Quelle

0.274.131

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19942 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. November 1994 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 1995 (Stand am 15. April 2003)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist. Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Adresse des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Kapitel I Gerichtliche Schriftstücke

Art. 2

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die nach den Artikeln3 bis 6 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat. Jeder Staat richtet die zentrale Behörde nach Massgabe seines Rechts ein.

AS 1994 2809, 1995 934; BBl 1993 III 1261

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807)

Art. 3

Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen. Dem Ersuchen ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen. Ersuchen und Schriftstück sind in zwei Exemplaren zu übermitteln.

Art. 4

Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.

Art. 5

Die Zustellung des Schriftstücks wird von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar

  1. entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

  2. in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist. Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist. Der Teil des Ersuchens, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.

Art. 6

Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die zentrale Behörde oder durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird. Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.

Art. 7

Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können ausserdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein. Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.

Art. 8

Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen. Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats

Art. 9

Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln. Wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck den diplomatischen Weg benutzen.

Art. 10

Dieses Übereinkommen schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,

  1. dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,

  2. dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,

  3. dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.

Art. 11

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.

Art. 12

Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden. Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

  1. dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaats zuständige Person mitwirkt,

  2. dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.

Art. 13

Die Erledigung eines Zustellungsersuchens nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschliessliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das das Ersuchen gestellt wird. Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.

Art. 14

Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 15

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können. Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

  1. dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen

  2. dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der

  3. dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.

Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen, einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.

Art. 16

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt,

  1. dass der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er sie hätte anfechten können, und

  2. dass die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn der Beklagte ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet. Dieser Artikel ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.

Kapitel II Aussergerichtliche Schriftstücke

Art. 17

Aussergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt werden.

Kapitel III Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Jeder Vertragsstaat kann ausser der zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt. Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden. Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.

Art. 19

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats ausser den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen auch andere Verfahren zulässt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung in seinem Hoheitsgebiet übermittelt werden können.

Art. 20

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:

  1. Artikel 3 Absatz 2 in bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Exemplaren zu übermitteln,

  2. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in bezug auf die Verwendung von Sprachen,

  3. Artikel 5 Absatz 4,

  4. Artikel 12 Absatz 2.

Art. 21

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt

a) die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,

  1. die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt,

  2. die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach

Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden. Art. 22 Art. 23 17. Juli Art. 24 Art. 25 regelt sind.

Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise

  1. seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,

  2. die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen,

  3. jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen.

Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1–7 der am 17. Juli 19053 und am 1. März 19544 in Den Haag unterzeichneten Übereinkünfte betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien jener Übereinkünfte sind.

Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Artikels 23 der am 1905 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht noch die Anwendung des Artikels 24 der am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht. Diese Artikel sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Übermittlungswege benutzt werden.

Zusatzvereinbarungen zu den Übereinkünften von 1905 und 1954, die Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.

Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen ge-

Art. 26

Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Art. 27

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäss Artikel 26 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 28

Jeder auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss

Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten, die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten, nachdem ihm das genannte Ministerium diesen Beitritt notifiziert hat, einen Einspruch notifiziert. Erfolgt kein Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz 2 erwähnten Frist folgt.

Art. 29

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat. Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert. Das Übereinkommen tritt für Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.

Art. 30

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 31

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in

Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten

sind,

  1. jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;

  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt;

  3. jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird;

  4. jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird;

  5. jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach

Artikel 21 ;

f) jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

(Es folgen die Unterschriften) Anhang zu dem Übereinkommen Muster für das Ersuchen und das Zustellungszeugnis Annexe à la convention Formules de demande et d’attestation Ersuchen um Zustellung eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schriftstücks im Ausland Demande aux fins de signification ou de notification à l’étranger d’un acte judiciaire ou extrajudiciaire Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965 Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965 Bezeichnung und Adresse Adresse der Bestimmungsbehörde der ersuchenden Stelle Identité et adresse du requérant Adresse de l’autorité destinataire Die ersuchende Stelle beehrt sich, der Bestimmungsbehörde – in zwei Exemplaren – die unten angegebenen Schriftstücke mit der Bitte zu übersenden, davon nach Artikel 5 des Übereinkommens ein Exemplar unverzüglich dem Empfänger zustellen zu lassen, nämlich Le requérant soussigné a l’honneur de faire parvenir – en double exemplaire – à l’autorité destinataire les documents ci-dessous énumérés, en la priant, conformément à l’article 5 de la Convention précitée, d’en faire remettre sans retard un exemplaire au destinataire, à savoir: (Name und Adresse) (identité et adresse)

  1. in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)5. selon les formes légales (article 5, alinéa premier, lettre a5.

  2. in der folgenden besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)5 selon la forme particulière suivante (article 5, alinéa premier, lettre b)5:

  3. gegebenenfalls durch einfache Übergabe (Art. 5 Abs. 2)5. le cas échéant, par remise simple (article 5, alinéa 2)5.

Die Behörde wird gebeten, der ersuchenden Stelle ein Exemplar des Schriftstücks – und seiner Beilagen5 – mit dem Zustellungszeugnis (auf der Rückseite) zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen. Cette autorité est priée de renvoyer ou de faire renvoyer au requérant un exemplaire de l’acte – et de ses annexes5 – avec l’attestation figurant au verso.

Verzeichnis der Schriftstücke Enumération des pièces Ausgefertigt in , am Fait à , le Unterschrift und/oder Stempel Signature et/ou cachet

Unzutreffendes streichen Rückseite des Ersuchens Verso de la demande Zustellungszeugnis Attestation Die unterzeichnete Behörde beehrt sich, nach Artikel 6 des Übereinkommens zu bescheinigen, L’autorité soussignée a l’honneur d’attester conformément à l’article 6 de ladite Convention, 1. dass das Ersuchen erledigt worden ist6 que la demande a été exécutée6 – am (Datum) – le (date) – in (Ort, Strasse, Nummer) – à (localité, rue, numéro) – in einer der folgenden Formen nach Artikel 5: – dans une des formes suivantes prévues à l’article 5:

a) in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)6. selon les formes légales (article 5, alinéa premier, lettre a)6.

b) in der folgenden besonderen Form6: selon la forme particulière suivante6:

c) durch einfache Übergabe6. par remise simple6.

Unzutreffendes streichen Die in dem Ersuchen erwähnten Schriftstücke sind übergeben worden an: Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à: – (Name und Stellung der Person) (identité et qualité de la personne) – Verwandtschafts-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis zum Zustellungsempfänger: liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l’acte:

2. dass das Ersuchen aus folgenden Gründen nicht erledigt werden konnte7: que la demande n’a pas été exécutée, en raison des faits suivants7:

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersuchende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung im einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten7 Conformément à l’article 12, alinéa 2, de ladite Convention, le requérant est prié de payer ou de rembourser les frais dont de détail figure au mémoire ci-joint7. Beilagen Annexes Zurückgesandte Schriftstücke: Pièces renvoyées:

Gegebenenfalls Erledigungsstücke: Le cas échéant, les documents justificatifs de l’exécution:

Ausgefertigt in , am Fait à , le Unterschrift und/oder Stempel Signature et/ou cachet

Unzutreffendes streichen Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Eléments essentiels de l’acte Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965 (Art. 5 Abs. 4) Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965 (article 5, alinéa 4) Bezeichnung und Adresse der ersuchenden Stelle: Nom et adresse de l’autorité requérante:

Bezeichnung der Parteien8: Identité des parties8:

Gerichtliches Schriftstück9 Acte judiciaire9 Art und Gegenstand des Schriftstücks: Nature et objet de l’acte:

Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung: Nature et objet de l’instance, le cas échéant, le montant du litige:

Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren9: Date et lieu de la comparution9:

Gegebenenfalls Name und Adresse der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person. S’il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l’acte.

Unzutreffendes streichen Gericht, das die Entscheidung erlassen hat10: Juridiction qui a rendu la décision10:

Datum der Entscheidung10: Date de la décision10:

Im Schriftstück vermerkte Fristen10: Indication des délais figurant dans l’acte10:

Aussergerichtliches Schriftstück10 Acte extrajudiciaire10 Art und Gegenstand des Schriftstücks: Nature et objet de l’acte:

Im Schriftstück vermerkte Fristen10: Indication des délais figurant dans l’acte10:

Unzutreffendes streichen Geltungsbereich des Übereinkommens am 5. Dezember 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ägypten* 12. Dezember 1968 10. Februar 1969 Antigua und Barbuda* 17. Mai 1985 N 1. November 1981 Argentinien* 2. Februar 2001 B 1. Dezember 2001 Bahamas* 17. Juni 1997 B 1. Februar 1998 Barbados 27. September 1969 B 1. Oktober 1969 Belarus* 6. Juni 1997 B 1. Februar 1998 Belgien* 19. November 1970 18. Januar 1971 Botsuana* 28. August 1969 B 1. September 1969 Bulgarien* 23. November 1999 B 1. August 2000 China* 6. Mai 1991 B 1. Januar 1992 Hongkong* a 16. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau* b 10. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Dänemark* 2. August 1969 1. Oktober 1969 Deutschland* 27. April 1979 26. Juni 1979 Estland* 2. Februar 1996 B 1. Oktober 1996 Finnland* 11. September 1969 10. November 1969 Frankreich* 3. Juli 1972 1. September 1972 Griechenland* 20. Juli 1983 18. September 1983 Irland* 5. April 1994 4. Juni 1994 Israel* 14. August 1972 13. Oktober 1972 Italien* 25. November 1981 24. Januar 1982 Japan* 28. Mai 1970 27. Juli 1970 Kanada* 10. April 1989 B 1. Mai 1989 Korea (Süd-)* 13.

