Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE; Empfehlung des Vorstandes vom 1. Dezember 2005 (letzte Revision vom 17.1.2025)

Empfehlung zur Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE vom 1. Dezember 2005 1

Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE empfiehlt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002:

1 GRUNDLAGEN

Grundlagen für die folgenden Empfehlungen sind die Bestimmungen der IVSE – über die Geltungsbereiche, (Art. 2), – über den Begriff der Einrichtung, (Art. 3 und Art. 4 Bst. f), – über die Zuständigkeit des Standortkantons, (Art. 4 Bst. e), – über das Bezeichnen der Einrichtungen und die Liste, (Art. 31 und 32), – über die Abstimmung der Angebote, (Art. 9 Abs. 1 Bst. i und Art. 13 Bst. b) sowie – die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen, und – die IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung.

I Einrichtungen

2 DEFINITION DER EINRICHTUNG

Einrichtungen können unterstellt werden, wenn sie ihre Leistungen unter der aufsichtsrechtlichen und fachlichen Verantwortung des Standortkantons erbringen. Eingeschlossen sind unter Beachtung der bereichsspezifischen Regelungen auch dezentrale Einheiten der Einrichtung, soweit sie der Verantwortung des Standort--- kantons unterstehen.

Stand 1. Januar 2021, mit Änderungen vom 7. Dezember 2007, 18. Dezember 2014, 1. Januar 2021 und 17. Januar 2025.

Beispiele: Aussenwohngruppe eines Jugendheimes (A), Aussenwohngruppe eines Behindertenheimes (B), integrative Arbeitsplätze einer Werkstätte (B), Beratung und Unterstützung durch eine Sonderschule bei integrativer Schulung (D).

Dezentrale Einheiten der Einrichtung im Ausland oder Einheiten, deren Leistung nicht unter die bereichsspezifischen Leistungen fallen, können nicht unterstellt werden. Einrichtungen oder dezentrale Einheiten einer Einrichtung im Fürstentum Liechtenstein sind davon nicht betroffen. Beispiele: Wohngruppen im Ausland (A), Pflegefamilien, soweit es sich nicht um Kurzaufenthalte für Wochenenden, Ferien oder in Krisensituationen handelt (A), ambulant begleitetes Wohnen von Menschen mit Behinderungen (B).

Einheiten von Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IVSE können Teile von Einrichtungen sein, die selbst keine IVSE-Einrichtung sind, sofern sie eine eigene Leitung haben und eine eigene Rechnung, im Sinne einer Kostenrechnung im Rahmen einer Gesamtbetriebsrechnung führen. Vorbehalten bleiben die bereichsspezifischen Regelungen. Die Einheit muss die Voraussetzungen der IVSE, insbesondere gemäss den Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen und zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechung erfüllen. Beispiele: Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen eines Alters- und Pflegeheimes (B), Sonderschule einer Klinik (D).

3 TRÄGERSCHAFT

Die IVSE umfasst Einrichtungen, deren Zweck auf die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen im öffentlichen Interesse ausgerichtet ist. Die Trägerschaft einer Einrichtung kann von einer juristischen Person oder natürlichen Personen wahrgenommen werden.

Die folgenden Empfehlungen gelten für Einrichtungen mit einer juristischen Person als Trägerschaft. Für Trägerschaften natürlicher Personen, zum Beispiel Grosspflegefamilien mit einer Heimbewilligung, sind sie sinngemäss anzuwenden.

Öffentlich-rechtliche Trägerschaft Eine öffentliche Einrichtung ist eine von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kantone, Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit) getragene Einrichtung, deren allfälliger Betriebsüberschuss ausschliesslich zu-gunsten dieser Einrichtung verwendet wird. Wenn die Einrichtung Teil einer öffentlichen Verwaltung ist, müssen die Betriebskosten der Einrichtung aus der öffentlichen Verwaltungsrechnung im Sinne einer Kostenträgerrechnung ausgeschieden werden können.

