Bekanntgabe Leistungsabgeltung und Zustellung der Pauschalansätze auf 31. Januar des Vertragsjahres; dritte Interpretationshilfe vom 9. September 2011 (letzte Revision vom 29.11.2019)

3 Interpretationshilfe der SKV IVSE

vom 9. September 2011:1

Bekanntgabe der Leistungsabgeltung und Zustellung der Pauschalansätze auf 31. Januar des Vertragsjahres (Ziff. 7.3 IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung)

I Ausgangslage Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE hat am 26. März 2010 im Rahmen der ersten Etappe des Projektes IVSE zur Empfehlung 12 von Ecoplan wie folgt Stellung genommen: Regelung bei verspäteter Bekanntgabe der Leistungsabgeltung (Priorität 2) Es kommt immer wieder vor, dass die neuen Leistungsabgeltungen erst im Laufe des Jahres bekannt gegeben werden, lange nachdem ein Klient bereits Leistungen bezogen hat. Das IVSE-Reglement sollte deshalb mit der Regel ergänzt werden, dass automatisch die letztjährigen Leistungsabgeltungen gelten, wenn die neuen Leistungsabgeltungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben werden (vgl. Bericht S. 72-73).

Beschluss Vorstand SODK Behindertenkonzepte abwarten im dritten Projektschritt aufnehmen.

SKV IVSE Die SKV IVSE kommt zum Schluss, dass die Problematik umgehend und nicht erst im dritten Projektschritt behandelt werden kann.

Die IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung regelt unter Punkt 7.3 die Bekanntgabe der Leistungsabgeltung. 7.3 Für die Zustellung der Pauschalansätze sowie die Ablieferung der Restdefizitabrechnungen der Standortkantone an die Wohnkantone gelten folgende Fristen:

  • Pauschalansätze 31. Januar des Vertragsjahrs

  • Restdefizitabrechnung 31. Oktober des Folgejahrs

Kann der Standortkanton diese Frist nicht einhalten, informiert er die Wohnkantone über die Verzögerung mit zeitlicher Angabe, wann die Zustellung erfolgen wird.

Mit Änderungen vom 4. November 2019.

* Vom Vorstand VK IVSE am 9. Dezember 2011 und am 29. November 2019 zur Kenntnis genommen.

II Präzisierungen und Erläuterungen zur verspäteten Bekanntgabe der Pauschalansätze Der Vorschlag von Ecoplan, wonach bei verspäteter Bekanntgabe der Pauschalansätze für die Leistungsabgeltung weiterhin die letztjährigen Ansätze gelten sollen, lehnt die SKV IVSE ab. Grund für eine verspätete Bekanntgabe der Pauschalansätze ist im Regelfall, dass sich Standortkanton und Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt über keine neue Pauschale einigen konnten. Würde nun einfach die letztjährige Pauschale angewandt, würden bei der Einrichtung nicht durch die Pauschale gedeckte Kosten entstehen. Diese wären entweder durch die Einrichtung selber zu tragen oder in letzter Konsequenz durch den Standortkanton, um das Weiterbestehen der Einrichtung zu gewährleisten.

Die geltende Regelung, wonach der Standortkanton, wenn er die Frist zur Bekanntgabe nicht einhalten kann, die Wohnkantone über die Verzögerung mit zeitlicher Angabe, bis wann die Zustellung erfolgen wird, informiert, erachtet die SKV IVSE als ausreichend. Würde der Vorschlag von Ecoplan umgesetzt, müsste wohl zudem analog auch die zweite Fristenregelung überdacht werden und auch dort, wo die Restdefizitabrechnung nicht bis spätestens am 31. Oktober des Folgejahres eingereicht wurde, die letztjährige Restdefizitabrechnung zur Anwendung gelangen.

III Mitteilungspflichten bei möglicher oder tatsächlicher Nicht-Einhaltung von Zustellungsfristen2 Sieht der Standortkanton eine Umstellung des Finanzierungssystems für das Vertragsjahr vor, plant er in den kommenden Jahren signifikante Kostensteigerungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Tagespreis (z.B. Bauarbeiten, deutliche Aufstockung des Personals, neue Dienstleistungen, etc.) oder ist für den Standortkanton erkennbar, dass er die Termine für die Zustellung der Pauschal- und Tarifansätze sowie der Restdefizitansätze nicht einhalten kann, so ist er zu folgenden Mitteilungen verpflichtet:

- Der Standortkanton informiert umgehend nach dem definitiven Beschluss für die Umstellung des Finanzierungssystems die anderen Kantone über die damit möglichen finanziellen Auswirkungen für die laufenden Kostenübernahmegarantien.

- Sobald der Standortkanton davon Kenntnis hat, dass er die Zustellungsfristen für alle oder bestimmte Bereiche oder Einrichtungen nicht einhalten kann, informiert er die betroffenen Wohnkantone. Er orientiert über die Gründe der Verzögerung und das Datum der geplanten Zustellung.

Änderung vom 4. November 2019.

IV Präzisierungen und Erläuterungen zur Zustellung der Pauschal- und Defizitansätze3 Die IVSE-Verbindungsstellen stellen den anderen IVSE-Verbindungsstellen die Pauschal- und Defizitansätze für das Jahr 2020 einzeln zu.

Die Zustellung der Pauschal- und Defizitansätze erfolgt ab den Tarifen 2021 durch Aufschaltung im geschützten Bereich auf der Webseite der SODK. Jeder Kanton ist dafür verantwortlich, dass seine Tariflisten fristgerecht aufgeschaltet sind und dass allenfalls nötige Nachträge so schnell wie möglich aufgeschaltet werden. Bei Nachträgen ist immer die ganze Liste in aktualisierter Form auf der Website aufzuschalten, resp. zu ersetzen.

Änderung vom 4. November 2019.