Januar 2000 B 1. August 2000 Kuwait* 8. Mai 2002 B 1. Dezember 2002 Lettland* 28. März 1995 B 1. November 1995 Litauen* 2. August 2000 B 1. Juni 2001 Luxemburg* 9. Juli 1975 7. September 1975 Malawi* 25. November 1972 B 1. Dezember 1972 Mexiko* 30. Mai 2000 B 1. Juni 2000 a Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar. b Vom 11. Februar 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. April 1987 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Niederlande* 3. November 1975 2. Januar 1976 Aruba* 28. Mai 1986 27. Juli 1986 Norwegen* 2. August 1969 1. Oktober 1969 Pakistan* 6. Juli 1989 B 1. August 1989 Polen* 13. Februar 1996 B 1. September 1996 Portugal* 27. Dezember 1973 25. Februar 1974 Russland 1. Mai 2001 B 1. Dezember 2001 San Marino* 15. April 2002 B 1. November 2002 Schweden* 2. August 1969 1. Oktober 1969 Schweiz* 2. November 1994 1. Januar 1995 Seychellen* 18. Juni 1981 B 1. Juli 1981 Slowakei* 26. April 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien* 18. September 2000 B 1. Juni 2001 Spanien* 4. Juni 1987 3. August 1987 Sri Lanka* 30. August 2000 B 1. Juni 2001 Tschechische Republik* 28. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Türkei* 28. Februar 1972 28. April 1972 Ukraine* 1. Februar 2001 B 1. Dezember 2001 Venezuela* 29. Oktober 1993 B 1. Juli 1994 Vereinigte Staaten* 24. August 1967 10. Februar 1969 Commonwealth der Nördlichen Marianen 31. März 1994 30. Mai 1994 Vereinigtes Königreich* 17. November 1967 10. Februar 1969 Anguilla 30. Juli 1982 28. September 1982 Bermudas 20.

Mai 1970 19. Juli 1970 Britisch-Honduras 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Britische Jungferninseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Britische Salomon-Inseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Falklandinseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Fidschi 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Gibraltar 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Gilbert- und Ellice-Inseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Guernsey 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Insel Man 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Jersey 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Kaimaninseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Montserrat 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 20. Mai 1970 19. Juli 1970 St. Christoph und Nevis (St. Kitts und Nevis) 2. März 1983 1. Mai 1983 St. Helena 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten St. Lucia 20. Mai 1970 19. Juli 1970 St. Vincent 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Turks- und Caicosinseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Zypern 15. Mai 1983 B 1. Juni 1983 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe am Schluss.

Vorbehalte und Erklärungen Ägypten Ägypten widerspricht der Anwendung der Verfahren bei der Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland nach den Artikeln 8 und 10 des Übereinkommens. Nach Artikel 21 des Übereinkommens hat die Regierung der Arabischen Republik Ägypten das Justizministerium als Zentrale Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 bestimmt.

Antigua und Barbuda Die von der Regierung Antigua und Barbudas bestimmten Behörden sind folgende: 1. The Governor General, Antigua and Barbuda 2. The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. John’s, Antigua Argentinien 1. Artikel 5 Absatz 3: Argentinien akzeptiert zuzustellende Dokumente nur, wenn sie zusammen mit einer spanischen Übersetzung eingereicht werden. 2. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a: Argentinien bestimmt das ©Ministry of Foreign Affairs, International Trade and Worshipª als Zentrale Behörde. 3. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a: Argentinien widersetzt sich der Benutzung der in Artikel 10 vorgesehenen Übermittlungswege. 4. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b: Die argentinische Regierung akzeptiert die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen.

Bahamas Nach den Artikeln 2 und 18 des Übereinkommens hat der Commonwealth der Bahamas den «Honourable Attorney General» als Zentrale Behörde bestimmt.

Barbados Die Regierung von Barbados hat nach Artikel 21 des Übereinkommens den Registrar of the Supreme Court of Barbados als Zentrale Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 bestimmt.

Belarus Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat die Republik Belarus als Zentrale Behörde bestimmt: Justizministerium der Republik Belarus, ul. Kollektornaya 10, 220084 Minsk, Tel. 00375 172 208 6/208 829; Fax 209 684.

Belgien 1. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird das Ministère de la Justice, Administration de la Législation, Place Poelaert4, 1000 Brüssel, als Zentrale Behörde bestimmt. 2. Das Justizministerium wird gleichfalls als die Behörde bestimmt, die für die Entgegennahme der Schriftstücke zuständig ist, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Weg übermittelt werden. 3. Die belgische Regierung widerspricht der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Zustellung im belgischen Hoheitsgebiet. 4. Die belgische Regierung erklärt, dass sie die Bestimmung des Artikels 15 Absatz 2 für sich in Anspruch nimmt. 5. Die belgische Regierung erklärt nach Artikel 16 Absatz 3, dass die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Anträge unzulässig sind, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt werden. 6. Die belgische Regierung glaubt darauf aufmerksam machen zu sollen, dass jeder nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b gestellte Antrag auf Zustellung die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers erfordert und dass die dadurch entstehenden Auslagen nach Artikel 12 des Übereinkommens zu erstatten sind.

Botswana 1. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wurde der Minister of State in the Office of the President of the Republic of Botswana (Staatsminister im Präsidialamt der Republik Botswana) als die Zentrale Behörde bestimmt, die Anträge auf Zustellung aus anderen Vertragsstaaten entgegennimmt. 2. Der Registrar of the High Court of Botswana (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs von Botswana) wird als die Behörde bestimmt, die nach Artikel 6 Absatz 1 zuständig ist, das Zustellungszeugnis auszustellen, das dem dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. 3. Nach Artikel 9 des Übereinkommens wird der Minister of State in the Office of the President (Staatsminister im Präsidialamt) zum Empfänger der auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke bestimmt.

4. Es wird erklärt, dass die Regierung von Botswana den Zustellungsverfahren nach

Artikel 10 Buchstaben b und c widerspricht. China Hong Kong China Macau

5. Es wird erklärt, dass ein Richter des Obersten Gerichtshofs von Botswana den Rechtsstreit entscheiden kann, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2 erfüllt sind. Die oben bestimmten Behörden verlangen, dass ihnen alle Schriftstücke zur Zustellung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in drei Stücken übermittelt werden und dass die Schriftstücke nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt sind. Mit Note vom 8. Oktober 1974 erklärte das Präsidialamt der Republik Botswana, dass die auf Grund des Übereinkommens von Botswana bestimmten Behörden verlangen, dass ihnen von nun an alle Schriftstücke zur Zustellung in zwei Stücken übermittelt werden.

Bulgarien Zu Artikel 5 Absatz 3: Die Republik Bulgarien verlangt, dass das zuzustellende Schriftstück in bulgarischer Sprache abgefasst ist oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beiliegt. Zu den Artikeln 2 und 18: Die Republik Bulgarien bestimmt das Ministerium für Justiz und europarechtliche Integration als Zentrale Behörde. Dieselbe Behörde ist für die Entgegennahme der nach Artikel 9 Absatz 1 zu übermittelnden Schriftstücke zuständig. Zu Artikel 6 Absätze 1 und 2: Die Republik Bulgarien bestimmt die Bezirksgerichte als Behörden, die für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständig sind. Zu Artikel 8 Absatz 2: Die Republik Bulgarien erklärt, dass ausländische diplomatische oder konsularische Vertreter im bulgarische Hoheitsgebiet gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke nur Angehörigen des Staates zustellen dürfen, den sie vertreten. Zu Artikel 10: Die Republik Bulgarien erklärt ihren Widerspruch gegen die in Artikel 10 des Übereinkommens genannten Übermittlungswege für die Zustellung. Zu Artikel 15 Absatz 2: Die Richter entscheiden den Rechtsstreit, sofern alle in Artikel 15 Absatz 2 genannten Schriftstücke verfügbar sind. Zu Artikel 16 Absatz 3: Die Republik Bulgarien nimmt nach Ablauf eines Jahres, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, keine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 entgegen.

China Die Volksrepublik China 1. bestimmt nach den Artikeln 2 und 9 des Übereinkommens das Justizministerium der Volksrepublik China als Zentrale Behörde sowie als die zuständige Behörde, die von ausländischen Staaten auf konsularischem Weg übermittelte Schriftstücke entgegenzunehmen hat. Die Anschrift lautet: Bureau of International Judicial Assistance Ministry of Justice 10, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District Beijing P.C. 100020; 2. erklärt nach Artikel 8 Absatz 2, dass die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Art der Zustellung im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China nur angewendet werden kann, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist; 3. widerspricht der Zustellung von Schriftstücken im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China in den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Formen; 4. erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens, dass ihre Richter bei Erfüllung aller in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen den Rechtsstreit ungeachtet des Absatzes 1 entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist; 5. erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Rechtsmittelfristen unzulässig ist, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt wird.

