Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten

Merkblatt

Sozialhilfe

Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten Bern, August 2025

5.1. Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen

1. Einleitung Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen von Drittstaatenangehörigen (Personen, die nicht aus dem EU/EFTA-Raum stammen) in der Schweiz. Eine tabellarische Übersicht liefert einen Überblick über die relevanten Bewilligungsarten für Personen aus Drittstaaten, die jeweiligen Voraussetzungen für deren Erteilung sowie deren Bedeutung im Kontext der Sozialhilfe. Die Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs sowie Personen aus dem EU/EFTA-Raum wird in separaten Dokumenten behandelt. Zur Bestimmung der Zuständigkeit bei der Unterstützung von Personen aus Drittstaaten dient das Merkblatt «Örtliche Zuständigkeit». Personen aus Drittstaaten können nur unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz leben und arbeiten. Ihre Aufenthaltsbewilligung ist stets zweckgebunden. Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sein wollen, benötigen zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsbewilligung, es sei denn, er oder sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung oder eine B-Bewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs. Aufenthaltsbewilligungen sind grundsätzlich nur in dem Kanton gültig, der sie ausgestellt hat. Ein Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton erfordert ein vorgängiges Gesuch an die zuständigen Migrationsbehörden. Je nach Bewilligungsart ist auch bei einem Stellenwechsel ein entsprechendes Gesuch erforderlich.

Für die vorliegende Thematik finden folgende Gesetze und Verordnungen Anwendung:

⚫ Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ⚫ Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ⚫ Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) ⚫ Verordnung über die Adoption (AdoV) ⚫ Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen über die Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) ⚫ Gaststaatverordnung (V-GSG)

Die folgenden Ausführungen gelten unter Vorbehalt von abweichenden kantonalen Regelungen.

2. Übersicht über die Bewilligungen Anspruch, vorbehältlich Allgemeines Erwerbsarbeit Kantonswechsel abweichender kantonaler Regelungen Niedergelassene sind ausländische Personen, Für die Aufnahme einer Der Kantonswechsel ist Anspruch auf ordentliche Niederlassungsbe denen nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in Erwerbstätigkeit braucht es bewilligungspflichtig2. Es Sozialhilfe willigung der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung keine Bewilligung. besteht ein Anspruch auf erteilt wurde. Diese wird unbefristet erteilt.1 Kantonswechsel, wenn keine (Ausweis C) Widerrufsgründe nach Art. Art. 34 AIG 63 AIG vorliegen.

Aufenthalter:innen sind Ausländer:innen, die Für die Aufnahme einer Der Kantonswechsel ist Anspruch auf ordentliche

Aufenthaltsbewilligung sich für einen bestimmten Zweck längerfristig Erwerbstätigkeit muss eine bewilligungspflichtig.5 Es Sozialhilfe mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz Bewilligung eingeholt besteht ein Anspruch auf aufhalten. Die Bewilligung ist befristet. 3 werden, ausser die Kantonswechsel, wenn die

(Ausweis B) Bewilligung wurde aufgrund Person nicht arbeitslos ist Familiennachzugs ausgestellt und keine Widerrufsgründe oder es liegt ein nach Art. 62 Abs. 1 AIG Art. 33 AIG schwerwiegender vorliegen. persönlicher Härtefall vor.4

Siehe Ziffer 4.1, 5.6, 5.2. Art. 37 Abs. 3 AIG. Siehe Ziffer 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.4, 4.4.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 5.7. Art. 31 Abs. 3 VZAE. Art. 37 Abs. 1 AIG.

Anspruch, vorbehältlich Allgemeines Erwerbsarbeit Kantonswechsel abweichender kantonaler Regelungen Kurzaufenthalter:innen sind Ausländer:innen, Personen, die zur Der Kantonswechsel ist Anspruch auf ordentliche Kurzaufenthaltsbew die sich befristet (in der Regel für weniger als selbstständigen oder bewilligungspflichtig.8 Sozialhilfe. Ausnahme: Bei ein Jahr) für einen bestimmten Zweck mit unselbstständigen Kurzaufenthaltsbewilligungen

illigung (Ausweis L) oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz Erwerbstätigkeit zugelassen zwecks Stellensuche lediglich aufhalten.6 sind, können eine bewilligte Anspruch auf Hilfe in Tätigkeit in der Schweiz Notlagen.9 Art. 32 AIG ausüben.7

Aufenthaltsbewilligung Ci mit Gegen Vorlage eines Der Kantonswechsel ist Anspruch auf ordentliche

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige Arbeitsvertrags, eines bewilligungspflichtig.13 Sozialhilfe von Beamt:innen intergouvernementaler Stellenvorschlags oder einer Organisationen und für Mitarbeitende von Erklärung eine selbstständige

