Quelle

451.1

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
(NHV)

vom 16. Januar 1991 (Stand am 15. Mai 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Artikel 44 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 19793 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume,4 verordnet:

1. Abschnitt Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung

von Bundesaufgaben5

Art. 16 Grundsatz

Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG und bei der Schaffung und Änderung von Rechtserlassen sowie Konzepten und Sachplänen (Art.13 des Raumplanungsgesetzes vom22. Juni 19797 für diese Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Anforderungen von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege.

Art. 2 Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege8

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und das Bundesamt für Kultur (BAK) stehen den für die Erfüllung von Bundesaufgaben zuständigen Behörden beratend zur Verfügung.

AS 1991 249

Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mitwirkung des BUWAL und des BAK gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG.9

Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben.10

Das BUWAL und das BAK (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mitwirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist.11

Art. 312

2. Abschnitt Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege

durch den Bund13

Art. 4 Gesuch und Antrag

Gesuche um Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG sind bei den kantonalen Fachstellen (Art. 26 Abs. 1) einzureichen.14 Diese leiten sie mit ihrem Antrag und den erforderlichen Angaben und Unterlagen an das BUWAL oder das BAK weiter.

Das BUWAL und das BAK erlassen Richtlinien darüber, welche Angaben und Unterlagen ihnen mit dem Antrag zuzustellen sind.

Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. Im Einvernehmen mit dem BUWAL oder dem BAK können die kantonalen Fachstellen die vorzeitige Inangriffnahme bewilligen für:15

  1. dringliche Massnahmen;

  2. periodisch wiederkehrende Leistungen;

  3. Massnahmen aufgrund rechtskräftiger Beschwerdeentscheide.

Für wesentliche oder zu Mehrkosten führende Änderungen der beabsichtigten Massnahmen ist unverzüglich ein Zusatzbegehren zu stellen. Andernfalls kann das BUWAL oder das BAK eine Erhöhung des zugesicherten Bundesbeitrages ablehnen.16

Art. 5 Beitragsbemessung

Die Finanzhilfen werden, unter Festsetzung einer Höchstsumme, in Prozenten der beitragsberechtigten Aufwendungen bemessen und betragen, je nach Finanzkraft der Kantone:

  1. 20–35 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;

  2. 15–25 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;

  3. 10–15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.

Wird nachgewiesen, dass die unerlässlichen Massnahmen mit dem Beitragssatz nach Absatz 1 nicht finanziert werden können, so kann der Beitragssatz für alle Objekte bis auf maximal 45 Prozent erhöht werden.17

Die Zusicherung einer Finanzhilfe setzt voraus, dass der Kanton eine seiner Finanzkraft entsprechende Leistung erbringt. Leistungen seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften werden dabei mitgerechnet. Die Leistung des Kantons beträgt in der Regel mindestens:18 19

  1. 30–45 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;

  2. 25–35 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;

  3. 20–25 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.

In begründeten Fällen und mit deren Einverständnis sind auch Leistungen von Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege sowie von Kirchgemeinden an den Kantonsbeitrag anrechenbar.20 21

Der Beitragssatz kann angemessen herabgesetzt werden, wenn

  1. der Empfänger an den beabsichtigten Massnahmen ein erhebliches eigenes Interesse hat;

  2. der Empfänger die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausschöpft, oder

  3. der Kanton sich finanziell nicht genügend beteiligt.

Die vorliegende Fassung dieser Bestimmung tritt für den Bereich der Denkmalpflege erst am1. Jan. 2000 in Kraft. Für die alte Fassung siehe AS 1991 249.

Finanzhilfen können, nach Rücksprache mit den kantonalen Fachstellen, pauschal oder global festgelegt werden, wenn ihr Zweck auf diese Weise erreichbar ist.22

Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen

Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.

Bei Unterhalts- und Restaurierungsarbeiten sind insbesondere auch Aufwendungen für Massnahmen, die im Hinblick auf die Wert- und Charaktererhaltung ausgeführt werden (einschliesslich der entsprechenden Honoraranteile von Fachleuten), beitragsberechtigt.

Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für

  1. Kapitalzinsen für Bauwerke;

  2. Arbeiten und Massnahmen, die zum Zweck einer einträglicheren Verwendbarkeit eines Objektes ausgeführt werden.

Art. 7 Nebenbestimmungen

Die Zusicherung einer Finanzhilfe für ein Objekt kann insbesondere mit den Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, dass:

  1. es dauernd oder für eine bestimmte Zeit unter Schutz gestellt wird;

  2. es in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes der Zustimmung des BUWAL oder des BAK bedürfen;

  3. der Beitragsempfänger periodisch über dessen Zustand Bericht erstattet;

  4. 23 einer vom BUWAL oder dem BAK bezeichneten Person während der Ausführung von Arbeiten am Objekt jede gewünschte Einsicht gewährt wird;

  5. ...24

  6. 25 alle verlangten Berichte, zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen dem BUWAL oder dem BAK kostenlos überlassen werden;

  7. 26 am Objekt eine dauerhafte Inschrift über die Mithilfe und den Schutz des Bundes angebracht wird;

  8. die nötigen Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden;

  1. Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen dem BUWAL oder dem BAK sofort zu melden sind;

  2. sein Zustand überwacht werden darf;

  3. es in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Masse für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wird.