Die Regierung der Volksrepublik China 1. erklärt nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens, dass das Zustellungsverfahren gemäss Absatz 1 in der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong nur anwendbar ist, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaates zugestellt wird; 2. bestimmt nach Artikel 18 des Übereinkommens den «Administrative Secretary of the Government» der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong als deren weitere Behörde; 3. bestimmt den Gerichtsschreiber des Obergerichtes der Besonderen Verwaltungsregion als Behörde gemäss den Artikeln 6 und 9 des Übereinkommens; 4. erklärt, dass nur die Zentralbehörde oder die weitere Behörde der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong unmittelbar Zustellungen über offizielle Wege gemäss Artikel 10 Buchstabe a und b entgegennehmen, welche durch Justizbeamte, Diplomaten oder Konsularbeamte anderer Vertragsstaaten ausgeführt werden.

1. Im Einklang mit Artikel 18 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China «the Procuratorate of the Macau Special Administrative Region» als weitere Behörde in der Besonderen Verwaltungsregion Macau, die Zustellungsersuchen aus anderen Vertragsstaaten entgegenzunehmen und weiterzuleiten hat. Im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt sie «the Primary Court of the Macau Special Administrative Region» als die für die Ausstellung eines Zeugnisses gemäss diesem Artikel zuständige Behörde. Im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens bestimmt sie «the Procuratorate of the Macau Special Administrative Region» als zuständige Behörde für die Entgegennahme auf konsularischem Wege übermittelter Zustellungsersuchen anderer Vertragsstaaten. Die Adresse des «Procuratorate of the Macau Special Administrative Region» lautet: 7th Floor, Dynasty Plaza Building Alameda Dr. Carlos d’Assumpcao NAPE Macau Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt sie, dass Dokumente, die in der Besonderen Verwaltungsregion Macau gemäss Artikel 5 Absatz 1 zuzustellen sind, entweder in chinesischer oder portugiesischer Sprache geschrieben oder von einer Übersetzung in portugiesischer oder chinesischer Sprache begleitet sein müssen. 2. Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt sie, dass die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Art der Zustellung in der Besonderen Verwaltungsregion Macau nur angewendet werden kann, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist. 3. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt sie, dass die Richter der Besonderen Verwaltungsregion Macau bei Erfüllung aller in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen den Rechtsstreit ungeachtet des Absatzes 1 entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder Übergabe nicht eingegangen ist. 4.

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt sie, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmittelfristen in der Besonderen Verwaltungsregion Macau unzulässig ist, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt wird. Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens auf die Besondere Verwaltungsregion Macau ergeben.

Dänemark Zu den Artikeln 2 und 18 Das Justizministerium wird als Zentrale Behörde bestimmt. Zu Artikel 6 Das dänische Gericht, das die Zustellung beantragt hat, ist für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 6 zuständig. Zu Artikel 9 Der örtliche erstinstanzliche Richter – beim Gericht Erster Instanz von Kopenhagen und beim Gericht Erster Instanz der Stadt und des Kantons Århus jedoch der Vorsitzende des Gerichts – ist zuständig, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke entgegenzunehmen. Zu Artikel 10 Dänemark kann das in Artikel 10 Buchstabe c für Zustellungen vorgesehene Verfahren nicht anerkennen. Zu Artikel 15 Dänemark macht von der Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz 2 Gebrauch, dass der Richter einen Rechtsstreit entscheiden kann, auch wenn die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 nicht eingehalten sind. Zu Artikel 16 Dänemark macht von der Möglichkeit nach Artikel 16 Absatz 3 dahingehend Gebrauch, dass ein Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, unzulässig ist. Die Frage der erneuten Aufnahme eines Verfahrens, in dem jemand in Abwesenheit verurteilt worden ist, wird nach den Vorschriften der Prozessordnung, Artikel 373 und Artikel 374 in Verbindung mit Artikel 434, entschieden. Nach diesen Vorschriften kann jeder, der in einem erstinstanzlichen Verfahren in Abwesenheit verurteilt worden ist, die erneute Aufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er nachweist, dass seine Abwesenheit nicht ihm angelastet werden kann. Der Antrag auf erneute Aufnahme muss so schnell wie möglich, spätestens bei Ablauf eines Jahres, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt werden.

Deutschland 1. Zustellungsanträge sind an die Zentrale Behörde des Landes zu richten, in dem der jeweilige Antrag erledigt werden soll. Die Zentralen Behörden gemäss Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Übereinkommens sind die folgenden: Baden-Württemberg Justizministerium Baden-Württemberg Schillerplatz 4 70173 Stuttgart Niedersachsen Niedersächsisches Justizministerium Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover Bayern Präsident des Oberlandesgerichts München Prielmayerstrasse 5 80097 München Berlin Senatsverwaltung für Justiz von Berlin Salzburger Strasse 21–25 10825 Berlin Brandenburg Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107 14460 Potsdam Bremen Der Präsident des Landsgerichts Domsheide 16 28195 Bremen Hamburg Präsident des Amtsgerichts Hamburg Sievekingplatz 1 20335 Hamburg Hessen Hessisches Ministerium der Justiz Luisenstrasse 13 65185 Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Demmlerplatz 14 19053 Schwering Nordrhein-Westfalen Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf Cecilienallee 3 40474 Düsseldorf Rheinland-Pfalz Ministerium der Justiz Ernst-Ludwig-Strasse 3 55116 Mainz Saarland Ministerium der Justiz Zähringerstrasse 12 66119 Saarbrücken Sachsen Sächsisches Staatsministerium der Justiz Archivstrasse 1 01097 Dresden Sachsen-Anhalt Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Wilhelm-Höpfner-Ring 6 39116 Magdeburg Schleswig-Holstein Der Justizminister

des Landes Schleswig-Holstein Lorentzendamm 35 24103 Kiel Thüringen Thüringer Justizministerium Alfred-Hess-Strasse 8 99094 Erfurt Die Behörde gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens ist die folgende: Sachsen Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Postfach 12 07 32 01008 Dresden Die Zentralen Behörden sind befugt, Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen zu lassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfüllt sind. In diesem Fall händigt die jeweils zuständige Zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück der Post zur Zustellung aus. Im übrigen ist für die Erledigung von Zustellungsanträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. Eine förmliche Zustellung (Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist. 2. Das Zustellungszeugnis (Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens) erteilt die Zentrale Behörde, wenn sie den Zustellungsantrag selbst unmittelbar durch die Post hat erledigen lassen, im übrigen die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. 3. Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens), sind die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Zustellung bewirkt werden soll, und die Stellen zuständig, die gemäss § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1958 zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess zur Entgegennahme von Anträgen des Konsuls eines ausländischen Staates zuständig sind. Nach diesem Gesetz ist hierfür der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll; an seine Stelle tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht. 4.

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens widerspricht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 des Übereinkommens vorgesehenen Übermittlungswege. Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Art. 8 des Übereinkommens) ist daher nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates Eine Zustellung nach Artikel 10 des Übereinkommens findet nicht statt. Mit Note vom 19. November 1992 hat Deutschland folgende Erklärung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens beim niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten abgegeben:

1. Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 kann der deutsche Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt, – dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen – dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der mindestens sechs Monate betragen muss und – dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 ist unzulässig, wenn er nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt wird.

Estland 1. Die Republik Estland widersetzt sich den im Artikel 10 Buchstabe c vorgesehenen Zustellungsformen. 2. Gestützt auf Artikel 15 kann der Richter entscheiden, ob die angegebenen Bedingungen eingehalten wurden. 3. Die in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehene Frist wird auf drei Jahre festgesetzt. Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat die Republik Estland als Zentrale Behörde bestimmt: Estonian Ministry of Justice.

Finnland

1. Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten ist als Zentrale Behörde nach

Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt worden.

2. In Finnland ist vom 1. Juni 1982 an das Justizministerium die Zentrale Behörde, die nach Artikel 2 des Übereinkommens Anträge auf Zustellung von Schriftstücken entgegenzunehmen hat, sowie die zuständige Behörde für die Entgegennahme der nach Artikel 9 des Übereinkommens auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke. 3. Die finnischen Behörden sind nicht verpflichtet, bei der Zustellung der nach den Verfahren des Artikels 10 Buchstaben b und c des Übereinkommens übermittelten Schriftstücke zu helfen.

Frankreich 1. Nach den Artikeln 2 und 18 des Übereinkommens wird das Ministère de la Justice, Service Civil de l’Entraide Judiciaire Internationale (Justizministerium, Referat internationale Rechtshilfe), 13 Place Vendôme, Paris (1er), unter Ausschluss jeder anderen Behörde als Zentrale Behörde bestimmt. 2. Die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 6 zuständige Behörde ist der Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks sich ständig aufhält.

3. Der Staatsanwalt ist ebenfalls ermächtigt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke entgegenzunehmen. 4. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, dass sie entsprechend der Möglichkeit in Artikel 8 der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische und konsularische Vertreter der Vertragsstaaten widerspricht, wenn diese Schriftstücke für Personen bestimmt sind, die nicht Angehörige dieser Staaten 5. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, dass Artikel 15 Absatz 2 ihre Zustimmung findet. Sie erklärt ferner unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 3, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Rechtsmittelfristen nicht mehr zulässig ist, wenn er mehr als zwölf Monate nach Erlass der Entscheidung gestellt wird.

Griechenland Die griechische Regierung hat die Verwaltungs- und Rechtsabteilung des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Griechenland («Direction des affaires administratives et judiciaires du Ministère des affaires étrangères de la République hellénique») als Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt. Die Richter der Griechischen Republik sind berechtigt, den Rechtsstreit zu entscheiden, sofern alle in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Übereinkommens aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist. Zu Artikel 5 Absatz 3: Griechenland erklärt, dass die förmliche Zustellung nur durchgeführt wird, wenn das Schriftstück in griechischer Sprache abgefasst oder in diese übersetzt ist. Zu Artikel 8: Griechenland widerspricht der in Artikel 8 vorgesehenen Form der Zustellung, ausser wenn das Schriftstück an einen Angehörigen des ersuchenden Staates gerichtet ist. Zu Artikel 10: Griechenland widerspricht der in Artikel 10 vorgesehenen Form der Zustellung.

