SKOS-Richtlinien

A Allgemeiner Teil

A.1 Bedeutung und Geltungsbereich

Richtlinien

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe.

Die Richtlinien bieten Gewähr für mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Sie werden durch die kantonale bzw. kommunale Gesetzgebung und die Rechtsprechung verbindlich.

Nicht direkt in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fällt die Unterstützung von Asylsuchenden (Status N), vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaften (Status F) und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S).

Erläuterungen

a) Bedeutung Die SKOS-Richtlinien sind das Ergebnis einer breit abgestützten Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure der Sozialhilfe aus Kantonen, Gemeinden und privater Träger. Sie haben im Laufe der Jahre in Praxis und Rechtsprechung ständig an Bedeutung gewonnen.

b) Geltungsbereich Die SKOS-Richtlinien gelten für alle Personen mit Bleiberecht in der Schweiz. Wo unterstützte Personen in besonderen Wohnformen leben, die in den vorliegenden Richtlinien, Erläuterungen und Praxishilfen nicht geregelt werden, sind die nachfolgenden Inhalte nur sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation anzuwenden.

Nicht in den Geltungsbereich der SKOS-Richtlinien fallen Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaften sowie Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Für die

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Unterstützung dieser Personen gelten andere gesetzliche Grundlagen und Empfehlungen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

Unterstützung im Migrationsbereich – Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2025 – Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 – Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019 – Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014

Auslandschweizer:innen – Unterstützung von Auslandschweizer:innen, Merkblatt SKOS 2025

Anwendung der SKOS-Richtlinien in den Kantonen – SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2024, aktualisiert 2025, 2026 – SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2021 – SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2018 – SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2016 – SKOS-Monitoring Sozialhilfe: Bericht 2014

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A.2 Ziele der Sozialhilfe

Richtlinien

Sozialhilfe ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit und trägt wesentlich dazu bei, die Grundlagen unseres demokratischen Staates zu erhalten und den sozialen Frieden zu sichern.

Sozialhilfe ermöglicht die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben und garantiert damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Der Gleichstellung der Geschlechter ist Rechnung zu tragen.

Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Angebote bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern.

Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu richten.

Erläuterungen

a) Verfassungsrechtliche Grundlagen Aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Garantien (insbesondere dem Schutz der Menschenwürde dem Diskriminierungsverbot und der persönlichen Freiheit) erschliesst sich, dass existenzsichernde Leistungen nicht bloss das nackte Überleben, sondern darüber hinaus eine minimale Teilhabe am sozialen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen sollen. Ohne einen angemessenen Lebensstandard greifen zahlreiche Grundrechtspositionen ins Leere (u.a. das Recht auf Ehe und Familie, die Meinungs- und Informationsfreiheit oder politische Rechte). Das verfassungsrechtliche Leistungsziel liegt somit darin, ein menschenwürdiges Dasein innerhalb einer Gesellschaft zu ermöglichen.

b) Bedeutung von Kooperation und Lastenausgleich Die Ziele der Sozialhilfe lassen sich nur durch Zusammenwirken mit den wirtschaftlichen und politischen Kräften auf lokaler, regionaler und

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kantonaler Ebene erreichen. Dabei ist auch ein funktionierender horizontaler (interkommunaler) und vertikaler (kantonal-kommunaler) Lastenausgleich zur Finanzierung der Sozialhilfe notwendig.

c) Angebote zur beruflichen und sozialen Integration Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV). Die Sozialhilfe fördert die Eigenverantwortung durch Hilfe zur Selbsthilfe.

Die Sozialhilfe bietet aber auch Hilfestellungen, um individuelle Notlagen zu bewältigen und deren strukturelle Ursachen zu kompensieren. Wo die individuellen Ressourcen zur Verhinderung oder Überwindung einer Notlage fehlen, werden kompensierende Angebote zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration bereitgestellt.

Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen. Die individuellen Kompetenzen und Ressourcen der unterstützten Person können im Rahmen von Potentialabklärungen von Fachstellen ermittelt werden.

Bei der Bewältigung von individuellen und strukturell verursachten Notlagen stösst die Sozialhilfe an Grenzen. Es ist deshalb Aufgabe der Sozial- und Gesellschaftspolitik, tragfähige Grundlagen zur Vermeidung und Verminderung von individueller und struktureller Not zu schaffen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

Soziale Existenzsicherung – Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration, Grundlagen SKOS, 2023

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– Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2020 – Armut und Armutsgrenzen, Grundlagen SKOS 2020 – Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und seine verfassungsrechtlichen Grundlagen, Studie SKOS/Pascal Coullery 2019

Herausforderungen für Sozialhilfeziele – Langzeitbezug in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021 – Sozialhilfe: Entwicklung der Ausgaben, Grundlagen SKOS, 2020, 2021, 2022, 2024, letztmals aktualisiert Juni 2025 – Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen, Grundlagen SKOS 2016

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A.3 Prinzipien der Sozialhilfe

Richtlinien

Menschenwürde

Jede Person darf um ihr Menschsein willen vom Gemeinwesen ihre Existenzsicherung verlangen. Unterstützte Personen dürfen nicht zu Objekten staatlichen Handelns degradiert werden.

Subsidiarität

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe.

Individualisierung

Hilfeleistungen werden jedem einzelnen Fall im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Sie entsprechen sowohl den Zielen der Sozialhilfe als auch dem Bedarf der betroffenen Person. Unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt werden als jene ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Bedarfsdeckung

Mit Sozialhilfe wird eine aktuelle Notlage behoben.

Ursachenunabhängigkeit

Im Unterschied zu Sozialversicherungen basiert Sozialhilfe auf dem Finalprinzip. Ihre Leistungen dürfen nicht von den Ursachen einer Notlage abhängig gemacht werden.

Leistung und Gegenleistung

Massnahmen oder Programme zur beruflichen und sozialen Integration basieren auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung.

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Die Erwerbstätigkeit wird mit einem EFB honoriert, andere Bemühungen um soziale und/oder berufliche Integration mit einer IZU.

Professionalität und Qualität

Unterstützte Personen werden professionell beraten und begleitet. Die mit der Ausrichtung von Sozialhilfe betrauten Personen benötigen dazu fachspezifische Kompetenzen und genügend Ressourcen.

Koordination mit Dritten

Sozialhilfe ist eine Verbundaufgabe und wird in Koordination mit anderen Leistungszweigen des Sozialsystems erbracht. Ergänzt und gestärkt wird die Sozialhilfe durch das Einbinden privater Strukturen und Ressourcen (Familie, Nachbarschaft, Vereine, Freiwilligenarbeit).

Erläuterungen

a) Subsidiarität Jede Person nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV (AS 101)). Jeder und jede hat daher alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben. Namentlich sind Einkommen, Vermögen, freiwillige Zuwendungen und die eigene Arbeitskraft zu verwerten sowie Ansprüchen gegenüber Dritten geltend zu machen. Dabei kann es im finanziellen Interesse der Sozialhilfe sinnvoll sein, dass die betroffene Person bei der Geltendmachung bzw. Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen, namentlich gegenüber Sozialversicherungen beraterisch aber auch rechtlich unterstützt wird.

b) Individualisierung Die Leistungen der Sozialhilfe sind weitgehend pauschalisiert. Je nach Lebensform und dem damit verbundenen Bedarf kann aber eine punktuelle Anpassung notwendig sein. So bestehen je nach Umständen abweichende Richtlinien für die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (C.3.2) sowie der Wohnkosten (C.4.2). Besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lagen kann zudem mit situationsbedintgen Leistungen entsprochen werden (C.6.1).

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Nicht nur die wirtschaftliche Hilfe ist auf den Einzelfall anzupassen, sondern auch die persönliche Hilfe. Sie beinhaltet eine sorgfältige Situationsabklärung, Planung, Evaluation und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Dies kann auch zum Ergebnis führen, dass auf Auflagen zur beruflichen Integration verzichtet wird, weil keine realistische Aussicht auf eine nachhaltige berufliche Integration besteht.

c) Bedarfsdeckung Mit Sozialhilfe wird ein aktueller Bedarf gedeckt. Aktuell bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet werden, nicht jedoch für die Vergangenheit. Grundsätzlich besteht kein Anspruch, dass Schulden von der Sozialhilfe übernommen werden (C.1).

Die Orientierung am Bedarf bedeutet, dass jeweils das sozialhilferechtliche Existenzminimum massgebend ist (A.2).

Unterstützte Personen sollen durch wirtschaftliche Leistungen materiell nicht bessergestellt werden als jene, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, aber keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Siehe auch: Schwelleneffekte (C.2).

Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sind materiell nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar.

d) Ursachenunabhängigkeit Für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist nicht entscheidend, welche Ursachen zu einer Notlage geführt haben. Relevant ist nur der Umstand, ob jemand in eine Notlage geraten ist, die aus eigener Kraft nicht überwunden werden kann. Ein zentraler Grund für diese Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in deren Bedeutung als unterstes Netz zur Sicherung eines sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Vorbehalten bleiben die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und das Verbot des Rechtsmissbrauchs.

e) Leistung und Gegenleistung Sozialhilfe hat neben ihrer subsidiären Funktion als unterstes Auffangnetz auch die Aufgabe zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration beizutragen. Dazu werden besondere Arbeits- und Integrationsangebote zur Verfügung gestellt (Leistung). Die Teilnahme an geeigneten Angeboten kann verlangt werden (Gegenleistung).

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Die Erwerbstätigkeit wird mit einem EFB honoriert (D.2). Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration werden finanziell mit einer IZU honoriert (C.6.7).

f) Professionalität und Qualität Sozialhilfe orientiert sich an einem positiven Menschenbild und an den Ressourcen der unterstützten Personen. Im Fokus steht die Maxime von angemessenem Fördern und Fordern. Dies setzt voraus, dass die Hilfe von Fachpersonen, namentlich der sozialen Arbeit, ausgerichtet wird und unterstützte Personen bedarfsgerecht beraten und begleitet werden.

Um die Anforderungen an einen professionellen Sozialdienst erfüllen zu können, ist den Vollzugsorganen ein ausreichender Ermessensspielraum zuzugestehen und sie müssen mit ausreichend personellen, finanziellen und strukturellen Ressourcen ausgestattet werden.

g) Koordination mit Dritten Einen Beitrag zur Koordination der Sozialhilfe mit Dritten leisten die Arbeiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Dieser kommt bei der Arbeits- und der Bildungsintegration von Sozialhilfebeziehenden eine wichtige Rolle zu. Unter dem Begriff IIZ wird die Zusammenarbeit von verschiedenen Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung und der Bildung verstanden. IIZ wird in den Kantonen in unterschiedlicher Ausprägung interpretiert.

IIZ umfasst Modelle der formalen und informalen Kooperation in Bezug auf Strategien, operative Prozesse, Koordination von Angeboten und Zusammenarbeit auf Einzelfallebene.

Wichtig für die Arbeit auf der Einzelfallebene sind geklärte Abläufe und Zuständigkeiten, ein regelmässiger Austausch und ein gemeinsames Verständnis der unterschiedlichen Systemlogiken. Hierzu gehört auch die Klärung des Daten- und Informationsaustausches. In vielen Kantonen sind verbindliche Abläufe und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abgeschlossen worden.

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Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Ziele und Prinzipien

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Grundlagen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

Subsidiarität – Begleitetes Besuchsrecht: Wer kommt für die Kosten auf? Praxisbeispiel MaSo 3/25 – Ergänzungsleistungen für Familien, Grundlagen SKOS, 2025 – Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 4/24 – Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden? Praxisbeispiel ZESO 4/23 – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 – Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen? Praxisbeispiel ZESO 2/20, aktualisiert 2024

Bedarfsdeckung – Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen? Praxisbeispiel Magazin «die Sozialhilfe» 2/25 (vormals Zeso) – Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024 – Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden? Praxisbeispiel ZESO 2/07, aktualisiert 2023

Leistung und Gegenleistung – Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration, Grundlagen SKOS, 2023 – Wann wird die IZU, wann der EFB ausgerichtet, Praxisbespiel ZESO 3/05, aktualisiert 2023 – Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015

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Koordination mit Dritten – Webseite Nationales IIZ Steuerungsgremium, www.iiz.ch – Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?, Praxisbeispiel ZESO 3/19 – Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK 2018 – Länge der IV-Verfahren: Massnahmen zur schnelleren beruflichen Integration, SKOS-Positionspapier 2024 – Änderung bei der IV-Rentenbemessung, Merkblatt SKOS 2018 – Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015

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A.4 Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze

A.4.1 Unterstützte Personen

Richtlinien

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, schränkt ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein.

Rechte im Verfahren

Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, Prüfung der Anträge, Akteneinsicht, Erlass und Begründung des Entscheides, Rechtsmittel sowie das Recht, sich im Verfahren vertreten zu lassen.

Datenschutz

Wer Sozialhilfe bezieht hat ein Recht auf Schutz der persönlichen Daten. Daten dürfen nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen beschafft, bearbeitet und bekanntgegeben werden.

Mitwirkungspflicht

Wer Sozialhilfe beantragt und bezieht, ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskunfts- und Meldepflicht

Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, hat die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen. Diese Auskunfts- und Meldepflicht bezieht sich unter anderem auf: a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse b. Grösse und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft c. Familienverhältnisse d. Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung e. Informationen zur Gesundheit

Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen müssen unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden.

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Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss schriftlich bestätigt werden.

Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit

Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen namentlich: a. die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit b. ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration c. die Geltendmachung von Drittansprüchen d. die Senkung von überhöhten Fixkosten

Erläuterungen

a) Sozialhilfe als Teilgebiet des Verwaltungsrechts Unterstützte Personen stehen in einem engen Rechtsverhältnis zum Sozialhilfeorgan. Dieses Verhältnis wie auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten gründen insbesondere im Verwaltungsrecht. Neben diesem sind die spezifischen Regeln des kantonalen Sozialhilferechts zu beachten. Die SKOS-Richtlinien beschränken sich auf die zentralen Rechte und Pflichten.

b) Vertretung im Verfahren Das Recht zur Vertretung beschränkt sich in der Sozialhilfe insb. auf das Rechtsmittelverfahren. Ein Sozialhilfeorgan darf in der Regel verlangen, dass eine hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts resp. deren Bedürftigkeit persönlich erscheint. Dies gilt sowohl für erstmalige Beurteilungen der Bedürftigkeit wie auch für periodische Gespräche zur Kontrolle und zum Austausch. Die Auflage zum persönlichen Erscheinen ist aber in jenen Fällen unzumutbar, in denen eine unterstützte Person wegen Alters oder Krankheit nicht zum Erscheinen in der Lage ist.

c) Auskunfts- und Meldepflicht Unterstützte Personen müssen dem Sozialdienst umfassend Auskunft geben über ihre persönliche und finanzielle Situation. Die Auskunfts- und Meldepflicht erstreckt sich auf sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Feststellung eines Anspruchs und des konkreten Umfangs auf

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Unterstützung notwendig sind. Dazu gehören Informationen und Unterlagen zu eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zu den Haushalts- und Familienverhältnissen sowie zu Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung (z.B. Mietvertrag oder Krankenkassenpolice).

Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozialdienst in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln.

Das kantonale Recht regelt, inwiefern auch Dritten (z.B. Arbeitgeber oder Vermieter) gegenüber den Sozialdiensten eine Auskunfts- und Meldepflicht zukommt.

d) Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit Wer Sozialhilfe bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterstützungsbedarf möglichst gering zu halten und rasch wieder finanziell selbständig zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Anspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen).

Wenn Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration angezeigt und im konkreten Fall als zumutbar erscheinen, besteht eine Mitwirkungspflicht. Die Umsetzung der Massnahme kann als Pflicht auferlegt werden (F.1).

Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einer von den Sozialhilfeorganen anerkannten Massnahme.

e) Rechts- und Handlungsfähigkeit Der Bezug von Sozialhilfe ist ohne Einfluss auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Unterstützte Personen können nach wie vor Verträge abschliessen oder kündigen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen. Sozialhilfeorgane haben dies zu berücksichtigen und dürfen im Namen der unterstützten Personen ohne Vollmacht keine Rechte und Pflichten begründen (A.4.2).

f) Rechtliches Gehör und Akteneinsicht Das rechtliche Gehör umfasst Ansprüche auf Teilnahme am Verfahren, vorgängige Äusserung zu allen relevanten Fragen, Mitwirkung am

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Beweisverfahren, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf einen begründeten Entscheid.

Das Recht, sich gegenüber einem Sozialdienst vertreten zu lassen, gilt im Bereich der Sozialhilfe nur beschränkt. Ein Sozialdienst darf in der Regel verlangen, dass eine hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts resp. deren Bedürftigkeit persönlich erscheint. Dies gilt sowohl für erstmalige Beurteilungen der Bedürftigkeit wie auch für periodische Gespräche zur Kontrolle und zum Austausch. Die Auflage zum persönlichen Erscheinen ist aber in jenen Fällen unzumutbar, in denen eine unterstützte Person wegen Alter oder Krankheit stark beeinträchtigt ist. Gesundheitliche Einschränkungen sind zu belegen.

g) Unabhängige Rechtsberatung Kommunale und kantonale Ombudsstellen sowie unabhängige Rechtsberatungsstellen können den Sozialhilfebeziehenden ermöglichen, ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Der Zugang zu solchen Beratungsstellen sollte für Sozialhilfebeziehende unentgeltlich sein. Solche Stellen tragen auch zur Qualitätssicherung im Sozialhilfebezug bei. Die Einrichtung oder finanzielle Unterstützung solcher Stellen durch Kantone und Gemeinden ist deshalb sinnvoll.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Rechte beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021 – Pflichten beim Sozialhilfebezug, SKOS/Köniz 2021

Auskunfts- und Meldepflicht – Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 4/24

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– Wie sind bargeldlose Zahlungseingänge anzurechnen?, Praxisbeispiel ZESO 3/23

Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit – Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden? Praxisbeispiel ZESO 4/23 – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 – Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen, Praxisbeispiel ZESO 3/21 – Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?, Praxisbeispiel ZESO 1/17, aktualisiert 2024 – Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015 – Keine IV-Rente: Wie verhält sich das Sozialamt?, Praxisbeispiel ZESO 4/11

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht – Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit, Praxisbeispiel MaSo 1/26

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A.4.2 Sozialhilfeorgane

Richtlinien

Sozialhilfeorgane gestalten ihre Prozesse so, dass die grundrechtlichen Verfahrensgarantien gewährleistet sind.

Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Die Behandlung eines Gesuches darf nicht verzögert werden. Entscheide dürfen nicht verweigert oder unterlassen werden.

Verhältnismässigkeit

Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein. Sie müssen geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen.