Das BUWAL und das BAK können auf die Ablieferung einer Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f verzichten, wenn eine sachgerechte Archivierung und die Zugänglichkeit beim Kanton gewährleistet sind.27

Art. 828 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht

In der Zusicherung entbinden das BUWAL oder das BAK die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer von der Anmerkungspflicht, falls die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf andere Weise gleichwertig abgesichert werden. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung des Objekts, seine potentielle Gefährdung sowie die vorhandenen kantonalen rechtlichen Schutzmöglichkeiten.

Art. 929 Kompetenz zur Beitragsbewilligung

Die Finanzhilfen werden im Einzelfall durch das BUWAL oder das BAK zugesprochen und ausbezahlt.

Diese Bestimmung gilt auch für die Artikel 14, 14a und, soweit es sich nicht um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens handelt, 15 NHG.

Art. 10 Beitragszahlung

Eine zugesicherte Finanzhilfe wird aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnung ausbezahlt.30 Die Abrechnung erfolgt nach den Richtlinien des BUWAL und des BAK. Die Originalbelege sind dem BUWAL oder dem BAK nur auf besonderes Verlangen zu unterbreiten. Sie dürfen dem Gesuchsteller erst nach erfolgter Auszahlung zurückgegeben werden.

In begründeten Fällen sind Teil- oder Vorauszahlungen möglich.

Art. 11 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Aufgaben

Erfüllt der Beitragsempfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt. Bereits ausbezahlte Beiträge können ganz oder teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückgefordert werden.

Art. 12 Beiträge an Organisationen31

Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Anspruch auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 NHG erheben, haben dem BUWAL oder dem BAK ein begründetes Gesuch einzureichen.32 Dem Gesuch sind detaillierte Unterlagen (Rechnungen und Berichte) über die Tätigkeit der Vereinigung beizulegen, aus denen ersichtlich ist, in welchem Masse beitragsberechtigte Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

Finanzhilfen für Tätigkeiten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, können auch ausgerichtet werden an:

  1. internationale Organisationen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege;

  2. Sekretariate internationaler Übereinkommen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege.33

Art. 12a34 Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit

Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14a Absatz 1 NHG sind dem BUWAL oder dem BAK einzureichen.

Im übrigen gelten sinngemäss die Artikel 4, 6 und 9–11.

3. Abschnitt Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt

Art. 13 Grundsatz

Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft und jenen des Natur- und Heimatschutzes.

Art. 1435 Biotopschutz

Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.

Biotope werden insbesondere geschützt durch:

  1. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;

  2. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;

  3. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;

  4. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;

  5. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.

Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:

  1. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;

  2. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;

  3. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;

  4. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BUWAL erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;

  5. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.

Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a–d den regionalen Gegebenheiten anpassen.

Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels20 vorgebeugt werden kann.

Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend:

  1. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;

  2. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;

  3. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;

  4. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.

Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Ökologischer Ausgleich

Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.

Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff des ökologischen Ausgleichs, wie er in der Öko-Beitragsverordnung vom

26. April 199336 verwendet wird.37

Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung

Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt.

Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.

Art. 17 Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung

Für die Biotope von nationaler Bedeutung regeln die Kantone nach Anhören des BUWAL die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.

Der Bund beteiligt sich, je nach Finanzkraft der Kantone, mit einer Abgeltung von 60–75 Prozent an den Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Kantonen, die durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz stark belastet sind, kann er diesen Ansatz um höchstens 15 Prozent erhöhen. In Ausnahmefällen kann er die gesamten Kosten übernehmen.38

Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Artikel 4, 5 Absatz 5 und 6- 10.

Art. 18 Abgeltungen für Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung und den ökologischen Ausgleich

Der Bund unterstützt die Kantone, je nach Finanzkraft, bei den Abgeltungen für die Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung und den ökologischen Ausgleich mit

  1. 30–40 Prozent bei regionaler Bedeutung;

  2. 20–25 Prozent bei lokaler Bedeutung.

Er kann diese Ansätze für Kantone, die durch diese Aufgaben stark belastet sind, um höchstens 10 Prozent erhöhen.

Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Artikel 4, 5 Absatz 5 und 6- 10.

[AS 1993 1581, 1994 766 1688 Anhang 2 Ziff. 2, 1995 917. AS 1996 1007 Art. 41].

Art. 1939 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft

Die Abgeltungen nach den Artikeln17 und 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Artikeln 40–54 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199840 und nach der Öko-Qualitätsverordnung vom4. April 200141 gewährt werden.