Irland Ad Artikel 10 Der «Master of the High Courts, Inns Quay, Dublin 7» wird gemäss Artikel 2 als Zentrale Behörde Irlands bezeichnet und wird die zuständige Behörde sein für das Ausstellen von Zustellungszeugnissen gemäss dem Muster, das dem Übereinkommen angehängt ist.

Artikel 3

Die nach irischem Recht zuständigen Behörden oder Justizbeamten gemäss Artikel 3 des Übereinkommens sind die Zentralbehörde, praktizierende Anwälte (Solicitor), Standesbeamte (County Registrar) oder Bezirksgerichtsschreiber (District Court Clerk).

Artikel 15

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 kann ein Richter in Irland den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Artikels 15 des Übereinkommens erfüllt sind.

Artikel 10

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 10 des Übereinkommens widersetzt sich die Regierung Irlands

i) der Möglichkeit von Artikel 10b, wonach Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats erwirken können, und ii) der Möglichkeit von Artikel 10c, wonach jede an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Person Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaates erwirken kann, wobei dies aber die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (deren Anwälte inbegriffen) nicht davon abhalten soll, Zustellungen unmittelbar durch Anwälte in Irland zu erwirken. Der «Master of the High Court» wird gemäss Artikel 2 als Zentrale Behörde Irlands bezeichnet und wird die zuständige Behörde sein für das Ausstellen von Zustellungszeugnissen gemäss dem Muster, das dem Übereinkommen angehängt ist.

Israel

  1. Im Sinne der Artikel 2, 6 und 18 des Übereinkommens ist in Israel die Zentrale Behörde der Director of Courts, Directorate of Courts (Direktor der Abteilung Gerichte, Abteilung Gerichte), Russian Compound, Jerusalem.

  2. In seiner Eigenschaft als Bestimmungsstaat wird der Staat Israel hinsichtlich des Artikels 10 Buchstaben b und c des Übereinkommens die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur durch das Directorate of Courts (Abteilung Gerichte) und nur dann bewirken lassen, wenn ein Antrag auf Zustellung von einer Justizbehörde oder von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats gestellt worden ist.

  3. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Rechtsmittelfristen im Sinne des Artikels 16 des Übereinkommens kann nur entsprochen werden, wenn er innerhalb eines Jahres, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt wird.

Italien

  1. Nach den Artikeln 2 und 18 wird «l’Ufficio unico degli ufficiali giudiziari presso la corte d’appello di Roma» (der Urkundsbeamte des Berufungsgerichts von Rom) als Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 5 bestimmt.

  2. «Gli uffici unici degli ufficiali giudiziari costituiti presso le corti di appello e i tribunali e gli ufficiali giudiziari addetti alle preture» (die Urkundsbeamten der Berufungsgerichte und der anderen Gerichte sowie die Zustellungsbeamten der Gerichte Erster Instanz) sind ermächtigt, das Zustellungszeugnis nach Artikel 6 auszustellen.

  3. «Gli uffici unici degli ufficiali giudiziari presso le corti di appello e i tribunali e gli ufficiali giudiziari addetti alle preture» (die Urkundsbeamten der Berufungsgerichte und der anderen Gerichte sowie die Zustellungsbeamten der Gerichte Erster Instanz) sind ermächtigt, die von konsularischen oder diplomatischen Stellen nach

Artikel 9 übermittelten gerichtlichen Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entgegenzunehmen.

d) Für jeden Antrag auf Zustellung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, an der ein Zustellungsbeamter mitwirken muss, sind die Auslagen in Höhe von 6000 Lire im voraus zu entrichten, unter dem Vorbehalt der Berichtigung bei der Rückgabe des zugestellten Schriftstücks. Allerdings können die Auslagen für ein zugestelltes Schriftstück nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens nach der Rückgabe in der vom Zustellungsbeamten besonders festgelegten Höhe bezahlt werden. Der italienische Staat verlangt keine Vorauszahlung oder Erstattung der Auslagen für die von Vertragsstaaten beantragte Zustellung von Schriftstücken, sofern die Staaten ihrerseits für die aus Italien stammenden Schriftstücke keine Bezahlung oder Erstattung der Auslagen verlangen.

Japan 1) Nach Artikel 2 Absatz 1 wird der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten als die Zentrale Behörde bestimmt, die Anträge auf Zustellung von anderen Vertragsstaaten entgegennimmt. 2) Das Bezirksgericht (District Court), das hinsichtlich der Zustellung Rechtshilfe geleistet hat, wird als die Behörde bestimmt, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständig ist, das dem dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. 3) Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten wird als die Behörde bestimmt, die zuständig ist, die nach Artikel 9 Absatz 1 auf konsularischem Wege übermittelten Schriftstücke entgegenzunehmen. 4) Es wird erklärt, dass die japanische Regierung der Anwendung der in Artikel 10 Buchstaben b und c bezeichneten Zustellungsverfahren widerspricht. 5) Es wird erklärt, dass die japanischen Gerichte den Rechtsstreit entscheiden können, wenn alle Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2 erfüllt sind.

Kanada 1. Zentrale Behörden (Art. 2 und Art. 18 Abs. 3) 1.1 Zentrale Behörden der Provinzen und Territorien Alberta Attorney General for Alberta Att: Executive Director – Court Services 9833-109th Street Edmonton, Alberta British Columbia (Britisch-Kolumbien) Ministry of the Attorney General for British Columbia Office of the Deputy Minister Fifth Floor, 910 Government Street Victoria, British Columbia Manitoba Attorney General for Manitoba c/o Director – Civil Legal Services Woodsworth Building 6th Floor 405 Broadway Winnipeg, Manitoba New Brunswick (Neubraunschweig) Attorney General for New Brunswick P.O. Box 6000 Fredericton, New Brunswick Newfoundland (Neufundland) Department of Justice Confederation Building St. John’s, Newfoundland Nova Scotia (Neuschottland) Attorney General of Nova Scotia Legal Services Division P.O. Box 7 Halifax, Nova Scotia Ontario Ministry of the Attorney General for Ontario Reciprocity Office: Civil Law Division

King Street East Toronto, Ontario Prince Edward Island Attorney General of Prince Edward Island Office of the Deputy Minister P.O. Box 2000 Charlottetown, Prince Edward Island Québec Ministre de la Justice du Québec a/s Le service juridique 1200 route de l’Eglise 5e étage Ste-Foy, Québec Saskatchewan Minister of Justice for Saskatchewan Att. of Director of Sheriff Services 1874 Scarth St., 10th Floor Regina, Saskatchewan Yukon (Yukon-Territorium) Director of Court Services Department of Justice, Box 2703 Whitehorse, Yukon Northwest Territories (Nordwest-Territorien) Deputy Minister of Justice Government of the Northwest Territories Box 1320 Yellowknife, Northwest Territories 1.2 Bundeszentralbehörde Kanada Director, Legal Advisory Division Department of External Affairs 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario 2. Von der Zentralen Behörde angewendete Formen der Zustellung (Artikel 5) 2.1 Förmliche Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) In Kanada wird die Zustellung entsprechend den Formen der Zustellung bewirkt, welche die in den Provinzen und Territorien jeweils geltenden Gesetze vorschreiben. 2.2 Nichtförmliche Übergabe (Artikel 5 Absatz 2) Das Verfahren der nichtförmlichen Übergabe («par simple remise») gerichtlicher oder aussergerichtlicher Schriftstücke ist in Kanada nicht bekannt. 2.3 Zustellung in einer besonderen Form (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) In Alberta, Neubraunschweig und Ontario erfolgt die Zustellung nach Wahl der ersuchenden Stellen durch Einschreiben. In Ontario bewirkt die Zentrale Behörde die Zustellung nach Wahl der ersuchenden Stelle durch eine beliebige Form des Postverkehrs. 2.4 Übersetzungserfordernisse (Artikel 5 Absatz 3) Für Alberta, Britisch-Kolumbien, Neufundland, Neuschottland, die Provinz Prince Edward Island und für Saskatchewan müssen alle Schriftstücke in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt werden. Für Ontario, Manitoba und die Nordwest-Territorien müssen alle Schriftstücke in englischer oder französischer Sprache abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt werden. Für Neubraunschweig und das Yukon-Territorium müssen alle Schriftstücke in englischer oder französischer Sprache abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt werden.

Die Zentrale Behörde Neubraunschweigs oder des Yukon-Territoriums kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind. Für Quebec ist eine Übersetzung in allen Fällen erforderlich, in denen der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht. Alle Schriftstücke, durch die Verfahren eingeleitet werden, müssen übersetzt sein. Bei allen anderen Schriftstücken ist eine Übersetzung, die den wesentlichen Inhalt wiedergibt, annehmbar, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Die Übersetzung ist in französischer Sprache anzufertigen; jedoch kann die Zentrale Behörde von Quebec auf Ersuchen eine Übersetzung in die englische Sprache zulassen, vorausgesetzt, dass der Empfänger diese Sprache versteht.