Ausübung des Ermessens

Beim Vollzug der Sozialhilfe verfügen Sozialhilfeorgane in gewissen Leistungsbereichen über Handlungsspielräume. Diese Spielräume sind pflichtgemäss auszuschöpfen.

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Sozialhilfeorgane dürfen nur dann im Namen der unterstützten Person handeln, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt sind (Vollmacht).

Schutz der Rechte im Verfahren

Sozialhilfeorgane haben unterstützte Personen über ihre Rechte und Pflichten schriftlich zu informieren und sich dies bestätigen zu lassen. Auf mögliche Folgen falscher oder unvollständiger Angaben ist hinzuweisen.

Sozialhilfeorgane haben die Rechte auf Akteneinsicht, Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu wahren. Sie haben Anträge zu prüfen und begründete Entscheide zu erlassen.

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Datenschutz

Sozialhilfeorgane haben bei der Beschaffung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten.

Erläuterungen

a) Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines vollständigen Gesuchs um materielle Hilfe auch nicht verzögern, sondern sie haben dem Gesuch rechtzeitig nachzukommen. Bei offensichtlicher wirtschaftlicher Notlage muss die Hilfe sofort erfolgen.

b) Verhältnismässigkeit Entscheide und Auflagen der Sozialhilfe sind dann verhältnismässig, wenn sie ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um Ziele der Sozialhilfe zu erreichen, und wenn im konkreten Fall auch die Zumutbarkeit gegeben ist. Konkret bedeuten diese Begriffe folgendes: – Geeignetheit: Der Entscheid oder die Auflage vermag das angestrebte Ziel zu verwirklichen. – Erforderlichkeit: Der Entscheid oder die Auflage ist das mildeste verfügbare Mittel, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies sowohl in sachlicher, zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht. – Zumutbarkeit: Beim Entscheid oder der Auflage besteht ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den Einschränkungen, die sich dadurch für die unterstützten Personen ergeben.

c) Ausübung des Ermessens Im Sozialhilferecht gibt es viele offene (juristisch: generell-abstrakte) Bestimmungen und Begriffe, die sich auf unterschiedliche Weise anwenden lassen. Damit wird der grossen Vielfalt individueller Problemlagen Rechnung getragen. Wo der rechtliche Rahmen nicht zu starr ist und im Einzelfall genügend Raum lässt für sachgerechte Lösungen, ist das Prinzip der Individualisierung durch Ermessensausübung zu verwirklichen (A.3).

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d) Rechts- und Handlungsfähigkeit Sozialhilfeorgane haben zu respektieren, dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit durch die Unterstützung nicht eingeschränkt wird. Dies bedeutet insbesondere auch, dass Sozialhilfeorgane diese Fähigkeiten nicht einschränken dürfen.

Einerseits bedeutet dies, dass unterstützte Personen nicht mit Auflagen dazu verpflichtet werden dürfen, ein bestehendes Mietverhältnis oder eine Versicherung zu kündigen. In diesen Beispielfällen haben sich Auflagen darauf zu beschränken, eine günstigere Wohnung oder eine günstigere Versicherung zu suchen.

Andererseits wird das Sozialhilfeorgan auch daran gehindert, seinerseits Rechte und Pflichten in Namen von unterstützten Personen zu begründen. Dies ist nur beim Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht zulässig. Bei Vollmachten ist darauf zu achten, dass diese nur dann gültig sind, wenn sie von den unterstützten Personen in voller Kenntnis des betreffenden Rahmens erteilt wurden. Vollmachten sind abhängig von den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls einzuholen.

e) Rechtliches Gehör und Akteneinsicht Die Sozialhilfeorgane eröffnen nach Massgabe des kantonalen Rechts einschneidende Entscheide schriftlich und unter Angabe der Rechtsmittel. Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die Tragweite der Verfügung beurteilt und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Einsprache- resp. Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialhilfeorgan leiten liess.

f) Fristen des Sozialhilferechts Die Sozialhilfeorgane beachten die verschiedenen Fristen von Amtes wegen. Bei den verschiedenen Fristen ist folgendes zu berücksichtigen: – Verjährung und Verwirkung: Verjährung und Verwirkung sind nicht dasselbe. Betreffend Sozialhilfeschulden bedeutet eine Verjährung, dass die Schuld noch besteht, aber vom Sozialhilfeorgan nicht mehr eingefordert werden kann. Eine Verwirkung dagegen bedeutet, dass die Schuld an sich wegfällt. – Absolute und relative Verjährung: Die relative Verjährung betrifft die Frist, innert welcher eine Rückforderung ab Kenntnis der Tatsache, z.B.

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der Erfüllung von Rückerstattungsvoraussetzungen, geltend gemacht werden muss. Die absolute Verjährung betrifft die Frist, innert welcher eine Leistungsschuld (z.B. Rückerstattungspflicht) nicht mehr eingefordert werden kann. – Verjährungsfristen des Strafrechts: Beim Vorliegen von strafbaren Handlungen können sich die Fristen im Bereich der Sozialhilfe verlängern. Dadurch soll verhindert werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt und ein unrechtmässiger Bezug festgestellt wird, aber wegen Fristablauf keine Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistung mehr besteht. Damit sich die Fristen im Sozialhilfegesetz (SHG) verlängern, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht.

g) Mediation Mit Einverständnis der unterstützten Person kann das Sozialhilfeorgan ein Verfahren vor Erlass des definitiven Entscheids sistieren oder auf das Beschreiten eines Rechtswegs verzichten, um durch Mediation auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken zu können. Es empfiehlt sich dazu der Beizug unabhängiger und anerkannter Fachpersonen.

Dieses Vorgehen kann sowohl im Interesse des Sozialhilfeorgans wie auch der unterstützten Personen liegen, wenn die Akzeptanz von Entscheiden gesteigert und Beschwerdeverfahren vermieden werden können.

Klare Rahmenbedingungen des Sozialhilfeorgans sind Voraussetzung dieser mediativen Arbeit. Insbesondere ist festzuhalten, dass: – bei Ergebnislosigkeit dieser Form der Konsensfindung das sistierte Verfahren wieder aufgenommen wird und der Entscheid durch das Sozialhilfeorgan erfolgt; – die Kosten einer Mediation (unabhängig vom Ergebnis) zum Verwaltungsaufwand gehören und diese somit weder der unterstützten Person verrechnet noch rückerstattungspflichtig werden;

Ziel ist eine schriftliche Vereinbarung. Falls im kantonalen Verwaltungsrecht keine Grundlage für die Verbindlichkeit einer solchen Vereinbarung besteht, können die Einigungspunkte in die Verfügung einfliessen, um die Vollstreckbarkeit sicherzustellen.

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Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Rechte, Pflichten, Verfahren

Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024

Verhältnismässigkeit – Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit, Praxisbeispiel MaSo 1/26 – Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden? Praxisbeispiel ZESO 4/23

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A.5 Hilfe in Notlagen

Richtlinien

Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert allen Menschen mit Aufenthalt in der Schweiz, die sich in einer Notlage befinden, Hilfe und Betreuung sowie die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Anspruch darf nicht eingeschränkt werden.

Erläuterungen

a) Garantie der Bundesverfassung Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist ein Menschenrecht (Art. 12 BV) und als grundrechtliche Kerngehaltsgarantie unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe in Notlage ist einzig, dass eine Notlage besteht oder unmittelbar droht. Dabei ist es unerheblich, ob ein Selbstverschulden vorliegt.

Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen muss auch in jenen Fällen gewahrt werden, in denen das kantonale Sozialhilferecht weitergehende Leistungskürzungen oder (Teil-)Einstellungen der Sozialhilfe als Sanktion vorsieht.

Die Hilfe in Notlagen wird auch als Nothilfe bezeichnet. Im Folgenden wird nur noch der Begriff «Hilfe in Notlagen» verwendet.

b) Unterstützung für Personen ohne Bleiberecht Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen besteht unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status, die blosse Anwesenheit in der Schweiz reicht aus, um im Falle einer Notlage und unter Berücksichtigung der Subsidiarität einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen zu haben.

c) Höhe der Hilfe in Notlagen Die Hilfe in Notlagen umfasst die zur Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse unerlässlichen Mittel, wie Nahrung, Kleidung, Obdach und

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medizinische Grundversorgung. Bei ausreisepflichtigen Personen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz, für die eine Rückreise in ihren Wohnsitz- oder Heimatstaat möglich und zumutbar ist, wird Hilfe in Notlagen vorrangig als Essensgeld und Rückreisekosten ausgerichtet (Art. 21 ZUG).

Grundversorgende SIL sind auch bei diesen Personen zu gewährleisten, sofern sie z.B. gesundheits- oder behinderungsbedingte Mehrkosten umfassen oder für die besonderen Bedürfnisse von Kindern nötig sind.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Allgemeiner Teil: Hilfe in Notlagen

Nothilfe als Schranke für Leistungskürzungen – Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und seine verfassungsrechtlichen Grundlagen, Studie SKOS/Pascal Coullery 2019 – Keine Nothilfe wegen Nichtteilnahme an Arbeitsprogramm? Praxisbeispiel ZESO 3/24

Migrationsrecht – Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen? Praxisbeispiel ZESO 2/24 – Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2025 – Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 – Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019 – Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014

Höhe der Hilfe in Notlage / Nothilfe – Tabelle der Unterstützungsleistungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Übersicht SODK 2019

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– Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen?, Praxisbeispiel ZESO 2/24 – Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, Empfehlungen SODK (Nothilfeempfehlungen) 2012

Kantonales Sanktionsrecht – Keine Einstellung der Nothilfe wegen Arbeitsverweigerung, BGE 142 I 1

Notfallhilfe – Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014

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B Persönliche Hilfe

B.1 Zweck der persönlichen Hilfe

Richtlinien

Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken.

Erläuterungen

a) Bedeutung der persönlichen Hilfe Sozialhilfe hat die Existenz von unterstützten Personen zu sichern und ihre soziale und berufliche Integration zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass sich die materielle und persönliche Hilfe ergänzen. Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich verankert und gilt damit auch in jenen Kantonen, welche in ihrem Sozialhilferecht keine persönliche Hilfe vorsehen. Gemäss Art. 12 BV haben Personen in einer Notlage und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins einen Anspruch «auf Hilfe und Betreuung», soweit sie sich nicht selber helfen können (Art. 12 BV).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Persönliche Hilfe

Allgemeines Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration, Grundlagen SKOS, 2023

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

B.2 Anspruchsvoraussetzungen

Richtlinien

Anspruch auf persönliche Hilfe haben Personen, die eine belastende Lebenslage nicht selbstständig zu bewältigen vermögen.

Persönliche Hilfe ist im Bedarfsfall auch dann zu erbringen, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht.

Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden.

Ein Sozialhilfeorgan bietet sie von sich aus an, wenn ein Bedarf erkennbar ist.

Bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist die persönliche Hilfe fester Bestandteil.

Erläuterungen

a) Voraussetzung der belastenden Lebenslage Nicht jede Schwierigkeit der Lebensführung verschafft einen Anspruch auf persönliche Hilfe. Mit Blick auf die Prinzipien der Sozialhilfe (A.3) ist vorausgesetzt, dass sich Personen mit einer belastenden Lebenslage konfrontiert sehen, die sie selbständig oder durch Inanspruchnahme vorhandener Hilfe Dritter nicht zu bewältigen vermögen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Persönliche Hilfe

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B.3 Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe

Richtlinien

Persönliche Hilfe umfasst eine auf die individuelle Lebenslage zugeschnittene Beratung und Begleitung.

Persönliche Hilfe kann in der Vermittlung von spezifischen Angeboten bestehen oder von den Sozialhilfeorganen selber erbracht werden.

Erläuterungen

a) Beratung, Begleitung und Vermittlung Die persönliche Hilfe ist grundsätzlich nicht beschränkt und kann beispielsweise folgende Themenbereiche umfassen:

– Alltagsbewältigung (z. B. Wohnen, Familien, Gesundheit) – soziale, sprachliche und berufliche Integration – Unterstützung bei Fragen zu Sozialversicherungen – Budgetberatung – Information zu Beratungsangeboten (z. B. Sucht-, Erziehungs- und Rechtsberatung) – Erschliessen von weiteren Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiarität) Methodisch kann dies in Form von Gesprächen, administrativer Unterstützung, Triage, Information und umfangreichen Abklärungen erfolgen.

b) Freiwillige Einkommensverwaltung Eine häufige Form der persönlichen Hilfe ist die freiwillige Einkommensverwaltung durch Sozialdienste. Diese Form der Hilfe ist Sozialhilfeorganen dort möglich, wo eine Person auf Unterstützung angewiesen ist, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu besorgen und die vorhandenen knappen Mittel sachgerecht einzusetzen. Vorausgesetzt ist, dass das Sozialhilfeorgan von der unterstützten Person mit der Einkommensverwaltung beauftragt und dazu ermächtigt wird, sie gegenüber Dritten rechtsgültig zu vertreten. Je nach Grad der Beeinträchtigung der

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unterstützten Person ist jedoch eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu prüfen, damit sie weitere Massnahmen prüfen kann.

c) Schuldenberatung In verschiedenen Kantonen existieren Schuldenberatungsstellen mit einem unterschiedlichen Beratungsangebot, die ihre Leistungen z.T. unentgeltlich anbieten, weil sie von der öffentlichen Hand subventioniert sind. Zunehmend gehen diese Spezialstellen dazu über, insbesondere die zeitintensive und fachliches Know-how erfordernde Langzeitberatung personenbezogen und verursachergerecht in Rechnung zu stellen.

Schuldensanierungen und damit verbundene Lohnverwaltungen dauern mehrere Jahre und erfordern ein stetiges Stabilisieren der Situation der betroffenen Personen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die betroffenen Personen, selbst wenn sie ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen zu decken vermögen, in der Regel nicht über die liquiden Mittel verfügen, um die Beratungs- und Sanierungsleistung der Schuldenberatungsstelle zu bezahlen, da sie laufend von den Gläubigern bedrängt werden oder bereits Pfändungsverfügungen erhalten haben.

Es wird empfohlen, die Beratungsleistungen derjenigen Schuldenberatungsstellen zu finanzieren, die dem Verband Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen sind und sich den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichten.

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SKOS-Beratungsforum Persönliche Hilfe

Allgemeines Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration, Grundlagen SKOS, 2023

Schulden – Ursachen und Folgen von Überschuldung, Grundlagen SKOS 2025

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

– Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?, Praxisbeispiel ZESO 4/19, aktualisiert 2024

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C Materielle Grundsicherung

C.1 Zweck der materiellen Grundsicherung

Richtlinien

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe (soziales Existenzminimum). Sie umfasst folgende Positionen: a. Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) b. anrechenbare Wohnkosten c. medizinische Grundversorgung; und d. grundversorgende situationsbedingte Leistungen (grundversorgende SIL)

Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch: a. fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL) b. Integrationszulagen (IZU); und c. Einkommensfreibeträge (EFB)

Erläuterungen

a) Bestandteile der materiellen Grundsicherung Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Abweichungen von dieser Regelung sind nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung oder im Rahmen der vorliegenden Richtlinien zulässig. Sie müssen durch das zuständige Sozialhilfeorgan begründet und verfügt werden.

SIL sind Teil der materiellen Grundsicherung, wenn ihnen für den Haushalt eine grundversorgende Bedeutung zukommt, deren Übernahme mit Blick auf die Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.

Die nachfolgende Darstellung zeigt die Bestandteile und möglichen Ergänzungen der materiellen Grundsicherung:

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b) Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende Positionen: – AHV-Mindestbeiträge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. Aufgrund der Bundesgesetzgebung über die AHV/IV (Art. 11 AHVG und Art. 3 IVG) übernimmt das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für bedürftige Personen. – Steuern: Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig unterstützungsbedürftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken. Bei nur vorübergehend Unterstützten ist zumindest um eine Stundung, u.U. verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen. – Unterhaltsbeiträge: Wenn unterstützte Personen Alimentenverpflichtungen haben, werden diese nicht ins Unterstützungsbudget aufgenommen, da sie nicht der eigenen Existenzsicherung bzw. derjenigen des eigenen Haushaltes dienen. – Schulden: Grundsätzlich werden Schulden nicht in der Budgetberechnung angerechnet. Die Sozialhilfe orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip und erbringt nur Leistungen, die auf die konkrete und aktuelle Notlage bezogen sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus. Ausnahmsweise kann die Sozialhilfe Schulden übernehmen, wenn dadurch eine drohende Notlage verhindert wird

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(beispielsweise Mietzinsausstände). Zum Thema Schuldenberatung siehe (B.3).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlung

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Schulden – Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 4/24 – Quellensteuern und Sozialhilfebezug, Merkblatt SKOS 2024 – Ursachen und Folgen von Überschuldung, Grundlagen SKOS 2025 – Werden Schulden von der Sozialhilfe übernommen?, Praxisbeispiel ZESO 4/19, aktualisiert 2024 – Muss eine Schuldneranweisung akzeptiert werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/08, aktualisiert 2023 – Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/07 – Schulden tilgen auf Kosten der Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/06, aktualisiert 2023

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C.2 Anspruchsvoraussetzungen

Richtlinien

Einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat, wer nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung (inkl. grundversorgende SIL) aus eigenen Mitteln und Ansprüchen zu decken.

Die Höhe der materiellen Grundsicherung ergibt sich aus der Anzahl Personen einer Unterstützungseinheit, die zusammen in einem Haushalt lebt.

Um Schwelleneffekte zu vermeiden, können bei der materiellen Grundsicherung fördernde SIL, IZU und EFB berücksichtigt werden.

Um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, können Leistungen einmalig gewährt werden, auch wenn das soziale Existenzminimum aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

Erläuterungen

a) Budgetberechnung Ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, zeigt nur ein genauer Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen.

Auf der Einnahmenseite werden berücksichtigt: – Einnahmen (D.1) mit Ausnahme des EFB (D.2) – Vermögen (D.3) – Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten (D.4)

Auf der Ausgabenseite werden berücksichtigt: – GBL (C.3) – Wohnkosten (C.4) – Medizinische Grundversorgung (C.5) – SIL (C.6.1)

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– IZU (C.6.7)

Je nach Situation kann der Unterstützungsanspruch bei gleich grossen Haushalten mit identischen Wohnungs- und Gesundheitskosten unterschiedlich hoch sein.

b) Unterstützungseinheit Der Begriff der Unterstützungseinheit umschreibt den Haushalt von Einzelpersonen oder zusammenwohnenden Personen, wenn zwischen diesen Unterhaltspflichten bestehen, sei dies wegen elterlichem oder ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen Partnern. Als eigene Unterstützungseinheit gelten junge Erwachsene im Haushalt mit ihren Eltern, selbst wenn wegen laufender Ausbildung des Kindes noch eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht.

