Verhaltenskodex für die Mitglieder des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank
Verhaltenskodex für den Bankrat
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. Oktober 2022)
1 Grundsatz
Der gute Ruf der Schweizerischen Nationalbank (SNB) gründet wesentlich auf dem Vertrauen, das ihr Behörden, Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit entgegenbringen. Dem Bankrat als Organ, das die Geschäftsführung der Nationalbank beaufsichtigt und kontrolliert, kommt dafür eine wesentliche Mitverantwortung zu. Die Mitglieder des Bankrats müssen sich deshalb jederzeit und überall integer und korrekt verhalten. Sie tragen Sorge dafür, dass die Unabhängigkeit der SNB in keiner Weise kompromittiert wird.
2 Anwendungsbereich
Dieser Verhaltenskodex findet auf die Mitglieder des Bankrats der Nationalbank Anwendung, sofern sie in dieser Eigenschaft handeln, tätig werden oder Informationen erlangen.
3 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Bankrats handeln stets im Interesse der SNB. Sie dürfen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.
4 Interessenkonflikte
Die Mitglieder des Bankrats vermeiden alle Situationen, die zur Entstehung von Interessenkonflikten führen oder diesen Anschein erwecken können. Interessenkonflikte entstehen, wenn die Mitglieder des Bankrats private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen, sind dem Bankrat gegenüber offen zu legen. Gegebenenfalls hat das betroffene Mitglied in den Ausstand zu treten (Art. 26 OReg).
5 Eigengeschäfte und Verbot von Insidergeschäften
Die Mitglieder des Bankrats verwenden nicht öffentlich zugängliche Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Bankrats erlangen, nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter. Insbesondere ist es Mitgliedern des Bankrats nicht gestattet, aufgrund solcher Informationen Eigengeschäfte zu tätigen oder Dritten zu entsprechenden Transaktionen zu raten oder abzuraten. In Zweifelsfällen konsultieren die Mitglieder des Bankrats die Präsidentin oder den Präsidenten des Bankrats. Mitglieder des Bankrats halten keine Aktien der SNB.
6 Geschenke und Einladungen
Die Mitglieder des Bankrats nehmen Geschenke und Einladungen, die ihnen erkennbar aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Bankrat angeboten werden, nur mit grösster Zurückhaltung an. Sie nehmen keine Geschenke an, deren Wert mehr als 200 Franken beträgt.
7 Geheimhaltung
Die Mitglieder des Bankrats sind gemäss Art. 49 Abs. 1 NBG verpflichtet, das Amts- und Geschäftsgeheimnis zu wahren. Deshalb sind Informationen und Dokumente, die die Mitglieder des Bankrats im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten, als vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an aussenstehende Dritte weitergegeben werden. Das Amts- und Geschäftsgeheimnis ist auch zu wahren, nachdem die Zugehörigkeit zum Bankrat beendet ist. Mitglieder des Bankrats sind verpflichtet, nach Ablauf ihres Mandats sämtliche Datenträger sowie Unterlagen und Geräte der Nationalbank unaufgefordert zurückzugeben.
8 Kommunikation
Der Bankrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten in Ausnahmefällen nach aussen kommunizieren. Er äussert sich nicht über die Geldpolitik oder über geldpolitische Fragestellungen. Der Bankrat wird im Umgang mit den Medien und der Öffentlichkeit durch die Bankratspräsidentin oder den Bankratspräsidenten vertreten, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Andere Mitglieder sind nicht ermächtigt, sich öffentlich im Namen der Nationalbank oder des Bankrats zu äussern. Äussern sich Mitglieder des Bankrats in einer anderen Funktion in der Öffentlichkeit, so auferlegen sie sich bei Äusserungen über die Geldpolitik oder geldpolitische Fragestellungen grösste Zurückhaltung.
Verhaltenskodex für den Bankrat
Erlassen durch: Bankrat Erlassen am: 14.12.2012
Inkraftsetzung: 01.01.2013 Eigner: Compliance-Stelle
Rechtsgrundlage: Art. 46 Abs. 1 NBG
Ersetzt: Memorandum über die Kommunikation des Bankrats der SNB
Geändert am: Geändert durch: Änderung gültig per: Ziffer(n):
23.09.2022 Bankrat 01.10.2022 Geschlechtergerechter Sprachgebrauch