2.5 Kosten (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) Die Kosten der Zustellung betragen kan$ 50. 3. Für die Ausstellung eines Zustellungszeugnisses zuständige Behörde (Artikel 6) Neben den Zentralen Behörden sind die «sheriffs» (Gerichtsvollzieher), «deputysheriffs» (stellvertretende Gerichtsvollzieher), «sub-sheriffs» (Unter-Gerichtsvollzieher), der Urkundsbeamte oder sein Stellvertreter für den Gerichtsbezirk (ausser in Manitoba, wo es keine Gerichtsbezirke gibt), in dem der betreffenden Person ein Schriftstück zuzustellen ist, oder die «huissiers» (Gerichtsvollzieher – nur in Quebec) für die Ausstellung eines Zustellungszeugnisses zuständig. 4. Übermittlung auf konsularischem Weg (Artikel 9) Die nach den Artikeln 2 und 18 des Übereinkommens bestimmten Zentralen Behörden in Kanada nehmen von einem ausländischen Konsul in Kanada übermittelte Anträge auf Zustellung von Schriftstücken entgegen. 5. Erklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 oder nach Artikel 16 Absatz 3 5.1 Aussetzung der Einlassung auf ein Verfahren (Artikel 15 Absatz 2) Kanada erklärt, dass seine Richter den Rechtsstreit unter den in Artikel 15 des Übereinkommens aufgeführten Bedingungen entscheiden können. 5.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Rechtsmittelfristen (Artikel 16 Absatz 3) Kanada erklärt, dass ein nach Artikel 16 des Übereinkommens gestellter Antrag unzulässig ist, wenn er nach Ablauf eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt wird, ausser in den in den Verfahrensvorschriften des angerufenen Gerichts festgelegten Ausnahmefällen.

Korea 1. Nach Artikel 8 erklärt die Republik Korea Widerspruch gegen die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch diplomatische oder konsularische Vertreter an Personen in ihrem Hoheitsgebiet, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaates zuzustellen ist. 2. Nach Artikel 10 erklärt die Republik Korea Widerspruch dagegen,

  1. dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlicher Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,

  2. dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaates Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaates bewirken lassen dürfen,

  3. dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaates bewirken lassen darf.

3. Nach Artikel 15 Absatz 2 können die Richter der Republik Korea den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

c) dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war. Bestimmung im Sinne der Artikel 2 und 6 1. Zentrale Behörde (Artikel 2): Ministry of Court Administration (Ministerium für Gerichtsverwaltung) Attn.: Director of International Affairs 967, Seocho-dong,Seocho-gu, Seoul 137-750 Korea Tel.: +2-3480-1378 2. Für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde (Artikel 6): Zusätzlich zu der Zentralen Behörde der Urkundsbeamte des Gerichtsbezirks, in dem der Person etwas zugestellt werden soll.

Kuwait Gestützt auf Artikel 2 und 18 des Übereinkommens wurde das «Department of International Relations at the Ministry of Justice of the State of Kuwait» als Zentrale Behörde bestimmt.

Lettland Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäss Artikel 2: Ministry of Justice Brivibas blvd. 36 Riga, LV-1536 Tel.: +371 703 6801/703 6716 Fax: +371 721 0823/728 5575 E-Mail: tm.kanceleja@tm.gov.lv Litauen Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Litauen das «Ministry of Justice of the Republic of Lithuania» als die für die Entgegennahme von Zustellungsersuchen aus anderen Vertragsstaaten beauftragte Zentrale Behörde;

Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 8 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen ihren Widerspruch zu den in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungen für gerichtliche Schriftstücke, es sei denn, das Schriftstück müsse einem Angehörigen des Ursprungstaats zugestellt werden; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 10 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen ihren Widerspruch zu den in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungen; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Richter der Republik Litauen berechtigt ist zu entscheiden, auch wenn kein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe eingegangen ist, sofern alle Bedingungen von Artikel 15 Absatz 2 erfüllt sind; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, wenn er nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Datum der Entscheidung gestellt wird.

Luxemburg 1. Das Parquet Général près la Cour Supérieure de Justice (Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof) wird als die Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt. Es ist auch für die Entgegennahme der Schriftstücke zuständig, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Weg übermittelt werden. 2. Nach Artikel 8 widerspricht die luxemburgische Regierung der unmittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische und konsularische Vertreter in ihrem Hoheitsgebiet an andere Personen als die Angehörigen ihrer eigenen Staaten.

3. Werden ausländische gerichtliche Schriftstücke nach Artikel 5 Buchstabe a und

Artikel 10 Buchstaben b und c durch einen luxemburgischen Gerichtsvollzieher zugestellt, so müssen sie in französischer oder deutscher Sprache abgefasst oder von

einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. 4. Die luxemburgische Regierung erklärt, dass ihre Richter ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 des Übereinkommens den Rechtsstreit entscheiden können, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 des genannten Artikels erfüllt sind. 5. Nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die luxemburgische Regierung, dass Anträge nach Artikel 16 Absatz 2 unzulässig sind, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt werden.

Malawi Nach Artikel 21 des Übereinkommens hat die Regierung von Malawi den «Registrar of the High Court of Malawi» (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs von Malawi) als Zentrale Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 des Übereinkommens bestimmt. Die Anschrift des Registrar lautet: P.O. Box 30244, Chichiri, Blantyre3, Malawi.

Mexiko I. In Bezug auf Artikel 2: Die Regierung von Mexiko bestimmt die Rechtsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Beziehungen (Dirección General de Asuntos Jurídicos de la Secretaría de Relaciones Exteriores) zur Zentralen Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken aus anderen Vertragsstaaten sowie für deren Weiterleitung an die zuständige Justizbehörde zur Erledigung. II. In Bezug auf Artikel 5: Den in mexikanischem Hoheitsgebiet zuzustellenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken, die nicht in spanischer Sprache abgefasst sind, muss eine entsprechende Übersetzung beigefügt sein. Ausser in Englisch und Französisch, müssen die gemäss Artikel 5 des Übereinkommens an die Mexikanische Zentralbehörde adressierten Formulare in spanischer Sprache ausgefüllt werden. III. In Bezug auf Artikel 6: Die mit der Angelegenheit befasste Justizbehörde ist auch zuständig für die Ausstellung des dem Muster entsprechenden Zustellungszeugnisses; die Zentrale Behörde erklärt lediglich dessen Gültigkeit. IV. In Bezug auf Artikel 8: Die Vertragsstaaten dürfen in mexikanischem Hoheitsgebiet gerichtliche Schriftstücke nicht unmittelbar durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen lassen, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist und unter der Voraussetzung, dass eine solche Vorgehensweise nicht den Regeln der öffentlichen Ordnung oder Rechten Einzelner zuwiderläuft. V. In Bezug auf Artikel 10: Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erkennen die Befugnis nicht an, die gerichtlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen im Einklang mit den unter den Buchstaben a, b und c vorgesehenen Verfahren unmittelbar zu übersenden; dies gilt nicht, wenn die Justizbehörde ausnahmsweise die Vereinfachung von Formalitäten zulässt, die sich von den innerstaatlichen unterscheiden, und wenn diese Vorgehensweise nicht die öffentliche Ordnung oder die Rechte Einzelnen beeinträchtigt. Der Antrag muss die Beschreibung der Formalitäten enthalten, deren Anwendung für die Erledigung der Zustellung der Schriftstücks erforderlich ist. VI.

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 1: Die durch die Erledigung der Zustellung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Schriftstücke entstehenden Auslagen werden von der ersuchenden Stelle getragen, es sei denn, der Ursprungsstaat verlangt die Zahlung dieser Auslagen für die Zustellung aus Mexiko nicht. VII. In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2: Die Regierung von Mexiko erkennt die Befugnis der Justizbehörde nicht an, den Rechtsstreit zu entscheiden, wenn sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat und wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe von ihm für diese Zwecke aus dem Ausland übersandten Schriftstücke nach Absatz 1 Buchstaben a nicht eingegangen ist. VIII. In Bezug auf Artikel 16 Absatz 3: Die Regierung von Mexiko erklärt, dass ein derartiger Antrag unzulässig ist, wenn er nach Ablauf der Frist von einem Jahr vom Erlass der Entscheidung angerechnet oder innerhalb einer längeren Frist, die nach Ansicht des Richters angemessen sein kann, gestellt wird. Nach dem Verständnis der Regierung von Mexiko wird in Fällen, in denen ein Urteil ergangen ist ohne dass der Beklagte ordnungsgemäss geladen wurde, die Nichtigkeit des Verfahrens in Übereinstimmung mit den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsmitteln erklärt.

Niederlande 1. Der Staatsanwalt beim Bezirksgericht in Den Haag wird als Zentrale Behörde für die Niederlande im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt. Die Adresse lautet: Arrondissementsparket Den Haag Hoofdofficier van Justitie Postbus 20302 2500 EH THE HAGUE 2. Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens ist der Staatsanwalt bei einem anderen Bezirksgericht als dem in Den Haag ebenfalls ermächtigt, Anträge auf Zustellung nach den Artikeln3 bis 6 des Übereinkommens im Zuständigkeitsbereich dieses anderen Gerichts entgegenzunehmen und ihnen stattzugeben. 3. Der Staatsanwalt bei dem Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich um Zustellung ersucht wird, ist befugt, das in Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehene Zustellungszeugnis auszustellen. 4. Der Staatsanwalt bei dem Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich um Zustellung ersucht wird, wird für die Niederlande als die Behörde bestimmt, die im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Übereinkommens ermächtigt ist, die auf konsularischem Weg zum Zweck der Zustellung übermittelten Schriftstücke entgegenzunehmen. 5. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 des Übereinkommens kann der niederländische Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

  1. dass das Schriftstück nach einem in dem Übereinkommen vorgesehenen

  2. dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles festsetzt und die mindestens sechs Monate betragen muss, und

  3. dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht zu erlangen war.