Art. 20 Artenschutz

Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.

Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom20. Juni 198642 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten

  1. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;

  2. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,

  1. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;

  2. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Die Kantone regeln nach Anhören des BUWAL den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.43

Wer gegen die Bestimmungen der Absätze1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Arti-

Art. 21 Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederan- siedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern:45

  1. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;

  2. entsprechende rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen sind;

  3. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und ihrer genetischen Eigenart entstehen.

3a. Abschnitt Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und

von nationaler Bedeutung46

Art. 21a47 Schutz der Moore

Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln16, 17 und 19.

Art. 2248 Schutz der Moorlandschaften

Die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer besonderen Verordnung (Inventar) geregelt.

Die Kantone regeln nach Anhören des BUWAL die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung.

Der Bund beteiligt sich, je nach Finanzkraft der Kantone, mit einer Abgeltung von 60–75 Prozent an den Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei den Kantonen, die durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz stark belastet sind, kann er diesen Ansatz um höchstens 15 Prozent erhöhen. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Artikel 4, 5 Absatz 5 und 6–10.

Die Abgeltung für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich innerhalb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richtet sich nach den Artikeln17 und 19.

4. Abschnitt Vollzug

Art. 23 Bundesorgane

Das BUWAL und das BAK sind die Fachstellen des Bundes für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege. Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind.49

Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BUWAL und das BAK nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.50

Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.51

Art. 2452 Organisation der ENHK und der EKD

Die ENHK und die EKD bestehen aus je höchstens 15 Mitgliedern. Bei ihrer Zusammensetzung werden das Fachwissen sowie die einzelnen Aufgabenbereiche und Sprachgebiete berücksichtigt. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im übrigen organisieren sich die Kommissionen selber.

Auf Antrag der ENHK und der EKD können das BUWAL und das BAK Personen mit Spezialkenntnissen zu ständigen Konsulentinnen oder Konsulenten ernennen. Sie beraten in ihren Spezialgebieten die Kommissionen sowie das BUWAL und das BAK.

Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD.53

Das BUWAL und das BAK führen die Sekretariate und entschädigen sie zulasten der Sachkredite.

Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.54

Art. 25 Aufgaben der ENHK und der EKD55

Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 56 sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;

  2. sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG;

  3. sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung;

  4. 57 sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art.7 und 8 NHG);

  5. 58 sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.

Die EKD hat zudem folgende Aufgaben:

  1. sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung;

  2. sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.59 3 Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.60

Art. 26 Aufgaben der Kantone

Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BUWAL oder dem BAK bekannt.61

Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art.1 der V vom2. Okt. 198962 über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen.

Art. 27 Mitteilung von Erlassen und Verfügungen

Die Kantone teilen dem BUWAL oder dem BAK ihre Erlasse über den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege mit.63

Die zuständigen Behörden teilen dem BUWAL folgende Verfügungen mit:

a. Ausnahmen von den Artenschutzbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 und 3 NHG;

Art. 20 Abs. 3); Art. 27a65

  1. Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG);

  2. Feststellungsverfügungen im Biotop- und Artenschutz (Art. 14 Abs. 4);

  3. Wiederherstellungsverfügungen (Art. 24e NHG);

  4. 64 Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen.

Haben die ENHK, die EKD, das BUWAL oder das BAK bei einem Vorhaben im Sinne von Artikel 2 mitgewirkt, so teilt die zuständige Behörde ihnen auf Begehren die entsprechende Verfügung mit.

Überwachung und Erfolgskontrolle

Das BUWAL sorgt für die Überwachung der biologischen Vielfalt und stimmt sie mit anderen Massnahmen zur Umweltbeobachtung ab. Die Kantone können diese Überwachung ergänzen. Sie stimmen sie mit dem BUWAL ab und stellen diesem ihre Unterlagen zur Verfügung.

Das BUWAL und das BAK führen Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der gesetzlichen Massnahmen und deren Eignung zu überprüfen. Sie arbeiten eng mit den betroffenen Bundesämtern und Kantonen zusammen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Vollziehungsverordnung vom27. Dezember 196666 zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz;

  2. der Bundesratsbeschluss vom6. Juni 198867 über die Anwendung von Arti-

Art. 29 Übergangsbestimmung

Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 22) bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind,

  1. sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert;

  2. 68 bestimmt das BUWAL im Einzelfall aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen bei Beitragsgesuchen die Bedeutung eines Biotops oder einer Moorlandschaft;

  3. 69 sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Moorlandschaften, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen besondere Schönheit und nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert.

Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach Artikel 17, jene gemäss Absatz 1 Buchstabe c nach Artikel 22.70

Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe treffen dort, wo sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind, die Sofortmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.71

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 1991 in Kraft.

[AS 1966 1646, 1977 2273 Ziff. I41, 1985 670 Ziff. I5, 1986 988]

In der AS nicht veröffentlicht.