Erwerbstätigkeit (Ausweis ausländischen Vertretungen bestimmt. Es Erwerbstätigkeit aufnehmen handelt sich dabei um die Ehegatten und die zu wollen wird der Ci Ausweis Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ausgestellt. Es braucht keine

Ci)10 Art. 22 Abs. 3 V-GSG ist auf die Dauer der Funktion des besondere Bewilligung zur Hauptinhabers oder der Hauptinhaberin Erwerbsaufnahme.12 beschränkt.11

Siehe Ziffer 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.4, 4.4.2, 5.8, 5.9. Art. 38 AIG. Art. 37 Abs. 1 AIG. Art. 29a AIG. Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG), Stand am 1. Juni 2025, 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ausländischen Vertretungen und internationalen Organisationen, Stagiaires und delegierte bei internationalen Organisationen, private Hausangestellte. Siehe Ziffer 5.1. Art. 22 V-GSG. Weisung AIG, 7.2.3.2.3 Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel.

Anspruch, vorbehältlich Allgemeines Erwerbsarbeit Kantonswechsel abweichender kantonaler Regelungen Anspruch auf Hilfe in Personen ohne Notlagen.

längerfristiges Bleiberecht (max. 3 Monate)14 Alle Bewilligungen Anspruch auf Hilfe in

Alle Bewilligungsarten: Notlagen.

Bei Notlagen ausserhalb

des Wohnkantons15

Beispiele: Anspruch auf Hilfe in Kantonaler - Nach verstrichener, ungenutzter Notlagen. Ausreisefrist aus der Schweiz16 Ausschluss von - Die Person hält sich nicht im Kanton auf, der die Kurzaufenthaltsbewilligung der Sozialhilfe ausgestellt hat.17

Siehe Ziffer 3.2.2, Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Kostenersatzanspruch des Aufenthaltskantons gegenüber dem Wohnkanton gemäss Art. 23 ZUG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ZUG. Siehe Ziffer 5.6, 5.10.1. Siehe Ziffer 5.7, 5.10.1.

3. Bemessung der Unterstützung

3.1. Mit Unterstützungswohnsitz Zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes wird auf das Merkblatt «Örtliche Zuständigkeit» verwiesen. In welcher Form bzw. in welcher Höhe unterstützt wird, ergibt sich aus der Art der migrationsrechtlichen Bewilligung, dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht.

3.2. Ohne Unterstützungswohnsitz

3.2.1. Mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in der Schweiz

Ausländische Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz haben, welche aber über einen migrationsrechtlich geregelten Aufenthalt verfügen, gehören zur ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz und müssen, wie Schweizerinnen und Schweizer durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden.18

3.2.2. Vorübergehender Aufenthalt ohne längerfristiges Bleiberecht in der Schweiz

Gerät eine Person, die sich lediglich vorübergehend z.B. als Tourist oder Touristin auf der Durchreise oder zu einem anderen Zweck in der Schweiz aufhält, in eine Notlage, hat sie lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen. 19 . Es handelt sich dabei in der Regel um medizinische Hilfe in Notlagen, die durch die zuständigen Sozialhilfeorgane zu gewähren ist.20 Zur Hilfe in Notlagen gehört auch die Rückkehrhilfe, also z.B. die Unterstützung bei der Organisation der Heimreise und allenfalls die Übernahme der Reisekosten. Solange die Notlage besteht, ist eine minimale Unterstützung zu gewährleisten, bis die Heimreise frühstens möglich ist.

Die Reiseunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, der Rückreise dürfen keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

Verfügt eine Person für die Schweiz über keine gültige Aufenthaltsregelung mehr,21 erhält sie eine Wegweisungsverfügung.22 Mit der Wegweisungsverfügung wird eine angemessene

Analog zu Art. 12 Abs. 2 ZUG, zum Sinn und Zweck siehe BBl I 1990 49, 64; Art. 21 ZUG regelt nur die Unterstützungszuständigkeit und den Umfang der Unterstützung für Personen ohne Wohnsitz und ohne längerfristiges Bleiberecht ausdrücklich (BBI 1976 III 1193, 1210 f.). Art. 21 ZUG i.V.m. Art. 12 BV. Vgl. dazu auch SKOS-Merkblatt Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden. Art. 64 Abs. 1 AIG: die betroffene Person besitzt keine erforderliche Bewilligung, erfüllt die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr oder die Bewilligung wurde verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert. Art. 64 AIG.