6. Der Antrag auf eine neue Frist im Sinne des Artikels 16 des Übereinkommens ist nur dann zulässig, wenn er innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt wird. Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa und ab 27. Juli 1986 für Aruba. Die von Aruba bezeichnete zuständige Behörde ist: Procureur Général L.G. Smith Boulevard 42-44 Oranjestad, Aruba tel.: (297) 834-387/829-132 fax: (297) 838-891 Norwegen 1. Nach Artikel 2 wird das Justizministerium, Oslo/Dep, als Zentrale Behörde bestimmt. 2. Nach Artikel 6 wird das Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt worden ist, zur Ausstellung des Zustellungszeugnisses bestimmt, das dem dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. 3. Nach Artikel 9 Absatz 1 wird das Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Bezirk die Person, der zugestellt werden soll, sich ständig oder gegenwärtig aufhält, als Empfänger der auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke bestimmt. 4. Die norwegische Regierung widerspricht den in den Artikeln 8 und 10 des Übereinkommens genannten Verfahren der Zustellung oder Übermittlung von Schriftstücken in ihrem Hoheitsgebiet. 5. Norwegische Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn alle in Artikel 15 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 sind nach

Artikel 16 Absatz 3 unzulässig, wenn sie den zuständigen norwegischen Behörden

nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, eingereicht werden.

Pakistan 1. Die Regierung Pakistans hat den obersten Rechtsberater («Solicitor»), Justizministerium der Regierung Pakistans in Islamabad, als die Zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken aus anderen Vertragsstaaten bestimmt sowie als weitere Behörden die Urkundsbeamten («Registrars») des Lahore High Court in Lahore, des Peshawar High Court in Peshawar, des Belutschistan High Court in Quetta und des High Court von Sind in Karachi in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich. 2. Das nach Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebene Zustellungszeugnis wird, falls es nicht von einer gerichtlichen Behörde ausgestellt wird, von den Urkundsbeamten der High Courts ausgestellt oder mit einem Sichtvermerk versehen.

3. Zu Artikel 8 wird hiermit erklärt, dass die Regierung Pakistans der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch die diplomatischen und konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates an andere Personen als in Pakistan ansässige Angehörige des ersuchenden Staates widerspricht. Sie erklärt jedoch keinen Widerspruch gegen die unmittelbare Zustellung durch die Post an die betroffenen Personen (Artikel 10 Buchstabe a) oder gegen die unmittelbare Zustellung durch Justizbeamte Pakistans nach Artikel 10 Buchstabe b, wenn eine solche Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Staates anerkannt wird. 4. In bezug auf Artikel 15 Absatz 2 wird hiermit erklärt, dass der Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden kann, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt, mindestens 6 Monate betragen muss, und

c) dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war. 5. Zu Artikel 16 Absatz 3 wird hiermit erklärt, dass im Fall einer Entscheidung ohne Anhörung der gegnerischen Partei ein Antrag auf Aufhebung der Enscheidung nach Ablauf der nach pakistanischem Recht vorgesehenen Ausschlussfrist unzulässig ist.

Polen

Artikel 2 Absatz 1

Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat bestimmte Zentrale Behörde ist das Justizministerium.

Artikel 18

Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung bestimmten weiteren Behörden (ausser der Zentralen Behörde) sind die Präsidenten der Woiwodschaftsgerichte.

Artikel 6

Die zur Ausstellung des Zustellungszeugnisses in der Republik Polen bestimmte Behörde ist das Gericht, das die Zustellung bewirkte.

Artikel 9 Absatz 1

Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden sind die Woiwodschaftsgerichte.

Artikel 8 und 10

Die Republik Polen erklärt, dass sie den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Formen der Zustellung von Schriftstücken in ihrem Hoheitsgebiet widerspricht.

Portugal Die Abteilung Justizdienste (Direction Générale des Services Judiciaires) des Justizministeriums wird nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde bestimmt. Für die Ausstellung des in Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehenen Zustellungszeugnisses sind die Justizbeamten, und zwar die Urkundsbeamten (escrivães) und Gerichtsvollzieher (officiais de diligências), zuständig. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erkennt die portugiesische Regierung den diplomatischen oder konsularischen Vertretern das Recht zu, Zustellungen nur an ihre eigenen Staatsangehörigen zu bewirken. Die portugiesische Regierung erklärt, dass ihre Richter ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 des Übereinkommens den Rechtsstreit entscheiden können, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 des genannten Artikels erfüllt sind. Nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die portugiesische Regierung, dass die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Anträge unzulässig sind, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt werden.

San Marino 1. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die Republik San Marino das «Sekretariat of State of Foreign Affairs (Pallazzo Begni – Contrada Omerelli,

– 47890 San Marino)» als zuständige Zentrale Behörde gemäss den Artikeln 2 und 18, unbeschadet von Bestimmungen in bilateralen Verträgen, die erlauben, sich direkt an die Justizbehörde von San Marino zu wenden. 2. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet die Republik San Marino den «Civil and Criminal Court» als zuständige Behörde gemäss Artikel 6. 3. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die Republik San Marino das «Secretariat of State of Foreign Affairs» als zuständige Behörde gemäss

Artikel 9 .

4. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erklärt die Republik San Marino ihren Widerspruch zur Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsmethoden. 5. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erklärt die Republik San Marino gemäss Artikel 15 Absatz 2, dass ihre Richter, ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels entscheiden können, selbst wenn kein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe eingegangen ist, sofern alle in den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.

Schweden 1. Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten (Anschrift: Utrikesdepartementet, Juridiska byr n, Box 16121, S-103 23 Stockholm 16, Schweden) ist als Zentrale Behörde bestimmt worden.

2. Die Zentrale Behörde (das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten) ist dazu bestimmt worden, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke entgegenzunehmen. 3. Die schwedischen Behörden sind nicht verpflichtet, bei der Zustellung von Schriftstücken zu helfen, die nach einem der in Artikel 10 Buchstaben b und c bezeichneten Verfahren übermittelt werden. Nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens verlangt die Zentrale Behörde, dass jedes nach Artikel 5 Absatz 1 zuzustellende Schriftstück in schwedischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist.

Schweiz11 1. Zu Artikel 1 Bezugnehmend auf Artikel 1 erachtet die Schweiz das Übereinkommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Sie betrachtet insbesondere die durchgriffsweise Zustellung an eine inländische nicht bevollmächtigte Rechtspersönlichkeit, welche als Ersatz für die Zustellung an eine ausländische Rechtspersönlichkeit dienen soll, als Umgehung des Übereinkommens, die namentlich mit den Artikeln 1 und 15 Absatz 1 Buchstabe b unvereinbar wäre. 2. Zu den Artikeln 2 und 18 Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die Schweiz als Zentralbehörden im Sinne der Artikel 2 und 18 des Übereinkommens nachstehend genannten kantonalen Behörden. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet. 3. Zu Artikel 5 Absatz 3 Verweigert der Empfänger die freiwillige Annahme des Schriftstückes, kann es ihm gemäss Artikel 5 Absatz 1 nur formell zugestellt werden, wenn das Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. in Deutsch, Französisch bzw. Italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen ist, je nachdem, in welchen Teil der Schweiz das Schriftstück zugestellt werden muss (s. nachstehend die Liste der schweizerischen Behörden). 4. Zu Artikel 6 Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet die Schweiz als Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zeugnis ausstellt, das Gericht des zuständigen Kantons oder die kantonale Zentralbehörde. 5. Zu den Artikeln 8 und 10 Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erklärt die Schweiz, dass sie sich den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt.

Art. 1 Abs. 3 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807) 6. Zu Artikel 9 Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die Schweiz als Behörden, die Schriftstücke entgegennehmen, welche nach Artikel 9 des Übereinkommens auf konsularischem Weg übermittelt werden, die kantonalen Zentralbehörden.