Anhang 172 (Art. 14 Abs. 3) Liste der schützenswerten Lebensraumtypen wissenschaftlich deutsch Quellfluren, Gewässer Adiantion Kalktuff-Felsspaltengesellschaften Cratoneurion (commutati) Kalk-Quellflur Cardamino-Montion Weichwasser-Quellflur Ranunculion fluitantis Brachsmen- und Barbenregion (Epipotamon) Glycerio-Sparganion Bach- und Flussröhricht Charion Armleuchteralgenrasen Potamion Laichkrautgesellschaften Lemnion Wasserlinsengesellschaften Nymphaeion Seerosengesellschaften Hochmoore, Übergangsmoore Sphagnion magellanici Torfmoos-Hochmoor Caricion lasiocarpae Übergangsmoor Sphagno-Utricularion Wasserschlauch-Moortümpelgesellschaften Betulion pubescentis Birken-Moorwald Piceo-Vaccinienion uliginosi Torfmoos-Bergföhrenwald (Sphagno-Pinetum mugi) Sphagno-Piceetum Torfmoos-Fichtenwald Uferbereiche, Verlandungsgesellschaften und Flachmoore Phragmition Stillwasser-Röhricht Phalaridion Landschilf-Röhricht Littorellion Strandlingsgesellschaften Magnocaricion Grossseggenried Cladietum Schneidbinsenried Caricion fuscae Saures Kleinseggenried Caricion davallianae, Kalk-Kleinseggenried Rhynchosporion Calthion Sumpfdotterblumenwiese Molinion Pfeifengraswiese Filipendulion Spierstaudenflur Trockenrasen, magere Wiesen und Weiden Alysso-Sedion Thermophile Kalkfelsgrusflur Caricion ferrugineae Rostseggenhalde Elynion Nacktriedrasen Arabidion caeruleae Kalk-Schneetälchen Salicion herbaceae Sauerboden-Schneetälchen Stipo-Poion Inneralpine Felsensteppe Cirsio-Brachypodion Kontinentaler

Halbtrockenrasen Xerobromion Subatlantischer Trockenrasen Diplachnion Insubrischer Trockenrasen Mesobromion Subatlantischer Halbtrockenrasen Auenvegetation Epilobion fleischeri Alluvionen mit krautiger Pioniervegetation Caricion bicolori-atrofuscae Schwemmufervegetation alpiner Wildbäche Nanocyperion Zwergbinsen-Annuellenflur Bidention Nitrophile Annuellenvegetation Salicion elaeagni Gebirgsweidenaue Salicion cinereae Moorweidengebüsche Alnion glutinosae Erlen-Bruchwald Salicion albae Silberweiden-Auenwald Alnion incanae Grauerlen-Auenwald Fraxinion Eschen-Auenwald Schluchtwälder, Wälder an Steilhängen und Trockenwälder Lunario-Acerion Bergahorn-Schluchtwald Tilion platyphylli Wärmeliebender Linden-Mischwald Cephalanthero-Fagenion Orchideen-Buchenwald Carpinion betuli Eichen-Hainbuchenwald Quercion pubescenti-petraeae Flaumeichenwald Orno-Ostryon Hopfenbuchenwald der Südalpen Molinio-Pinion Pfeifengras-Föhrenwald (inkl.

Cephalanthero-Pinion) Erico-Pinion sylvestris, Subkontinentaler Kalk-Föhrenwald Cytiso-Pinion Ononido-Pinion Kontinentaler Steppen-Föhrenwald Dicrano-Pinion Mesophiler Föhrenwald auf Silikat Asplenio-Abieti-Piceetum Blockschutt-Tannen-Fichtenwald (Abieti-Piceion) Larici-Pinetum cembrae Lärchen-Arvenwald Cirsio tuberosi-Pinetum montanae Knollendistel-Bergföhrenwald (Erico-Pinion mugo) Saumgesellschaften, Gebüsche und Heiden Aegopodion, Alliarion Nährstoffreicher mesophiler Krautsaum Geranion sanguinei Trockenwarmer Krautsaum Berberidion Trockenwarme Gebüsche auf basenreichem Boden Calluno-Genistion Subatlantische Zwergstrauchheide Juniperion sabinae Kontinentale Zwergstrauchheide Ericion (carneae) Subalpine Heide auf Kalkboden Juniperion nanae Trockene subalpine Zwergstrauchheide Rhododendro-Vaccinion Mesophile subalpine Zwergstrauchheide Loiseleurio-Vaccinion Arktisch-alpine Zwergstrauchheide Fels-, Felsgrus- und Karstfluren sowie Schuttfluren Asplenion serpentini Serpentingesteinsflur Sedo-Veronicion Thermophile Silikatfelsgrusflur Thlaspion rotundifolii Alpine Kalkblockflur Drabion hoppeanae Alpine Kalkschieferflur Petasition paradoxi Feuchte Kalkschuttflur der höheren Lagen Androsacion alpinae Alpine Silikatschuttflur Galeopsion segetum Sommerwarme Silikatschuttflur Ackerbegleitvegetation, Ruderalfluren Chenopodion rubri Begleitvegetation der Hackkulturen auf basenarmen Böden Agropyro-Rumicion Feuchte Trittflur Onopordion (acanthii) Wärmeliebende Ruderalgesellschaften Anhang 273 (Art. 20 Abs. 1) Liste der geschützten Pflanzen Angiospermae Blütenpflanzen Adonis vernalis L. Frühlingsadonis Androsace sp. Mannsschild, alle Arten Anemone sylvestris L.