Wenn Personen mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, ohne verheiratet oder als Partnerschaft eingetragen zu sein, bilden diese Personen keine Unterstützungseinheit (z.B. Konkubinate mit gemeinsamem Kind). Wenn ein Elternteil über ausreichend Einkommen verfügt, um den Lebensbedarf für sich und das gemeinsame Kind decken zu können, ist das Kind nicht bedürftig und wird nicht in die Unterstützungseinheit des bedürftigen Elternteils aufgenommen.

Wenn in einer Unterstützungseinheit zusammenlebende Personen nach unterschiedlichen Ansätzen unterstützt werden müssen, können getrennte Unterstützungsdossiers geführt werden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn unterstützte Personen mit Personen aus dem Asylbereich ohne Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe zusammenleben und eine Unterstützungseinheit bilden. Die Grundsätze zur Bemessung der Unterstützung bleiben in diesem Fall aber bestehen, insbesondere sind allfällige Einnahmeüberschüsse der einzelnen Budgets voll in den anderen Budgets der Unterstützungseinheit anzurechnen. Dies gilt nicht bei Einnahmeüberschüssen von Minderjährigen, diese gehören zum geschützten Kindesvermögen nach Art. 318ff. ZGB (D.3.4).

c) Einmalige Leistungen Einmalige Leistungen (z.B. SIL) können zur Abwehr einer drohenden oder vorübergehenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren soziales Existenzminimum hinsichtlich der laufenden Ausgaben knapp gedeckt ist.

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d) Schwelleneffekte Ein Schwelleneffekt tritt dann ein, wenn sich das frei verfügbare Einkommen eines Haushalts infolge einer geringfügigen Einkommenssteigerung abrupt verringert. Dies kann der Fall sein, wenn das zusätzliche Einkommen dazu führt, dass ein Haushalt den Anspruch auf Sozialhilfe (oder eine andere Transferleistung) verliert oder seine Zwangsausgaben (bspw. Steuern oder Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung) sprunghaft ansteigen. Solche Effekte können im Rahmen der Sozialhilfe vermieden werden, wenn: – bei der Bemessung der Eintritts- wie auch der Austrittsschwelle neben der materiellen Grundsicherung auch die ergänzenden Positionen berücksichtigt werden; und – die Unterstützungsleistungen so lange gewährt werden, bis das Erwerbs- oder Renteneinkommen über dem verfügbaren Einkommen liegt, das ein Haushalt mit Sozialhilfe erzielt.

Durch die Sozialhilfe alleine lassen sich Schwelleneffekte aber nicht verhindern. Letztlich kann nur ein ganzheitliches Abstimmen aller Systeme (Bedarfsleistungen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerrecht etc.) dazu führen, dass Schwelleneffekte beseitigt werden.

e) Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Sozialhilfe wird im interkantonalen Bereich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) geregelt. Im ZUG wird ein eigener Wohnsitzbegriff definiert (sog. Unterstützungswohnsitz), der unabhängig besteht vom Wohnsitz gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 23ff. ZGB).

Die Kantone regeln die innerkantonale Zuständigkeit autonom. In einer Vielzahl der Kantone mit kommunaler Sozialhilfe-Zuständigkeit werden die Bestimmungen des ZUG zur Klärung innerkantonaler Zuständigkeitsfragen weitgehend analog für anwendbar erklärt. Einzelne Kantone haben jedoch Spezialregelungen oder erklären den Wohnsitz gemäss ZGB für massgebend.

Ortsabwesenheiten: Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt (analog Arbeitsrecht max. 4-5 Wochen pro Jahr, vgl. Art. 329a OR) verändert oder unterbricht den Unterstützungswohnsitz nicht und führt nicht automatisch zu einem Verlust des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Längere Ortsabwesenheiten können jedoch budgetrelevant sein, weshalb die Unterstützung während des Auslandaufenthalts durch den Sozialdienst im Voraus geklärt werden muss. Sozialhilfebeziehende, die eine längere Reise ins Ausland planen, haben dies dem Sozialdienst daher frühzeitig zu melden.

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f) Zeitliche Zuständigkeit Fragen zur zeitlichen Zuständigkeit für die Anrechnung gewisser Ausgaben stellen sich regelmässig im Zusammenhang mit dem Unterstützungsbeginn oder der Ablösung von der Sozialhilfe. Hier ist der Grundsatz zu beachten, dass im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Auch eine Orientierung am Rechnungsdatum ist möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind gültige Kostengutsprachen.

Illustrieren lässt sich dies anhand des Beispiels einer Arztrechnung für eine Behandlung während der Unterstützung, die aber erst im Anschluss in Rechnung gestellt wurde. Entscheidend ist nicht der Behandlungszeitraum, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Rechnung. In der Regel wird auf Rechnungen eine Zahlungsfrist ausgewiesen. Spätestens am letzten Tag der Frist wird die Rechnung fällig und muss bezahlt werden. Wenn dieser Fälligkeitstermin in den Zeitraum einer Unterstützungsperiode fällt, ist der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits der Unterstützungswohnsitz gewechselt hat oder eine Ablösung erfolgte, besteht kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe.

g) Materielle Grundsicherung beim Umzug Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die Miete sowie weitere Unterstützungsleistungen vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen (C.4.3).

h) Selbständigerwerbende Eine selbständige Erwerbstätigkeit schliesst nicht aus, dass (zumindest vorübergehend) ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen kann.

Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob eine Unterstützung als Überbrückung gewährt werden soll, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet oder gewinnbringend werden kann, oder ob sie dauerhaft erhalten bleiben soll, um für unterstützte Personen die soziale Integration und eine Tagesstruktur zu gewährleisten.

Voraussetzung für Überbrückungshilfen ist die Bereitschaft eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind, sowie der Abschluss

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einer schriftlichen Vereinbarung. Darin zu regeln sind die Fristen für die fachliche Überprüfung sowie das Beibringen der hierfür notwendigen Unterlagen, die Zeitdauer der ergänzenden Unterstützung, Termine zur Überprüfung der wirtschaftlichen Erfolge, Angaben zum zu erzielenden Lohn und die Form der Beendigung der finanziellen Leistung.

Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit kann die zuständige Instanz einer selbständigen Erwerbstätigkeit einer sozialhilfeabhängigen Person zustimmen, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt und durch die Unterstützung keine Verzerrung des Wettbewerbs erfolgt. Die betroffene Person ist mindestens zu einer minimalen Rechnungsführung anzuhalten. Die Vereinbarungen sind in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlung

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Berechnungsgrundlagen – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026 – Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxisbeispiel ZESO 4/21

Unterstützungseinheit – SKOS-Weiterbildung Einführung in die öffentliche Sozialhilfe, Modul D: Budgetberechnung bei Familien und Wohngemeinschaften – Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern, Praxisbeispiel Zeso 1/23

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Einmalige Leistungen – Einmalige Leistungen, Merkblatt SKOS 2023

Migrationsbereich – Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2025 – Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 – Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019 – Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014

Schwelleneffekte – Einheitliches massgebliches Einkommen, Grundlagen SKOS 2013 – Schwelleneffekte und negative Erwerbsanreize, Studie SKOS 2012 – Auswirkungen der Besteuerung von Unterstützungsleistungen auf die frei verfügbaren Einkommen, Studie SKOS 2012

Unterstützungsbeginn – Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 2/17, aktualisiert 2024

Örtliche Zuständigkeit – Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2019, aktualisiert 2024 – Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/21 – Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?, Praxisbeispiel ZESO 2/18, aktualisiert 2024 – Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich, Merkblatt SKOS 2012, aktualisiert 2025 – Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?, Praxisbeispiel ZESO 2/11, aktualisiert 2023

Selbständigerwerbende – Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021, aktualisiert 2026

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

– Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024 – Wie wird die Sozialhilfe für eine Bauernfamilie berechnet?, Praxisbeispiel ZESO 4/07, aktualisiert 2023

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.3 Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)

C.3.1 Grundbedarf im Allgemeinen

Richtlinien

Der GBL in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen: a. Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren b. Bekleidung und Schuhe c. Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten) d. Allgemeine Haushaltsführung e. Persönliche Pflege f. Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) g. Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV h. Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung i. Übriges

Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich. Es gelten folgende Beträge:1 Haushaltsgrösse Äquivalenz- Grundbedarf Pauschale skala Pauschale Person/Mt Mt./Fr.

Person 1.00 1'061 Fr. 1'061 Fr.

Personen 1.53 1'624 Fr. 812 Fr.

Personen 1.86 1'974 Fr. 658 Fr.

Personen 2.14 2'271 Fr. 568 Fr.

Personen 2.42 2'568 Fr. 514 Fr. pro weitere + 216 Fr. Person

Pauschalbeträge ermöglichen unterstützten Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (Dispositionsfreiheit).

Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der geändert gemäss Beschluss der SODK vom 08. November 2024.

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Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Die Beträge werden auf den nächsten Franken gerundet.

Erläuterungen

a) Grundbedarf und Warenkorb Im Detail umfasst der Warenkorb nachfolgend aufgeführte Positionen: – Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Nahrungsmittel zuhause, Zuhause und auswärts eingenommene alkoholfreie und alkoholische Getränke, Tabakwaren – Bekleidung und Schuhe Alltags-, Sport- und Arbeitskleider, Schuhe – Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten) Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe – Allgemeine Haushaltsführung Reparaturen, Unterhalt der Wohnung, Laufende Haushaltsführung, Haushaltswäsche und Heimtextilien, Haushalts- und Küchengeräte – Persönliche Pflege Persönliche Ausstattung, pharmazeutische Produkte resp. selber bezahlte Medikamente, Apparate und Artikel für die Körperpflege, Sanitätsmaterial, Coiffeur – Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile – Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV Nachrichtenübermittlung (inkl. Mobiltelefone und Nutzungsgebühren), Abgabe für Radio/TV, audiovisuelle Geräte sowie IT-Peripheriegeräte (z.B. Drucker) und Zubehör. Nicht im Grundbedarf enthalten sind Arbeitsgeräte (insbesondere Laptops oder Desktop Computer) – Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung Bücher, Presseerzeugnisse, Papeteriewaren, Sport, Erholung und Kultur (inkl. Vereinsbeiträge), Spielzeug, Gesellschaftsspiele und Freizeitgestaltung, Haustiere & Produkte für deren Haltung – Übriges Finanzielle Dienstleistungen (z.B. Gebühren für Kontoführung), Geschenke und Einladungen.

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Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar.

Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, d.h. der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält.

Der GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag.

b) Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).

Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung).

c) Dispositionsfreiheit Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und unterstützte Personen haben das Recht, den Pauschalbetrag selbst einzuteilen und die Verantwortung für ihre individuelle Existenzsicherung zu übernehmen. Insbesondere sind unterstützte Personen bei ihrem Ausgabeverhalten nicht an jene Gewichtung gebunden, die den Positionen des SKOS-Warenkorbs entsprechen. Diese Gewichtung gibt nicht vor, wie viel Geld für die einzelnen Positionen ausgegeben werden darf.

Ist eine unterstützte Person nicht dazu in der Lage, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen, trifft die zuständige Stelle geeignete

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Massnahmen (Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden Kosten).

d) Äquivalenzskala Über die von der SKOS entwickelte und langjährig erprobte Äquivalenzskala wird - ausgehend vom Haushalt mit einer Person - durch Multiplikation der analoge Gleichwert (= das Äquivalent) für den Mehrpersonen-Haushalt ermittelt. Die SKOS-Äquivalenzskala wurde aufgrund der Ergebnisse der nationalen Verbrauchsstatistik definiert und hält auch internationalen Vergleichen stand.

e) Rundung Die Pauschalen für Einzelpersonen oder Unterstützungseinheiten in Mehrpersonenhaushalten sind auf den nächsten Franken aufzurunden.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Berechnungsgrundlagen – Wer bezahlt erhöhte Stromkosten und unter welchen Bedingungen? Praxisbeispiel Zeso 2/23 – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026 – Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxisbeispiel ZESO 4/21

Grundbedarf und Warenkorb – Autobesitz in der Sozialhilfe, Praxisbeispiel ZESO 3/22 – Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2020 – SKOS-Warenkorb, Merkblatt SKOS 2019

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

– Grundbedarf in den SKOS-Richtlinien, Studie SKOS/Büro Bass 2019

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C.3.2 Grundbedarf im Besonderen

Richtlinien

Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigen.

Personen in Zweck-Wohngemeinschaften

Der GBL wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10% reduziert.

Junge Erwachsene

Junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts.

Bei jungen Erwachsenen in einem eigenen Haushalt wird der allgemeine GBL um 20% reduziert, wenn der oder die junge Erwachsene: a. nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt b. keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht; oder c. keine eigenen Kinder betreut

Personen in stationären Einrichtungen

Der GBL für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

Personen in besonderen Wohnformen

Der Grundbedarf für Personen in besonderen Wohnformen (z.B. Hotel, Pension, Notunterkunft) kann angepasst werden, wenn zusätzliche Auslagen anfallen oder Positionen des Warenkorbs eingespart werden.

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Eltern mit Besuchsrechten

Der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten wird um die Auslagen erweitert, die durch den Besuch ihrer Kinder entstehen.

Erläuterungen

a) Grundbedarf im Besonderen Der Grundbedarf im Allgemeinen vermag nicht allen Lebensformen gerecht zu werden (Individualisierung (A.3). Für einzelne Fälle werden hier besondere Bemessungsgrundlagen für den Grundbedarf empfohlen. Die Liste mit den besonderen Bedarfsformen ist nicht abschliessend. Anpassungen beim Grundbedarf können beispielsweise auch notwendig sein für Personen: – ohne festen Wohnsitz (Obdachlose), – mit Unterkunft in einer Pension, – mit fahrender Lebensweise, oder – mit alternierender Obhut.

In solchen Fällen ist zu berücksichtigen, wenn einzelne Positionen aus dem Warenkorb des Grundbedarfs im Allgemeinen nicht anfallen oder aber nicht (ausreichend) berücksichtigt werden.

b) Zweck-Wohngemeinschaften Darunter fallen Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend nach Unterstützungseinheiten getrennt.

Möglich ist auch, dass Personen zwar keine Unterstützungseinheit bilden, aber innerhalb einer Zweck-WG dennoch eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden (z.B. Konkubinatspaar innerhalb einer WG mit weiteren Personen). Diese Gemeinschaft wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse mit dem um 10% reduzierten Grundbedarf unterstützt.

Der Abzug in der Höhe von 10% für Personen in Zweck- Wohngemeinschaften gründet auf der Berücksichtigung von Ausgaben, die auch in reinen Zweck-WGs geteilt werden. Auch wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft keine gemeinsame Haushaltsführung besteht, fallen pro

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Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung.

c) Junge Erwachsene Als «junge Erwachsene» gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Mit dem Tag des 25. Geburtstags qualifiziert eine Person daher nicht mehr als jung erwachsen.

Leben junge Erwachsene in einem eigenen Haushalt, ohne dass die Voraussetzungen zur Finanzierung eines eigenen Haushalts vorliegen, dann erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften und der Umzug in eine günstigere Wohngelegenheit ist zu prüfen.

d) Stationäre Einrichtungen Im Geltungsbereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) haben die Kantone zu regeln, welcher Betrag bei Personen in stationären Einrichtungen für persönliche Auslagen anerkannt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Dieser Betrag wird grundsätzlich in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ELG definiert.

Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren und vergleichbare Institutionen verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können als stationäre Einrichtungen gelten. Entscheidend ist, dass ein gewisser Teil der Positionen aus dem Grundbedarf durch das Pensionsarrangement gedeckt ist und sich daher die Auszahlung eines geringeren Grundbedarfs für den Lebensunterhalt rechtfertigt.

e) Personen in besonderen Wohnformen Die im GBL berücksichtigten Mittel orientieren sich an den Kosten für selber gekochte Mahlzeiten. Verfügt eine Wohngelegenheit über keine Kochgelegenheiten, sind unterstützte Personen auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen. Dadurch entstehende Mehrauslagen sind angemessen zu berücksichtigen und als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. Wohnt die Person in einer Pension und sind gewisse Mahlzeiten im Pensionsarrangement gedeckt, kann der GBL angemessen gesenkt werden.

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f) Eltern mit Besuchsrechten Sowohl der nicht sorgeberechtigte Elternteil als auch die Kinder haben Anspruch auf persönlichen Kontakt. Die Sozialhilfe ist in solchen Fällen so auszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. – Bei einer Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von 20 Franken pro Kind empfohlen. – Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet.

Die zusätzlichen Auslagen für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener situationsbedingten Leistungen, die als grundversorgende SIL zu übernehmen sind (C.6.4).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Berechnungsgrundlagen – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026 – Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxisbeispiel ZESO 4/21

Wohngemeinschaften – Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf?, Praxisbeispiel ZESO 1/15, aktualisiert 2024 – Muss sich ein Rekrut an den Haushaltskosten beteiligen?, Praxisbeispiel ZESO 4/08

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Junge Erwachsene – Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2026 – Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?, Praxisbeispiel ZESO 4/17, aktualisiert 2024

Stationäre Einrichtungen – Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015 – Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO 2/12, aktualisiert 2024

Eltern mit Besuchsrechten – Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024 – Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/14, aktualisiert 2024 – Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?, Praxisbeispiel ZESO 4/10, aktualisiert 2023

Teuerung – Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, SKOS Webseite – Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023, aktualisiert 2024

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.4 Wohnen

C.4.1 Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen

Richtlinien

Grundsatz: günstiges Wohnen

Von unterstützten Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf je ein eigenes Zimmer.

Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.

Überhöhte Wohnkosten

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.

Bevor ein Umzug verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere zu berücksichtigen sind: a. die Grösse und Zusammensetzung der Familie b. allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort c. Alter und Gesundheit der unterstützten Personen; sowie d. der Grad ihrer sozialen Integration

Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten.

Wenn unterstützte Personen nachweislich nicht in der Lage sind, eine Wohngelegenheit zu finden, unterbreitet das Sozialhilfeorgan Angebote zur Notunterbringung.

