172.041.14
Verordnung
über Gebühren für Dienstleistungen des
Bundesamtes für Justiz
(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)
vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
Gutachten und Rechtsauskünfte;
Auskünfte aus Registern.
Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
2der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 19855 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.