Quelle

172.056.12

Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017

vom 23. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für die Jahre 2016 und 2017:

  1. 230 000 Franken für Lieferungen;

  2. 230 000 Franken für Dienstleistungen;

  3. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke;

  4. 700 000 Franken für: 1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 BöB, 2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

AS 2015 4743