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Erläuterungen

a) Mietzinsrichtlinien Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien müssen fachlich begründet sein und sich auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes abstützen. Sie dürfen nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern.

b) Überhöhte Wohnkosten Bestehen überhöhte Wohnkosten und wird der Umzug in eine günstigere Wohnung als zumutbar erachtet, ist unterstützten Personen eine angemessene Frist zur Wohnungssuche zu setzen. Innerhalb dieser Frist sind die überhöhten Wohnkosten zu übernehmen, soweit die Suche nach einer günstigeren Wohnung nicht zuvor verweigert wird. Bei längeren Kündigungsfristen kann von den unterstützten Personen verlangt werden, dass sie die rechtlichen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g OR) oder Übertragung des Mietverhältnisses an eine Nachmieterschaft (Art. 264 OR) ausschöpfen.

c) Mietzins inkl. Nebenkosten Zur materiellen Grundsicherung gehören der Mietzins für eine angemessene Wohnung sowie die damit verbundenen, mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Ob und inwiefern die Nebenkosten in den Mietzinsrichtlinien berücksichtigt werden, ist Sache der Sozialdienste.

Wichtig ist, dass Nebenkosten im Rahmen der materiellen Grundsicherung übernommen werden, soweit sie mietrechtlich zulässig sind. Dies gilt für Akontobeiträge ebenso wie für jährliche Nachzahlungen, soweit deren Fälligkeit in eine Unterstützungsperiode fällt. Rückzahlungen von zu viel geleisteten Akontozahlungen sind im Auszahlungszeitpunkt als Einkommen anzurechnen (D.1).

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d) Wohnungsgrösse Die Grösse einer Wohnung stellt in der Sozialhilfe nur in zweiter Linie ein relevantes Kriterium dar. Einerseits wird beim Festlegen von Obergrenzen pro Haushalt bereits automatisch auch die Wohnungsgrösse beschränkt. Andererseits macht ein behördlicher Eingriff kaum Sinn bzw. dieser liesse sich rechtlich nicht begründen, wenn eine Person in einer grossen Wohnung lebt, deren Kosten aber innerhalb der definierten Ansätze liegen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Wohnen

Wohnversorgung – Bericht FHNW: Grundlagen zur Erstellung von Mietzinsrichtlinien, erweiterte Version, August 2026 – Wohnen – aktuelle Herausforderungen und Handlungsansätze, Grundlagendokument SKOS 2023, aktualisiert Februar 2024, Juni 2025, Februar 2026 und August 2026 – Wohnen – Herausforderungen aus Sicht der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2020

Überhöhte Wohnkosten – Wenn die Miete über die geltende Limite angehoben wird, Praxisbeispiel ZESO 1/24 – Materielle Grundsicherung: Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023, aktualisiert 2024 – Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 4/18, aktualisiert 2024 – Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigem IV-Verfahren, Praxisbeispiel ZESO 4/15, aktualisiert 2024 – Ist ein Gemeindewechsel bei überhöhten Wohnkosten zumutbar?, Praxisbeispiel ZESO 3/11, aktualisiert 2023

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.4.2 Besondere Wohnkosten

Richtlinien

Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen.

Wohnkosten für Wohngemeinschaften

Die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt.

Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse.

Wohnkosten für junge Erwachsene

Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen. Ist dies aufgrund von Umständen, welche die Integration und die berufliche Entwicklung behindern, nicht zielführend oder ist ein Zusammenleben aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist eine kostengünstige Wohngelegenheit zu finanzieren.

Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten finanziell nicht zugemutet werden kann.

Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten

Unterstützten Eltern mit Besuchsrechten sind die Kosten für eine Wohnung anzurechnen, welche den Kindern das Schlafen in einem separaten Zimmer ermöglicht. Vorausgesetzt ist, dass die Besuche tatsächlich stattfinden.

Wohnkosten bei Wohneigentum

Wohneigentum kann bei Sozialhilfebezug nur in Ausnahmefällen erhalten bleiben.

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Beim Bewohnen von Wohneigentum sind der Hypothekarzins anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten zu übernehmen. Gleiches gilt für Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten.

Erläuterungen

a) Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten Die erhöhten Wohnkosten für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener SIL, die als grundversorgende SIL zu übernehmen sind (C.6.4).

b) Wohnkosten bei Wohneigentum Wohneigentum als Vermögenswert siehe (D.3.2).

Sicherung der Rückerstattung von geleisteter Sozialhilfe beim Erhalt von Wohneigentum siehe (E.1.3).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Wohnen

Teuerung – Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, SKOS Webseite – Auswirkung der Teuerung auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023, aktualisiert 2024

Wohnkosten für junge Erwachsene – Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021 – Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?, Praxisbeispiel ZESO 4/17, aktualisiert 2024 – Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen, Praxisbeispiel ZESO 4/16

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Wohnkosten und Besuche – Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024 – Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/14, aktualisiert 2024 – Kommt die Sozialhilfe für Gäste von Sozialhilfebeziehenden auf?, Praxisbeispiel ZESO 4/10, aktualisiert 2023

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.4.3 Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen

Richtlinien

Die Begründung eines Mietverhältnisses für günstigen Wohnraum darf nicht an fehlenden Mitteln für eine Sicherheitsleistung scheitern.

Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann eine Sicherheitsleistung gewährt werden (Versicherungsprämien, Kautionen oder Mietzinsgutsprachen).

Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird.

Beim Wegzug werden für den ersten Monat im neuen Wohnort die Positionen der materiellen Grundsicherung vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen.

Erläuterungen

a) Sicherheitsleistungen Bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, kann ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Die betreffenden Auslagen gelten als Leistung im Rahmen der Wohnkosten. Sie sind davon abhängig zu machen, dass die unterstützte Person ihre Rückerstattung gewährleistet (E.1.3).

b) Übergangsmonat Beim Wegzug in eine andere Gemeinde sind die Positionen der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf, Wohnkosten, Gesundheitskosten, grundversorgende SIL) durch die bisherige Unterstützungsgemeinde zu übernehmen, soweit eine Unterstützungsbedürftigkeit weiter besteht. Damit bleiben der unterstützten Person und der neuen Wohngemeinde mehr Zeit für die Klärung des Unterstützungsanspruchs sowie für das Festlegen individueller Pflichten.

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c) Wohnen und Umzug Betreffend Auslagen für eine angemessene Wohnungseinrichtung und Umzug siehe (C.6.6).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Wohnen

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.5 Medizinische Grundversorgung

Richtlinien

Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährleisten.

Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen.

Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, so sind die Gesundheitskosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu decken.

Erläuterungen

a) Individuelle Prämienverbilligung Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt) und bei Geburt. Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Wohnkanton eine Prämienverbilligung gewährt (vgl. Art. 65f. KVG, Art. 106ff. KVV). Höhe und Art dieser individuellen Prämienverbilligung ist von Kanton zu Kanton verschieden, ebenso die konkreten Anspruchsvoraussetzungen.

b) Prämienausgaben als Sozialhilfeleistungen Wenn die individuelle Prämienverbilligung nicht ausreicht, um die monatlichen Prämienkosten decken zu können, ist der Differenzbetrag als Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen.

Diese Unterstützungsleistungen sind nicht rückerstattungspflichtig siehe (E.1.4).

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c) Krankenversicherung bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz Trotz des Versicherungsobligatoriums (vgl. Art. 3 KVG) kommt es vor, dass in der Schweiz lebende Personen nicht gegen Krankheit versichert sind. Dabei kann es sich insbesondere um Nichtsesshafte handeln. Bei ihnen sollte die Sozialhilfe für den Versicherungsschutz besorgt sein.

Damit auch alle Nichtsesshaften obligatorisch versichert werden, sollten die Kantone auch dann für die Einhaltung der Versicherungspflicht und die Bezahlung der Prämien (durch den zivilrechtlichen Wohnkanton) sorgen, wenn es um Personen geht, die im betreffenden Kanton zwar keinen zivilrechtlichen Wohnsitz, dafür aber ständigen Aufenthalt haben und welche zudem vom örtlichen Sozialhilfeorgan betreut werden.

In solchen Fällen hat zunächst eine Meldung des Aufenthaltskantons an den Wohnkanton zu erfolgen, mit der Aufforderung, die betreffenden Personen zu versichern. Bei bestrittener oder sonst unklarer Zuständigkeit sollte vorläufig der Aufenthaltskanton das Obligatorium durchsetzen und die Versicherungsprämien übernehmen.

Das gleiche Vorgehen ist anzuwenden, wenn es deswegen Schwierigkeiten gibt, weil jemand zwar über einen fürsorgerechtlichen Wohnsitz verfügt, dieser aber nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Medizinische Grundversorgung

Allgemein – Individuelle Prämienverbilligung und Sozialhilfe, SKOS-Faktenblatt 2024

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C.6 Situationsbedingte Leistungen (SIL)

C.6.1 Grundsätze

Richtlinien

SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen.

Es werden zwei Arten von SIL unterschieden: a. Grundversorgende SIL: Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind b. Fördernde SIL: Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen

In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen.

Erläuterungen

a) Individualisierung durch SIL SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen.

Bei der Beurteilung, ob SIL übernommen werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der SIL kann der Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross reichen, wobei auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüberstehen. In jedem Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu begründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, unangemessen erscheint.

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b) Grundversorgende SIL Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Hier geht es meist um folgende SIL: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten.

c) Fördernde SIL Es gibt Kosten, deren Übernahme sinnvoll ist, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen; aber gleichzeitig auch Gelegenheit und Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern.

d) Umfang von SIL In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen. Die zuständigen Organe können im Sinne einer Vollzugsweisung aber Vorgaben machen, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. Solche Begrenzungen und Pauschalisierungen sollen aber nicht absolut gelten: In begründeten Ausnahmefällen muss das Individualisierungsprinzip vorgehen (A.3).

Die Aufwendungen für SIL werden im individuellen Unterstützungsbudget als Ausgaben berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im GBL bereits gewisse Leistungen enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr (C.3.1). Die betreffenden Beträge aus dem GBL sind nicht zusätzlich zu vergüten, sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

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Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021 – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Bedarfsdeckung – Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?, Praxisbeispiel MaSo 2/25

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C.6.2 Bildung

Richtlinien

Die Sozialhilfe fördert die Aus- und Weiterbildung.

Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die nicht im GBL enthalten sind.

Mehrkosten für Anschaffungen und Aktivitäten, die von der Schule oder der Bildungsinstitution verlangt werden, sind zusätzlich zu übernehmen.

Die Kosten für die Sprachförderung im Rahmen der beruflichen oder sozialen Integration sind zu übernehmen.

Weitere Bildungsmassnahmen können übernommen werden, wenn sie eine positive Entwicklung der unterstützten Personen fördern.

Kosten für Fort- und Weiterbildung können übernommen werden, wenn diese zur Unterstützung der beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen.

Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können geleistet werden, wenn durch diese Massnahmen eine Ablösung von der Sozialhilfe realistisch wird.

Erläuterungen

a) Subsidiarität zur Finanzierung von Bildung Beiträge an eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind nur zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung usw.) finanziert werden können.

b) Grundschule Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 19 BV). Daraus ergibt sich, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule

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dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Eltern dürfen dafür nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen. In Frage kommen dabei einzig die Verpflegungskosten, da die Eltern die Unterkunft der Kinder auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen. Soweit diese Kosten für auswärtige Verpflegung den im GBL enthaltenen Verpflegungsanteil der Kinder überschreitet, sind sie als grundversorgende SIL zu übernehmen.

c) Erstausbildung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der nachhaltigen beruflichen Integration höchste Priorität beizumessen; sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung absolvieren.

Die spezielle Situation der jungen Erwachsenen beim Übergang von der Schulpflicht ins Berufsleben erfordert angepasste Angebots- und Programmstrukturen, welche die Beratungs- und Motivationsarbeit sowie das Coaching in den Vordergrund stellen. Dazu sind allenfalls ergänzend zu bestehenden Massnahmen zusätzliche Abklärungs-, Qualifizierungs- und Integrationsangebote bereitzustellen, um die Chancen junger Erwachsener bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg zu verbessern. Eine rasche Zuweisung ist entscheidend.

d) Erstausbildung bei Erwachsenen Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht teilweise auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann von der Sozialhilfe eine ergänzende Unterstützung erfolgen.

e) Zweitausbildung und Umschulung Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der

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betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen können Fachstellen (Berufs- und Laufbahnberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beigezogen werden. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar.

f) Fort- und Weiterbildung Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen sowie von persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation oder der sozialen Kompetenzen beitragen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

Mögliche SIL für Bildung – Kann eine Tertiärausbildung finanziert werden? Praxisbeispiel MaSo 4/25 – Kann die Sozialhilfe eine Berufslehre finanzieren? Praxisbeispiel ZESO 4/22 – Finanziert die Sozialhilfe einen Sprachaufenthalt?, Praxisbeispiel ZESO 2/11

Jugendliche und junge Erwachsene – Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2021

Stipendien – Wie kann man das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 3/18, aktualisiert 2024

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

– Stipendien statt Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2011

Förderung der Bildung – Finanzierung in der Grundkompetenzförderung, Grundlagen SKOS, 2025 – Arbeit dank Bildung, Position SKOS/SVEB 2018 – Arbeit statt Sozialhilfe, Position SKOS 2017

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.6.3 Erwerb

Richtlinien

Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient.

Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für: a. auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit) b. öffentliche Verkehrsmittel c. private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann d. Prämien für den UVG-Versicherungsschutz

Erläuterungen

a) Keine Verrechnung von SIL mit IZU oder EFB Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten sind bei ausgewiesenem Bedarf als SIL ergänzend zu übernehmen. Sie dürfen bei der Budgetberechnung nicht mit IZU (C.6.7) oder EFB (D.2) verrechnet werden.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Allgemeines – Autobesitz in der Sozialhilfe, Praxisbeispiel ZESO 3/22 – Masken: Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen, Merkblatt SKOS 2021 – Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 2/19, aktualisiert 2024 – Versicherungspflicht Unfallversicherung bei unbezahlten Arbeitseinsätzen (Arbeitsversuche, Praktika), SKOS Empfehlungen 2019 – Übernimmt die Sozialhilfe Kosten für die Stellensuche?, Praxisbeispiel ZESO 3/10

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.6.4 Familie

Richtlinien

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Bei erwerbstätigen Eltern sind die Auslagen für die familienergänzende Kinderbetreuung nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Während den Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.

Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu übernehmen, wenn die Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen.

Im Interesse des Kindes können Kosten für familienergänzende Betreuung auch in anderen Situationen übernommen werden.

Weitere fördernde SIL für Kinder sind zu übernehmen, sofern sie der Integration oder dem Wohle des Kindes dienen und angemessen sind (z. B. Lagerkosten oder Musikunterricht / Sport).

Der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt ist unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen.

Gemeinsam mit der unterstützten Person ist – immer mit dem Kindswohl im Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat.

Besuchsrecht

Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen sind zu vergüten.

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Erläuterungen

a) Vereinbarkeit von Beruf und Familie Fördermassnahmen, eine ambulante Unterstützung der Familie oder der Besuch einer Spielgruppe zur sozialen Integration bzw. Sprachförderung können sinnvoll und wichtig sein. Gleiches gilt für Freizeitaktivitäten der Kinder. Auslagen für solche Massnahmen können als fördernde SIL übernommen werden. Bei der Prüfung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche einen grundrechtlich garantierten Anspruch haben auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV).

(Alleinerziehende) Mütter und Väter sollen möglichst bald nach der Geburt wieder Anschluss an den Arbeitsmarkt finden. Die Beurteilung, wann ein Einstieg verlangt werden kann, bestimmt sich nach den individuellen Ressourcen und Rahmenbedingungen. Mit einer Arbeitsaufnahme verbunden ist die Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind oder ihre Kinder fremdbetreuen lassen können.

b) Besuchsrecht In den Kapiteln zum GBL (C.3.2) und zu den Wohnkosten (C.4.2) ist festgehalten, dass begründete Mehrauslagen für die Wahrnehmung des Besuchsrechts als Teil der materiellen Grundsicherung zu übernehmen sind. Zudem können auch SIL im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen übernommen werden (z.B. Transportkosten, Kosten für begleitetes Besuchsrecht).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Kinderauslagen – Unterstützt der Sozialdienst die Freizeitaktivitäten von Kindern?, Praxisbeispiel ZESO 3/12, aktualisiert 2024

Vereinbarkeit von Beruf und Familie – Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?, Praxisbeispiel ZESO 1/17, aktualisiert 2024

Besuchsrecht – Begleitetes Besuchsrecht: Wer kommt für die Kosten auf? Praxisbeispiel MaSo 3/25 – Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024 – Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/14, aktualisiert 2024

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.6.5 Gesundheit

Richtlinien

Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehören namentlich: a. Hilfsmittel b. Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle c. Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen

Weitere Kosten können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich: a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen b. Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen c. Zahnversicherung für Kinder d. Alternativmedizin

Erläuterungen

a) Zahnarztkosten Kosten für jährliche Kontrolle, Dentalhygiene und Schmerzbehandlungen sind als grundversorgende SIL zu übernehmen.

Weitere Behandlungen sind als grundversorgende SIL zu übernehmen, sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. Vor diesen Behandlungen ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und dem Sozialhilfeorgan mit dem Antrag um Kostenübernahme vorzulegen. Der Kostenvoranschlag soll auch über das Behandlungsziel Auskunft geben.

Die Kosten werden zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen.

Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen.

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

Zahnarztkosten – Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung für armutsgefährdete Menschen in der Schweiz, Letter of Intent SKOS und SSO, 2025 – Revidierter Zahnarzttarif: Auswirkungen auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017

Stationäre Gesundheitskosten – Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?, Praxisbeispiel ZESO 2/12, aktualisiert 2024

Notfallhilfe – Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014

Hilflosenentschädigung – Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/20

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.6.6 Wohnen und Umzug

Richtlinien

Eine minimale Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten.

Beim Umzug werden notwendige Auslagen, namentlich für Mietfahrzeug oder Entsorgung, in der Regel übernommen. Kosten für Transport- und Reinigungsfirmen werden nur in begründeten Fällen übernommen.

Erläuterungen

a) Wohnen als Teil der materiellen Grundsicherung Betreffend Vorgehen und Kosten im Zusammenhang mit Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen siehe (C.4.3).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

Allgemeines – Wohnen - aktuelle Herausforderungen und Handlungsansätze, Grundlagen SKOS 2023, aktualisiert Februar 2024, Juni 2025 – Wenn die Miete über die geltende Limite angehoben wird, Praxisbeispiel ZESO 1/24 – Wer bezahlt erhöhte Stromkosten und unter welchen Bedingungen? Praxisbeispiel ZESO 2/23

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

– Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?, Praxisbeispiel ZESO 1/20, aktualisiert 2024 – Wohnversorgung in der Schweiz, Studie FHNW 2026

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

C.6.7 Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)

Richtlinien

Es besteht ein Anspruch auf Unterstützung bei der sozialen und beruflichen Integration. Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist dabei besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen.

IZU

Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt.

Die IZU beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung zwischen

und 300 Franken pro Person und Monat.

Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Sie sind überprüfbar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus.

Die IZU ist eine personenbezogene Leistung, die mehreren Personen im selben Haushalt gewährt werden kann.

Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro Monat und Unterstützungseinheit.

Integrationsangebote

Die Sozialhilfe gewährleistet den Zugang zu Angeboten und Programmen der beruflichen und sozialen Integration. Dadurch wird die persönliche Situation verbessert und stabilisiert.

Die Teilnahme an geeigneten Integrationsangeboten kann verfügt werden.

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Erläuterungen

a) Berufliche und soziale Integration Die berufliche und soziale Integration ist unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Betroffenen zu planen und umzusetzen. Im Einzelfall, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ist eine professionelle Einschätzung (Potentialabklärung) einzuholen.

b) IZU Eine IZU wird ausgerichtet, wenn sich die unterstützte Person mit einer Eigenleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht.

Die in Frage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Die IZU soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht.

c) Ausnahmen vom Anspruch auf eine IZU Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer IZU honoriert werden.

Von diesem Grundsatz kann bei einer nur kurzfristig notwendigen Unterstützung mit Sozialhilfe oder bei der Pflege eines nahen Angehörigen abgewichen werden. Auch wenn die Arbeitsmarktferne der hilfeleistenden Person eine berufliche Wiedereingliederung verunmöglicht, kann in solchen Situationen die Ausrichtung einer IZU ins Auge gefasst werden.

In zahlreichen Kantonen wird Lernenden für ihre Tätigkeit keine IZU, sondern ein EFB gewährt (D.2).

d) Integrationsangebote Bei der Förderung der beruflichen und sozialen Integration wird den individuellen Ressourcen Rechnung getragen.

Die Sozialhilfeorgane sorgen dafür, dass den hilfesuchenden Personen geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Angebote zur Verfügung stehen und vermittelt werden (A.3). Geeignet ist ein Angebot, das den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten

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der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und soziale Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert.

Eine nachhaltige Förderung Betroffener kann nur dann gelingen, wenn eine breite Palette von Integrationsangeboten zur Verfügung steht. Massnahmen für die berufliche Integration sollen den Erwerb von Grund- und Schlüsselkompetenzen ebenso ermöglichen wie Arbeitstrainings in der Wirtschaft oder das Erlangen von anerkannten Ausbildungsabschlüssen.

e) Qualität von Integrationsangeboten Anbieter von Integrationsmassnahmen können zertifiziert sein, bei der Wahl der Massnahmen ist darauf zu achten.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Allgemeines – Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration, Grundlagen SKOS, 2023

Voraussetzungen einer IZU – Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/20 – Wann wird eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige ausgerichtet?, Praxisbeispiel ZESO 3/17, aktualisiert 2024

Jugendliche und junge Erwachsene – Junge Erwachsene in der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2026 – Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen Praxisbeispiel ZESO 3/21

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Integrationsangebote – Arbeiten unter sozialhilferechtlichen Bedingungen, Unibas/HSLU 2020 – Leistungsvereinbarungen zwischen Sozialwerken und Unternehmen der sozialen und beruflichen Integration (USBI), Leitfaden BSV 2018 – IN-Qualis Zertifizierte Qualität der Arbeitsintegration, Arbeitsintegration Schweiz 2019

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C.6.8 Weitere SIL

Richtlinien

In Einzelfällen können weitere SIL notwendig oder angezeigt sein.

Als grundversorgende SIL sind namentlich zu übernehmen: a. Günstige IT-Arbeitsgeräte wie Laptops oder Desktop Computer (exklusiv Mobiltelefone) zur Förderung der digitalen Teilhabe b. Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen c. Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren, für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere

Als fördernde SIL können namentlich übernommen werden: a. Kosten für Schuldenberatung b. Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden

Erläuterungen

a) Digitalität Für Personen in Ausbildung werden die benötigten IT-Geräte nach Vorgaben der Bildungsinstitutionen als SIL im Bereich Bildung (C.6.2) finanziert.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: SIL und IZU

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Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe, SKOS/Köniz 2021

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C.7 Auszahlung

Richtlinien

Das zuständige Sozialhilfeorgan überweist den Unterstützungsbetrag in der Regel monatlich auf ein Konto der unterstützten Person.

In begründeten Fällen können anfallende Kosten in Form von Direktzahlungen durch das Sozialhilfeorgan beglichen werden.

Naturalleistungen sollen nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung ausgerichtet werden.

Erläuterungen

a) Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien In begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen (Direktzahlung).

Längerfristige, umfassende Direktzahlungen stehen dem Ziel der Sozialhilfe entgegen, Personen zur selbständigen Lebensführung zu ermächtigen und zu fördern. Solche Direktzahlungen müssen daher ausreichend begründet werden.

Zudem sollen Direktzahlungen nur dann gemacht werden, soweit dadurch keine Einschränkungen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erfolgen. Letzteres wäre der Fall, wenn überhöhte Wohnkosten bezahlt werden oder Zusatzversicherungen, die nicht als SIL übernommen werden. In beiden Fällen gehen die Leistungen ganz oder teilweise zulasten des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Diese Ausgaben sind von den unterstützten Personen selber zu tätigen.

Naturalleistungen haben einen diskriminierenden Charakter und sie stehen der Dispositionsfreiheit entgegen (C.3.1). Sie dürfen deshalb nur in

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Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung an Stelle von Überweisungen oder Barzahlungen ausgerichtet werden.

b) Rahmenverfügung und Unterstützungsbudget Gestützt auf das kantonale Prozessrecht gewährt das zuständige Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen auf Grundlage einer Verfügung. Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten. Das Sozialhilfeorgan hat so die Möglichkeit, das Budget regelmässig den effektiven Kosten (Ausgaben) und Einnahmen anzupassen. Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie Anspruch auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Materielle Grundsicherung: Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlung

Allgemeines – Wann darf eine Klientin die Miete wieder selber überweisen?, Praxisbeispiel ZESO 1/16, aktualisiert 2024

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D Leistungsbemessung

D.1 Einnahmen

Richtlinien

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.

Einnahmen von Minderjährigen sind im Gesamtbudget des Haushalts nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen.

Erläuterungen

a) Begriff der verfügbaren Einnahmen Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt: – Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen; – Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und Beihilfen; – Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen); – Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder vereinbart), Beiträge der Alimentenbevorschussung und der Verwandtenunterstützung (D.4.3); – Ausbildungsbeiträge; (Stipendien, Studiendarlehen); – Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen (Steuern, Nebenkosten); – Freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird; – Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für notwendigen Schadenersatz benötigt werden.

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b) Drittauszahlung von Sozialversicherungsleistungen Die Auszahlung laufender Sozialversicherungsleistungen an die Sozialhilfe ist dann zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung notwendig ist (Art. 20 Abs. 1 ATSG). Die Tatsache allein, dass jemand mit Sozialhilfe unterstützt wird, rechtfertigt die Auszahlung an das Sozialhilfeorgan nicht. – Auszahlung der Kinderrente AHV/IV an das Kind oder den anderen Elternteil: Art. 71ter AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV; – Auszahlung des gesondert berechneten EL-Anteils an das volljährige Kind (analog Art. 71ter Abs. 3 AHVV); – Auszahlung Familienzulagen direkt an das Kind oder den gesetzlichen Vertreter (Art. 9 FamZG).

Ansprüche auf Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können an das Sozialhilfeorgan abgetreten werden, wenn dieses den Lebensunterhalt in der betreffenden Zeit durch Bevorschussung sichergestellt hat (Art. 22 Abs. 2 ATSG, vgl. Erläuterungen zu den Sicherungsmassnahmen (E.1.3).

c) Einnahmen von Minderjährigen Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträge (ausser Betreuungsunterhalt D.4.1), Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Auch mittelbar oder unmittelbar zur Deckung des Unterhalts und somit zum Verbrauch bestimmte Leistungen wie

Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen gestützt auf Art. 320 Abs. 1 ZGB entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes – auch ohne Bewilligung der Kindesschutzbehörde – verbraucht, d.h. mit den Auslagen verrechnet werden.

Übersteigen die periodischen Leistungen des Kindes aber den auf das minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so bildet der übersteigende Teil Kindesvermögen im Sinne von Art. 319 ZGB.

Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung, auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt (Art. 323 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB).

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In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.

Es empfiehlt sich bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu erstellen.

d) Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung Verfügbare Einnahmen werden im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet und es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie). Bei der Anrechnung in die Monatsbudgets ist zu berücksichtigen, für welchen Monat die Einnahme effektiv gedacht ist. So sind Lohnzahlungen, die per Ende eines Monats erfolgen, im folgenden Monat als Einnahmen zu berücksichtigen.

Bei laufender Unterstützung werden die verfügbaren Einnahmen voll angerechnet, es wird kein Freibetrag gewährt. Dies gilt grundsätzlich auch für rückwirkend ausbezahlte Leistungen, die eigentlich für eine Zeit vor Unterstützungsbeginn gedacht sind. Ausnahmen gelten für Leistungen aus Genugtuung oder Integritätsentschädigung, auf die auch bei laufender Unterstützung ein Freibetrag gewährt wird (D.3.1).

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 8C_79/2012 zur Zuflusstheorie geäussert. Zur Anrechnung einer Leistung für Erwerbsersatz für eine Zeit vor Unterstützungsbeginn im aktuellen Unterstützungsbudget als Einkommen hält es fest (E.1.2): «Dass mit dem Geldzufluss allenfalls Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten sein sollen, ist in diesem Zusammenhang so oder anders unerheblich. Entscheidend ist allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können.»

Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel vorschüssig, d.h. die Unterstützung ist so zu leisten, dass bedürftige Personen ihren anerkannten Verpflichtungen nachkommen können und der Bedarf gedeckt ist.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Einnahmen

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Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Berechnungsgrundlagen – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026 – Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?, Praxisbeispiel MaSo 3/26 – Anrechnung von Einnahmen bei spät eintreffenden Lohnbelegen Praxisbeispiel ZESO 4/21

Begriff der verfügbaren Einnahmen – Wie ist bei nicht geregeltem Kindesunterhalt vorzugehen?, Praxisbeispiel MaSo 2/26 – Quellensteuern und Sozialhilfebezug, Merkblatt SKOS 2024 – Wie sind bargeldlose Zahlungseingänge anzurechnen?, Praxisbeispiel ZESO 3/23 – Einnahmen aus Verkäufen über Onlinebörsen, Praxisbeispiel ZESO 2/22 – Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/20 – Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten/Spesen in der Sozialhilfe behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 2/19, aktualisiert 2024 – Wie kann man das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 3/18, aktualisiert 2024 – Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/13, aktualisiert 2024 – Schulden tilgen auf Kosten der Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/06

Einnahmen von Minderjährigen – Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 – Anrechnung von Kindesvermögen im Sozialhilfebudget der Eltern, Praxisbeispiel ZESO 3/16, aktualisiert 2024 – Ferienerwerb des Kindes: Wie viel wird der Unterstützung angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 2/13, aktualisiert 2024 – Wie wird der Lehrlingslohn im Budget der Mutter angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 4/06

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Zuwendungen Dritter – Wie werden zweckgebundene Schenkungen Dritter behandelt?, Praxisbeispiel ZESO 4/24 – Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, Praxisbeispiel ZESO 2/20, aktualisiert 2024 – Müssen Zuwendungen für Ferien im Budget angerechnet werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/09, aktualisiert 2023

Unregelmässige Einnahmen – Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024 – Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, Praxisbeispiel ZESO 1/14

Abgrenzung Einnahme/Vermögen – Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 4/14, aktualisiert 2024 – IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, Praxisbeispiel ZESO 1/12, aktualisiert 2024

Verzicht auf Einnahmen – Können Betreuungskosten mit Schulden verrechnet werden?, Praxisbeispiel ZESO 2/07

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D.2 Einkommensfreibetrag (EFB)

Richtlinien

Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Freibetrag gewährt. Ausnahmen können vorgesehen werden.

Damit ein EFB ausgerichtet werden kann, muss eine Arbeitsleistung erbracht werden.

Der Freibetrag beträgt 400 bis 700 Franken pro Monat für eine Vollanstellung.

Die Obergrenze der kumulierten IZU und EFB beträgt 850 Franken pro Monat und Unterstützungseinheit.

Erläuterungen

a) EFB fördert die Integration Mit dem EFB wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten Personen geschaffen werden, um dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einsparen zu können.

Die gewährten Freibeträge müssen im Unterstützungsbudget aufgeführt werden, um Transparenz zu gewährleisten.

b) Ausnahmen vom Anspruch auf EFB In zahlreichen Kantonen werden Lernende vom Anspruch auf einen EFB ausgenommen, ihre Leistungen werden stattdessen mit IZU honoriert.

Praktika oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der

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Richtlinien zum EFB. Die entsprechenden Leistungen werden mit IZU honoriert (C.6.7).

Auf Ersatzeinkommen (z.T. Taggelder von Sozialversicherungen) wird kein EFB gewährt, weil es an der erwarteten Arbeitsleistung fehlt.

c) EFB und Schwelleneffekte Bei der Festlegung von EFB sind von den Kantonen die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen zu berücksichtigen.

Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von der Sozialhilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit derart zu gestalten, dass sich das verfügbare Einkommen von Personen um diese Schwelle möglichst nicht verändert. Haushalte ohne Anspruch auf Sozialhilfe sollen nicht schlechter gestellt sein als erwerbstätige Haushalte mit Sozialhilfe. Um dies zu erreichen und damit den Arbeitsanreiz zu erhalten, ist der EFB sowohl bei der Eintritts- als auch bei der Austrittsberechnung zu berücksichtigen (C.2).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Einnahmen

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Anspruchsvoraussetzungen – Quellensteuern und Sozialhilfebezug, Merkblatt SKOS 2024 – Wie wird der Lehrlingslohn im Budget der Mutter angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 4/06 – Gibts den Einkommensfreibetrag auch bei Krankheit oder Unfall?, Praxisbeispiel ZESO 4/09, aktualisiert 2023

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D.3 Vermögen

D.3.1 Grundsätze und Freibeträge

Richtlinien

Vermögensbegriff

Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Hausrat.

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kann von einer Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte verzichtet werden, wenn: a. dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden b. die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder c. die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist

Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene Frist gewährt werden. Bei Bedarf muss in der Zwischenzeit wirtschaftliche Unterstützung geleistet werden.

Vermögensfreibeträge

Bei Unterstützungsbeginn werden folgende Vermögensfreibeträge gewährt: a. Fr. 6’000.- für Einzelpersonen b. Fr. 12’000.- für Ehepaare c. Fr. 3’000.- für jedes minderjährige Kind d. jedoch max. Fr. 15’000.- pro Unterstützungseinheit

Auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung werden folgende Freibeträge gewährt: a. Fr. 30'000.- für Einzelpersonen b. Fr. 50'000.- für Ehepaare c. Fr. 15'000.- für jedes minderjährige Kind d. jedoch max. Fr. 65’000.- pro Unterstützungseinheit

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Erläuterungen

a) Vermögensbegriff Zum anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem folgende Positionen, an denen eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat: – Geldmittel – Guthaben auf Bank- und Postkonten – Guthaben an digitalen Zahlungsmitteln – Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere – Grundstücke, Liegenschaften (D.3.2) – Forderungen – Privatfahrzeuge und andere Wertgegenstände – Herauszulösende Vorsorgeguthaben (D.3.3)

Nicht zum anrechenbaren Vermögen gehören Vermögenswerte, die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs als unpfändbar erklärt werden (Art. 92 SchKG). Dazu gehören die dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind.

b) Vermögensfreibeträge Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird.

Für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung gelten besondere Regeln und höhere Freibeträge. Auf diese Leistungen werden Freibeträge auch dann gewährt, wenn sie während einer Unterstützungsperiode anfallen. Durch die Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass anspruchsberechtigte Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben, ihnen wird daher ein materieller Ausgleich gewährt.

Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen, wie sie bei der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz

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über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden.

c) Kurzfristig nicht realisierbare Vermögenswerte Hilfesuchende Personen können über Vermögenswerte verfügen, die grundsätzlich anrechenbar sind und den Vermögensfreibetrag überschreiten, deren Realisierung aber kurzfristig nicht möglich ist. Als Beispiele genannt werden können Miteigentum in einer Erbengemeinschaft, Grundeigentum (D.3.2) oder Wertgegenstände.

In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass mangels liquider Mittel trotz Vermögen eine finanzielle Notlage bestehen kann. In diesen Fällen ist die materielle Grundsicherung betroffener Personen bevorschussend zu erbringen und es ist eine angemessene Frist zur Veräusserung der betreffenden Vermögenswerte zu setzen. Die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen (E.1.3).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Vermögen

Sozialhilfe einfach erklärt (Erklärvideos) – Bemessung der Unterstützung, SKOS/Köniz 2021

Abgrenzung Einkommen/Vermögen – Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?, Praxisbeispiel MaSo 3/26 – Wie sind Integritätsentschädigungen zu berücksichtigen? Praxisbeispiel Magazin «Die Sozialhilfe» 1/25 – Autobesitz in der Sozialhilfe, Praxisbeispiel ZESO 3/22 – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 – Wie wird eine rückerstattete Mietkaution angerechnet?, Praxisbeispiel ZESO 4/14, aktualisiert 2024 – IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, Praxisbeispiel ZESO 1/12, aktualisiert 2024

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Verzicht auf Vermögen – Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel ZESO 2/16, aktualisiert 2024

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D.3.2 Grundeigentum

Richtlinien

Grundeigentum im In- und Ausland gehört zum Vermögen und wird bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf dessen Erhalt.

Auf eine Verwertung kann verzichtet werden, wenn: a. eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann b. wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird c. wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird; oder d. wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte

Wenn auf eine Verwertung verzichtet wird, muss die Rückerstattung mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden.

Erläuterungen

a) Grundeigentum als anrechenbares Vermögen Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Es besteht daher kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums.

b) Sicherstellung Erfolgt eine Unterstützung trotz vorhandenem Grundeigentum, ist die geleistete Sozialhilfe als bevorschussend zu betrachten. Die Rückerstattung dieser bevorschussten Sozialhilfe kann durch das Errichten eines Grundpfands sichergestellt werden (E.1.3).

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Vermögen

Allgemeines – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 – Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS 2012, aktualisiert 2024

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D.3.3 Altersvorsorge

Richtlinien

Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird.

AHV-Leistungen

AHV-Leistungen gehen der Sozialhilfe vor, unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet.

Altersvorsorge der 2. Säule und der Säule 3a

Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a sind grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen.

Älteren Arbeitslosen ist bis zum AHV-Vorbezug eine Weiterführung der Altersvorsorge in der 2. Säule bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen.

Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehören zum anrechenbaren Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden.

Freie Vorsorge (Säule 3b)

Vermögen der freien Vorsorge (Säule 3b) ist grundsätzlich herauszulösen und wird angerechnet.

Erläuterungen

a) AHV-Rente Sozialhilfeleistungen sind gegenüber AHV-Versicherungsleistungen subsidiär, unterstützte Personen haben AHV-Leistungen daher vorzubeziehen (A.3), (A.4.1).

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Der AHV-Vorbezug führt zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse kann mit Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem können BVG-Leistungen zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen.

Im Falle eines AHV-Vorbezugs wird bei der EL-Anspruchsberechnung lediglich die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. Damit wird sichergestellt, dass keine Leistungskürzungen erfolgen und das soziale Existenzminimum im Alter gesichert ist.

b) Gebundene Vorsorge Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird (auf Begehren) das Guthaben ausgelöst, wenn die InhaberInnen der Policen bzw. Konten – eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert haben, – ihren Wohnsitz ins Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz verlegen oder – eine anerkannte selbständige Tätigkeit aufnehmen.

In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen IV-Rente erfolgen soll. So kann der Zielsetzung der 2. und 3. Säule entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen soll. Decken AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Freizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen beantragt werden.

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, kann ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt bleiben (Art. 47a BVG). Sie hat die gleichen Rechte wie andere Versicherte, namentlich kann sie das Altersguthaben in Form einer Rente beziehen. Diese Möglichkeit fördert eine angemessene Existenzsicherung im Alter, weshalb die betreffenden Risikoprämien von der Sozialhilfe als SIL übernommen werden können. Die Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist gerechtfertigt, weil davon nur eine sehr beschränkte Anzahl Personen betroffen ist, für die Betreffenden aber ein wesentlicher Beitrag an die Existenzsicherung im Alter geleistet werden kann.

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Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Vorsorge ist für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden. Aus den betreffenden Mitteln kann daher grundsätzlich keine Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verlangt werden (E.1.1).

c) Freie Vorsorge Von der Auflage zum Rückkauf einer Lebensversicherung können Sozialhilfeorgane absehen, wenn: – der Ablauf der Versicherung kurz bevorsteht; – Zahlungen aufgrund von Invalidität unmittelbar bevorstehen; oder – auf Grund der Ergebnisse aus der IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind.

In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die Leistungen abtreten zu lassen (E.1.3).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Vermögen

Allgemeines – Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023, ergänzt 2024 – Freizügigkeitskonto auflösen, um Sozialhilfe zurückzuzahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/09, aktualisiert 2023

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D.3.4 Kindesvermögen

Richtlinien

Die Anrechnung von Kindesvermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

Bei Minderjährigen, die mit unterstützen Eltern im gleichen Haushalt leben, dürfen folgende Positionen bis zur Höhe ihres Anteils im Budget berücksichtigt werden: a. Erwerbseinkommen und andere Einnahmen b. Erträge des Kindesvermögens c. Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen

Überschüsse und weitere Vermögenswerte des Kindes fallen ins Kindesvermögen. Dieses darf bei der Budgetberechnung nur mit Einwilligung der zuständigen Kindesschutzbehörde berücksichtigt werden.

Erläuterungen

a) Zivilrechtlicher Schutz des Kindesvermögens Dem Kind zustehende Vermögenswerte dürfen von der Sozialhilfe nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (Art. 319 ff. ZGB). Einnahmen, Erträge des Kindesvermögens (Art. 319 ZGB) sowie Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen (Art. 320 Abs. 1 ZGB) dürfen bis zur Höhe ihres Anteils im Budget berücksichtigt werden.

Überschüsse fallen ins Kindesvermögen und dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören auch jene Vermögenswerte und deren Erträge, die zum «freien Kindesvermögen» gehören. Dieses untersteht alleine der Verwaltung und Nutzung des Kindes, weil sie diesem – mündlich oder schriftlich – mit besonderer Bestimmung zugewendet werden (Art. 321 ZGB). Es dürfen auch jene Beträge nicht angerechnet werden, die dem Kind als Pflichtteil aus einem Erbe zufallen, der gemäss Testament oder Erbvertrag von der Verwaltung der Eltern ausgenommen ist (Art. 322 ZGB).

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Das geschützte Kindesvermögen wird bei der Bemessung von Vermögensfreibeträgen nicht berücksichtigt (D.3.1).

Das übrige Kindesvermögen darf von den Eltern und der Sozialhilfe nur dann für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung des Kindes angerechnet werden, wenn die Kindesschutzbehörde einem entsprechenden Antrag zustimmt (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Der Antrag erfolgt in ausdrücklicher Absprache mit den Eltern durch das zuständige Sozialhilfeorgan.

b) Kindesvermögen auf Sperrkonto oder Konto der Eltern Geschütztes Kindesvermögen ist auf einem separaten Konto, das auf dem Namen des Kindes lautet zu verwalten (regelmässig werden solche Konten von den Banken für die Eltern gesperrt, sog. «Sperrkonto»). Es wird bei der Budgetberechnung nicht berücksichtigt.

Befinden sich Vermögensbeträge auf einem auf die Eltern oder einen Elternteil lautenden Konto, das jedoch eine Bezeichnung auf das Kind hat, kann nicht ohne weiteres von geschütztem Kindesvermögen ausgegangen werden. Diese Beträge können bei der Budgetberechnung dann berücksichtigt werden, wenn aus den Kontoauszügen ersichtlich ist, dass sie von den Eltern nachweislich rechtmässig für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Ist jedoch von geschütztem Kindesvermögen auszugehen, gelten die hiervor angeführten Grundsätze.

Ist durch das Sozialhilfeorgan rechtsgenüglich nachgewiesen, dass an Vermögenwerten, die auf das Kind lauten, die Eltern oder ein Elternteil wirtschaftlich berechtigt sind, handelt es sich nicht um geschütztes Kindesvermögen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Vermögen

Allgemeines – Anrechnung von Kindesvermögen im Sozialhilfebudget der Eltern, Praxisbeispiel ZESO 3/16, aktualisiert 2024

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D.4 Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

D.4.1 Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten

Richtlinien

Personen in Ehe und eingetragener Partnerschaft sind sich unabhängig von ihrem Wohnort gegenseitig zu Beistand und Unterhalt verpflichtet.

Fehlt eine Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie eine Einigung anstrebt. Wo keine oder keine angemessene Einigung erreicht wird, kann verlangt werden, dass die unterstützte Person eine gerichtliche Regelung beantragt.

Soweit das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Sozialhilfeorgan über.

Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person, kann eine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangt werden.

Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine Trennungsabsicht besteht, werden Mehrauslagen für getrenntes Wohnen nur berücksichtigt, wenn wichtige Gründe dafür bestehen.

Erläuterungen

a) Familienrechtliche Unterhaltspflichten gemäss ZGB/PartG Die Eheleute oder eingetragene Partner sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe (Art. 163 ZGB, Art. 13 PartG).

Bei getrennten Haushalten ohne gerichtliche Regelung des Getrenntlebens oder vertraglicher Unterhaltsregelung kann das Sozialhilfeorgan verlangen, dass eine Vereinbarung zum Unterhalt getroffen wird.

Können keine angemessenen Unterhaltsbeiträge vereinbart werden, kann von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innerhalb von 30

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Tagen eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens resp. eine gerichtliche Regelung des Unterhalts beantragt (Art. 176 ZGB). Von dieser Auflage kann dann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann.

Wird ein festgesetzter Unterhaltsbeitrag von der pflichtigen Person nicht geleistet, und muss der Lebensbedarf für die berechtigte Person deswegen von der Sozialhilfe sichergestellt werden, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 131a Abs. 2 ZGB). Das Sozialhilfeorgan hat in diesen Fällen ein Mitspracherecht beim Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung des Unterhalts.

Kommt eine pflichtige Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, haben Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Inkassohilfe. In einzelnen Kantonen besteht in diesen Fällen auch ein Anspruch auf Bevorschussung (Art. 131 ZGB).

b) Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen Verzichtet eine unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge, obwohl die unterhaltspflichtige Person solche offensichtlich leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen hypothetischen Betrag anrechnen lassen (F.3). Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (A.3).

Hypothetische Unterhaltsbeiträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person vorher über die Konsequenzen klar informiert und verwarnt wurde und wenn ihr genügend Zeit eingeräumt wurde, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Anrechnung darf dann nicht erfolgen, wenn die unterstützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keine Unterhaltsleistungen erhalten kann.

c) Wichtige Gründe für separate Haushalte ohne Trennungsabsicht Bestehen wichtige Gründe für das Führen separater Haushalte, können die dadurch entstehenden Mehrauslagen von der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Wichtige Gründe können beispielsweise in beruflichen Umständen bestehen (echter Wochenaufenthalt) oder wenn ein Zusammenleben nicht möglich ist (z.B. aus migrationsrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Wenn keine wichtigen Gründe für das Führen von getrennten Haushalten bestehen, müssen dadurch entstehende Mehrkosten durch die Sozialhilfe nicht übernommen werden. Sind die Einnahmen der Partner nicht

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ausreichend, um zwei getrennte oder einen gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, kann die Unterstützung auf jene Höhe reduziert werden, auf die bei gemeinsamer Haushaltsführung ein Anspruch bestehen würde. Würden die Einnahmen aber ausreichen, das Existenzminimum bei gemeinsamer Haushaltsführung zu decken, kann bei Fortführung der getrennten Haushalte die Unterstützung nach Ablauf einer angemessenen Frist eingestellt werden.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflichten

Allgemeines – Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen: Wie bemisst sich die Unterstützung?, Praxisbeispiel ZESO 3/14, aktualisiert 2024

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D.4.2 Elterliche Unterhaltspflichten

Richtlinien

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

Der Unterhaltsanspruch ist nicht durch den Sozialdienst festzulegen. Nach Möglichkeit ist eine Vereinbarung zur Leistung von Elternbeiträgen zu treffen, die von der KESB zu genehmigen ist. Ist keine Einigung möglich, ist der Anspruch vor dem Zivilgericht geltend zu machen.

Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung eines unterhaltsberechtigten Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch auf das Sozialhilfeorgan über.2

Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern, kann eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs verlangt werden.

Erläuterungen

a) Elterliche Unterhaltspflichten gemäss ZGB Für den Unterhalt des Kindes haben die Eltern aufzukommen. Inbegriffen sind dabei die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht mit dem Kind zusammen, wird der Unterhaltsanteil primär in Geldzahlung geleistet. Mit einer Geldzahlung gedeckt werden sollen die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Anteil für die Betreuung (Betreuungsunterhalt) ist als Teilgehalt des Kindesunterhalts ausgestattet, geändert gemäss Beschluss der SODK vom 08. November 2024.

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steht also rechtlich dem Kind zu, dient aber der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils.

Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 ZGB, vgl. Einnahmen von Minderjährigen (D.1).

Als Eltern im Sinne des Unterhaltsrechts gelten primär jene Personen, die über ein zivilrechtliches Kindesverhältnis verfügen (Art. 252 ZGB). Ein Entzug des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat keinen Einfluss auf das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht.

Stiefeltern haben ihren Ehegatten in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art.

Abs. 2 ZGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stiefeltern allenfalls eine vorrangige Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern haben (Art. 276a ZGB).

Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil die gerichtlich oder behördlich genehmigte Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe (Art. 290 ZGB) oder Vorschüsse (Art. 293 Abs. 2 ZGB).

b) Geltendmachung des elterlichen Unterhalts durch das Sozialhilfeorgan Kommt das Sozialhilfeorgan für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das Sozialhilfeorgan über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber einzig das Kind bzw. dessen gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung des Stammrechts legitimiert. Kommt die Sozialhilfe anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen durch die Sozialhilfe bevorschussten Unterhaltsbeiträge (und nicht das Stammrecht) gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über. Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall durch Unterhaltsklage des Sozialhilfeorgans gegen die Eltern geltend zu machen (siehe BGE 151 III 249, E. 4.1).

c) Sonderfall: Unterhalt für Volljährige/junge Erwachsene Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern,

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soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlich abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB).

Es können nur jene Volljährigen gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt haben, die sich effektiv in einer Erstausbildung befinden und diese ernstlich verfolgen.

d) Berechnung von Elternbeiträgen Wenn eine Unterhaltspflicht besteht und eine Regelung notwendig ist, ist nicht ohne weiteres der Gang an ein Gericht erforderlich. Möglich ist auch das Treffen einer Vereinbarung, welche zum Erreichen ihrer Gültigkeit jedoch von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt werden muss (Art. 287 Abs. 1 ZGB).

Als Grundlage für eine Vereinbarung dienen die Empfehlungen der SKOS zur Berechnung von Elternbeiträgen. Diese sollen der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragen (Art. 285 ZGB). Gleichzeitig ist die vorliegend empfohlene Berechnung aber so ausgestaltet, dass sie den Unterhaltspflichtigen im Vergleich zur Berechnung von Zivilgerichten einen grösseren Spielraum lässt und so eine aussergerichtliche Vereinbarung begünstigt.

Die Elternbeiträge müssen zusätzlich zu Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen geleistet werden (Art. 285a ZGB). Diese Leistungen sind an das unterstützende Sozialhilfeorgan weiterzuleiten. Wenn die unterhaltspflichtigen Eltern die betreffenden Leistungen nicht weiterleiten, kann allenfalls eine direkte Auszahlung an das finanzierende Sozialhilfeorgan verlangt werden (Familienzulagen: Art. 9 FamZG, Kinderrente/ Ergänzungsleistungen: analog Art. 71ter AHVV. Allgemein bei Zweckentfremdung: Art. 20 ATSG).

Zur Berechnung von Elternbeiträgen ist ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen, wobei folgende Besonderheit zu berücksichtigen ist: Die Unterhaltsbeitragspflicht geht allen anderen Verpflichtungen vor. Darum können Schulden und Kreditamortisationen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwecks Anschaffung notwendiger Güter und zur Existenzsicherung begründet wurden. Ausnahmsweise können zusätzliche Kreditamortisationen im Budget berücksichtigt werden, wenn sonst eine

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finanzielle Bedrängnis droht, die zu Pfändungen und erheblichen sozialen Problemen führen würde.

Der errechnete Bedarf gemäss erweitertem SKOS-Budget ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. In das Einkommen ist ein Vermögensverzehr von rund 10% jährlich einzubeziehen, wenn das Vermögen den allgemeinen Freibetrag übersteigt (D.3.1). Von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann für die Dauer der Unterstützung rund die Hälfte als Elternbeitrag gefordert werden.

Bei erheblichem Vermögen von unterhaltspflichtigen Eltern ist denkbar, dass ihnen die gesamten Unterhaltskosten in Rechnung gestellt werden. Davon können auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen erfasst sein.

Das Einkommen und Vermögen von Stiefeltern ist bei der Bemessung von Elternbeiträgen angemessen zu berücksichtigen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Das Konfliktpotential ist in solchen Fällen besonders gross und ruft meist nach individuellen Verhandlungslösungen.

e) Änderung der Verhältnisse Die in einer genehmigten Vereinbarung oder in einem Gerichtsentscheid festgelegten Unterhaltszahlungen können angepasst werden, dabei ist das ursprüngliche Verfahren zu beschreiten (Genehmigung durch KESB oder Anpassung durch das Gericht, Art. 286 ZGB).

Für die Vergangenheit, maximal für die letzten fünf Jahre, kann nachträglich ein gebührender Unterhalt festgelegt werden, wenn ursprünglich ein Manko ausgewiesen wurde und sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert haben (Art.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Elterliche Unterhaltspflichten

Berechnungsgrundlagen – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

Umfang der elterlichen Unterhaltspflicht – Wie ist bei nicht geregeltem Kindesunterhalt vorzugehen?, Praxisbeispiel MaSo 2/26 – Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 – Junge Erwachsene in Ausbildung: Wann bezahlt die Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO1/08 – Budget junger Erwachsener im Haushalt der Eltern, Praxisbeispiel ZESO 1/23

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D.4.3 Verwandtenunterstützung

Richtlinien

Bei bedürftigen Personen kann ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehen. Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender Linie, die in günstigen Verhältnissen leben.

Die Verwandtenunterstützung ist nachrangig gegenüber anderen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen.

Kann mit den Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von Unterstützung erreicht werden, muss die Verwandtenunterstützung klageweise vor Zivilgericht geltend gemacht werden.

Kommt das Sozialhilfeorgan für die Unterstützung einer berechtigten Person auf, geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung auf das Sozialhilfeorgan über.

Erläuterungen

a) Verwandtenunterstützung gemäss ZGB Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB).

Der Begriff der Notlage deckt sich nicht mit jenem der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit, von der Rechtsprechung wird er tendenziell enger gefasst. Nicht in jedem Fall, in dem eine Person mit Sozialhilfe unterstützt wird, besteht demnach auch eine Notlage, welche für einen Anspruch auf Verwandtenunterstützung vorauszusetzen ist.

Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender Linie. Das Recht zum Kindesunterhalt sieht hierbei jedoch eine Ausnahme vor: Alleinerziehende können gegenüber ihren Eltern keine Verwandtenunterstützung geltend machen, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht

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(Art. 329 Abs. 1bis ZGB). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht zwischen den Eltern und dem Kind der alleinerziehenden Person. Kinder von Alleinerziehenden (resp. das unterstützende Sozialhilfeorgan) können also Verwandtenunterstützung von ihren Grosseltern beanspruchen.

Wenn mehrere Verwandte in günstigen Verhältnissen leben, so ist die Verwandtenunterstützung in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen (Art. 329 Abs. 1 ZGB). Primär sind die Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) heranzuziehen. Unter Verwandten gleichen Grades besteht eine nach ihren Verhältnissen anteilmässige Unterstützungspflicht.

In besonderen Umständen besteht eine eingeschränkte oder keine Pflicht zur Verwandtenunterstützung, selbst wenn die betreffenden Personen in günstigen Verhältnissen leben. Dies beispielsweise dann, wenn die unterstützte Person ein schweres Verbrechen gegenüber den fraglichen Verwandten oder einer diesen nahestehenden Person begangen hat (Art. 329 Abs. 2 ZGB).

b) Sonderfall: Unterstützung von Eltern/Kinder der Partner Ehepartner und eingetragene Partner sind sich gegenseitig zur Unterstützung verpflichtet. Bei der Prüfung der günstigen Verhältnisse und der Bemessung eines Betrags zur Verwandtenunterstützung können daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehepartnern und eingetragenen Partnerinnen und Partnern indirekt berücksichtigt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Personen nicht direkt zur Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden. Unterstützte Personen haben keinen direkten Anspruch gegenüber wohlhabenden Partnerinnen oder Partnern von unterstützungspflichtigen Verwandten.

c) Umfang und Bemessung der Pflicht zur Verwandtenunterstützung Zur Festlegung angemessener Beiträge der Verwandtenunterstützung hat die SKOS eine Praxishilfe veröffentlicht.

