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Verordnung über die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA-Verordnung)

vom 13. Januar 1993 (Stand am 9. Juli 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), verordnet:

Art. 1 Rechtliche Stellung

Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) ist eine autonome öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

Sie untersteht dem ETH-Rat.

Art. 2 Aufgaben

Die EMPA ist eine neutrale und in ihrer Funktion unabhängige nationale Dienstleistungs- und Forschungsstätte zur wissenschaftlichen Untersuchung von Rohstoffen, Produkten aller Art, Anlagen und Verfahren.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  1. die Forschung und Entwicklung, in erster Linie zur ökonomisch und ökologisch verbesserten Nutzung von Materialien sowie zur Schaffung neuer Prüfmethoden und Prüfgeräte;

  2. amtliche Prüfungen und Beratung;

  3. Mitarbeit bei der Aufstellung von Vorschriften und normativen Bestimmungen in ihren Fachgebieten;

  4. Mitwirkung beim Vollzug von Erlassen des Bundes, welche dies vorsehen.

Im Rahmen ihres Auftrages gibt die EMPA Arbeiten den Vorrang, die der Sicherheit von Mensch und Umwelt dienen; im weiteren fördert sie Arbeiten, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken.

Sie unterstützt die Hochschulen und andere Lehranstalten in Lehre und Forschung.

Sie führt in ihren Fachgebieten Kurse zur Aus- und Weiterbildung durch.

Sie erbringt in ihren Fachgebieten wissenschaftliche Dienstleistungen.

AS 1993 853

Art. 3 Übertragung von Prüf-, Zertifizierungs- und Zulassungsaufgaben

Die EMPA kann die amtliche Prüfung und Zulassung sowie die Zertifizierung von Produkten oder Verfahren Dritten übertragen, sofern diese gemäss der Verordnung vom 30. Oktober 19912 über das schweizerische Akkreditierungssystem im betreffenden Gebiet akkreditiert sind oder unter fachlicher Aufsicht der EMPA stehen.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Hochschulen

Die EMPA arbeitet mit den eidgenössischen und kantonalen Hochschulen zusammen.

Sie kann mit den zuständigen Behörden vereinbaren, dass sie Einrichtungen gemeinsam mit Hochschulen betreibt.

Art. 5 Aus- und Weiterbildung

Die EMPA beteiligt sich an der Aus- und Weiterbildung an Hochschulen und anderen Lehranstalten, indem sie an Lehrveranstaltungen, Diplom- und Doktorarbeiten mitwirkt.

Art. 6 Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft

Die EMPA kann gemeinsam mit öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Forschungsprojekte durchführen.

Sie kann in ihren Tätigkeitsbereichen mit privatrechtlich geführten Unternehmungen zusammenarbeiten und bei der Errichtung neuer Unternehmungen ihre Erfahrungen zur Verfügung stellen.

Sie übernimmt Aufträge für wissenschaftliche Dienstleistungen, soweit die nötigen Mittel zur Verfügung stehen.

Art. 7 Internationale Zusammenarbeit

Die EMPA arbeitet mit der internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme.

Art. 8 Wissens- und Technologietransfer, Verbreitung von Forschungsergebnissen

Die EMPA fördert die Umsetzung von Forschungsergebnissen für die Praxis.

Sie macht die Ergebnisse der Forschung der Öffentlichkeit zugänglich, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

[AS 1991 2317. AS 1996 1904 Art. 41]. Siehe heute die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (SR 946.512).

Art. 9 Gliederung

Die EMPA gliedert sich in Departemente.3

Der ETH-Rat regelt die Organisation der EMPA.

Art. 104 Direktion

Die Direktion besteht aus dem Direktor, einem stellvertretenden Direktor sowie den Leitern der vom ETH-Rat bestimmten Departemente.

Der Direktor leitet die EMPA und trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Anstalt. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.

Der ETH-Rat regelt die Aufgaben und die Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 11 Beratende Kommission

Die Beratende Kommission berät den ETH-Rat und die Direktion5 in allen für die Tätigkeit der EMPA grundlegenden Fragen.

Sie besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

Der ETH-Rat wählt den Präsidenten und die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Art. 12 Mitwirkung

Der ETH-Rat und die Direktion konsultieren das Personal über die Personalvertretung vor Entscheiden, die von allgemeinem Interesse für die EMPA sind, wie die Planung, die Schaffung und Aufhebung von Bereichen sowie Strukturfragen. Der ETH-Rat führt die Konsultationen über die Direktion durch.

Das Personal wählt seine Personalvertretung.

Die Direktion sorgt durch umfassende Information dafür, dass alle Mitarbeiter ihre Mitwirkungsrechte ausüben können.

Art. 13 Zusammenarbeit mit Personalverbänden

Die EMPA arbeitet in Personalfragen nach den Richtlinien des ETH-Rates mit den Personalverbänden zusammen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit1. Juli 2002 (AS 2002 1619). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 14 Benutzung der Forschungseinrichtungen

Der Direktor legt die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen fest.6

Beteiligt sich die Wirtschaft an einem Forschungsprojekt der EMPA, so leistet sie einen anteilsmässigen Beitrag an die Projektkosten.

Art. 15 Dienstleistungen und Gutachten

Ohne Ermächtigung der Auftraggeber darf die EMPA Drittpersonen nicht über eine Prüfung und deren Ergebnisse informieren.

Ergibt eine Prüfung, dass wichtige öffentliche Interessen gefährdet sind, so ist die EMPA zur Meldung an die zuständige Amtsstelle verpflichtet.

Gutachten in Streitfällen dürfen nur im Auftrag von Justiz- und Polizeibehörden oder im Einverständnis aller Parteien sowie mit Zustimmung eines Direktionsmitglieds übernommen werden.7

Private Auftraggeber, die Untersuchungsberichte veröffentlichen wollen, müssen bei der EMPA eine gebührenpflichtige Bewilligung einholen. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Mit der Veröffentlichung wird die EMPA von ihrer Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 entbunden.

Die Direktion erlässt die entsprechenden Weisungen.

Art. 16 Ablehnung von Aufträgen

Die EMPA kann Aufträge ohne Begründung ablehnen. Die Direktion erlässt die entsprechenden Weisungen.

Art. 17 Entschädigungen für Dienstleistungen

Für die Dienstleistungen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die zu entrichtenden Gebühren nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartementes.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. November 19888 über die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 1993 in Kraft.

[AS 1988 2043]