Liste der schweizerischen Behörden12

a) kantonale Zentralbehörden Amtssprache(n) Kanton Langue(s) offi- Adressen Cantons cielle(s) Adresses Cantoni Lingua/e ufficia- Indirizzi Aargau (AG) a Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Appenzell a Kantonsgericht Appenzell A.Rh., Ausserrhoden (AR) 9043 Trogen Appenzell a Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Innerrhoden (AI) 9050 Appenzell Basel-Landschaft a Obergericht des Kantons Basel- Landschaft, (BL) 4410 Liestal Basel-Stadt (BS) a Appellationsgericht Basel-Stadt, 4051 Basel Bern (BE) a/f Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern Fribourg (FR) f/a Tribunal cantonal, 1700 Fribourg Genève (GE) f Parquet du Procureur général, 1211 Genève 3 Glarus (GL) a Obergericht des Kantons Glarus, 8750 Glarus Graubünden (GR) a Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, 7001 Chur Jura (JU) f Département de la Justice, Service juridique 2800 Delémont Luzern (LU) a Obergericht des Kantons Luzern, 6002 Luzern Neuchâtel (NE) f Département de la justice, de la santé et de la sécurité; Service de la justice, Château, 2001 Neuchâtel Nidwalden (NW) a Kantonsgericht Nidwalden, 6370 Stans Obwalden (OW) a Kantonsgericht Obwalden, Postfach 1260 6061 Sarnen

Die Liste wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Eine Liste der kantonalen Zentralbehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.ofj.admin.ch/rhf/d/service/recht/Kantonale-Zentralbehoerden.pdf Amtssprache(n) Kanton Langue(s) offi- Adressen Cantons cielle(s) Adresses Cantoni Lingua/e ufficia- Indirizzi Schaffhausen (SH) a Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen Schwyz (SZ) a Kantonsgericht Schwyz, 6430 Schwyz Solothurn (SO) a Obergericht des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn St. Gallen (SG) a Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen Thurgau (TG) a Obergericht des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld Ticino (TI) i Tribunale di appello, 6901 Lugano Uri (UR) a Gerichtskanzlei Uri, 6460 Altdorf Valais (VS) f/a Tribunal cantonal, 1950 Sion Vaud (VD) f Tribunal cantonal, 1014 Lausanne Zug (ZG) a Obergericht des Kantons Zug, Rechtshilfe, 6300 Zug Zürich (ZH) a Obergericht des Kantons Zürich, Rechtshilfe, 8023 Zürich a = deutsch / allemand / tedesco; f = französisch / français / francese; i = italienisch / italien / italiano

b) Bundesbehörden Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz, 3003 Bern Seychellen

Artikel 2

Als Zentrale Behörde wird bestimmt The Registrar Supreme Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs), Victoria, Mahé, Republik Seychellen

Artikel 8

Die Regierung der Republik Seychellen erklärt, dass sie der unmittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaats ohne Anwendung von Zwang an Personen, die sich im Ausland befinden, widerspricht, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.

Artikel 10

Die Regierung der Republik Seychellen erklärt, dass sie den Buchstaben b und c dieses Artikels insoweit widerspricht, als diese die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch andere Beamte oder Personen als Justizbeamte zulassen.

Artikel 15

Die Regierung der Republik Seychellen erklärt, dass ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels die Richter den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

c) dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.

Artikel 16

Die Regierung der Republik Seychellen erklärt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, wenn er später als ein Jahr nach Erlass der Entscheidung gestellt wird.

Slowakei Die Slowakische Republik hält die von der Tschechoslowakei abgegebenen Erklärungen folgenden Wortlauts aufrecht: Nach Artikel 8 des Übereinkommens können gerichtliche Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nicht unmittelbar durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines anderen Vertragsstaats zugestellt werden, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats Nach Artikel 10 des Übereinkommens können im Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gerichtliche Schriftstücke von einem anderen Vertragsstaat nicht durch die Post oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen zugestellt werden. Nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens können tschechoslowakische Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn die in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Die tschechoslowakische Regierung hat folgende Behörden als die in den Artikeln 2,

und 9 des Übereinkommens bezeichnete Zentrale Behörde bestimmt: zuständig für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik: Ministerstvo spravedlnosti Ceské socialistické republiky (Justiziministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik), 128 10 Praha 2, Vysehradska 16;

zuständig für die Slowakische Republik: Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky Zupné namestie 13 813 11 Bratislava Fax: 00421(2) 5935 3604 Slowenien Slowenien bezeichnet die folgende Zentrale Behörde: Ministère de la Justice de la République de Slovénie Zupanciceva 3 1000 Ljubljana tél.: +386 1 478 5244 fax: +386 1 426 1050 Spanien 1. Der spanische Staat erklärt, dass seine Richter ungeachtet des Artikels 15 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe von Schriftstücken nicht eingegangen ist, vorausgesetzt, dass die in

Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

2. Der spanische Staat erklärt, dass die in Artikel 16 vorgesehene Frist 16 Monate beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet. 3. Der spanische Staat bestimmt als Zentrale Behörde zur Ausstellung von Zeugnissen, die dem dem Übereinkommens als Anlage beigefügten Muster entsprechen, die Secretaria General Técnica del Ministerio de Justicia Calle San Bernardo No 62 28071 Madrid Sri Lanka

  1. Die in Anwendung von Artikel 2 bestimmte Zentrale Behörde ist «the Secretary/Ministry of Justice and Constitutional Affairs».

  2. «The Secretary/Ministry of Justice and Constitutional Affairs/Registrar of the Court of Appeal» ist die zur Ausführung eines Ersuchens gemäss Artikel 6 befugte Behörde.

  3. Den Erfordernissen von Artikel 7 entsprechend, sollten die Dokumente in englischer Sprache abgefasst sein.

  4. Gemäss Artikel 8 ist die Zustellung auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg beschränkt auf Angehörige des Ursprungsstaats der Urkunden.

  5. «The Secretary/Ministry of Foreign Affairs» ist die gemäss Artikel 9 zuständige Behörde für die Entgegennahme von Urkunden, die auf konsularischem Weg übermittelt werden.

  1. Den Erfordernissen von Artikel 10 entsprechend, stellt Sri Lanka einem Vorgehen gemäss b) keine Hindernisse in den Weg. Vorgehen gemäss a) und c) werden hingegen nicht akzeptiert.

  2. Betreffend Artikel 15 erklärt Sri Lanka, dass der Richter sogar bei Fehlen eines Zeugnisses über die Zustellung oder Übergabe entscheiden kann, jedoch vorausgesetzt, dass die in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen erfüllt Tschechische Republik Die Tschechische Republik hält die von der Tschechoslowakei abgegebenen Erklärungen aufrecht (siehe Slowakei).

Türkei 1. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird die Abteilung für Zivilsachen im Justizministerium (Adalet Bakanligi Hukuk Isleri Genel Müdürlügü, Ankara) als Zentrale Behörde bestimmt. 2. Die Abteilung für Zivilsachen im Justizministerium ist ebenfalls für die Ausstellung des in Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehenen Zustellungszeugnisses zuständig. 3. Die Abteilung für Zivilsachen wird ferner als die Behörde bestimmt, die für die Entgegennahme der Schriftstücke zuständig ist, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Weg übermittelt werden. 4. Die Regierung der Republik Türkei erkennt den diplomatischen oder konsularischen Vertretern das Recht zu, Zustellungen nach Artikel 8 des Übereinkommens nur an ihre eigenen Staatsangehörigen zu bewirken. 5. Die Regierung der Republik Türkei erklärt ihren Widerspruch gegen die Anwendung der in Artikel 10 des Übereinkommens genannten Zustellungsverfahren. 6. Die Regierung der Republik Türkei erklärt, dass ihre Richter ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 den Rechtsstreit entscheiden können, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 des genannten Artikels erfüllt sind. 7. Nach Artikel 16 Absatz 3 erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass die Anträge nach Artikel 16 Absatz 2 unzulässig sind, wenn sie nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, gestellt werden.

Ukraine 1. Artikel 2 des Übereinkommens: «The Ministry of Justice of Ukraine» ist die Zentrale Behörde der Ukraine; 2. Artikel 6 des Übereinkommens: «The Ministry of Justice of Ukraine and its territorial departments of justice» sind zuständig, ein Zustellungszeugnis auszustellen; 3. Artikel 8 des Übereinkommens: Es kann auf dem Gebiete der Ukraine nur an Angehörige des Ursprungsstaats eine Zustellung gerichtlicher Urkunden über konsularische oder diplomatische Vertreter erfolgen;

4. Artikel 9 des Übereinkommens: «The Ministry of Justice of Ukraine» ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme auf dem konsularischen Weg oder, wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, auf dem diplomatischen Weg übermittelter gerichtlicher Schriftstücke; 5. Artikel 10 des Übereinkommens: Die Ukraine wird die in Artikel 10 für gerichtliche Schriftstücke vorgesehenen Übermittlungsmethoden nicht verwenden. 6. Artikel 15 des Übereinkommens: Wenn alle in Artikel 15 Absatz zwei vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann der Richter, ungeachtet der Bestimmungen von

Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens, entscheiden, selbst wenn kein Zeugnis

über die Zustellung oder Übergabe eingegangen ist. 7. Artikel 16 des Übereinkommens: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Ukraine unzulässig, falls er nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Datum der Entscheidung gestellt wird.

Venezuela 1. Bezüglich Artikel 2: Nach Artikel 2 bestimmt die Republik Venezuela das «Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten» als Zentrale Behörde. 2. Bezüglich Artikel 5 Absatz 3: Die Republik Venezuela erklärt, dass Schriftstücke sowie zugehörige Dokumente und andere Mitteilungen ausschliesslich nach vorgenommener Übersetzung in die spanische Sprache entgegengenommen werden. 3. Bezüglich Artikel 8: Gegenüber Personen, welche keine Angehörige des Ursprungsstaats sind, widersetzt sich die Republik Venezuela der Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in seinem Hoheitsgebiet. 4. Bezüglich Artikel 10 Buchstabe a: Die Republik Venezuela widersetzt sich der Übersendung von Dokumenten durch die Post. 5. Bezüglich Artikel 15 Buchstaben a, b und c: Die Republik Venezuela erklärt, dass die venezolanischen Richter den Rechtsstreit entscheiden können, sofern die Voraussetzungen gemäss den Buchstaben a, b und c dieses Artikels erfüllt sind, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist. 6. Bezüglich Artikel 16: Die Republik Venezuela erklärt, dass der nach Absatz 2 dieses Artikels zugelassene Antrag unzulässig ist, wenn er nach Ablauf der Fristen des venezolanischen Rechts erfolgt.

