Definition des Wohnsitzes bei Erreichen der Volljährigkeit während des Aufenthalts in einer Einrichtung des IVSE-Bereichs A; sechste Interpretationshilfe vom 29. April 2024
6 Interpretationshilfe der SKV IVSE
vom 29. April 2024:
Definition des Wohnsitzes bei Erreichen der Volljährigkeit während des Aufenthalts in einer Einrichtung des IVSE-Bereichs A
I Ausgangslage
Im Jahr 2018 wurde die IVSE revidiert und ein neuer Art. 5 Abs. 1bis eingeführt, der den Wohnsitz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen klärt. Er lautet wie folgt :
Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. Mit dieser Ergänzung der IVSE sollte auf eine Zunahme von Fällen reagiert werden, in denen die Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes von Minderjährigen zu Streitigkeiten führte. Es war nämlich nicht selten so, dass der zivilrechtliche Wohnsitz dieser Personen am Ort der Einrichtung war, was dem Ziel der IVSE zuwiderläuft, keine zusätzlichen Kosten für die Standortkantone der Einrichtungen zu verursachen. Der neu eingeführte Absatz schlägt eine «dynamische» Lösung vor, bei der sich der Wohnsitz des Kindes, der vom Wohnsitz der Eltern abhängig ist, während des Aufenthalts in der Einrichtung ändern kann. Damit entfernt sich die IVSE von der «statischen» Definition des Wohnsitzes gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger1. Die Kantone stellten allerdings fest, dass diese neue Regelung nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Definition des zivilrechtlichen Wohnsitzes löst. Insbesondere die Definition des Wohnsitzes von Personen, die während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung des IVSE-Bereichs A volljährig werden, ist noch Gegenstand von Diskussionen. Die Erläuterungen zur Teilrevision der IVSE vom 23. November 20182 bieten ebenfalls keine Lösung für das spezifische Problem der Definition des Wohnsitzes bei Eintritt der Volljährigkeit während des Aufenthalts in einer Einrichtung des IVSE-Bereichs A. So wird dort festge-
ZUG; SR 851.1 Verfügbar unter https://sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/
halten: «Das minderjährige Kind kann Wohnsitz am Ort der Einrichtung begründen, auch wenn es in der Einrichtung volljährig wird. In letzterer Konstellation ist allerdings die Massgeblichkeit von Artikel 23 ZGB weiterhin zu prüfen.»
II Der Wohnsitz Minderjähriger im Schweizer Recht
Gemäss Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 wird der Wohnsitz von Minderjährigen unterschiedlich definiert, je nachdem, ob sie unter elterlicher Sorge stehen (Abs. 1) oder bevormundet sind (Abs. 2). Bei Minderjährigen unter elterlicher Sorge wird der Wohnsitz primär durch den Wohnsitz der Eltern definiert. Lebt das Kind nicht bei beiden Elternteilen, so wird sein Wohnsitz subsidiär an den Wohnsitz des Elternteils geknüpft, unter dessen Obhut es steht. In den übrigen Fällen wird der Wohnsitz durch den Aufenthaltsort der oder des Minderjährigen definiert. Bei bevormundeten Minderjährigen ist die Situation einfacher: Ihr Wohnsitz befindet sich am Sitz der zuständigen Kinderschutzbehörde.
Die Fälle, in denen Minderjährige am Ort der Einrichtung einen von ihren Eltern unabhängigen Wohnsitz begründen können, sind daher sehr begrenzt.
III Gutachten von Karin Anderer (2017)
Ein Kapitel des Gutachtens, das Dr. iur. Karin Anderer im Jahr 2017 im Auftrag der SKV IVSE erstellt hat, widmet sich dieser Frage der Definition des Wohnsitzes bei einem Übergang zur Volljährigkeit während des Aufenthalts in einer Einrichtung.4 Ihr Fazit lautet: «Wird das Kind unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft volljährig, so bleibt der bisherige abgeleitete Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen. Hat das Kind vor Erreichen der Volljährigkeit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bereits am Ort der Einrichtung, so bleibt dieser bis zur Begründung eines neuen bestehen.»
Handelt es sich um eine volljährige Person, schafft Art. 23 ZGB eine Vermutung, wonach ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet. Diese Vermutung kann aber widerlegt und ein Wohnsitz am Ort der Einrichtung begründet werden, wenn der fragliche Aufenthalt nicht nur dem Sonderzweck dient. Folglich kann ein neuer Wohnsitz am Ort der Einrichtung nur dann begründet werden, wenn die Person urteilsfähig ist und ihren Lebensmittelpunkt an diesem Ort hat («Absicht des dauernden Verbleibs» gemäss Art. 23 ZGB).
III Empfohlene Lösung Das Ziel der IVSE, das in den Absätzen 1 und 1bis von Artikel 5 zum Ausdruck kommt, besteht darin, zu verhindern, dass der Kanton, in dem sich die Einrichtung befindet (Standortkanton), für die Finanzierung des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Einrichtung zuständig wird, obwohl diese Person aus einem anderen Kanton stammt.
ZGB; SR 210 ANDERER KARIN, Juristische Studie zur Wohnsitzregelung im Bereich A der IVSE, Luzern, 2017, S. 11 ff. Verfügbar unter: https://www.sodk.ch/de/dokumentation/medienmitteilungen/juristische-studie-von-dr-iur-karinanderer/
Die SKV IVSE ist folglich der Ansicht, dass dies auch für Personen gelten muss, die während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung des IVSE-Bereichs A volljährig werden und die während ihres Aufenthalts am Ort der Einrichtung einen Wohnsitz begründen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person volljährig wird, bedeutet dies konkret:
− Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bleibt am Ort des letzten abgeleiteten Wohnsitzes ihrer Eltern und ein neuer Wohnsitz am Ort der Einrichtung kann nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 23 ZGB begründet werden.
− Ein allfälliger Wechsel des Wohnsitzes hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für die Kostenübernahme des Aufenthalts.
Die SKV IVSE ist der Ansicht, dass die gleiche Regelung auch bei einem Wechsel in eine Einrichtung des IVSE-Bereichs B nach Erreichen der Volljährigkeit gelten sollte.