Qualitätsanforderungen; IVSE-Rahmenrichtlinie vom 1. Dezember 2005 (letzte Revision vom 13.9.2007)
Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Conférence des directrices et directeurs cantonaux des affaires sociales Conferenza delle direttrici e dei direttori cantonali delle opere sociali
IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen
vom 1. Dezember 20051
Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE beschliesst, gestützt auf Artikel 33 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002:
1 GELTUNG
1.1 Die vorliegenden Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen gelten für
jede Einrichtung oder Abteilung einer Einrichtung der Bereiche A, B, C und D gemäss Artikel 31 der IVSE, welche der Standortkanton der Liste der IVSE unterstellen will.
1.2 Im Folgenden werden Abteilungen einer Einrichtung im Sinne von Artikel 31
Absatz 2 der IVSE auch als «Einrichtungen» bezeichnet.
2 UNTERSTELLUNG
2.1 Der Standortkanton prüft bei jeder Einrichtung die Erfüllung der Qualitätsanforderungen, bevor er sie der IVSE unterstellt. 2.2 Er berücksichtigt dabei ausser diesen Richtlinien namentlich die Bestimmungen über betriebliche und strukturelle Anforderungen für soziale Einrichtungen a. des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)2 im Bereich B; b. der Bundesverordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)3, Abschnitt 4 Heimpflege im Bereich A; c. des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug4 im Bereich A.
1 Stand am 1. Januar 2008, mit Änderungen vom 13. September 2007.
2 SR 831.26
3 SR 211.222.338
4 SR 341.1
3 BETRIEBSBEWILLIGUNG
Ist zum Führen einer Einrichtung eine Betriebsbewilligung gestützt auf eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung notwendig, darf eine Einrichtung der IVSE erst unterstellt werden, wenn die Betriebsbewilligung vorliegt.
4 ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN ZUR UNTERSTELLUNG
4.1 Die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Person sind gewährleistet. Sie sind namentlich gesetzlich oder vertraglich geregelt. 4.2 Die Organisation, das Betreuungskonzept, die Ausbildung des Personals und die bauliche Ausstattung einer Einrichtung richten sich nach dem Betreuungsbedarf der aufzunehmenden Personen. 4.2bis Die Fachlichkeit in der Leitung gemäss dem Betreuungsbedarf der aufzunehmenden Personen ist sicherzustellen.
4.3 Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, Leistungen und
Ziele der Betreuung und Förderung sind im Betreuungskonzept der Einrichtung beschrieben.
4.4 Die Aufnahmebedingungen sind offen gelegt und die aufzunehmende Person
und ihre gesetzliche Vertretung sind über ihre Rechte und Pflichten schriftlich informiert.
5 SPEZIELLE VORAUSSETZUNGEN BEREICH A: STATIONÄRE EINRICHTUNGEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
5.1 Für stationäre Einrichtungen, die unmündige Personen aufnehmen, gelten:
a. die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern, 4. Abschnitt «Heimpflege»; b. mindestens zwei Drittel des erzieherisch und beraterisch tätigen Personals verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation beziehungsweise Pädagogik oder Psychologie) an einer höheren Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule. Zur Quote zählen auch die Heimleitung sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer anerkannten Ausbildung stehen. In Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Zweidrittelsquote abgesehen werden, wenn mindestens die Hälfte des erzieherisch tätigen Personals die Anforderungen erfüllt. 5.2 In stationären Einrichtungen, die schwerpunktmässig Kinder im Vorschulalter oder Kinder und Jugendliche mit Behinderungen aufnehmen, können bei den Ausbildungsvoraussetzungen des Personals Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, die den Anforderungen von Ziffer 5.1 Buchstabe b nicht entsprechen, sofern sie bereichsspezifisch auf die Erziehungs- und Betreuungsarbeit ausgerichtet sind.
5.3 Für Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften mit einer Heimbewilligung gemäss eidgenössischer Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern,
4 Abschnitt «Heimpflege», gilt in Abweichung von Ziffer 5.1 Buchstabe b, dass
mindestens die Hälfte des erzieherisch tätigen Personals die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen muss. 5.4 Für stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit interner Schule gelten für die Schule die Qualitätsanforderungen der kantonalen Bildungsgesetzgebung mit ihren Bestimmungen über die Volksschule sowie für Einrichtungen, die Leistungen der Sonderschulung erbringen, die Bestimmungen für den Bereich D dieser Richtlinien.