Unterstützungspflichtig sind nur jene Verwandten, die in günstigen Verhältnissen leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lebt eine Person in günstigen Verhältnissen, wenn ihr aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist.

Es ist sinnvoll, Beiträge von Verwandten auf Grund gegenseitiger Absprachen zu erzielen, wobei stets die Auswirkungen auf die

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Hilfesuchenden und auf den Hilfsprozess mit zu bedenken sind. Wie bei der Berechnung von Elternbeiträgen (D.4.2) müssen auch bei der Verwandtenunterstützung die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden.

Verfügen unterstützungspflichtige Verwandte über Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren (teilweise) Verwertung im Zeitpunkt der Prüfung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können spezielle Vereinbarungen getroffen werden. Möglich ist, einen Betrag der Verwandtenunterstützung für den Fall vorzusehen, dass ein Vermögenswert veräussert wird. Dabei können auch Sicherungsmassnahmen verlangt werden, z.B. eine grundpfandrechtliche Sicherung (E.1.3).

d) Gerichtliche Festsetzung der Verwandtenunterstützung Kommt keine Einigung zur Leistung angemessener Verwandtenunterstützung zustande, kann der Betrag nicht durch das Sozialhilfeorgan festgesetzt werden. In diesen Fällen ist die Verwandtenunterstützung durch das finanzierende Sozialhilfeorgan klageweise beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Für Klagen um Verwandtenunterstützung ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig (Art. 26 ZPO). Die Klage kann auf Unterstützung für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung lauten (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. 279 ZGB).

e) Änderung der Verhältnisse Verändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten erheblich, kann die Unterhaltsregelung abgeändert werden.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Verwandtenunterstützung

Berechnungsgrundlagen – Berechnung der Verwandtenunterstützung, Praxishilfe SKOS 2021

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Voraussetzungen – Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017 – Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel ZESO 2/16, aktualisiert 2024

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D.4.4 Konkubinatsbeitrag

Richtlinien

In einem stabilen Konkubinat werden Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen.

Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann umgestossen werden.

Einkommen und Vermögen werden in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet.

Erläuterungen

a) Rechtliche Grundlagen des Konkubinatsbeitrags Das Bundesgericht hält mit Verweis auf das geltende Familienrecht fest, dass zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzlichen Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen. Das Gericht anerkennt jedoch, dass Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gegenüber Konkubinaten nicht schlechter gestellt werden sollen (Art. 14 und Art. 8 Abs.

BV). Den Kantonen ist daher erlaubt, bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen eines nicht unterstützten Konkubinatspartners oder einer Konkubinatspartnerin angemessen zu berücksichtigen.

b) Stabiles Konkubinat Eheähnliche Lebensgemeinschaften können ganz unterschiedlich starke Beziehungsgrade zwischen den Partnern aufweisen. Ein stabiles Konkubinat wird durch die Bereitschaft der Partner gekennzeichnet, sich gegenseitig zu

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helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen.

Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats aufgrund der Dauer der Beziehung oder gemeinsamer Kinder kann umgestossen werden. Konkret muss von der unterstützten Person dargelegt werden, dass trotz Gründen für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Massgebend ist das Beweismass der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit», d.h. das Sozialhilfeorgan muss von den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt sein als von jenen, die dafürsprechen. Eine blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand, zu beseitigen.

c) Bemessung des Konkubinatsbeitrags Eine angemessene Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht unterstützter Konkubinatspartner ist auf Grundlage eines erweiterten SKOS- Budgets möglich.

d) Kinder der Konkubinatspartner Es wird erwartet, dass eine nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat zuerst für ihre eigenen Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten der gemeinsamen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufkommt.

Eine nicht unterstützte Person hat gegenüber nicht gemeinsamen Kindern keine direkte Unterhaltspflicht. In einem stabilen Konkubinat geht die SKOS jedoch davon aus, dass auch «Stiefeltern» im Konkubinat ihre Partner beim Unterhalt der nicht gemeinsamen Kinder unterstützen. Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Unterstützung nicht gleich weit gehen soll wie in Ehen und eingetragenen Partnerschaften.

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Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Konkubinat und Haushaltsführung

Berechnungsgrundlagen – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026

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D.4.5 Entschädigung für Haushaltsführung

Richtlinien

Von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen.

Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Sie beträgt maximal 950 Franken für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner und wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet.

Die Entschädigung ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden.

Erläuterungen

a) Voraussetzungen zum Verlangen einer Haushaltsführung Die Entschädigung für die Haushaltsführung entspringt der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (A.4.1). Sofern keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit vorhanden oder zumutbar ist, kann – in Gleichbehandlung von Erwerbsarbeit mit Haushalt- und Betreuungsarbeit – eine entschädigungspflichtige Tätigkeit im Haushalt verlangt werden.

Eine Haushaltsführung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erwartet werden: – Die Personen leben in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, Zweck-Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen. – Die unterstützte Person ist zeitlich und persönlich zur Haushaltsführung in der Lage. Zu berücksichtigen sind insbesondere ihre Gesundheit, Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen.

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– Die Mitbewohner sind selbst voll erwerbstätig. Besteht nur eine Teil- Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selbst geführt wird. In diesen Fällen ist die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren.

Wo aufgrund fehlender Voraussetzungen eine Haushaltsführung nicht erwartet, aber dennoch geleistet wird, ist eine Entschädigung für die Haushaltsführung zu verlangen und anzurechnen.

b) Bemessung der Entschädigung für die Haushaltsführung Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt. Für jede leistungspflichtige Mitbewohnerin und für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Ist Vermögen in erheblichem Umfang vorhanden, wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung (D.4.3) zum Einkommen hinzugerechnet.

Bis zur Hälfte kann der Überschuss (Einnahmen minus erweitertes SKOS- Budget) als Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden, max. jedoch 950 Franken pro Mitbewohner. Beim Vorhandensein mehrerer entschädigungsfähiger Mitbewohner ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung mit der zu leistenden Haushaltsarbeit in einem angemessenen Verhältnis steht.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder von Mitbewohnern betreut werden.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Leistungsbemessung: Konkubinat und Haushaltsführung

Berechnungsgrundlagen – SKOS-Budget, Berechnungsblatt SKOS 2020 – Erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2026

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Voraussetzungen – Muss die Schwester ihre Schwester entschädigen?, Praxisbeispiel ZESO 4/12, aktualisiert 2024 – Wie wird die Haushaltsführung entschädigt?, Praxisbeispiel ZESO 3/06, aktualisiert 2023

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E Rückerstattung

E.1 Rechtmässig bezogene Leistungen

E.1.1 Günstige Verhältnisse

Richtlinien

Rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen müssen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt.

Bei günstigen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles sind folgende Freibeträge zu gewähren: a. für Einzelpersonen Fr. 30'000.- b. für Ehepaare und eingetragene Partner Fr. 50'000.- c. für jedes minderjährige Kind Fr. 15'000-

Bei günstigen Verhältnissen aufgrund Erwerbseinkommen ist auf eine Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten. Wo die gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, ist eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung ist zu begrenzen.

Erläuterungen

a) Freibeträge bei günstigen Verhältnissen Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen, wie sie bei der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden.

b) Rückerstattung aus Erwerbseinkommen Die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter Personen ist das primäre Ziel der Sozialhilfe. Damit dies nicht gefährdet wird, ist eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen nur zurückhaltend zu fordern. In diesen Fällen ist zur Berechnung des monatlichen

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Rückerstattungsbetrages ein Rückerstattungsbudget nach folgendem Bedarf zu erstellen: – Doppelter Ansatz des Grundbedarfs (C.3.1) – Effektive Wohnkosten (C.4) – Medizinische Grundversorgung (C.5) – Übrige Kosten: Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand (C.6.1).

Der errechnete Bedarf ist dem aktuellen Einkommen gegenüberzustellen. Als monatliche Rückerstattung ist höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern.

Die Rückerstattungszahlungen sollten bei mehrjähriger Unterstützungsdauer frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend gemacht werden, um die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden. Weiter sollte die gesamte Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen ist zu verzichten.

c) Freiwillige Rückerstattung Rechtmässig bezogene Sozialhilfe kann freiwillig rückerstattet werden, auch wenn die Person die Voraussetzung günstiger Verhältnisse nicht erfüllt (z.B., weil sie die Mittel für die Rückerstattung nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen kann).

Wo ehemals unterstützte Personen eine freiwillige Rückerstattung wünschen, damit beispielsweise die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt werden können, ist ihnen dies zu ermöglichen.

Von einer freiwilligen Rückerstattung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von Seiten des Sozialhilfeorgans kein Druck ausgeübt wird.

d) Berücksichtigung einer Verschuldung Bei der Prüfung der Frage, ob eine Rückforderung von Sozialhilfe wegen günstiger Verhältnisse verhältnismässig ist, gilt es auch die Verschuldenssituation der betreffenden Person zu berücksichtigen. Wenn neben rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeschulden noch Schulden bei anderen Gläubigerinnen und Gläubigern bestehen, ist grundsätzlich eine

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ganzheitliche Schuldensanierung anzustreben. Dies kann unter Einbezug einer Schuldenberatungsstelle geschehen, die dem Verband Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) angeschlossen ist und sich den Beratungsgrundsätzen dieses Fachverbandes verpflichtet (B.3).

e) Rückerstattung bei Freizügigkeitsguthaben Ein Vermögensanfall durch die Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen (D.3.3).

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Allgemeines – Umgang mit Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2023, ergänzt 2024 – Freizügigkeitskonto auflösen, um Sozialhilfe zurückzuzahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/09, aktualisiert 2023

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E.1.2 Bevorschusste Leistungen

Richtlinien

Rückwirkend eingehende Leistungen Dritter werden mit bevorschussten Sozialhilfeleistungen verrechnet.

Verrechnet werden dürfen nur jene Leistungen, die zeitlich und sachlich übereinstimmen (sog. Kongruenz).

Erläuterungen

a) Zeitliche Kongruenz Nachträglich eingehende Zahlungen dürfen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen. Voraussetzung einer Verrechnung ist somit grundsätzlich Zeitidentität resp. zeitliche Kongruenz.

Die Voraussetzung der zeitlichen Kongruenz ist beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn eine unterstützte Person rückwirkend eine Sozialversicherungsrente zugesprochen erhält, die ganz oder teilweise eine Periode betrifft, in der noch keine Sozialhilfe geleistet wurde.

Es ist nicht erforderlich, jeden Monat (oder jedes Jahr) einzeln abzurechnen. Beispielsweise sind nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen für drei Monate gesamthaft mit den Sozialhilfeleistungen für die entsprechenden drei Monate zu verrechnen.

Überschüsse und vorperiodische Leistungen sind von der Verrechnung auszunehmen und der anspruchsberechtigten Person im aktuellen Budget voll als Einkommen anzurechnen.

b) Sachliche Kongruenz Eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder müssen demselben Zweck resp. dem Lebensunterhalt dienen, damit sie sich verrechnen lassen.

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c) Beispiele von vorperiodischen Leistungen Zu den Leistungen, welche den Zeitraum vor dem Sozialhilfebezug betreffen, gehören beispielsweise Lohnnachzahlungen oder rückwirkend ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen für die Zeit vor Unterstützungsbeginn.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Allgemeines – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 – Welche Zahlungseingänge darf die Sozialhilfe verrechnen?, Praxisbeispiel ZESO 3/20 – Länge der IV-Verfahren: Massnahmen zur schnelleren beruflichen Integration, SKOS-Positionspapier, 2024 – IV-Taggelder: Hat der Klient Anspruch auf den Überschuss?, Praxisbeispiel ZESO 1/12, aktualisiert 2024

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E.1.3 Sicherungsmassnahmen

Richtlinien

Grundpfand

Hat die unterstützte Person Eigentum an einer Liegenschaft, kann das Sozialhilfeorgan eine Sicherung der erbrachten und künftig zu erbringenden Unterstützungsleistungen mittels Grundpfandverschreibung verlangen.

Abtretung

Hat die unterstützte Person fällige oder künftige Forderungen, kann das Sozialhilfeorgan deren Abtretung verlangen, soweit dem nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.

Das Gesetz kann die Abtretung von Gesetzes wegen vorsehen (Legalzession). In diesen Fällen gehen die Rechte und Pflichten einer Forderung auf das Sozialhilfeorgan über.

Gesetzliches Rückforderungsrecht

Von leistungspflichtigen Dritten kann verlangt werden, dass Ansprüche auf rückwirkende Leistungen direkt an ein bevorschussendes Sozialhilfeorgan ausgerichtet werden.

Zahlungsanweisung

Eine unterstützte Person kann einen Schuldner anweisen, eine Forderung direkt an das Sozialhilfeorgan zu leisten.

Erläuterungen

Zur Sicherstellung einer Rückerstattung von bevorschussten Unterstützungsleistungen gibt es verschiedene Instrumente, deren Anwendbarkeit von der jeweiligen Leistung und vom kantonalen Sozialhilferecht abhängig ist.

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a) Grundpfand (Art. 793ff. ZGB) Das Grundpfand (Grundpfandverschreibung, Art. 824 ff. ZGB oder Schuldbrief, Art. 842 ff. ZGB) eignet sich als Maximalhypothek zur Sicherung einer betragsmässig nicht von vornherein bestimmten Forderung, wie dies beim Bezug von wirtschaftlicher Hilfe in der Regel der Fall ist. Das Pfandrecht erfordert eine kostenpflichtige öffentliche Beurkundung und entsteht erst mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 799 Abs. 1 ZGB). Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung (Art. 807 ZGB).

Ein Grundpfand ist ohne weiteres bei Allein- und Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum (in Bezug auf den eigenen Anteil, Art. 646 Abs. 3 ZGB) möglich. Bei Gesamteigentum müssen alle Eigentümer einverstanden sein (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Wohnt die Familie in der Liegenschaft, ist das Einverständnis des Ehegatten einzuholen (Art. 169 ZGB).

b) Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164ff. OR) Eine Abtretungserklärung muss schriftlich erfolgen und ausserdem umgehend dem betreffenden Schuldner angezeigt werden (Notifikation). Von einem korrekt informierten Schuldner oder einer Schuldnerin kann in diesen Fällen nur noch an das Sozialhilfeorgan befreiend geleistet werden. Die unterstützte Person (ehemalige Forderungsinhaberin) hat dem Sozialhilfeorgan alle Unterlagen zur Forderung auszuhändigen (Art. 170 OR). Das Sozialhilfeorgan wird durch die Abtretung Forderungsinhaberin mit allen Rechten und Pflichten.

Eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen ist verboten, ausser es handelt sich um Nachzahlungen (Art. 22 ATSG). Auch bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen gibt es gesetzliche Einschränkungen (Art. 325 OR).

In vielen Sozialhilfegesetzen wird die Abtretungserklärung als Pflicht der unterstützten Person aufgeführt, indem der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe von einer solchen Abtretung abhängig gemacht wird.

c) Abtretung von Gesetzes wegen Enthält das kantonale Sozialhilfegesetz eine Bestimmung, die anordnet, dass (bestimmte) Forderungen der unterstützten Person auf das bevorschussende Sozialhilfeorgan übergehen, dann handelt es sich um eine Abtretung von Gesetzes wegen (sog. Legalzession oder Subrogation). Diese wird gegenüber dem Schuldner ohne Zustimmung der unterstützten Person

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wirksam (Art. 166 OR). Damit der Schuldner Kenntnis erhält, sollte das Sozialhilfeorgan dem Schuldner die gesetzliche Abtretung umgehend zur Kenntnis bringen.

Auf Bundesebene sind Abtretungen von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit dem Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie der Verwandtenunterstützung vorgesehen (D.4). Bevorschusst das Sozialhilfeorgan etwa Alimente, dann geht dieser Anspruch nach ZGB von Gesetzes wegen auf die Sozialhilfe über.

d) Gesetzliches Rückforderungsrecht Damit das Sozialhilfeorgan eine Drittauszahlung verlangen kann, ist eine entsprechende Grundlage im kantonalen Sozialhilferecht vorausgesetzt (Legalzession, allenfalls reicht auch ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber leistungspflichtigen Dritten). Ohne gesetzliche Grundlage kann eine Drittauszahlung nur gestützt auf eine Abtretung des Anspruchs durch die unterstützte Person verlangt werden (Art. 164 OR). Dies gilt auch bei Nachzahlungen von Sozialversicherungen (Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 39 BVG), wobei in einzelnen Sozialversicherungszweigen eine rechtliche Grundlage für die Direktauszahlung an das bevorschussende Sozialhilfeorgan geschaffen wurde, worauf sich diese ohne Abtretungsvertrag direkt berufen kann: – IV-Renten: Art. 85bis IVV (eindeutiges gesetzliches Rückforderungsrecht erforderlich) – Ergänzungsleistungen: Art. 22 Abs. 4 ELV (Bevorschussung erforderlich) – Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Art. 94 Abs. 3 AVIG (Bevorschussung und sofortige Anzeige erforderlich) – Militärversicherung: Art. 10 Abs. 2 MVG (Bevorschussung erforderlich)

e) Zahlungsanweisung (Art. 466 ff. OR) Zur Wirksamkeit einer Zahlungsanweisung ist eine sofortige Anzeige gegenüber dem Schuldner erforderlich. Im Unterschied zur Abtretung verschafft die Zahlungsanweisung kein direktes Forderungsrecht, ausser der Angewiesene bestätigt gegenüber dem Anweisungsempfänger die Annahme der Anweisung vorbehaltslos.

f) Falschauszahlung von Dritten Geht eine Zahlung nicht an das Sozialhilfeorgan, obschon eine entsprechende Sicherungsmassnahme (Abtretung) ergriffen wurde, kann

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das Sozialhilfeorgan (im Falle einer Abtretung oder bei Bestehen eines gesetzlichen Rückforderungsrechts) vom Schuldner eine erneute, korrekte Leistung verlangen. Bei der Zahlungsanweisung hat die Sozialhilfe diese komfortable Rechtsposition nicht, ausser der Angewiesene hat die vorbehaltslose Annahme erklärt. Falls keine Annahme erfolgte, muss sich das Sozialhilfeorgan an die unterstützte Person wenden und das Geld gestützt auf die Rückerstattungsbestimmungen zurückfordern.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Allgemeines – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21

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E.1.4 Rückerstattungspflichtige Leistungen

Richtlinien

Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen, die nach den Bedürfnissen unterstützter Personen bemessen werden.

