0.172.031.36
Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden
Abgeschlossen am 14. Februar 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19071 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Juli 1907 In Kraft getreten am 16. August 1907 (Stand am 2. September 2003)
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches, von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1
Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluss der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation). Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber2 unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.
Art. 2
Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen BS 12 401; BBl 1907 III 912
Nach Art. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli 1927 ist in Gesetzen und Verordnungen des Reiches vom 1. Jan. 1928 an die Bezeichnung «Gerichtsschreiber» durch «Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» ersetzt.
sind, bedürfen zum Gebrauche in dem Gebiete des andern Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation). Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.
Art. 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung. Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes dieses Teiles haben, gebraucht werden.
Art. 4
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.
Alfred de Claparède von Tschirschky Beilage Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden der Schweiz und Deutschlands, deren Beurkundungen zum Gebrauche im Gebiet des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen Die Schweiz3 A. Behörde der Eidgenossenschaft: Die Bundeskanzlei B. Kantonale Behörden: Kanton Aargau Die Staatskanzlei Kanton Appenzell Ausserrhoden Die Kantonskanzlei Kanton Appenzell Innerrhoden Die Ratskanzlei Kanton Basel-Landschaft Die Landeskanzlei Kanton Basel-Stadt Die Staatskanzlei Kanton Bern Die Staatskanzlei (La Chancellerie d’Etat) Kanton Freiburg La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei) Kanton Genf La Chancellerie d’Etat Kanton Glarus Die Regierungskanzlei Kanton Graubünden Die Standeskanzlei (La Cancelleria dello Stato) Kanton Jura La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei) Kanton Luzern Die Staatskanzlei Kanton Neuenburg La Chancellerie d’Etat Kanton Nidwalden Die Staatskanzlei Kanton Obwalden Die Staatskanzlei Kanton Schaffhausen Die Staatskanzlei Kanton Schwyz Die Staatskanzlei Kanton Solothurn Die Staatskanzlei Kanton St. Gallen Die Staatskanzlei Kanton Tessin La Cancelleria dello Stato Kanton Thurgau Die Staatskanzlei Kanton Uri Das Landammanamt Kanton Waadt La Chancellerie d’Etat Kanton Wallis La Chancellerie d’Etat (Die Staatskanzlei) Kanton Zug Die Staatskanzlei Kanton Zürich Die Staatskanzlei Bundesrepublik Deutschland4 A. Bundesbehörden: Alle Bundesministerien Das Deutsche Patentamt Das Bundesverwaltungsamt B.
Länderbehörden: Land Baden Württemberg Das Innenministerium Land Bayern Das Staatsministerium des Innern Die Regierungen Land Berlin Der Senator für Inneres Land Brandenburg Das Ministerium des Innern Land Bremen Der Senator für Inneres Land Hamburg Die Senatskanzlei Land Hessen Der Minister des Innern Die Präsidenten der Verwaltungsbezirke Land Mecklenburg –Vorpommern Das Innenministerium Land Niedersachsen Der Minister des Innern Die Präsidenten der Verwaltungsbezirke Land Nordrhein-Westfalen Der Innenminister Land Rheinland-Pfalz Das Ministerium des Innern Die Bezirksregierungen Land Saarland Der Minister des Innern Land Sachsen Das Staatsministerium des Innern Land Sachsen-Anhalt Das Ministerium des Innern Land Schleswig-Holstein Der Innenminister Land Thüringen Das Landesverwaltungsamt