Quelle

172.041.14

Verordnung
über Gebühren für Dienstleistungen des
Bundesamtes für Justiz
(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

  1. Gutachten und Rechtsauskünfte;

  2. Auskünfte aus Registern.

Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:

  1. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;

  2. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;

  3. 2der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;

  4. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 19855 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.