6 SPEZIELLE VORAUSSETZUNGEN BEREICH B: EINRICH- TUNGEN FÜR ERWACHSENE, INVALIDE PERSONEN GEMÄSS BUNDESGESETZ ÜBER DIE INSTITUTIONEN ZUR FÖRDERUNG DER EINGLIEDERUNG VON INVALIDEN PERSONEN (IFEG)
6.1 Anerkennungsvoraussetzung
Bedingung für die Unterstellung einer Einrichtung im Bereich B ist die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen des IFEG sowie in Ergänzung dazu die nachfolgenden speziellen Voraussetzungen für den Bereich B.
6.2 Fachpersonal
Als nötiges Fachpersonal gilt: a. In Werkstätten verfügt mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Ausbildungsabschluss im Betreuungsbereich oder eine Weiterbildung in diesen Bereichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Aus- oder Weiterbildung befinden, werden angerechnet. Für ausländische Abschlüsse ist eine Äquivalenz zu schweizerischen Abschlüssen zu belegen. b. In Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten verfügt mindestens die Hälfte der Betreuungspersonen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss im Betreuungsbereich. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Ausbildung befinden, werden angerechnet. Für ausländische Abschlüsse ist eine Äquivalenz zu schweizerischen Abschlüssen zu belegen.
6.3 Austrittsverfahren
Das Austrittsverfahren ist zu regeln.
6.4 Infrastruktur: Räumlichkeiten
In der Regel stehen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen Einzelzimmer beziehungsweise Zimmer für Paare zur Verfügung. Bei Neu- und Umbauten sind solche Zimmer zu realisieren.
7 SPEZIELLE VORAUSSETZUNGEN BEREICH C: STATIONÄRE THERAPIE- UND REHABILITATIONSANGEBOTE IM SUCHTBEREICH
Für stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich ist in erster Linie das Qualitätssystem «QuaTheDA» des Bundesamtes für Gesundheit anzuwenden. Der Standortkanton kann andere, gleichwertige Qualitätssysteme anerkennen.
8 SPEZIELLE VORAUSSETZUNGEN BEREICH D: EINRICHTUNGEN DER EXTERNEN SONDERSCHULUNG
8.1 Für Sonderschulen, Früherziehungsdienste und pädagogisch-therapeutische
Dienste gelten namentlich für die Organisation, die Qualitätsentwicklung sowie für den Einbezug der Erziehungsberechtigten die Bestimmungen der kantonalen Bildungsgesetzgebung. Bestehen keine speziellen Bestimmungen für die Sonderschulung, gelten die Bestimmungen der Regelschule sinngemäss.
8.2 Für Lehrpersonen und Personen, die Massnahmen pädagogisch-therapeutischer
Art durchführen, gelten die Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK sowie die kantonalen Bestimmungen über die erforderlichen Fähigkeitsausweise für das Ausüben einer Lehrtätigkeit an den öffentlichen Schulen des Standortkantons.
8.3 Für jede Schülerin und jeden Schüler werden in einer Förderplanung unter
Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele festgehalten und deren Erreichung ausgewertet.
9 ÜBERPRÜFUNG
9.1 Der Standortkanton überprüft regelmässig bei allen unterstellten Einrichtungen die Einhaltung der Qualitätsanforderungen. Er stellt sicher, dass Instrumente der internen Qualitätsentwicklung vorhanden sind. 9.2 Erfüllt eine Einrichtung die Voraussetzungen unvollständig, verfügt der Standortkanton Auflagen. Erfüllt die Einrichtung die Auflagen innert der gesetzten Frist nicht, ist sie aus der IVSE-Liste zu streichen. 9.3 Die Verfügung von Auflagen ist dem Sekretariat der IVSE anzuzeigen.
10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Die Qualitätsanforderungen an das Personal (Ziffer 6.2) von Einrichtungen, die dem Bereich B unterstellt sind, müssen spätestens am 31. Dezember 2012 erfüllt sein.
Bern, 1. Dezember 2005
Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE Kathrin Hilber, Regierungsrätin
Der Zentralsekretär SODK Ernst Zürcher