Privatrechtliche Trägerschaften Die Form der privatrechtlichen Trägerschaft kann unterschiedlich sein. Die IVSE selbst setzt Gemeinnützigkeit nicht ausdrücklich voraus. Auch im Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) wird Gemeinnützigkeit als Anerkennungskriterium nicht verlangt. Es wird jedoch empfohlen, dass der Standortkanton kontrolliert, dass die eingesetzten öffentlichen Mittel zweckgebunden und ausschliesslich für die Leistungserfüllung verwendet werden.

II Unterstellungsverfahren

4 VORAUSSETZUNGEN

Einrichtungen, die der Standortkanton der IVSE unterstellen will, müssen die Voraussetzungen der IVSE-Richtlinien erfüllen (siehe Ziffer 1 «Grundlagen»). Der Standortkanton überprüft die Erfüllung der Voraussetzungen regelmässig.

Als unabdingbare Voraussetzungen seien hier genannt: das Erfüllen der Voraussetzungen der Qualitätsrichtlinien, das Führen einer Kostenrechnung gemäss Richtlinien und die Bereitschaft, Betriebsrechnung und Berechnung der Leistungsabgeltung gemäss den Richtlinien nach einer der beiden Methoden Defizitabrechnung oder Pauschale zu gestalten.

Mit der Unterstellung verpflichtet sich eine Einrichtung, Unterbringungen aus Vereinbarungskantonen ausschliesslich nach den Bestimmungen der IVSE abzuwickeln.

5 FESTLEGEN DES ABRECHNUNGSSYSTEMS

Bei der Unterstellung einer Einrichtung ist vom Standortkanton zwingend festzulegen, nach welchem Abrechnungssystem die Leistungsabgeltung geregelt wird.

Der Entscheid für die Methode mit Pauschalen setzt eine vertragliche Abmachung zwischen Standortkanton und Einrichtung voraus, in der Regel eine Leistungsvereinbarung. Diese regelt mindestens Leistungen, Rechnungslegungsgrundsätze und Pauschalenfestlegung gemäss Richtlinien. Es ist dem Standortkanton freigestellt, ob er die Abmachungen anderen Kantonen zustellen will. Auf Anfrage des Wohnkantons, der die Kostenübernahmegarantie leistet, stellt der Standortkanton die Leistungsvereinbarung der Verbindungsstelle des Wohnkantons zu.

Wo keine Abmachung zwischen Standortkanton und Einrichtung besteht, wird davon ausgegangen, dass die Methode der Defizitdeckung gemäss Richtlinien zur Anwendung kommt.

6 UNTERSTELLUNGSVERFAHREN

Einrichtungen, die der IVSE unterstellt werden wollen, wenden sich an den Standortkanton oder der Standortkanton wird von sich aus aktiv. Das Einverständnis der Einrichtung zur Unterstellung unter die IVSE wird vorausgesetzt.

Das Verfahren richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen. Es wird den Kantonen im Interesse der Rechtssicherheit empfohlen, das Anerkennungsverfahren und die Grundsätze in einer Verordnung zur kantonalen Gesetz-- gebung oder zur IVSE zu regeln.

7 ÜBERGANG IHV-IVSE

Gemäss Artikel 43 IVSE wird die Liste der Heime und Einrichtungen der IHV in die Liste der IVSE überführt, wobei die Bestimmungen von Artikel 31 und 32 IVSE einzuhalten sind. Die Vereinbarungskantone haben innert sechs Monaten nach Beitritt beziehungsweise nach Inkrafttreten die Liste zu bereinigen.

Es ist in der Übergangszeit möglich, dass einzelne Einrichtungen die grundlegenden Voraussetzungen für die Unterstellung der IVSE zwar erfüllen, aber im Detail noch nicht allen Voraussetzungen genügen. Die SKV IVSE empfiehlt, in diesen Situationen der Einrichtung Auflagen zu erteilen, um die Voraussetzungen innert gesetzter Frist zu erfüllen. Bei Nichterfüllung muss die Einrichtung von der Liste der IVSE gestrichen werden. Es wird empfohlen, die Auflagen und damit die terminlich beschränkte Unterstellung auf Anfrage den Wohnkantonen zur Kenntnis zu bringen.

