0.641.751.411.1
Notenaustausch vom 29. Januar 2010 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe und die Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen unter dem Emissionshandelsgesetz Provisorisch angewendet ab 1. Februar 2010
In Kraft getreten am 14. April 20111 (Stand am 14. April 2011)
Originaltext
Eidgenössisches Departement Bern, 29. Januar 2010 für auswärtige Angelegenheiten Bern
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, derselben den Empfang ihrer Note vom 29. Januar 2010 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Bezugnehmend auf den Vertrag vom 29. Januar 20102 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein und auf die Vereinbarung zum Vertrag3 sowie im Hinblick auf die Erhebung der CO2-Abgabe seit 1. Januar 2008 und auf die besondere Situation derjenigen liechtensteinischen Unternehmen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Anhangs zum liechtensteinischen Emissionshandelsgesetz vom 23. November 2007 fallen, und zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen dieser Unternehmen im gemeinsamen Wirtschaftsraum schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundesrat folgende Regelung vor:
AS 2010 581 1 AS 2011 1597
Liechtenstein erhält aus dem gemeinsamen Pool, in welchen die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus der CO2-Abgabe fliessen, ab dem Abgabenjahr 2008 den Anteil, welcher sich aus der Berechnungsformel gemäss Anlage III der Vereinbarung ergibt. Liechtensteinische Unternehmen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Anhangs zum liechtensteinischen Emissionshandelsgesetz vom 23. November 2007 fallen, erhalten die seit 1. Januar 2008 entrichteten CO2-Abgaben gegen Nachweis und mit einer Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde über die Genehmigungspflicht der Tätigkeiten nach dem Emissionshandelsgesetz von der Eidgenössischen Zollverwaltung zurückerstattet. Diese Unternehmen können sich gegenüber den zuständigen schweizerischen Bundesbehörden nicht zur Begrenzung der CO2-Emissionen verpflichten, erhalten keine Emissionsrechte zugeteilt und sind von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen. Diese Vereinbarung gilt für diejenigen CO2-Abgaben, die vom 1. Januar 2008 bis zum Inkrafttreten des Vertrags vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein und der Vereinbarung zum Vertrag in den erwähnten Pool geflossen sind oder von den erwähnten Unternehmen entrichtet wurden. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz. Die Vereinbarung wird ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Vertrags vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein und der Vereinbarung zum Vertrag vorläufig angewendet und tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats zum Vorstehenden bekannt zu geben. Damit bilden die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Vertrags vom 29. Januar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein und der Vereinbarung zum Vertrag, also ab dem 1. Februar 2010, vorläufig angewendet wird. Sie tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.