Organisationsreglement IVSE vom 28. Juni 2013

Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Conférence des directrices et directeurs cantonaux des affaires sociales Conferenza delle direttrici e dei direttori cantonali delle opere sociali

Organisationsreglement IVSE vom 28. Juni 2013

Die Vereinbarungskonferenz IVSE beschliesst, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Buchstabe b der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Konstituierung und die Tätigkeit der Organe der IVSE und die Grundsätze der Geschäftsführung der IVSE durch das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (GS SODK).

Art. 2 Geltung Dieses Reglement gilt für alle 26 Vereinbarungskantone sowie für das Fürstentum Liechtenstein. Es ist auf die Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Statuten SODK vom 19. Juni 2009 abgestimmt. Es ist im Falle eines Austritts eines oder mehrerer Kantone aus der IVSE oder einer Revision von Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 der Statuten SODK bei nächster Gelegenheit anzupassen.

2 Organe

2.1 DIE VEREINBARUNGSKONFERENZ IVSE (VK IVSE)

Art. 3 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben Die Wahrnehmung der Aufgaben der VK IVSE wird der Plenarversammlung SODK übertragen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Statuten SODK). Die Plenarversammlung SODK handelt im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung als VK IVSE. Aufgrund der Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf die Plenarversammlung SODK wird auf die Konstituierung und Organisation der VK IVSE verzichtet.

Art. 4 Beschlüsse Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 5 Absatz 5 sowie Artikel 7 der Statuten SODK mit Ausnahme von Beschlüssen über die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen. Diese bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit (Art. 8 Bst. a IVSE).

Art. 5 Aufgaben Die VK IVSE hat den Vollzug der IVSE zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 2 IVSE). Im Zusammenhang mit dem Vollzug hat die VK IVSE mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zusammenzuarbeiten (Art. 6 Abs. 3 IVSE). Im Zusammenhang mit dem Erlass von Richtlinien und der Verabschiedung von Empfehlungen durch den Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE obliegt der VK IVSE die Konsultation der EDK, der KKJPD sowie der GDK (Art. 6 Abs. 4 IVSE). Sie ist zuständig für die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2 IVSE und für die Genehmigung der Jahresrechnung IVSE gemäss Artikel 16 IVSE. Die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 werden dem Vorstand der VK IVSE delegiert.

Art. 6 Instrumente Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt mittels Beschlüssen.

2.2 DER VORSTAND DER VEREINBARUNGSKONFERENZ IVSE

Art. 7 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben Die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes der VK IVSE wird dem Vorstand SODK übertragen (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Statuten SODK). Der Vorstand SODK handelt im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung als Vorstand der VK IVSE. Er kann sich dabei durch eine ständige Kommission beraten lassen (vgl. Art. 12 der Statuten SODK). Aufgrund der Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf den Vorstand SODK wird auf die Konstituierung und Organisation des Vorstandes der VK IVSE verzichtet.

Art. 8 Beschlüsse Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 10 der Statuten SODK.

Art. 9 Aufgaben Dem Vorstand der VK IVSE obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k und Artikel 12 Absatz 3 IVSE sowie der delegierten Aufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 5 dieses Reglements.

Art. 10 Instrumente Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt mittels Beschlüssen sowie dem Erlass von Richtlinien und der Verabschiedung von Empfehlungen. Der Vorstand der VK IVSE kann die SVK IVSE mit der Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu seinen Geschäften beauftragen (vgl. Art. 15 Bst. a IVSE). Der Vorstand der VK IVSE kann Entscheide, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k IVSE nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen, an die SKV IVSE oder an eine Regionalkonferenz delegieren.

2.3 DIE REGIONALKONFERENZEN

Art. 11 Zusammensetzung Alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein sind einer Region zugeordnet. Die Regionalkonferenzen setzen sich zusammen aus mindestens je einem Mitglied der Verbindungsstellen der Kantone.

Art. 12 Konstituierung und Organisation Jede Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c IVSE. Jede Regionalkonferenz beauftragt eine Verbindungsstelle mit der Führung eines Sekretariats. Das Sekretariat verfasst das Sitzungsprotokoll und stellt es der SKV IVSE zur Kenntnisnahme zu. Die Regionalkonferenzen tagen in der Regel halbjährlich. Die Verbindungsstellen tragen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Regionalkonferenz.

Art. 13 Beschlüsse Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 2 IVSE.

