0.515.06
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen
Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19882 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. August 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1988 (Stand am 28. April 2010)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im Bestreben, den Frieden zu festigen, und vom Wunsch geleitet, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten, entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Massnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen, in der Erkenntnis, dass wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können, unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, in der Einsicht, dass die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen beitragen kann, in der Erkenntnis jedoch, dass die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken äusserst schädliche Auswirkungen auf das Wohl des Menschen haben kann, in dem Wunsch, die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken wirksam zu verbieten, um die der Menschheit von einer solchen Nutzung drohenden Gefahren zu beseitigen, und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken, sowie in dem Wunsch, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3 zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen,
AS 1988 1888; BBl 1987 III 797 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1988 1887
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindlicher Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu nutzen. 2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Organisation weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die gegen Absatz 1 verstossen.
Art. II
Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff «umweltverändernde Techniken» auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde – einschliesslich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre – sowie des Weltraums durch bewusste Manipulation natürlicher Abläufe.
Art. III
1. Dieses Übereinkommen steht der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht im Weg und lässt die allgemein anerkannten Grundsätze und geltenden Vorschriften des Völkerrechts bezüglich dieser Nutzung unberührt. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen über die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen einen Beitrag zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt.
Art. IV
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Massnahmen nach Massgabe seiner verfassungsmässigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.
Art. V
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und Zusammenarbeit bei der Lösung aller Probleme, die sich in Bezug auf die Ziele des Übereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben können. Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Zu diesen internationalen Verfahren kann die Inanspruchnahme entsprechender internationaler Organisationen sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen Beratenden Sachverständigenausschusses gehören. 2. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eines Vertragsstaats einen Beratenden Sachverständigenausschuss ein. Jeder Vertragsstaat kann einen Sachverständigen für diesen Ausschuss benennen, dessen Aufgaben und Verfahrensordnung in der Anlage festgelegt sind, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuss übermittelt dem Depositar eine Zusammenfassung seiner Tatsachenfeststellungen, die alle ihm während seiner Tätigkeit unterbreiteten Ansichten und Informationen berücksichtigen. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Vertragsstaaten. 3. Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll alle einschlägigen Angaben sowie alle vorhandenen Beweise für ihre Begründetheit umfassen. 4. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung. 5. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem Vertragsstaat, der darum ersucht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, dass dieser Vertragsstaat infolge einer Verletzung des Übereinkommens geschädigt worden ist oder wahrscheinlich geschädigt wird.
Art. VI
1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet. 2. Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Art. VII
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Art. VIII
1. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten in Genf, Schweiz, ein. Die Konferenz überprüft die Wirkungsweise des Übereinkommens, um sicherzustellen, dass seine Ziele und Bestimmungen verwirklicht werden; sie prüft insbesondere die Wirksamkeit des Artikels I Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung der Gefahren der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken. 2. Danach kann eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Abständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung einer Konferenz mit denselben Zielen herbeiführen, indem sie dem Depositar einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet. 3. Ist innerhalb von zehn Jahren nach dem Ende einer Konferenz keine neue Konferenz nach Absatz 2 einberufen worden, so holt der Depositar die Meinungen aller Vertragsstaaten zur Frage der Einberufung einer solchen Konferenz ein. Äussern sich ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn von ihnen, wenn diese Zahl niedriger ist, zustimmend, so trifft der Depositar sogleich Massnahmen zur Einberufung der Konferenz.
Art. IX
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 4. Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 5. Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen. 6. Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. X
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang zum Übereinkommen Beratender Sachverständigenausschuss 1. Der Beratende Sachverständigenausschuss verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt. 2. Die Arbeit des Beratenden Sachverständigenausschusses ist so zu organisieren, dass er die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen kann. Der Ausschuss entscheidet Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Organisation seiner Arbeit möglichst einvernehmlich; ist dies nicht möglich, so entscheidet er mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Über Sachfragen wird nicht abgestimmt. 3. Der Depositar oder sein Vertreter wird als Vorsitzender des Ausschusses tätig. 4. Jeder Sachverständige kann bei den Sitzungen einen oder mehrere Berater hinzuziehen. 5. Jeder Sachverständige ist berechtigt, über den Vorsitzenden von Staaten und internationalen Organisationen die ihm für die Durchführung der Ausschussarbeit wünschenswert erscheinende Information und Hilfe anzufordern.