Von der Rückerstattungspflicht nicht erfasst werden Leistungen, die: a. zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration geleistet wurden (EFB, IZU, SIL im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen) b. zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden c. aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung geleistet wurden (SIL im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Gesundheitskosten)

Die Leistungen gemäss Abs. 2 sind dann nicht von der Rückerstattungspflicht ausgenommen, wenn Sozialhilfe nachträglich mit bevorschussten Leistungen verrechnet wird.

Bei bevorschussten Leistungen gilt E.1.2.

Erläuterungen

a) Weitere Beispiele für nicht rückerstattungspflichtige Leistungen Nicht als individuelle wirtschaftliche Unterstützungsleistungen gelten namentlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZUG): – Beiträge mit Subventionscharakter – gesetzlich oder reglementarisch festgelegte Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten – die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistende Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen (insb. AHV- Mindestbeiträge)

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– Verfahrenskosten – Übersetzungs- und Gutachtenskosten – Soziallöhne

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Allgemeines – Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?, Praxisbeispiel ZESO 1/19, aktualisiert 2024

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E.1.5 Rückerstattungspflichtige Personen

Richtlinien

Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden Personen, die selber wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt haben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder mit Unterhaltsanspruch).

Ehepartner und eingetragene Partner sind gestützt auf Unterhalts- und Beistandspflichten solidarisch zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet, die während der Ehedauer resp. der Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet wurden.

Erben sind zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet, die zu Lebzeiten an eine verstorbene Person ausgerichtet wurden, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.

Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind jene Personen, welche während der Minderjährigkeit oder als junge Erwachsene während einer Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden.

Erläuterungen

a) Alleinerziehende Bei der Neuregelung des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 wurde Art. 7 Abs. 2 ZUG so revidiert, dass Kinder, die nicht mit beiden Elternteilen zusammenleben, in jedem Fall einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben. Damit sollte eine Grundlage dafür geschaffen werden, um Alleinerziehende von der Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen auszunehmen, die für minderjährige Kinder in ihrem Haushalt geleistet wurden. Inwiefern diese Ausnahme von der Rückerstattungspflicht aber tatsächlich gilt, ist vom kantonalen Sozialhilferecht abhängig.

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b) Minderjährige Die Ausnahme von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen in Erstausbildung aus der Rückerstattungspflicht bedeutet nicht, dass unterhaltspflichtige Eltern ebenfalls ausgenommen wären. Unterhaltspflichtige Eltern können zur Rückerstattung von Sozialhilfe herangezogen werden, die ihren Kindern ausgerichtet wurde, auch wenn die Kinder selber von der Pflicht zur Rückerstattung der betreffenden Leistungen ausgenommen sind.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Minderjährige – Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2017

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E.2 Zweckentfremdete Leistungen

Richtlinien

Leistungen sind rückerstattungspflichtig, wenn sie nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden.

Erläuterungen

keine Erläuterungen

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Allgemeines – Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2026

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E.3 Auszahlung ohne Rechtsgrund

E.3.1 Unrechtmässiger Bezug

Richtlinien

Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.

Erläuterungen

keine Erläuterungen

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

Allgemeines – Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2026

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E.3.2 Falschauszahlungen

Richtlinien

Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, sind wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig.

Erläuterungen

a) Analoge Anwendung des Bereicherungsrechts Fehlt im kantonalen Recht eine Grundlage, um Falschauszahlungen an unrechtmässig unterstützte Personen zurückzufordern, können die Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts (Art. 62ff. OR) analog angewendet werden.

b) Prüfung der Rückforderung von Falschauszahlungen In Fällen, wo die Bereicherung auf Seiten von begünstigten Personen nach einer Falschauszahlung noch besteht, ist eine Rückerstattung zu fordern. Mit einer Rückforderung muss zudem rechnen, wer einen so hohen Betrag überwiesen erhält, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Auszahlung zu Recht erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Auszahlung von Unterstützungsleistungen wöchentlich anstatt monatlich erfolgt.

Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind diese Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht gegeben.

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c) Nachzahlung von Unterstützungsleistungen Hat die Sozialhilfe Unterstützungsleistungen, auf die eine Person Anspruch hatte, fälschlicherweise nicht ausbezahlt und liegt der Fehler offensichtlich bei der Sozialhilfe, erfolgt eine Nachzahlung des geschuldeten Differenzbetrags, sobald der Fehler bemerkt wird.

Den Kantonen wird empfohlen, eine Frist festzulegen, wie lange nach Anspruchsentstehung eine Nachzahlung erfolgen kann. Dabei scheint eine minimale Frist von 1 Jahr und eine maximale Frist von 5 Jahren (orientiert an Art. 24 Abs. 1 ATSG) angemessen zu sein.

Die Nachzahlung ist nicht als Einnahme anzurechnen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

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E.4 Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder

zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung

Richtlinien

Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden.

Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des GBL).

Erläuterungen

a) Rechtliche Voraussetzungen zur Verrechnung Bei der Verrechnung ist zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung nur zulässig ist, wenn sich die jeweiligen Gläubiger und Schuldner der betreffenden Forderungen entsprechen (vgl. Art. 120 OR). Ein Sozialhilfeorgan kann daher nur jene Rückerstattungsansprüche mit laufenden Unterstützungsleistungen verrechnen, die ihm selber zustehen. Es ist nicht zulässig, dass ein Sozialhilfeorgan bei der laufenden Auszahlung Sozialhilfeschulden verrechnet, die gegenüber einem anderen Gemeinwesen (z.B. der früheren Unterstützungsgemeinde) oder (bei kantonaler Sozialhilfe) dem früheren Unterstützungskanton bestehen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

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E.5 Verzicht oder Stundung

Richtlinien

In Härtefällen kann auf Gesuch hin: a. auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden; oder b. die Rückerstattungsschuld gestundet werden

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist.

Erläuterungen

keine Erläuterungen

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Rückerstattung

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F Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung

F.1 Auflagen

Richtlinien

Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Auflagen verbunden werden.

Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und dem Zweck der Sozialhilfe dienen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten.

Erläuterungen

a) Rechtliche Grundlagen von Auflagen Mit Auflagen kann von unterstützten Personen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt werden. So können konkrete Rechte und Pflichten von unterstützten Personen individuell ausgestaltet werden. Rechtlich gründen sie auf der Verfügung, in welcher der Anspruch auf Unterstützung einer Person festgehalten wird.

Auflagen sind schriftlich zu erlassen und der Rechtsweg hat für deren Überprüfung offen zu stehen. Wichtig ist, dass der Grund, der Bestand und der Umfang von Auflagen für unterstützte Personen klar ersichtlich sind.

b) Grundrechtliche Hürden von Auflagen Beim Erlass von Auflagen ist zu beachten, dass damit in Grundrechte von unterstützten Personen eingegriffen werden kann. Als Beispiele zu nennen sind Auflagen zur Durchführung einer gewissen Therapie, oder Auflagen zur Begründung oder Auflösung von Vertragsverhältnissen (Miete, Krankenkasse).

Sozialhilfeorgane haben zu respektieren, dass die Rechts- und Handlungsfähigkeit von unterstützten Personen grundsätzlich nicht eingeschränkt ist. Dies bedeutet insbesondere auch, dass Sozialhilfeorgane diese Fähigkeiten nicht ohne weiteres einschränken dürfen (A.4.2). Wo die Schutzbereiche von Grundrechten betroffen sind, müssen die Schranken von

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Art. 36 BV berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorausgesetzt.

Rechtliche Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn beispielsweise bei überhöhten Wohnkosten keine Auflage zur Kündigung der überteuerten Wohnung ergeht, sondern eine Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung mit dem Hinweis, dass bei einem Nichtbefolgen die berücksichtigten Wohnkosten auf das zulässige Mass reduziert werden.

c) Inhaltliche Anforderungen: Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit Auflagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern und/oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Sie sind nach Möglichkeit vom Sozialhilfeorgan mit der unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln.

Bei der Konkretisierung der Mitwirkungspflicht ist zu berücksichtigen, dass sich die Auflagen in Art und Umfang an den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Person orientieren. Nicht alle unterstützten Personen sind in der Lage, einen aktiven Beitrag zur Minderung der Bedürftigkeit zu leisten. Gründe dafür können psychische oder körperliche Beeinträchtigungen sein, soweit sie glaubhaft belegt werden. Das Ziel der sozialen Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden.

Neben den individuellen Möglichkeiten sind auch die tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung zu berücksichtigen. Sozialhilfeorgane haben bei Bedarf angemessene Angebote zur Verfügung zu stellen (A.3), (C.6.7).

d) Prüfung von Auflagen Bevor eine Auflage erteilt wird, sind folgende Fragen zu klären: – Welcher Zweck wird mit der Auflage verfolgt? – Ist die Auflage geeignet, um den Zweck zu erfüllen? – Weiss die betroffene Person, was von ihr erwartet wird und weshalb? – Ist die Auflage zumutbar? Ist die betroffene Person aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sowie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in der Lage, die geforderte Leistung zu erbringen? – Ist die Auflage umsetzbar? Sind entsprechende Angebote vorhanden und/oder stehen Arbeitsplätze zur Verfügung?

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– Was sagt die betroffene Person? Will sie der Auflage nachkommen? Hat sie Einwände? – Haben sich die zuständigen Sozialhilfeorgane mit den Einwänden auseinandergesetzt (Nachvollziehbarkeit), gegebenenfalls die betroffene Person zum Beweis aufgefordert? Wurden die Beweise gewürdigt? – Werden gleichgelagerte Fälle gleichbehandelt?

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung

Wirkung von Auflagen – Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter, Studie SKOS/BASS 2015

Inhalte von Auflagen – Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit, Praxisbeispiel MaSo 1/26 – Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2026 – Keine Nothilfe wegen Nichtteilnahme an Arbeitsprogramm? Praxisbeispiel ZESO 3/24 – Kann eine medizinische Therapie angeordnet werden? Praxisbeispiel ZESO 4/23 – Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021, aktualisiert 2026 – Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen Praxisbeispiel ZESO 3/21 – Wer muss die überhöhten Wohnkosten bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 4/18, aktualisiert 2024 – Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024 – Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?, Praxisbeispiel ZESO 1/17, aktualisiert 2024 – Ermöglicht die Sozialhilfe jungen Erwachsenen eigenes Wohnen?, Praxisbeispiel ZESO 4/17, aktualisiert 2024 – Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen, Praxisbeispiel ZESO 4/16

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– Anrechnung zu hoher Wohnkosten bei hängigem IV- Verfahren, Praxisbeispiel ZESO 4/15, aktualisiert 2024 – Keine IV-Rente: Wie verhält sich das Sozialamt?, Praxisbeispiel ZESO 4/11, aktualisiert 2023 – Ist ein Gemeindewechsel bei überhöhten Wohnkosten zumutbar?, Praxisbeispiel ZESO 3/11 – Darf der Erziehungsstil der Eltern sanktioniert werden?, Praxisbeispiel ZESO 1/07

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F.2 Sanktionen

Richtlinien

Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu prüfen.

Als Sanktion können gekürzt werden: a. der GBL um 5 bis 30% b. Zulagen für Leistungen (EFB und IZU) c. fördernde SIL

Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20% und mehr ist auf max. 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden.

Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden.

Die Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen.

Fallen Sanktion und Rückerstattung zusammen, darf der maximale Kürzungsumfang von 30% des GBL nicht überschritten werden.

Erläuterungen

a) Begründung von Sanktionen Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob: – das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt; – der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen kann;

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– die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann.

Jede Sanktion ist individuell in Bezug auf die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Diese gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen: – Die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen; – Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30% des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig.

Ein Grund für die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung angemessener Sanktionen besteht in der knappen Bemessung der Sozialhilfe. Das von der Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen Grundbetrag. Die Sozialhilfe darf deshalb nur in begründeten Fällen und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden.

b) Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen Die Interessen von Personen in einer Unterstützungseinheit, die durch eine Kürzung indirekt mitbetroffen werden, sind zu berücksichtigen. Konkret können dies Ehepartner, eingetragene Partner oder Kinder der sanktionierten Person sein.

Mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) ist ihr Bedarf von der Kürzung grundsätzlich auszunehmen.

c) Sanktionen bei Personen mit reduziertem Grundbedarf Bei Sanktionen wird jeweils an dem für die betreffende Person geltenden Grundbedarf angeknüpft. Hat jemand einen reduzierten Grundbedarf (z.B. junge Erwachsene oder Personen in stationären Einrichtungen, vgl. (C.3.2)),

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dann ist eine Sanktion von diesem bereits reduzierten Betrag aus zu rechnen. Weil die materielle Grundsicherung für betroffene Personen dadurch stark eingeschränkt werden kann, ist hinsichtlich Umfangs und zeitlicher Befristung der Sanktionen besonderes Augenmass geboten.

d) Sanktion und Verrechnung Eine Leistungskürzung als Sanktion muss klar von einer Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht unterschieden werden. Fallen die beiden Einschnitte zusammen, muss der maximale Kürzungsrahmen berücksichtigt werden. Die Richtlinien zum Umfang sind daher zu berücksichtigen.

e) Verhältnis zum Strafrecht Der Nachweis von Betrug, unrechtmässigem Leistungsbezug und weiteren Delikten im Bereich der Sozialhilfe kann mit der Feststellung einhergehen, dass eine Bedürftigkeit nicht mehr erwiesen ist. Dies bietet eine Grundlage zur Leistungseinstellung. Wo eine Bedürftigkeit trotz laufendem Strafverfahren oder gar einer Verurteilung nach wie vor nachgewiesen werden kann, ist eine Leistungseinstellung nicht möglich.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung

Voraussetzungen – Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, Grundlagen SKOS 2026 – Sanktionen: Verfahren, Dauer und Verhältnismässigkeit, Praxisbeispiel MaSo 1/26 – Rückerstattung verlangen und gleichzeitig kürzen: Geht das?, Praxisbeispiel ZESO 1/11, aktualisiert 2023

Sanktionswürdige Pflichtverletzungen – Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen, Praxisbeispiel ZESO 4/16

SKOS-Richtlinien Version vom 1.1.2026

– Darf der Erziehungsstil der Eltern sanktioniert werden?, Praxisbeispiel ZESO 1/07

Schnittstellen zum Strafrecht – Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, Merkblatt SKOS 2016 – Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK/KKJPD 2015

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F.3 Ablehnung und Einstellung von Leistungen

Richtlinien

Ablehnung von Leistungen

Auf ein Gesuch um Unterstützung wird nicht eingetreten, wenn die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist.

Ergibt die Sachverhaltsabklärung keine Bedürftigkeit, wird das Gesuch abgewiesen.

(Teil-)Einstellung von Leistungen

Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist zulässig, wenn: a. die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesen ist b. die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit nicht annimmt c. sich die unterstützte Person weigert, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeiträge oder ein Ersatzeinkommen geltend zu machen; oder d. sich die unterstützte Person weigert, Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten

Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden. Die Verhältnismässigkeit und Interessen von Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen.

Erläuterungen

a) Ablehnen von Leistungen Bei unvollständigem Gesuch sind Personen zum Nachreichen von fehlenden Unterlagen aufzufordern, die zur Bedarfsbemessung notwendig sind. Es ist

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zu würdigen, wenn sich gewisse Unterlagen nicht oder nur erschwert beschaffen lassen.

Sind Hilfesuchende aufgrund persönlicher Einschränkungen objektiv nicht in der Lage, ihre Mitwirkungspflichten selbstständig wahrzunehmen, sind sie vom Sozialhilfeorgan bei der Beschaffung der Unterlagen zu unterstützen.

Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen und zumutbaren Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.

b) Vorgehen beim Einstellen von Leistungen Bei der (Teil-)Einstellung von Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung der Subsidiarität oder mangels Nachweises der Bedürftigkeit sind folgende Punkte zu beachten: – Zunächst hat durch das zuständige Sozialhilfeorgan eine schriftliche Auflage zu erfolgen (Annahme Erwerbstätigkeit, Nachweis Bedürftigkeit, etc.), unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Androhung des Leistungsentzugs bei Nichtbefolgung der Anordnung. – Wird die Auflage gleichwohl nicht erfüllt, so kann nach Abklärung des Sachverhaltes und Einräumung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der betroffenen Person) eine gänzliche oder teilweise Einstellung von Sozialhilfeleistungen erfolgen. – Die Einstellung von Leistungen ist in einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen. Die aufschiebende Wirkung kann nur in Ausnahmefällen gemäss kantonalem Verfahrensrecht entzogen werden. – Auch nachdem ein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist, muss die betroffene Person bei veränderter Situation die Möglichkeit haben, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen; darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen.

Praxishilfen

SKOS-Beratungsforum Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung

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Fehlende Bedürftigkeit, Verletzung der Subsidiarität – Unterstützung für Selbständigerwerbende, Merkblatt SKOS 2021, aktualisiert 2026 – Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten?, Praxisbeispiel ZESO 2/21 – Haben selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe?, Praxisbeispiel ZESO 1/18, aktualisiert 2024 – Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, Praxisbeispiel ZESO 1/14 – Liegenschaften im In - und Ausland, Merkblatt SKOS 2012, aktualisiert 2024

Fehlende sachliche Zuständigkeit – Opferhilfe und Sozialhilfe – welche Zuständigkeiten gelten?, Praxisbeispiel ZESO 3/19 – Opferhilfe und Sozialhilfe, Merkblatt SKOS/SODK 2018

Fehlende örtliche Zuständigkeit – Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandaufenthalt bezahlen?, Praxisbeispiel ZESO 1/21 – Welche Gemeinde ist für Wochenaufenthalter zuständig?, Praxisbeispiel ZESO 2/18, aktualisiert 2024 – Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich, Merkblatt SKOS 2012, aktualisiert 2025

Verfahren – Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen? Praxisbeispiel Magazin «die Sozialhilfe» 2/25 (vormals Zeso) – Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe, Merkblatt SKOS 2026 – Medizinische Nothilfe / Finanzierungsfragen bei Touristinnen und Touristen und Durchreisenden, Merkblatt SKOS 2014

Rechtsmissbrauch – Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?, Praxisbeispiel ZESO 2/16, aktualisiert 2024

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Einschränkungen Migrationsbereich – Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten, Merkblatt SKOS 2025 – Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum, Merkblatt SKOS 2019 – Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, Merkblatt SKOS 2019

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G. Weitere Inhalte der Handbücher G.1. Weitere Inhalte der Handbücher

Richtlinien

Siehe Spalte «Handbücher»

Erläuterungen

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