Art. 14 Aufgaben Den RK obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Artikel 13 IVSE sowie der ihnen gemäss Artikel 19 dieses Reglements übertragenen Aufgaben.

Art. 15 Instrumente Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt mittels Beschlüssen.

2.4 DIE SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER VERBINDUNGSSTELLEN IVSE (SKV IVSE)

Art. 16 Zusammensetzung Die SKV IVSE besteht aus je zwei Vertretern jeder Regionalkonferenz (Art. 14 IVSE). Sie sind stimm- und wahlberechtigt. Die Vertreter der RK üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich aber ausnahmeweise durch im Voraus bezeichnete Mitglieder ihrer RK vertreten lassen. Die drei bevölkerungsreichsten Kantone Bern, Waadt und Zürich verfügen über eine konstante Präsenz in der SKV IVSE, entweder als stimm- und wahlberechtigte Delegierte einer Regionalkonferenz oder, falls sie von ihrer Regionalkonferenz nicht delegiert worden sind, als Beobachter mit beratender Stimme. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär SODK nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der SKV IVSE teil oder lässt sich vertreten.

Art. 17 Konstituierung und Organisation Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder der SKV IVSE wählen aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vize­präsidenten. Sofern sich keine geeignete Person aus den Mitgliedern der SKV IVSE als Präsidentin oder Präsident bestimmen lässt, kann vorübergehend auch eine Person, die nicht Vertreter einer RK ist, gewählt werden. Die SKV IVSE tagt in der Regel vierteljährlich.

Art. 18 Beschlüsse Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 2 IVSE. Jedem Mitglied der SKV IVSE kommt dabei eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten. Im Falle eines Präsidiums gemäss Artikel 17 Absatz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident nur im Falle eines Stichentscheids stimmberechtigt. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied die Behandlung an einer Sitzung verlangt.

Art. 19 Aufgaben Der SKV IVSE obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Artikel 15 IVSE. Sie kann die RK mit der Ausarbeitung von Anträgen gemäss Artikel 13 Buchstabe d IVSE beauftragen. Sie informiert jährlich im Rahmen des Jahresberichtes der SODK über ihre Tätigkeiten.

Art. 20 Instrumente Die Wahrnehmung der Aufgaben der SKV IVSE erfolgt mittels allgemeinen Beschlüssen, Wegleitungen und Interpretationshilfen. Zur Instruktion der Verbindungsstellen IVSE kann sie verbindliche Wegleitungen zur Geschäftsabwicklung oder Interpretationshilfen zum Regelwerk der IVSE beschliessen. Sie konsultiert vorgängig zur Beschlussfassung gemäss Absatz 2 die Regionalkonferenzen. Wegleitungen treten auf den durch die SKV IVSE beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Interpretationshilfen treten in Kraft, sobald sie vom Vorstand der VK IVSE zur Kenntnis genommen worden sind. Interpretationshilfen werden veröffentlicht.

2.5 DIE RECHNUNGSPRÜFUNG

Art. 21 Die Revisionsaufgaben im Zusammenhang mit der IVSE werden im Rahmen der Rechnungsprüfung der SODK wahrgenommen (vgl. Art. 4 der Statuten SODK). Die Ergebnisse fliessen in den Jahresbericht der SODK ein. Die Plenarversammlung SODK genehmigt den Jahresbericht SODK und handelt dabei als VK IVSE, soweit die Rechnung der IVSE betroffen ist (vgl. Art. 3 sowie Art. 5 Abs. 4 dieses Reglements).

3 Die Geschäftsführung

Art. 22 Das GS SODK führt die Geschäfte der IVSE. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der VK IVSE und der Sitzungen des Vorstandes der VK IVSE sowie die Führung der Sekretariate von SKV IVSE und Ad-Hoc-Fachgruppen.

Das GS SODK führt die Liste der Einrichtungen und der Abteilungen, die der IVSE unterstellt sind (Art. 32 IVSE), in einer öffentlich zugänglichen Datenbank. Es sorgt für die Veröffentlichung des Regelwerkes der IVSE sowie der öffentlichen Beschlüsse der Organe der IVSE.

4 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung geltenden Rechts Das Reglement betreffend die Organisation der Organe IVSE vom 14. September 2006 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde von der Vereinbarungskonferenz am 28. Juni 2013 beschlossen. Es tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Emmetten, 28. Juni 2013

Der Präsident der Vereinbarungskonferenz IVSE Peter Gomm, Regierungsrat

Die Generalsekretärin SODK Margrith Hanselmann