Absprachen Absprache zu Art. I Der Ausschuss geht davon aus, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe «weiträumig», «lange andauernd» und «schwerwiegend» wie folgt auszulegen sind:
«weiträumig»: ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;
«lange andauernd»: Monate oder ungefähr eine Jahreszeit lang anhaltend;
«schwerwiegend»: eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.
Es wird ferner davon ausgegangen, dass die obige Auslegung ausschliesslich für dieses Übereinkommen bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähnlicher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.
Absprache zu Art. II Der Ausschuss geht davon aus, dass die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden könnten: Erdbeben; Flutwellen, Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustands der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustands der Ionosphäre. Es wird ferner davon ausgegangen, dass alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel II definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaats zu verursachen, würde damit verboten sein. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere Erscheinungen, die von der in Artikel II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren könnten, liessen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste bedeutet nicht, dass die in Artikel I enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Absprache zu Art. III Der Ausschuss geht davon aus, dass dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.
Absprache zu Art. VIII Der Ausschuss geht davon aus, dass ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder nach Artikel VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner davon ausgegangen, dass jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.
Geltungsbereich am 28. April 20104 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Afghanistan 22. Oktober 1985 B 22. Oktober 1985 Ägypten 1. April 1982 B 1. April 1982 Algerien 19. Dezember 1991 B 19. Dezember 1991 Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Argentinien* 20. März 1987 B 20. März 1987 Armenien 15. Mai 2002 B 15. Mai 2002 Australien 7. September 1984 7. September 1984 Bangladesch 3. Oktober 1979 B 3. Oktober 1979 Belarus 7. Juni 1978 5. Oktober 1978 Belgien 12. Juli 1982 12. Juli 1982 Benin 30. Juni 1986 30. Juni 1986 Brasilien 12. Oktober 1984 12. Oktober 1984 Bulgarien 31. Mai 1978 5. Oktober 1978 Chile 26. April 1994 B 26. April 1994 China 8. Juni 2005 B 8. Juni 2005 Hongkong 8. Juni 2005 B 8. Juni 2005 Macau 8. Juni 2005 B 8. Juni 2005 Costa Rica 7. Februar 1996 B 7. Februar 1996 Dänemark 19. April 1978 5. Oktober 1978 Deutschland 24. Mai 1983 24. Mai 1983 Dominica 9. November 1992 N 3. November 1978 Finnland 12. Mai 1978 5. Oktober 1978 Ghana 22. Juni 1978 5. Oktober 1978 Griechenland 23. August 1983 B 23. August 1983 Guatemala* 21. März 1988 B 21. März 1988 Indien 15. Dezember 1978 15.
Dezember 1978 Irland 16. Dezember 1982 16. Dezember 1982 Italien 27. November 1981 27. November 1981 Japan 9. Juni 1982 B 9. Juni 1982 Jemen 12. Juni 1979 B 12. Juni 1979 Kanada 11. Juni 1981 11. Juni 1981 Kap Verde 3. Oktober 1979 B 3. Oktober 1979 Kasachstan 25. April 2005 B 25. April 2005 Korea (Nord-) 8. November 1984 B 8. November 1984 Korea (Süd-)* 2. Dezember 1986 B 2. Dezember 1986
AS 1988 1896, 1990 1304, 2004 2989, 2005 4995 und 2010 2263. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kuba 10. April 1978 5. Oktober 1978 Kuwait* 2. Januar 1980 B 2. Januar 1980 Laos 5. Oktober 1978 5. Oktober 1978 Litauen 16. April 2002 B 16. April 2002 Malawi 5. Oktober 1978 B 5. Oktober 1978 Mauritius 9. Dezember 1992 B 9. Dezember 1992 Mongolei 19. Mai 1978 5. Oktober 1978 Neuseeland* 7. September 1984 B 7. September 1984 Cook-Inseln 7. September 1984 B 7. September 1984 Niue 7. September 1984 B 7. September 1984 Nicaragua 6. September 2007 6. September 2007 Niederlande* a 15. April 1983 15. April 1983 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 15. April 1983 15. April 1983 Niger 17. Februar 1993 B 17. Februar 1993 Norwegen 15. Februar 1979 15. Februar 1979 Österreich* 17. Januar 1990 B 17. Januar 1990 Pakistan 27. Februar 1986 B 27. Februar 1986 Panama 13. Mai 2003 B 13. Mai 2003 Papua-Neuguinea 28. Oktober 1980 B 28. Oktober 1980 Polen 8. Juni 1978 5. Oktober 1978 Rumänien 6. Mai 1983 6. Mai 1983 Russland 30. Mai 1978 5. Oktober 1978 Salomoninseln 19. Juni 1981 N 7. Juli 1978 São Tomé und Príncipe 5. Oktober 1979 B 5. Oktober 1979 Schweden 27. April 1984 B 27. April 1984 Schweiz* 5. August 1988 B 5. August 1988 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 20. April 2005 B 20.
