420.21
Verordnung über die Vorbereitung der Betriebsaufnahme der Innosuisse
vom 16. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20161, verordnet:
Art. 1 Sitz der Innosuisse
Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) hat ihren Sitz in Bern.
Art. 2 Befugnisse der Organe der Innosuisse im Hinblick auf die Betriebsaufnahme
Die Organe der Innosuisse sind befugt, Vorkehrungen zu treffen, die für die Betriebsaufnahme der Innosuisse erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.