Hügel-Windröschen Apium repens (Jacq.) Lag. Kriechender Eppich Aquilegia alpina L. Alpen-Akelei Armeria sp. Grasnelke, alle Arten Artemisia sp. (Artengruppe der A. alle kleinen alpinen Edelraute-Arten glacialis) Asphodelus albus Mill. Affodill Calla palustris L. Drachenwurz Carex baldensis L. Monte-Baldo-Segge Daphne alpina L. Alpen-Seidelbast Daphne cneorum L. Flaumiger Seidelbast, Flühröschen Delphinium elatum L. Hoher Rittersporn Dianthus glacialis Haenke Gletscher-Nelke Dianthus gratianopolitanus Vill. Grenobler Nelke Dianthus superbus L. Pracht-Nelke Dictamnus albus L. Diptam Dracocephalum sp. Drachenkopf, beide Arten Droseraceae Sonnentaugewächse, inkl. Wasserfalle Ephedra helvetica C. A. Mey. Schweizerisches Meerträubchen Eriophorum gracile Roth Schlankes Wollgras Eritrichium nanum (L.) Gaudin Himmelsherold Eryngium alpinum L. Alpen-Mannstreu, Alpendistel Eryngium campestre L. Feld-Mannstreu Erythronium dens-canis L. Hundszahn Fritillaria meleagris L. Gewöhnliche Schachblume Gentiana pneumonanthe L. Lungen-Enzian Gladiolus sp. Gladiole, alle Arten Inula helvetica Weber Schweizerischer Alant Iris pseudacorus L. Gelbe Schwertlilie Iris sibirica L. Sibirische Schwertlilie Leucojum aestivum L. Spätblühende Knotenblume Lilium bulbiferum L. s.l. Feuerlilie, beide Unterarten Lilium martagon L. Türkenbund Lindernia procumbens (Krock.) Philcox Büchsenkraut wissenschaftlich deutsch Melampyrum nemorosum L. Hain-Walchtelweizen Myosotis rehsteineri Wartm. Bodensee-Vergissmeinnicht Nuphar sp.

Teichrose, alle Arten Nymphaea alba L. Weisse Seerose Orchidaceae Orchideengewächse, alle Arten Paeonia officinalis L. Pfingstrose Papaver f. alpinum (aurantiacum, Alpen-Mohn, alle Arten sendtneri, occidentale) Paradisea liliastrum (L.) Bertol. Trichterlilie, Paradieslilie Pulsatilla vulgaris Mill. Gewöhnliche Küchenschelle Saxifraga hirculus L. Goldblumiger Steinbrech Sempervivum grandiflorum Haw. Gaudins Hauswurz Sempervivum wulfenii Mert. & W.D.J. Wulfens Hauswurz Koch Silene coronaria (L.) Desr. Kranzrade Sisymbrium supinum L. Niederliegende Rauke Sorbus domestica L. Speierling, Sperberbaum Trapa natans L. Wassernuss Trifolium saxatile All. Stein-Klee Tulipa sp. Tulpe, alle Arten Typha minima Hoppe Kleiner Rohrkolben Typha shuttleworthii W. D. J. Koch Shuttleworths Rohrkolben & Sond.