III Bereichsspezifische Empfehlungen für die Unterstellung von Einrichtungen 8 BEREICH A

Als stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der IVSE im Bereich A gelten 2: – Einrichtungen im Sinne der eidgenössischen Pflegekinderverordnung vom

19 Okto-ber 1977 (PAVO), die dazu bestimmt sind, «mehrere Unmündige zur

Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen» und über eine Heimbewilligung gemäss PAVO verfügen (4. Abschnitt «Heimpflege», Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) oder einer besonderen Aufsicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b PAVO unterstehen; – Stationäre Einrichtungen und ihre dezentralen Angebote, wie sie vom Bundesamt für Justiz gemäss Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug anerkannt sind, sofern sie keinem Straf- und Massnahmenvollzugskonkordat unterstellt sind; – Stationäre Einrichtungen mit eigener Schule, die Leistungen der Sonderschulung erbringen («stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung» gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007).

Nicht dem Bereich A können unterstellt werden: – Dienstleistungsangebote in der Familienpflege gemäss Artikel 20a PAVO; – Angebote der Familienpflege gemäss Artikel 4ff. PAVO.

Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung mit eigener Schule Im Fall von stationären Einrichtungen der Sonderschulung mit eigener Schule, die auch externe Schüler und Schülerinnen unterrichten, ist es möglich, die Einrichtung als Ganzes dem Bereich A zu unterstellen. Wir empfehlen dies für Einrichtungen, deren Schwerpunkt bei der internen Schulung liegt, also auch für Schulheime, die vereinzelt externe Schülerinnen und Schüler aufnehmen.

Sonderschuleinrichtungen, die einen grossen Anteil an externen Schülerinnen und Schülern haben, und die daneben ein Internat führen, können den Bereichen A und D unterstellt werden. In diesem Fall wird das Internat als stationäre Abteilung einer Einrichtung dem Bereich A unterstellt. Die externe Sonderschule wird dem Bereich D unterstellt.

Dies ist deshalb sinnvoll, weil für die beiden Bereiche unterschiedliche Zuständigkeiten in Bezug auf den Wohnkanton gelten. Für Internatsaufenthalte gemäss Bereich A gilt der zivilrechtliche Wohnsitz (gemäss Art. 4 Bst. d IVSE). Für Kostenübernahmegarantien für den Unterricht in Sonderschulexternaten (Bereich D) gilt wie für die Volksschule das Aufenthaltsortsprinzip (Art. 5 Abs. 2 IVSE). Zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufenthaltsort

Änderungen vom 18. Dezember 2014.

können dann auseinanderklaffen, wenn sich der Schüler oder die Schülerin beispielsweise in einer Pflegefamilie aufhält.

Weil eine Kostenrechnung in der IVSE obligatorisch ist, werden bei beiden gewählten Varianten Internatsschüler und -schülerinnen und Externatsschüler und -schülerinnen unterschiedlich behandelt und abgerechnet. Dies setzt eine Abgrenzung und Beschreibung der angebotenen Leistungen Schule (Unterricht und pädagogischtherapeutische Massnahmen) und Internat (Aufenthalt und Betreuung) voraus.

Der Eintrag im Bereich A soll in der Datenbank IVSE zur besseren Übersicht bezüglich Wohn- und/oder Schulangeboten spezifiziert werden. Dazu ist in der Erfassungsmaske entweder «Wohn- und Schulangebot» oder «Nur Wohnangebot» auszuwählen.

9 BEREICH B

Bei der Definition der Einrichtungen, die unter den Bereich B fallen, wird auf den Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) verwiesen. Die Bestimmungen der IVSE sind auf die Anerkennungsvoraussetzungen abgestimmt. Eine Einrichtung im Bereich B soll deshalb nur der IVSE unterstellt werden, wenn der Standortkanton sie im Sinne der Anerkennungsvoraussetzungen des IFEG anerkennt (Ausnahme «berufliche Eingliederung» siehe Ziff. 12)

10 BEREICH C

Es können ausschliesslich stationäre Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen im Suchtbereich unterstellt werden, das heisst Einrichtungen, in denen die betreute Person wohnt und ein Therapie- und Rehabilitationsangebot in Anspruch nimmt. Ausgeschlossen sind medizinisch geleitete Einrichtungen, die als Kliniken oder Spitalabteilungen gelten und mit Krankenkassenleistungen finanziert werden.