April 2005 Spanien 19. Juli 1978 5. Oktober 1978 Sri Lanka 25. April 1978 5. Oktober 1978 St. Lucia 27. Mai 1993 N 22. Februar 1979 St. Vincent und die Grenadinen 27. April 1999 N 27. Oktober 1979 Tadschikistan 12. Oktober 1999 B 12. Oktober 1999 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 11. Mai 1978 5. Oktober 1978 Ukraine 13. Juni 1978 5. Oktober 1978 Ungarn 19. April 1978 5. Oktober 1978 Uruguay 16. September 1993 B 16. September 1993 Usbekistan 26. Mai 1993 B 26. Mai 1993 Vereinigte Staaten 17. Januar 1980 17. Januar 1980 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vereinigtes Königreich 16. Mai 1978 5. Oktober 1978 Akrotiri und Dhekelia 16. Mai 1978 B 5. Oktober 1978 Anguilla 16. Mai 1978 B 5. Oktober 1978 Gebiete unter territorialer Souveränität des Vereinigten Königreichs 16. Mai 1978 B 5. Oktober 1978 St. Christoph und Nevis (St. Kitts und Nevis) 16. Mai 1978 B 5. Oktober 1978 Vietnam 26. August 1980 B 26. August 1980 Zypern 12. April 1978 5. Oktober 1978 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Für das Königreich in Europa.
Vorbehalte und Erklärungen Argentinien Die Argentinische Republik legt den Begriff «weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen» in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den in den Auslegungsbestimmung zu dem genannten Artikel vereinbarten Begriffsbestimmungen aus. Ebenso legt die Argentinische Republik die
Artikel II, III und VIII im Einklang mit den Auslegungsbestimmungen zu den genannten Artikeln aus.
Die argentinische Regierung hat näher ausgeführt, dass sich die Auslegungserklärung in ihrer Urkunde auf die Auslegungsvereinbarungen bezieht, die in dem unter dem Aktenzeichen A/31/27 veröffentlichten Bericht der Konferenz des Abrüstungsausschusses an die einunddreissigste Tagung der Generalversammlung angenommen wurden.
Guatemala Guatemala nimmt den Wortlaut des Artikels III an, sofern die Auswirkungen der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke es weder in Bezug auf sein Hoheitsgebiet noch bei der Nutzung seiner natürlichen Ressourcen beeinträchtigen.
Korea (Süd-) Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, dass jede Technik zur bewussten Änderung des natürlichen Zustands von Flüssen unter den Begriff «umweltverändernde Techniken» im Sinne des Artikels II des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, dass die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des Wasserstands, Austrocknung, Zerstörung hydrotechnischer Anlagen oder andere schädliche Auswirkungen verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel I genannten Kriterien erfüllt.
Kuwait Dieses Übereinkommen bindet den Staat Kuwait nur gegenüber den Vertragsstaaten des Übereinkommens. Seine Verbindlichkeit endet ohne weiteres in Bezug auf jeden feindseligen Staat, der das in dem Übereinkommen enthaltene Verbot nicht beachtet.
Neuseeland Die Regierung von Neuseeland erklärt hiermit, dass sie das Übereinkommen dahingehend auslegt, dass das Übereinkommen nicht die Verpflichtungen der Staaten beeinträchtigt oder einschränkt, sich der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken, die dem Völkerrecht widersprechen, zu enthalten.
Niederlande Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel I des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen mit der Massgabe an, dass sie sich auf Staaten erstrecken, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die im Einklang mit
Artikel I des Übereinkommens handeln.
Österreich Infolge der sich aus ihrem Statut als dauernd neutraler Staat ergebenden Verpflichtungen bringt die Republik Österreich den Vorbehalt an, dass ihre Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die vom Statut dauernder Neutralität und von der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gesetzten Grenzen hinausgehen kann.
Schweiz Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, dass ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.