Prinzipien des Vorsorgeschutzes und der Subsidiarität der Sozialhilfe.

- Bei nicht ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben geht der Vorsorgeschutz grundsätzlich bis zum Eintritt des Vorsorgefalls (AHV-Vorbezugsalter oder ganze IV- Rente) dem Subsidiaritätsprinzip vor. Der Bezug des Freizügigkeitsguthabens kann deshalb bei Männern bis zum vollendeten 63. Altersjahr und bei Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr4 oder bis zum Bezug einer ganzen IV-Rente nicht verlangt werden.

- Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dagegen der Bezug des Freizügigkeitsguthabens frühestens ab 60 Jahren verlangt werden, wenn mit dem Freizügigkeitsguthaben der Lebensunterhalt basierend auf dem Bedarf gemäss der Berechnung der Ergänzungsleistungen bis zum Vorbezugsalter finanziert werden kann.

- Die Ablösung von der Sozialhilfe ist zulässig, wenn sich eine unterstützte Person das Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt des Vorsorgefalls (AHV-Vorbezugsalter oder ganze IV-Rente) freiwillig und ohne Aufforderung der Sozialhilfebehörde ausbezahlen lässt. Es besteht dann kein Schutz der Altersvorsorge mehr.

- Die Ablösung von der Sozialhilfe ist auch zulässig, wenn sich eine unterstützte Person das Freizügigkeitsguthaben bei Eintritt des Vorsorgefalls ausbezahlen lässt. Der Vorsorgeschutz ist damit gewahrt.

- Die Rückerstattung wegen günstigen Verhältnissen/Vermögensanfall ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn sich eine unterstützte Person das Freizügigkeitsguthaben vor Eintritt des Vorsorgefalls (AHV-Vorbezugsalter oder ganze IV-Rente) ausbezahlen lässt. In einem allfälligen Pfändungsverfahren ist der beschränkten Pfändbarkeit Rechnung zu tragen. Zum Schutz der Alters- und der Invalidenvorsorge ist nach SKOS-RL in diesen Fällen

Das AHV-Alter der Frauen wird ab 2025 schrittweise erhöht. Ab 2029 ist das AHV-Alter für Frauen und Männer bei 65 Jahren.

entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Rückerstattung wegen günstigen Verhältnissen/Vermögensanfall zu verzichten.

- Die Rückerstattung wegen günstigen Verhältnissen/Vermögensanfall ist bei Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Zeitpunkt des AHV-Vorbezugsalters oder des Bezugs einer ganzen IV-Rente nicht angebracht, da der Vorsorgefall Alter bzw. Invalidität eingetreten ist. Ansonsten würde der Zweck der 2. und 3. Säule im Vorsorgesystem (finanzielle Absicherung im Alter bzw. ab Eintritt einer vollen Invalidität) missachtet.

- Die Rückforderung der im Zeitraum zwischen Eintritt des Vorsorgefalls (AHV- Vorbezug bzw. Zusprache einer ganzen Invalidenrente) und der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens vorschussweise ausgerichteten Unterstützungsleistungen ist hingegen zulässig.

- Allfällige rechtliche Grundlagen der Kantone gehen vor.