432.61

Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 18. April 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst:

Art. 1

Der Bund beteiligt sich als Gründungsmitglied am Verein Memoriav.

Er wird durch die Schweizerische Landesbibliothek, das Bundesarchiv und das Bundesamt für Kommunikation vertreten.

Art. 2

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verein Memoriav Finanzhilfen gewähren.

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 3

Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. alle Vereinsmitglieder sich an der Finanzierung des Vereins Memoriav angemessen beteiligen;

  2. Auftrag und Leistungen des Vereins Memoriav in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind.

Art. 4

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20063 AS 2006 1255