Ausreisefrist angesetzt, sofern die Wegweisung nicht sofort vollstreckbar ist. 23 Im kantonalen Recht kann in diesem Fall ein Ausschluss aus der ordentlichen Sozialhilfeunterstützung vorgesehen werden.24 Die Person hat lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen (vgl. Ziffer 6 Hilfe in Notlagen).25

4. Standardsituationen

4.1. Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) Niedergelassene Ausländer:innen haben Anspruch auf ordentliche Unterstützung durch die Sozialhilfe.

Bei der Niederlassungsbewilligung handelt es sich um eine unbefristete und bedingungsfreie Anwesenheitsberechtigung. Dies gilt auch, wenn die Gültigkeit des Ausländerausweises nicht mehr gegeben ist, da es sich beim Gültigkeitsdatum lediglich um eine Kontrollfrist handelt.

Die Niederlassungsbewilligung wird erteilt, wenn sich ausländische Personen insgesamt zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. Ausserdem dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen, und sie müssen integriert sein.26

Bestimmte Personengruppen wie Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizer:innen können bereits nach 5 Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchen.27 Sofern die Integrationskriterien erfüllt sind, muss eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden.28

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können für ihre Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie für ledige Kinder unter 18 Jahren einen Familiennachzug beantragen. Dieser ist im Gegensatz zum Familiennachzug durch Schweizer:innen an zusätzliche Bedingungen geknüpft.29 Bei Angehörigen von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ist vorausgesetzt, dass sie mit der Person, die die Niederlassungsbewilligung innehat, zusammenwohnen, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, sich die Angehörigen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und dass die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse

Art. 64d Abs. 1 und 2 AIG.

§ 4c Abs. 1 lit. d SHG BL; Art. 2 Abs. 7 Unterstützungsgesetz GR; § 93 Abs. 3 SV SO. Art. 12 BV. Art. 34 AIG i.V.m. Art. 62 und 63 Abs. 2 AIG. Art. 42 Abs. 3 AIG. Art. 58a AIG; Art. 42 Abs. 3 AIG. Art. 43 i.V.m. Art. 52 AIG.

gelten allerdings diverse Ausnahmen. 30 Für Kinder unter 12 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung besteht ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung.31

Sind die Integrationskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, kann die Niederlassungsbewilligung rückgestuft werden. Das bedeutet, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt wird.32 Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person ihr Verhalten ändert und sich besser integriert, oder ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt. Dabei ist stets den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein. Ein Integrationskriterium ist die Teilnahme am Wirtschaftsleben. 33 Der Sozialhilfebezug kann somit als fehlende Integration gewertet werden und zur Rückstufung führen.34 Eine Rückstufung kann mit der Auflage verbunden werden, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. Wird darauf verzichtet, ist die Rückstufung mit Bedingungen zu verbinden, an die der weitere Aufenthalt in der Schweiz geknüpft ist. Kommt es zur Rückstufung, kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration frühstens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.35

Die Niederlassungsbewilligung kann ersatzlos widerrufen werden, wenn ein erheblicher und dauerhafter Bezug von Sozialhilfe vorliegt.36 Ein Widerruf aufgrund von Sozialhilfe erfordert eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Es ist abzuwägen, ob die Massnahme angesichts der individuellen Umstände wie der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der persönlichen Situation oder einer erfolgten Integration, gerechtfertigt ist. Ein bloss vorübergehender oder geringer Sozialhilfebezug reicht in der Regel nicht aus, um einen Widerruf zu rechtfertigen.

4.2. Personen mit Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis B und L) Aufenthaltsbewilligungen und Kurzaufenthaltsbewilligungen werden jeweils für einen bestimmten Zweck erteilt. 37 Ändert sich der Aufenthaltszweck, ist eine neue Bewilligung erforderlich.38 Personen mit gültiger Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Ein Ausschluss vom Bezug von Sozialhilfe ist bei Personen mit B- Bewilligung im Wohnkanton nicht möglich. Bei Personen mit L-Bewilligung besteht ein Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe gemäss den folgenden Ausführungen.

Art. 43 Abs. 2 und 3 AIG; Art. 49a AIG. Art. 43 Abs. 6 AIG. Art. 63 Abs. 2 AIG; Art. 58a AIG;. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Art. 34 Abs. 6 AIG. Art. 63 Abs. 1 AIG; Wird der Widerruf angefochten, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen. Wird in diesem Moment keine Sozialhilfe, sondern Ergänzungsleistungen bezogen, entfällt der Widerrufsgrund. Ergänzungsleistungen sind Ansprüche aus der Sozialversicherung und daher nicht als Sozialhilfebezug zu klassifizieren. Art. 33 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 AIG. Art. 54 VZAE.

4.2.1. Allgemeines (Ausweise B und L)

Personen mit gültiger Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe.

