0.181.1

Übereinkunft

Präambel

Infolge einer Einladung des Bundesrates vom 11. August 1869 traten heute, den 23. Oktober 1869, in Luzern zu einer Konferenz zusammen:

(Es folgen die Namen der Abgeordneten)1

um sich, unter Ratifikationsvorbehalt, über die Vereinigung der beiden graubündnerischen Pfarrgemeinden Poschiavo und Brusio mit dem Bistum Chur zu verständigen.

Nachdem die Vollmachten genügend befunden worden, haben sich die Abgeordneten über folgende Übereinkunft geeinigt:

Art. 1

Die Gemeinden Poschiavo und Brusio werden als dem Bistum Chur einverleibt anerkannt und geniessen von diesem Augenblicke an die nämlichen Rechte und sind den nämlichen Verpflichtungen unterworfen, wie jede andere Pfarrgemeinde dieser Diözese im Kanton Graubünden.

Art. 2

Für die Abtrennung vom Bistum Como und für die Vereinigung mit dem Bistum Chur sind die beiden vorgenannten Gemeinden zu keiner Entschädigung oder Leistung, weder an das Bistum Como noch an das Bistum Chur, gehalten.

Art. 3

Die von Seite des Kantons Graubünden vorbehaltenen Rechte und Vorteile, besonders in bezug auf die Freiplätze (bourses) im Collegio Gallio zu Como, welche den beiden Gemeinden Poschiavo und Brusio zustehen, bleiben bis zur definitiven Liquidation vorbehalten.

Alle andern Entschädigungsansprüche, herrührend von der Lostrennung vom Bistum Como, wie insbesondere ein verhältnismässiger Anteil an den Fonds des Bistums Como usw., gelten als annulliert und kompensiert.

Art. 4

Alle Abgeordneten behalten die Ratifikation der respektiven hohen Behörden vor.

Luzern, den 23. Oktober 1869.

Renward Meyer
J. R. Toggenburg
R. Peterelli

J. B. Agnozzi