Pteridophyta Farne Adiantum capillus-veneris L. Venushaar Botrychium sp. (ausgenommen Traubenfarn, alle Arten ausser Gemeiner B. lunaria) Mondraute Marsilea quadrifolia L. Kleefarn Matteuccia struthiopteris (L.) Tod. Straussfarn Phyllitis scolopendrium (L.) Newman Hirschzunge Polystichum braunii (Spenn.) Fée Alex. Brauns Schildfarn Polystichum setiferum (Forssk.) Woyn. Borstiger Schildfarn Bryophyta Moose Barbula asperifolia Mitt. Breutelia chrysocoma (Hedw.) Lindb. Goldschopfmoos Bryum versicolor B. & S. ein Birnmoos Drepanocladus vernicosus (Mitt.) ein Sichelmoos Warnst. Frullania parvistipula Steph. ein Sack-Lebermoos Leucobryum glaucum aggr. Weissmoos, „Klumpenmoos„ Phaeoceros laevis (L.) Prosk. Gelbhornmoos Riccia breidleri Steph. Breidlers Stern-Lebermoos Ricciocarpos natans (L.) Corda Schwimm-Lebermoos Sphagnum sp. Torfmoose od. Bleichmoose, alle Arten wissenschaftlich deutsch Tayloria rudolphiana (Garov.) B., Rudolphs Trompetenmoos S. & G. Lichenes Grossflechten Gyalecta ulmi (Sw.) Zahlbr. Heterodermia sp. alle Arten Hypotrachina laevigata (Sm.) Hale Leptogium burnetiae Dodge Leptogium hildenbrandii (Garov.) Nyl. Lobaria sp. Lungenflechte, alle Arten Nephroma expallidum (Nyl.) Nyl. Nephroma laevigatum Ach. Parmotrema reticulatum (Taylor) Choisy Parmotrema stuppeum (Taylor) Hale Peltigera hymenina (Ach.) Delise Ramalina dilacerata (Hoffm.) Hoffm. Ramalina roesleri (Hochst. ex Schaerer) Hue Sphaerophorus globosus (Hudson) Vainio Sphaerophorus melanocarpus (Sw.) DC. Squamarina lentigera (Weber) Poelt Stereocaulon sp. alle Arten Sticta sp. Grübchenflechten, alle Arten Usnea cornuta (Körber) Usnea glabrata (Ach.) Vainio Usnea longissima Ach. Engelshaarflechte Usnea wasmuthii (Räsänen) Basidiomycetes Grosspilze Boletus regius Krombholz Echter Königsröhrling Clavaria zollingeri Léveille Amethystfarbige Keule Hygrocybe calyptraeformis (Berk.

& Br.) Rosaroter Saftling Fayod Lariciformes officinalis (Vill.: Fr.) Lärchen-Baumschwamm Kotl. & Pouz. Lyophyllum favrei Haller & Haller Gelbblättriger Karminschwärzling Pluteus aurantiorugosus (Trog.) Sacc. Orangeroter Dachpilz Sarcodon joeides (Pass.) Pat. Violettfleischiger Braunsporstacheling Squamanita schreieri Imbach Gelber Schuppenwulstling Suillus plorans (Roll.) Sing. Arven-Röhrling Tricholoma caligatum (Viv.) Rick. Krokodil-Ritterling Tricholoma colossum (Fr.) Quélet Riesen-Ritterling Verpa conica Swartz ex Pers. Fingerhut-Verpel (=V. digitaliformis) Anhang 374 (Art. 20 Abs. 2) Liste der geschützten Tiere Invertebrata Wirbellose Mollusca Weichtiere (Schnecken, Muscheln) Charpentieria thomasiana (Pini) Studers Schliessmundschnecke Tandonia nigra (K. Pfeiffer) Schwarzer Kielschnegel Trichia biconica (Eder) Nidwaldner Haarschnecke Unio crassus Philipsson Kleine Flussmuschel, Gemeine Bachmuschel Unio mancus Lamarck Südliche Malermuschel Zoogenetes harpa (Say) Harfenschnecke Insecta Insekten Odonata Libellen Aeshna caerulea Ström. Alpen-Mosaikjungfer Aeshna subarctica Walker Hochmoor-Mosaikjungfer Boyeria irene Fonsc. Boyeria Calopteryx virgo meridionalis Selys Südliche Prachtlibelle Ceriagrion tenellum Villers Späte Adonislibelle Coenagrion lunulatum Charp. Mond-Azurjungfer Coenagrion mercuriale Charp. Helm-Azurjungfer Epitheca bimaculata Charp. Zweifleck Gomphus simillimus Selys Gelbe Keiljungfer Gomphus vulgatissimus L. Gemeine Keiljungfer Lestes dryas Kirby Glänzende Binsenjungfer Leucorrhinia albifrons Burm. Oestliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis Charp.

Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis Charp. Grosse Moosjungfer Nehalennia speciosa Charp. Zwerglibelle Onychogomphus forcipatus L. Kleine Zangenlibelle Onychogomphus uncatus Charp. Grosse Zangenlibelle Ophiogomphus cecilia Fourc. Grüne Keiljungfer Oxygastra curtisii Dale Gekielte Smaragdlibelle Sympecma braueri Bianchi Sibirische Winterlibelle Sympetrum depressiusculum Selys Sumpf-Heidelibelle Sympetrum flaveolum L. Gefleckte Heidelibelle wissenschaftlich deutsch Mantodea Fangschrecken Mantis religiosa L. Gottesanbeterin Orthoptera Geradflügler (Heuschrecken, Grillen) Aiolopus thalassinus (Fabr.) Grüne Strandschrecke Calliptamus italicus (L.) Italienische Schönschrecke Calliptamus siciliae Ramme Provence-Schönschrecke Chrysochraon keisti Nadig Schweizer Goldschrecke Epacromius tergestinus (Charp.) Fluss-Strandschrecke Ephippiger ephippiger vitium Serville Steppen-Sattelschrecke Locusta migratoria cinerascens (Fabr.) Wanderheuschrecke Oedaleus decorus (Germar6 Kreuzschrecke Oedipoda caerulescens (L.) Blauflügelige Ödlandschrecke Oedipoda germanica (Latr.) Rotflügelige Ödlandschrecke Pachytrachis striolatus (Fieber) Gestreifte Südschrecke Pholidoptera littoralis insubrica Nadig Fiebers Strauchschrecke Platycleis tessellata (Charp.) Braunfleckige Beissschrecke Polysarcus denticauda (Charp.) Gemeine Wanstschrecke Psophus stridulus (L.) Rotflügelige Schnarrschrecke Saga pedo (Pallas) Steppen-Sägeschrecke Sphingonotus caerulans (L.) Blauflügelige Sandschrecke Stethophyma grossum (L.) Sumpfschrecke Tettigonia caudata (Charp.) Östliches Heupferd Neuroptera, Ascalaphidae Netzflügler Libelloides sp. Schmetterlingshafte, beide Arten Lepidoptera, Papilionidea Tagfalter Arethusana arethusa Denis & Schiff. Rotbindensamtfalter Chazara briseis L.

Felsenfalter Coenonympha hero L. Waldwiesenvögelchen Coenonympha oedippus Fabr. Moorwiesenvögelchen Erebia christi Raetzer Raetzers Mohrenfalter Erebia nivalis Lorkovic & de Lesse Erebia sudetica Staudinger Sudeten-Mohrenfalter Eurodryas aurinia aurinia Rott. Skabiosenscheckenfalter, collin-montan Iolana iolas (Ochs.) Blasenstrauchbläuling Limenitis populi L. Grosser Eisvogel Lopinga achine Scop. Gelbringfalter, Bacchantin Lycaeides argyrognomon Bergstr. Kronwicken- oder Gemeiner Bläuling Lycaena dispar Haworth Grosser Feuerfalter, Ampferfeuerfalter Maculinea alcon (Denis & Schiff.) Lungenenzian Bläuling Maculinea arion L. Schwarzgefleckter Bläuling, Quendel-Ameisenbläuling wissenschaftlich deutsch Maculinea nausithous Bergstr. Schwarzblauerbläuling, Dunkler Moorbläuling Maculinea teleius Bergstr. Grosser Moorbläuling, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Mellicta britomartis Assmann Östlicher Scheckenfalter Mellicta deione Dup. Parnassius apollo L. Apollofalter Parnassius mnemosyne L. Schwarzer Apollofalter Lepidoptera, Hesperioidea Dickkopffalter Carcharodus baeticus Rambur Andorn-Dickkopffalter Pyrgus cirsii Rambur Spätsommer-Würfelfalter Lepidoptera, Sphingidae Schwärmer (Nachtfalter) Hyles hippophaes Esper Sanddorn-, Kreuzdornschwärmer Proserpinus proserpina Pallas Nachtkerzen-, Kleiner Oleanderschwärmer Lepidoptera, Lasiocampidae Glucken, Wollspinner (Nachtfalter) Eriogaster catax L. Heckenwollafter, Heckenwollspinner Coleoptera, Carabidae Laufkäfer Abax oblongus Dej. Calosoma inquisitor (L.) Kleiner Puppenräuber Calosoma sycophanta (L.) Grosser Puppenräuber Carabus creutzeri Fabr. Cychrus cordicollis Chaud. Cymindis variolosa (Fabr.) Licinus cassideus (Fabr.) Nebria crenatostriata Bassi Platynus cyaneus (Dej.) Poecilus kugelanni (Panz.) Trechus laevipes Jeann.

Coleoptera, Dysticidae Echte Schwimmkäfer Graphoderus bilineatus (Geer) Schmalbindiger Breitflügeltauchkäfer Coleoptera, Buprestidae Prachtkäfer Anthaxia candens (Panz.) Anthaxia hungarica (Scop.) Anthaxia manca (L.) Chalcophora mariana (L.) Marienprachtkäfer Coroebus florentinus (Herbst) Coroebus undatus (Fabr.) Dicerca aenea (L.) Dicerca alni (Fischer) Dicerca berolinensis (Herbst) Dicerca furcata (Thunberg) Dicerca moesta (Fabr.) Eurythyrea austriaca (L.) Eurythyrea micans (Fabr.) Eurythyrea quercus (Hbst.) Poecilonota variolosa (Paykull) Scintillatrix dives (Guillebeau) Scintillatrix mirifica (Mulsant) Scintillatrix rutilans (Fabr.) Coleoptera, Scarabaeidae Blatthornkäfer Oryctes nasicornis (L.) Nashornkäfer Osmoderma eremita (Scop.) Eremit Polyphylla fullo (L.) Walker Coleoptera, Lucanidae Hirschkäfer Lucanus cervus (L.) Hirschkäfer, Hornschröter Coleoptera, Cerambycidae Bockkäfer Akimerus schaefferi (Laich.) Cerambyx cerdo L. Eichenheldbock, Eichenspiessbock Cerambyx miles Bonelli Corymbia cordigera (Fuesslins) Dorcadion aethiops (Scop.) Dorcadion fuliginator (L.) Grasbock, Erdbock Dorcatypus tristis (L.) Ergates faber (L.) Mulmbock Lamia textor (L.) Weberbock Lepturobosca virens (L.) Mesosa curculionoides (L.) Morimus asper Sulzer Necydalis major L. Necydalis ulmi Chevrolat Pachyta lamed (L.) Pedostrangalia revestita (L.) Plagionotus detritus (L.) Purpuricenus kaehleri (L.) Blutbock, Purpurbock Rhamnusium bicolor (Schrank) Rosalia alpina (L.) Alpenbock Saperda octopunctata (Scop.) Saperda perforata (Pallas) Saperda punctata (L.) Saperda similis Laich.