Die Aufenthaltsbewilligung ist die ordentliche Bewilligung für ausländische Personen, die für einen längerfristigen Aufenthalt von mehr als einem Jahr (Ausweis B39) oder bis zu einem Jahr (Ausweis L 40 ) in die Schweiz einreisen. Nach der erstmaligen Erteilung ist eine Verlängerung bis zu zwei Jahre möglich, sofern kein Widerrufsgrund41 gegeben ist. Danach kann die Bewilligung jährlich in der Regel für ein Jahr ausgestellt werden. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) kann höchstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.42

Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. Wenn ein besonderer Integrationsbedarf43 besteht, kann die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden.44 Auch wenn absehbar ist, dass die Person unbefristet anwesend ist, zum Beispiel wegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder weil sie im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist, werden die Bewilligungen befristet erteilt.45

4.2.2. Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Ausweis B und L)

Damit Ausländer:innen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden können, benötigen sie unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbewilligung. Die Bewilligung wird zwecks Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt.46 Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Arbeitsbewilligung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu beantragen. 47 Unter Erwerbstätigkeit wird jede, normalerweise auf Erwerb ausgerichtete, selbstständige und unselbstständige Tätigkeit verstanden, selbst wenn sie unentgeltlich erbracht wird. 48 Die Aufenthalts- resp. Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit darf nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen erteilt werden. Der Bundesrat kann zudem die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen.49 Es muss nachgewiesen werden, dass keine geeignete Arbeitskraft aus dem Inland oder aus Staaten, mit denen ein

Art. 33 AIG. Art. 32 AIG. Art. 62 AIG. Siehe auch Marc SPESCHA / Peter BOLZLI / Fanny DE WECK / Valerio PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage Zürich 2020, (SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Migrationsrecht, S.), S. 175. Art. 58a AIG. Art. 33 AIG i.V.m. 58 f. VZAE; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Migrationsrecht, S. 166. SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Migrationsrecht, S. 158 f. Art. 32 AIG i.V.m. Art. 18a VZAE. Art. 11 Abs. 3 AIG. Art. 11 Abs. 2 AIG. Art. 20 AIG.

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, für diese Tätigkeit gefunden werden konnte. 50 Ausserdem müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. 51 Auch das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung ist Voraussetzung. 52 Bevor eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erstmals erteilt wird, wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.53

Für ausländische Staatsangehörige kann der Bezug von Sozialhilfeleistungen Auswirkungen auf ihre Anwesenheitsberechtigung haben. Die Sozialbehörden sind daher verpflichtet, den Sozialhilfebezug bei der zuständigen Migrationsbehörde zu melden (vgl. Ziffer 7 Meldepflichten der Sozialhilfe gegenüber kantonalen Migrationsämtern).

Eine Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit erhalten z.B.: ⚫ Angestellte Erwerbstätige, welche einen Arbeitsvertrag vorweisen können54 ⚫ Selbstständige Erwerbstätige, welche die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllen und bei denen eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist55

Personen mit Ausweis B können ohne weitere Bewilligung eine neue Stelle antreten.56 Bei Personen mit Ausweis L kann ein Stellenwechsel bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.57

4.3. Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung (Ausweise B und L) Drittstaatenangehörige können zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zum Zweck einer Aus- und Weiterbildung zugelassen werden. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Schulleitung muss bestätigen, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann, es muss eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung stehen und die notwenigen finanziellen Mittel müssen vorhanden sein. Die Ausländer:innen müssen zudem die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.58 Bei minderjährigen Personen muss zusätzlich die Betreuung sichergestellt werden.59 Die persönlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn nichts drauf hinweist, dass die Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die

Art. 21 AIG. Art. 22 und 23 AIG. Art. 24 AIG. Art. 83 Abs. 1 VZAE. Art. 18 ff. AIG. Art. 19 ff. AIG. Art. 38 Abs. 2 AIG. Art. 38 Abs. 1 AIG; Art. 22 und Art. 23 AIG. Art. 27 Abs. 1 lit. a-d AIG. Art. 27 Abs. 2 AIG.

Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.60 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung ist.61 Zum Nachweis, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen, können verschiedene Belege beigebracht werden. In Frage kommen eine Verpflichtungserklärung sowie der Einkommens- und Vermögensnachweis einer Person, die in der Schweiz wohnhaft ist.62 Als Nachweis kann auch die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank dienen, dass ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorhanden sind.63 Des Weiteren kann auch eine verbindliche Zusicherung von ausreichend Stipendien oder Ausbildungsdarlehen als Beleg dienen.64 Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen. In der Regel wird für eine unterjährige Aus- oder Weiterbildung eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) ausgestellt. Länger dauernde Aus- oder Weiterbildungen werden längstens für 8 Jahre bewilligt (Ausweis B).65

4.4. Aufenthalt bei Familiennachzug (Ausweise B und L)

4.4.1. Durch Schweizerinnen und Schweizer und ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

Ausländische Ehegattinnen und Ehegatten 66 und ledige Kinder unter 18 Jahre von Schweizerinnen und Schweizern und niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern haben einen Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen.67 Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.68

Art. 23 Abs. 2 VZAE.

Art. 27 Abs. c AIG i.V.m. Art. 23 VZAE. Art. 23 Abs. 1 lit. a VZAE: Das können Schweizerinnen oder Schweizer sein oder ausländische Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Art. 23 Abs. 1 lit. b VZAE. Art. 23 Abs. 1 lit. c VZAE. Art. 32 Abs. 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 AIG; Art. 23 Abs. 3 VZAE. Seit dem 1. Juli 2022 können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Daher sind auf diesen Zeitpunkt keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr möglich. Die vor diesem Datum eingetragenen Partnerschaften bestehen weiter und ermöglichen den Familiennachzug zu denselben Bedingungen wie für verheiratete Personen. Eingetragene Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Art. 42 Abs. 1 AIG respektive Art. 43 Abs. 1 AIG. Art. 49 AIG; Art. 76 VZAE: Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.

Kinder unter 12 Jahre haben Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. 69 Zusätzliche Erfordernisse müssen geprüft werden.70

4.4.2. Durch ausländische Personen mit Bewilligung B und L71

Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Ausländischen Ehegattinnen- und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahre kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dazu gehört beispielsweise das Zusammenleben der Familie. Von dieser Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.72 Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Die ausländischen Ehegatten und Kinder dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, zudem dürfen sie keine jährlichen Ergänzungsleistungen beziehen oder wegen des Familiennachzugs in den Kreis der Bezugsberechtigten kommen. 73 Im Unterschied zum Familiennachzug für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung müssen sich Ehegatten und Kinder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder zumindest an einem Sprachförderungsangebot (Sprachkurs) teilnehmen.74

Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden. Kinder über 12 Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden.75

4.5. Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft Nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Ungültigerklärung) oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien erfüllt sind. Gleiches gilt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.76

Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Art. 42 Abs. 4 AIG; Art. 43 Abs. 6 AIG Art. 43 Abs. 1 lit. b-e AIG. Art. 44 und 45 AIG; Art. 73a VZAE. Art. 49 AIG; Art. 76 VZAE: Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Art. 44 und 45 AIG. Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG; Art. 49a AIG. Art. 47 Abs. 1 AIG. Art. 50Abs. 1 lit a und b AIG; Art. 58a AIG.

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 77 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.78

Art. 50 Abs. 2 lit. a-c AIG. Art. 52 AIG.

5. Spezialsituationen

5.1. Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen (Ausweis Ci) Faktisch ist davon auszugehen, dass z.B. Diplomat:innen sowie ihre Familienangehörigen nicht bedürftig im Sinne der kantonalen Sozialhilfegesetze werden. Ein rechtlicher Ausschluss von der Sozialhilfe ist für Personen mit Ci-Bewilligung jedoch nicht vorgesehen. Solange die Bewilligung gültig ist, besteht deshalb ein Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe.

Der Aufenthalt von Beamt:innen intergouvernementaler Organisationen und ausländischer Vertretungen sowie jener ihrer Familienangehörigen79 wird mit der Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geregelt. 80 Die Bewilligungsdauer beschränkt sich auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers bzw. der Hauptinhaberin.

Die Familienangehörigen erhalten von den zuständigen kantonalen Behörden auf Verlangen eine Bestätigung, die ihnen denselben erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt zusichert, wie er für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung gilt. Sie unterstehen keinen arbeitsmarktlichen Einschränkungen. Nach Vorlage eines Arbeitsvertrags oder einer verbindlichen Offerte erhalten sie eine Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen (bspw. Angehörige von Diplomat:innen, Ausweis Ci).

5.2. Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) Nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (ohne Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung) besteht nur noch ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen81 (Vgl. Ziffer 6. Hilfe in Notlagen).