Einrichtungen, die vom Standortkanton als Behinderteneinrichtung im Sinne des IFEG anerkannt werden, sind dem Bereich B zu unterstellen.

Der Eintrag im Bereich C soll in der Datenbank IVSE zur besseren Übersicht bezüglich Angebots für Erwachsene und Minderjährige spezifiziert werden. Dazu ist in der Erfassungsmaske entweder «Angebot für Erwachsene und Minderjährige» oder «Angebot nur für Erwachsene» auszuwählen.

11 BEREICH D

Einrichtungen der Sonderschulung bieten Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und besonderem Bildungsbedarf Leistungen an im Sinne der Sonderschulung gemäss Bundesverfassung (Art. 62 Abs. 3).

Mit Einrichtungen der externen Sonderschulung sind folgende Einrichtungstypen gemeint: – Sonderschulen, die Sonderschulunterricht inklusive der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und allfällig Tagesbetreuung in ihrer Einrichtung anbieten. Dazu gehört auch die Organisation des Transportes zur und von der Schule. – Sonderschuleinrichtungen, die Leistungen der integrativen Sonderschulung anbieten (z. T. «Beratung und Unterstützung» genannt) für Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule besuchen. – Früherziehungsdienste, worunter verschiedene Dienste der heilpädagogischen Früherziehung für Kinder mit Behinderung fallen. Darin inbegriffen sind spezialisierte Frühförderungsdienste im Bereich der Sehbehinderung und der Audiopädagogik. Sinn macht die Unterstellung, wenn aus geografischen Gründen die Dienste kantonsübergreifend angeboten werden. – Dienste, die Logopädie- oder Psychomotoriktherapie als Einrichtungen der Sonderschulung anbieten, das heisst, dass sie diese Therapien ausserhalb des Regelschulangebotes leisten.

Eine Sonderschuleinrichtung soll nur dann der IVSE unterstellt werden, wenn sie vom Standortkanton gemäss den Definitionen der EDK und den Qualitätsanforderungen der IVSE als Sonderschuleinrichtung anerkannt wird.

Es ist ratsam, in der Liste die einzelnen Leistungsangebote einer Sonderschulein-- richtung zu nennen, vor allem, wenn der Standortkanton einzelne Leistungen von der Unterstellung ausschliessen will, weil sie nicht kantonsübergreifend angeboten werden.

In Bezug auf die Abgrenzung zu Sonderschulinternaten wird auf die Ausführungen zum Bereich A verwiesen.

12 LEISTUNGEN DER BERUFLICHEN EINGLIEDERUNG (ART. 3 ABS. 4 IVSE)

Leistungen der beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung können sowohl von Einrichtungen des Bereichs A wie auch des Bereiches B erbracht werden. Solche Einrichtungen oder Einheiten davon fallen für diese Leistungen nicht unter die IVSE.

IV IVSE-Liste 13 ANGABEN 3

Bei einer Unterstellung muss der Standortkanton untenstehende Angaben über eine Einrichtung aktuell und verbindlich in die Datenbank der IVSE eintragen. Für das korrekte Erfassen und Mutieren in der IVSE-Datenbank ist die «Anleitung neue Datenbank IVSE» zu beachten.

