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Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Januar 2002 (Stand am 17. Dezember 2002)

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement Bern, den 29. Dezember 1999 für auswärtige Angelegenheiten

An die Französische Botschaft Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Französischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note Nr. 440 vom 28. Dezember 1999 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat: «Die Französische Botschaft entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Gespräche, welche gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. November 19952 in Bern, am 1. März 1999 in Paris zwischen der französischen und der schweizerischen Delegation stattgefunden haben, Folgendes mitzuteilen: Das Inkrafttreten des französischen Gesetzes Nr. 97-1019 vom 28. Oktober 1997 betreffend die Reform des Nationaldienstes berührt die Anwendung des erwähnten Abkommens nicht. Somit kann der französisch-schweizerische Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, in der Schweiz hat, vor Erreichen des 19. Altersjahres erklären, seine militärischen Pflichten in Frankreich erfüllen zu wollen. Diesbezüglich hat die Suspendierung der Einberufung in den Militärdienst für die Jugendlichen, welche nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind, sowie für diejenigen, welche in Bezug auf die Erfassung den gleichen Jahrgängen zugewiesen werden, zur Folge, dass das Wahlrecht entweder an die ausdrückliche Erklärung, eine militärische Vorbereitung, einen freiwilligen Zivildienst

AS 2002 4076 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

oder einen freiwilligen Dienst in der Armee zu absolvieren, oder an das Eingehen einer Verpflichtung, Militärdienst zu leisten, geknüpft ist. Die vorliegende gemeinsame Auslegung findet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des französischen Gesetzes vom 28. Oktober 1997 betreffend die Reform des Nationaldienstes Anwendung. Die Botschaft schlägt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort der schweizerischen Behörden diese Auslegung zwischen den zwei Regierungen verbindlich festlegt, um die mit der Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. November 1995 in Bern, zusammenhängenden Probleme zu regeln. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang der letzten Mitteilung, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren der zwei Parteien erfüllt ist, in Kraft. Er wird ab dem Datum der Antwort des Schweizerischen Bundesrates provisorisch angewendet. Die Französische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.» Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, auf Anweisung seiner Regierung, der Botschaft mitzuteilen, dass die vorstehenden Bestimmungen auf Zustimmung der schweizerischen Behörden stossen und benützt auch diesen Anlass, um sie seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.