5.3. Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentnerinnen und Rentner, Privatiers, Bewilligung B)82 Rentnerinnen und Rentner aus Drittstaaten, die in der Schweiz leben wollen, müssen mindestens 55-jährig sein, sich definitiv, also auch im Ausland, aus dem Berufsleben zurückgezogen haben, enge Beziehungen zur Schweiz aufweisen und den Nachweis der finanziellen Selbständigkeit erbringen. 83 Enge Beziehungen zur Schweiz liegen beispielsweise vor, wenn jemand längere oder wiederholte frühere Aufenthalte nachweisen

Im gleichen Haushalt lebende Ehegattinnen und Ehegatten, Kinder unter 25 Jahren. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen bilden das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.191.01) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (SR 0.191.02) Art. 12 BV. Vgl. Weisungen AIG Kapitel 5.3. Art. 28 AIG; Art. 25 VZAE.

kann, wenn nahe Verwandte in der Schweiz leben oder wenn die Vorfahren Schweizerinnen und Schweizer waren. Allein durch den Besitz von Grundeigentum oder aufgrund wirtschaftlicher Beziehungen zur Schweiz wird diese Voraussetzung noch nicht erfüllt. Ausserdem sind «enge Beziehungen» nicht allein durch das Verwandtschaftsverhältnis gegeben, sondern es müssen grundsätzlich eigene soziokulturelle oder persönliche Beziehungen zur Schweiz vorhanden sein. Finanzielle Selbständigkeit ist dann gegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die finanziellen Mittel der betreffenden Person den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. 84 Die entsprechenden Mittel müssen in Form von Renten, Vermögenswerten und -erträgen etc. nachgewiesen werden. Finanzielle Leistungen oder Naturalleistungen von Verwandten werden nur in engen Grenzen berücksichtigt. Wegen des Verbots der übermässigen Selbstbindung (Art. 27 ZGB) können sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich bindend zu Unterhaltsleistungen an ihre Eltern verpflichten.85 Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung befreit die Sozialhilfeorgane aber nicht von der Pflicht zur Unterstützung einer Person bei Bedürftigkeit. Sie können die Unterstützungsleistungen im Umfang der geleisteten Verpflichtung bei den Garantinnen bzw. Garanten zurückfordern.86

5.4. Pflegekindaufnahme aus dem Ausland – Aufnahme zur Adoption (Ausweis B) Grundsätzlich hat ein Pflegekind Anspruch auf Unterstützungsleistungen, wenn die Pflegeeltern zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie auf Sozialhilfe angewiesen sind und sich das Kind in der Schweiz aufhält.

Die Pflegekinder haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B, wenn ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist, die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind und ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.87 Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den ihres eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.88

Art. 25 Abs. 4 VZAE. Vgl. dazu z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Weisung betreffend Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Ziffer 3.2.1, wonach Leistungen Dritter in Nachachtung von Art. 27 ZGB nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten und für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert werden. Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf welchen analog die Regeln über den echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 Abs. 2 OR angewendet werden (s. Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 23.06.2020, VB. 2019.00797, E. 3.4, mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 1 lit. a-c AIG. Art. 6 Abs. 3 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO), gilt für Konstellationen ohne Adoptionsabsicht.

Besteht eine Adoptionsabsicht, müssen die zukünftigen Adoptiveltern Kenntnis von den Unterhaltsverpflichtungen genommen haben.89

5.5. Härtefall bei Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Ein Ausschluss vom Bezug von Sozialhilfe ist bei Personen mit B-Bewilligung im Wohnkanton nicht möglich.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eigentlich nicht gegeben wären. Die Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt durch das Staatssekretariat für Migration.90

Die Härtefallkriterien sind in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkretisiert und sind zu beachten. Die Aufzählung ist aber nicht abschliessend. Das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz ist von entscheidender Bedeutung. Vorausgesetzt wird, dass eine ausländische Person in aller Regel eine bestimmte Zeit in der Schweiz gelebt hat und in beruflicher und sozialer Hinsicht gut integriert ist. Zudem kann von ihr aufgrund der konkreten Situation die Ausreise aus der Schweiz und die soziale Wiedereingliederung in einem anderen Land nicht mehr verlangt werden. Eine erfolgreiche Teilnahme an Integrationsmassnahmen wird wie bei vorläufig Aufgenommenen berücksichtigt. Eine erfolgreiche Teilnahme liegt auch vor, wenn die Erreichung der Ziele eines individuellen Integrationsplans absehbar ist (gute Beurteilung der Leistungen, absehbarer Abschluss einer Berufslehre). Zusätzlich zu den erwähnten Kriterien müssen bei rechtswidrig anwesenden Personen die konkreten Umstände, die zum illegalen Aufenthalt geführt haben, angemessen berücksichtigt werden. Haben die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden (Gemeinden und Kantone) die illegale Anwesenheit bisher stillschweigend toleriert, ist dies zugunsten der ausländischen Person zu berücksichtigen 91 . Per 1. Juni 2024 wurden die rechtlichen Grundlagen dahingehend angepasst, dass der Zugang zur beruflichen Grundbildung für Sans-Papiers erleichtert wird. So kann eine Härtefallbewilligung für die Dauer der Grundbildung erteilt werden, wenn die Betroffenen ununterbrochen während zwei Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet. 92 Ebenfalls kann Opfern von Menschenhandel eine humanitäre