wissenschaftlich deutsch Tragosoma depsarium (L.) Zottenbock Hymenoptera, Formicidae Hautflügler Formica s.str. (rufa, aquilonia, lugubris, hügelbildende Rote Waldameisen (Forparalugubris, polyctena, pratensis, mica rufa-Gruppe) truncorum) Polyergus rufescens (Latr.) Amazon-Ameise Vertebrata Wirbeltiere Amphibia alle Amphibien (Frösche, Unken, Kröten, Salamander, Molche) Reptilia alle Reptilien (Sumpfschildkröte, Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) Mammalia Säugetiere Insectivora Insektenfresser Crocidura leucodon (Hermann) Feldspitzmaus Crocidura suaveolens (Pallas) Gartenspitzmaus Neomys anomalus Cabrera Sumpfspitzmaus Neomys fodiens Pennant Wasserspitzmaus Rodentia Nagetiere Dryomys nitedula (Pallas) Baumschläfer Micromys minutus (Pallas) Zwergmaus Muscardinus avellanarius L. Haselmaus Chiroptera alle Fledermäuse Anhang 475 (Art. 20 Abs. 4) Liste der kantonal zu schützenden Arten Pflanzenarten Angiospermae Blütenpflanzen Bromus grossus DC. Dickährige Trespe Caldesia parnassifolia (L.) Parl. Caldesie Najas flexilis (Willd.) Rostk. & W.L.E. Biegsames Nixenkraut Schmidt Bryophyta Moose (Laub-, Leber- und Hornmoose) Andreaea blyttii Schimp. ssp. angustata Blytts Klaffmoos (Limpr.) Schultze-Mot. (=A. heinemannii) Andreaea rothii Web. & Mohr Roths Klaffmoos Atractylocarpus alpinus (Milde) Lindb. Barbula rigidula (Hedw.) Mitt. Bryum argenteum Hedw. (Silber-)Birnmoos Buxbaumia viridis (Lam. & DC.) Grünes Koboldmoos Moug. & Nestl. Dicranum viride (Sull.

& Lesq.) Lindb. Grünes Besenmoos, Gabelzahnmoos Distichophyllum carinatum Dix. & Nich. Gekieltes Zweizeilblattmoos Frullania cesatiana De Not. ein Sack-Lebermoos Hypnum sauteri Schimp. ein Schlafmoos Jamesoniella undulifolia (Nees) K. Müll. Mannia triandra (Scop.) Grolle ein Zwerglungenmoos Meesia longiseta Hedw. ein Zeilenmoos („Schwanenhalsmoos„) Orthotrichum rogeri Brid. Rogers Kapuzenmoos Orthotrichum scanicum Grönv. ein Kapuzenmoos Pseudoleskea artariae Thér. Pyramidula tetragona (Brid.) Brid. Viereckiges Pyramidenmoos Scapania helvetica Gott. ein Spaten-Lebermoos Scapania massalongi (K. Müll.) K. Müll. Massalongs Spatenmoos Scapania scapanioides (Mass.) Grolle ein Spaten-Lebermoos Seligeria austriaca Schauer ein Zwergmoos Seligeria carniolica (Breidl. & Beck) ein Zwergmoos Nyh. Tetrodontium ovatum (Funck) Schwaegr.

Ulota rehmannii Jur. ssp. macrospora ein Krausblattmoos (Bauer & Warnst.) Podp. (=U. macrospora) Tierarten wissenschaftlich deutsch Annelida Ringelwürmer Hirudo officinalis L. Blutegel Mollusca Weichtiere (Schnecken, Muscheln) Helix pomatia L. Weinbergschnecke Mammalia Säugetiere Insectivora Insektenfresser Erinaceus europaeus L. Igel Soricidae, sp. Spitzmäuse, alle Arten Rodentia Nagetiere Gliridae, sp. Schläfer, alle Arten