Vereinigte Staaten 1. Nach Artikel 2 wird das Aussenministerium der Vereinigten Staaten als Zentrale Behörde bestimmt, die Zustellungsanträge von anderen Vertragsstaaten entgegennimmt und in Übereinstimmung mit den Artikeln3 bis 6 verfährt. 2. Nach Artikel 6 werden neben dem Aussenministerium der Vereinigten Staaten das Justizministerium der Vereinigten Staaten und der Polizeidirektor oder Stellvertretende Polizeidirektor (Marshal or Deputy Marshal) der Vereinigten Staaten für den Gerichtsbezirk, in dem die Zustellung erfolgt, bestimmt, das Zustellungszeugnis nach dem dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster auszustellen. 3. Nach Artikel 15 Absatz 2 wird erklärt, dass der Richter ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 den Rechtsstreit entscheiden kann, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, wenn alle in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Nach Artikel 16 Absatz 3 wird erklärt, dass ein Antrag nach Artikel 16 unzulässig ist, wenn er gestellt wird a) nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er nach der Verfahrensordnung des Gerichts, durch das der Rechtsstreit entschieden worden ist, gestellt werden kann, oder b) nach Ablauf eines Jahres, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. 5. Nach Artikel 29 wird erklärt, dass sich das Übereinkommen auf alle Staaten der Vereinigten Staaten, den District of Columbia, Guam, Puerto Rico und die Jungfern- Inseln erstreckt. Mit Note vom 21. November 1973 haben die Vereinigten Staaten folgende Erklärungen abgegeben: Das Justizministerium der Vereinigten Staaten ist mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 als Zentrale Behörde im Rahmen des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland bestimmt worden. Schriftstücke, die dem Justizministerium im Rahmen des Übereinkommens übermittelt werden, sind zu richten an das Office of International Judicial Assistance, Department of Justice (Amt für internationale Rechtshilfe, Justizministerium), Washington, D.C. 20530. Am 31.

März 1994 haben die Vereinigten Staaten folgende Erklärung abgegeben: Die von den Vereinigten Staaten zurzeit als zur Ausübung bestimmter im Übereinkommen vorgesehener Funktionen bezeichneten Behörden sind auch die als zur Ausübung dieser Funktionen für den Bund der Nördlichen Marianen bezeichneten Behörden.

Vereinigtes Königreich

a) Nach den Artikeln 2 und 18 des Übereinkommens wird Her Majesty’s Principal Secretary of State for Foreign Affairs (der Königlich Britische Minister der Auswärtigen Angelegenheiten) als Zentrale Behörde bestimmt; der Senior Master of the Supreme Court (Präsident des Obersten Gerichtshofs), Royal Courts of Justice, Strand, London W.C.2, sowie der Master (Queen’s Bench and Appeals), Royal Courts of Justice, Belfast 1, werden als jeweils weitere Behörden für England, Wales und Nordirland bestimmt.

Für Schottland als Zentrale Behörde wird bestimmt: The Scottish Executive Justice Department Civil Justice & International Division Hayweight House

Lauriston Street Scotland Tel.: 00 44 131 221 6815 Fax : 00 44 131 221 6894

  1. Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständigen Behörden sind die nach den Artikeln 2 und 18 bestimmten Behörden.

  2. Nach Artikel 9 des Übereinkommens bestimmt das Vereinigte Königreich als Empfänger der auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke dieselben Behörden, die nach den Artikeln 2 und 18 bestimmt worden sind.

  3. Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstaben b und c des Übereinkommens werden Schriftstücke zur Zustellung auf dem Amtsweg im Vereinigten Königreich nur durch die Zentrale Behörde oder die weiteren Behörden und nur von Justizbeamten, Konsular- oder diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entgegengenommen.

  4. Das Vereinigte Königreich erklärt, dass es Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens annimmt.

  5. Nach Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich ausschliesslich in bezug auf Schottland, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Beklagte habe nicht rechtzeitig Kenntnis von dem Verfahren erlangt, um sich verteidigen zu können, unzulässig sind, wenn sie mehr als ein Jahr nach Erlass der Entscheidung gestellt werden.

Die vom Vereinigten Königreich bestimmten Behörden fordern, dass alle ihnen im Rahmen des Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in zwei Stücken übermittelt werden, und verlangen nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt Hong Kong

  1. Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Chief Secretary (Erster Minister), Hongkong, als zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung nach Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt.

  2. Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde ist der Registrar of the Supreme Court of Hong Kong (Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Hongkong).

  3. Nach Artikel 9 des Übereinkommens wird der Registrar of the Supreme Court of Hong Kong (Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Hongkong) als Empfänger der auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke bestimmt.

  1. Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstaben b und c des Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem Amtsweg übermittelten Schriftstücke in Hongkong nur durch die Zentrale Behörde oder die weitere Behörde und nur von Justizbeamten, Konsular- oder diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entgegengenommen.

  2. Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich gilt in gleicher Weise für Hongkong.

Die oben bestimmten Behörden fordern, dass alle ihnen im Rahmen des Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in zwei Stücken übermittelt werden, und verlangen nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sind. Weitere britische Gebiete Zuständige Behörden Britische Jungferninseln The Registrar of the Supreme Court, British Virgin Islands Cayman-Inseln Clerk of the Courts, Grand Cayman, Cayman Islands Falkland-Inseln The Registrar of the Supreme Court, Stanley, Falkland Islands Gibraltar The Registrar of the Supreme Court, Gibraltar Guernsey The Bailiff, Bailiff’s Office, Royal Court House, Guernsey, Channel Islands Insel Man The First Deemster and Clerk of the Rolls, Rolls Office, Douglas, Isle of Man Jersey The Attorney General, Jersey, Channel Islands Montserrat The Registrar of the High Court, Montserrat Pitcairn-Inseln The Governor and Commander-in Chief, Pitcairn St. Helena The Supreme Court, St. Helena Turks- und Caicos-Inseln The Registrar of the Supreme Court, Turks and Caicos Islands Bermudas The Registrar of the Supreme Court, Bermuda

a) Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird die neben dem Namen jedes einzelnen der obengenannten Hoheitsgebiete aufgeführte Behörde (im folgenden gesondert als «die bestimmte Behörde» bezeichnet) als die Behörde bestimmt, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet für die Entgegennahme der Anträge auf Zustellung nach

Artikel 2 des Übereinkommens zuständig ist.

  1. Die Behörde in jedem einzelnen Hoheitsgebiet, die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständig ist, ist die bestimmte Behörde.

  2. Nach Artikel 9 des Übereinkommens nimmt die bestimmte Behörde die auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke entgegen.

  3. Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstaben b und c des Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem Amtsweg übermittelten Schriftstücke in einem der oben aufgeführten Hoheitsgebiete durch die bestimmte Behörde und nur von Justizbeamten, Konsular- oder diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entgegengenommen.

  4. Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich gilt in gleicher Weise für die obengenannten Hoheitsgebiete.

Die in der Liste bestimmten Behörden fordern, dass die ihnen im Rahmen des Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in zwei Stücken übermittelt werden, und verlangen nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sind. Anguilla

  1. Nach Artikel 18 des Übereinkommens wird der Registrar of the Supreme Court of Anguilla (Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Anguilla) – (im folgenden als bestimmte Behörde bezeichnet) – als zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung nach Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt.

  2. Die nach Artikel 6 des Übereinkommens für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde ist die bestimmte Behörde.

  3. Nach Artikel 9 des Übereinkommens nimmt die bestimmte Behörde die auf konsularischem Weg übermittelten Schriftstücke entgegen.

  4. Unter Bezugnahme auf Artikel 10 Buchstaben b und c des Übereinkommens werden die zur Zustellung auf dem Amtsweg übermittelten Schriftstücke durch die bestimmte Behörde und nur von Justizbeamten, Konsular- oder diplomatischen Beamten anderer Vertragsstaaten entgegengenommen.

  5. Die Annahme des Artikels 15 Absatz 2 des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich gilt für Anguilla.

Die bestimmte Behörde fordert, dass alle ihr im Rahmen des Übereinkommens zur Zustellung zugeleiteten Schriftstücke in zwei Stücken übermittelt werden, und verlangt nach Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens, dass sie in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sind.

Zypern

a) Artikel 2: Bezeichnung der Zentralen Behörde, die Anträge auf Zustellung entgegenzunehmen hat: Permanent Secretary Ministry of Justice and Public Order CY-1461 Nicosia Fax: (+357 2) 476383 Tel.: (+357 2) 303558

b) Artikel 6: Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt: Justizministerium.

c) Artikel 9: Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf konsularischem Weg übermittelt werden: Justizministerium.

d) Artikel 8 und 10: Kein Widerspruch gegen die in diesen Artikeln vorgesehenen Formen der Übermittlung von Schriftstücken.

e) Artikel 15: Erklärung, dass der Rechtsstreit entschieden werden kann, sofern alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

f) Artikel 16: Erklärung nach Absatz 3, dass der Antrag nach Ablauf eines Jahres, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet, unzulässig ist.

g) Artikel 18: Bezeichnung weiterer Behörden ausser den Zentralen Behörden: Die Gerichte der Republik Zuständigkeit: Zustellung von Schriftstücken durch ihre Geschäftsstellen.

Einwendungen Spanien Bezüglich «Weitere britische Gebiete – Zuständige Behörden – Gibraltar»: Spanien anerkennt «the Supreme Court, Gibraltar» nicht als Behörde für die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens. Folglich wird sämtliche durch dieses Organ übermittelte Dokumentation als nichtig und nicht existent erachtet.