Art. 5 Abs. 2 lit. d Ziff. 6 Verordnung über die Adoption (AdoV); Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG- HAÜ). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 84 Abs. 5 AIG. Voraussetzung dafür ist die Bereitschaft der kantonalen Behörden, ausländischen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Weisungen AIG Kapitel 5.6). Zu den Voraussetzungen s. auch Entscheid Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 07.02.2024, VB.2023.00630, E.5. Vgl. Weisungen AIG Kapitel 5.6.10. Art. 30a VZAE.

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden93. Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann jährlich verlängert werden. Ausnahmsweise kann die Verlängerung für zwei Jahre erfolgen.

5.6. Beantragte oder abgelaufene Bewilligungen (Ausweis C und B) Grundsätzlich ist bei beantragter oder abgelaufener Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung, solange das Bewilligungsverfahren noch hängig ist und der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abgewartet werden darf, durch den Wohn- oder Aufenthaltskanton ordentliche Sozialhilfe auszurichten.94

Auch allfällige Rechtsmittelverfahren gehören zum Bewilligungsverfahren. Dieses ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids abgeschlossen. Grundsätzlich erhalten Personen ordentliche Sozialhilfe, bei denen die Aufenthaltsbewilligung zwar abgelaufen ist, die betroffene Person aber keine Ausreisefrist missachtet hat und zudem nicht vergeblich aufgefordert wurde, die migrationsrechtlichen Verhältnisse zu regeln. 95 Die Betroffenen haben in diesen Fällen noch eine Anwesenheitsberechtigung und sind ihren Verpflichtungen nachgekommen. Bei einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ist Hilfe in Notlagen angebracht, wenn die betroffene Person vergeblich aufgefordert wurde, die migrationsrechtlichen Verhältnisse zu regeln und sie sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält.

Eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erlischt nur dann, wenn eine Person sich selbst ins Ausland abmeldet oder sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten bzw. nicht um Bewilligung eines längeren Auslandaufenthalts ersucht hat. In den übrigen Fällen bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen, selbst wenn die auf der Bewilligung vermerkte Kontrollfrist abgelaufen ist. Dies, weil die Niederlassungsbewilligung an sich nicht befristet ist.

5.7. Aufenthalt und Wohnen ausserhalb des Bewilligungskantons Der Sozialhilfeanspruch ist grundsätzlich vom Unterstützungswohnsitz abhängig und nicht vom Kanton, der die migrationsrechtliche Bewilligung ausstellt. Besteht ein Unterstützungswohnsitz im Bewilligungskanton und hält sich eine Person in einem anderen Kanton auf, besteht dort nur Anspruch auf Hilfe in Notlagen.96

Ziehen Drittstaatenangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung vom Bewilligungskanton in einen anderen Kanton, muss der neue Wohnkanton den Kantonswechsel bewilligen. Wird der Unterstützungswohnsitz in einen neuen Kanton verlegt und ist das Verfahren auf Genehmigung des Kantonswechsels hängig, ist vom neuen Kanton in der Regel ordentliche Sozialhilfe zu leisten.

Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert, wird von den Migrationsbehörden eine Ausreisefrist festgelegt. Von den betroffenen Personen kann die Rückkehr in den vorherigen

Vgl. dazu Art. 36 VZAE; Weisungen AIG Kapitel 5.7.2.5. Soweit das kantonale Recht keinen Sozialhilfeausschluss vorsieht. Ausgenommen anderslautende kantonale Regelungen, siehe 3.2.2. Art. 20 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 13 ZUG.

Bewilligungskanton verlangt werden, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung in diesem Kanton in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Im kantonalen Recht kann daher vorgesehen werden, dass während der Ausreisefrist oder nach Ablauf der Ausreisefrist bis zur Rückkehr in den Bewilligungskanton kein Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe besteht. In diesem Fall haben die Personen lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen.97 Kehren die Betroffenen in ihren bisherigen Bewilligungskanton zurück, haben sie (wieder) einen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe.

5.8. Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat (Ausweis L) Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) wird ausländischen Staatsangehörigen für bewilligungspflichte Kurzaufenthalte von bis zu einem Jahr erteilt.98 Sie kann unter anderem erteilt werden zwecks Vorbereitung der Eheschliessung.99

Wenn eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wird, besteht ein Anspruch auf Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Nach der Heirat gelten die Bestimmungen über den Familiennachzug (vgl. Ziffer 4.4 Familiennachzug).