Bezeichnung in der Maske der Datenbank IVSE Erläuterungen

Name Name und Bezeichnung der Einrichtung gemäss offizieller Postanschrift. Einrichtungen, welche Stiftungen sind, werden jeweils mit der Adresse des Standortes der Einrichtung erfasst, nicht mit der Adresse der Stiftung, es sei denn, der Name der Stiftung gilt als offizielle Postanschrift. Der Name muss auch mit den Angaben in der Tarifliste übereinstimmen. Die Form der Trägerschaft (insb. Stiftung, Verein) ist in der Bezeichnung nur dann aufzuführen, wenn sie sich als qualifizierendes Merkmal («Marke») eingebürgert hat (vgl. Rechtsform)

Art der Institution Art und/oder Zielgruppe des Leistungsangebotes der Einrichtung angeben

Anzahl Plätze Vorhandene Leistungsangebote mit Platzzahlen eingeben oder auch nur die Gesamtplatzzahl ohne Text.

Bemerkungen In diesem Feld kann insbesondere aufgeführt werden, – wenn eine Einrichtung Leistungen anbietet, die der IVSE nicht unterstellt sind; – wenn die Einrichtung noch anderen Bereichen der IVSE unterstellt ist; – ob es sich bei einer internen Schule des Bereiches A um eine anerkannte Sonderschule oder um eine Regelschule handelt;

Änderungen vom 1. Januar 2021.

Bereich Bereiche A, B, C, D (siehe Ziff. 8 bis 11 der Unterstellungsempfehlung); wenn eine Einrichtung verschiedenen Bereichen der IVSE unterstellt wurde, soll für jeden Bereich ein einzelner Eintrag in die Datenbank IVSE gemacht werden.

Bereich A: spezifizieren nach «Wohn- und Schulangebot» oder «Nur Wohnangebot»

Bereich C: spezifizieren nach «Angebot für Erwachsene und Minderjährige» oder «Angebot nur für Erwachsene»

Datum (Monat / Jahr) Datum der IVSE-Unterstellung (Anerkennung durch den Standortkanton)

Leistungsabgeltung Methode der Leistungsabgeltung auswählen

Leistungsabgeltung Datum, ab wann die ausgewählte Methode gültig ist. Datum (Monat / Jahr)

Rechtsform Im Dropdownmenü muss die Rechtsform ausgewählt werden. Die Adresse des rechtlichen Trägers kann im Bemerkungsfeld erfasst werden.

Kontakt Telefon 1 und E-Mail sind Pflichtfelder Telefon 2, Fax und Website sind fakultativ

Adresse Strasse, Hausnummer, Postfachnummer, PLZ-Ort

Kanton Der Standortkanton erscheint automatisch durch die Erfassung von PLZ-Ort, welcher dem Standort der Einrichtung entsprechen muss.

V Abstimmung der Angebote 14 ABSTIMMUNG DER ANGEBOTE

Artikel 13 Buchstabe b der IVSE sieht eine Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region vor. Zuständig sind die Regionalkonferenzen. Die IVSE bestimmt weiter, dass der Vorstand der Vereinbarungskonferenz eine Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen machen kann und die Abstimmung periodisch mit ihnen erörtert. Für Einrichtungen der Bereiche A und B werden gemäss eidgenössischer Gesetzgebung kantonale Bedarfsplanungen verlangt oder indirekt vorausgesetzt (IFEG).

Daraus lässt sich ableiten, dass für eine Unterstellung einer Einrichtung ein Bedarf vom Standortkanton ausgewiesen sein sollte.

Innerhalb der IVSE gibt es noch wenig Erfahrung und Praxis mit dem Instrument einer einfachen Planung in den Regionen. Das neue Bundesgesetz IFEG verlangt von den Kantonen in der Übergangsbestimmung, dass im Behindertenkonzept die Art der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere in der Bedarfsplanung und Finanzierung, geregelt wird.

Die SKV IVSE empfiehlt Standortkantonen, die eine Einrichtung neu der IVSE unterstellen wollen, die Frage des Bedarfs der zuständigen Regionalkonferenz zur Diskussion vorzulegen, bevor der Unterstellungsentscheid getroffen wird. Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich bei nachhaltigen Änderungen des Platz- oder Leistungsangebotes einer Einrichtung oder beim Planen einer neuen Einrichtung.

Bern, 1. Dezember 2005

Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Kathrin Hilber, Regierungsrätin sig. K. Hilber

Der Zentralsekretär SODK Ernst Zürcher sig. E. Zürcher