0.142.114.541.2

Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländern
am 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention
und des Niederlassungs- und Konsularvertrags
1

Abgegeben am 28. Januar 1879

Präambel

Da die zwischen der Schweiz und Italien getroffene Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums2 sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag3, erstere unterzeichnet in Florenz und der letztere in Bern am 22. Juli 1868, für die gleiche Dauer abgeschlossen wurden wie der Handelsvertrag4 vom nämlichen Tage, und da die hohen kontrahierenden Teile heute übereingekommen sind, die oben genannten zwei Verträge in Kraft zu erhalten, ungeachtet des nahen Ablaufs des Vertrages, so haben die mit gehörigen Vollmachten versehenen Unterzeichneten folgendes erklärt:

Die Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums5 sowie der Niederlassungs- und Konsularvertrag6, unterzeichnet zu Florenz und Bern am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien, werden in Kraft erhalten, unter Vorbehalt jedoch des Rechts der Kündigung von 12 zu 12 Monaten.7

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Rom, den 28. Januar 1879.


Der ausserordentliche Gesandte
und bevollmächtigte Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

J. B. Pioda

Der Präsident des Ministerrats,
interimistischer Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten
S. M. des Königs von Italien:

Depretis

0.142.114.541.2 BS 11 682Übersetzung Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.Erklärungzwischen der Schweiz und Italienbetreffend Verlängerung der Dauer der zwischen beiden Ländernam 22. Juli 1868 abgeschlossenen Literarkonvention Diese Übereinkunft [AS IX 680] wurde von der Schweiz auf den 17. Nov. 1899 gekündigt (BRB vom 17. Nov.1899 – AS 17 463).und des Niederlassungs- und KonsularvertragsAbgegeben am 28. Januar 1879 (Stand am 31. Januar 1879)