5.9. Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Aufenthaltes zur medizinischen Behandlung (Ausweis L) Der Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung dient grundsätzlich einem Sonderzweck. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung kann erteilt werden, wenn die Finanzierung der Behandlung und des Lebensunterhalts sichergestellt ist. Dafür sind entsprechende Nachweise erforderlich. Ausserdem muss die Wiederausreise gesichert sein.100 Diese Personengruppe hat damit in aller Regel keinen Unterstützungswohnsitz in der Schweiz. Geraten diese Personen in eine Notlage, haben sie keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen.101

5.10. Ausschluss aus der Sozialhilfe gemäss kantonaler Gesetzgebung

5.10.1. Ausdrücklicher Ausschluss

Die kantonalen Gesetzgeber können Personengruppen vom Sozialhilfebezug ausschliessen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Sind Personengruppen vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen, besteht ohne weitere Prüfung kein Anspruch auf

Art. 12 BV. Art. 32 AIG. Art. 29 AIG. Art. 12 BV.

ordentliche Sozialhilfe. In einer Notlage muss diesen Personen aber Hilfe in Notlagen gewährt werden.102

Art. 12 BV.

5.10.2. Kein ausdrücklicher Ausschluss

Es muss geprüft werden, ob die betroffene Person in der Schweiz (bzw. im Bewilligungskanton) über einen Unterstützungswohnsitz verfügt. Bei Personen, die im Zusammenhang mit einem Familiennachzug oder im Hinblick auf eine Eheschliessung einreisen, dürfte dies regelmässig der Fall sein. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf ordentliche Unterstützung.

Personen, die nur vorübergehend ihren Aufenthalt in der Schweiz und damit keinen Unterstützungswohnsitz haben, haben lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen (vgl. Ziffer 6). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Betroffenen ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor im Ausland haben. Das kann beim Aufenthalt in der Schweiz zwecks Vorbereitung einer Heirat der Fall sein, wenn klar ist, dass die betroffene Person nach der Heirat wieder in den Herkunftsstaat zurückkehrt.

6. Hilfe in Notlagen Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist ein verfassungsmässiges Grundrecht.103 Alle Menschen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz in einer Notlage befinden oder wenn eine solche unmittelbar droht, haben einen Anspruch auf Unterstützung durch die Gesellschaft. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen ist ein Kerngehalt der Grundrechtsgarantie und ist daher unantastbar, der Anspruch darf nicht eingeschränkt werden.104 Die Hilfe in Notlagen muss unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Aufenthaltsberechtigung geleistet werden, wenn sich jemand in Not befindet.105

Art. 12 BV. Art. 36 Abs. 4 BV. Zur Zuständigkeit für die Ausrichtung der Hilfe in Notlagen s. SKOS-Merkblatt Örtliche Zuständigkeiten.

7. Meldepflichten der Sozialhilfe gegenüber kantonalen Migrationsämtern Für ausländische Staatsangehörige kann der Bezug von Sozialhilfeleistungen Auswirkungen auf ihre Anwesenheitsberechtigung haben. Um ihre gesetzlichen Aufgaben richtig erfüllen zu können, sind die Migrationsbehörden auf Informationen seitens der Sozialhilfeorgane angewiesen. Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden haben den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer unaufgefordert der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu melden.106 Auf den Grund für den Bezug der Sozialhilfe ist hinzuweisen (Höhe des Bezugs, entschuldbarer Bezug nach Ausländerrecht, Bemühungen der Klientinnen und Klienten sich von der Sozialhilfe abzulösen, Auskunft über die Umstände). Diese Angaben dienen als Grundlage für die Verhältnismässigkeitsprüfung.

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS 20. Juni 2019/13. Januar 2022/27. August 2025

Art. 97 Abs. 3 lit. d AIG; Art. 82b VZAE; Vgl. z.B.: UEBERSAX/PETRY/HRUSCHKA/FREI/ERRASS (Hrsg.), Migrationsrecht in an Nutshell, 2. Aufl. [2024] zum behördlichen Informationsaustausch, s. 426, insbes. 4.2.7 f.: «kein systematischer Austausch sämtlicher Informationen; sorgfältige Prüfung; ausschliesslich diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die für den Vollzug der migrationsrechtlichen Gesetzgebung aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung tatsächlich erforderlich sind.» Rundschreiben SEM vom 2. Februar 2021, Erläuterungen mit allgemeinen Ausführungen zur Sozialhilfe, 5. Behördliche Meldepflicht beim Bezug von Sozialhilfe.