Quelle

513.111

Verordnung des VBS1 über die Organisation der Armee
(VOA-VBS)

vom 19. Dezember 1994 (Stand am 25. Januar 2000)

Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 16, 18 Absatz 2, 22 Absatz 1, 34, 51 Absatz 1 und 54 Absatz 3 der Verordnung vom 16. November 19942 über die Organisation der Armee (VOA), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 1 Zusammenarbeit

Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen im Bereich der Organisation der Armee arbeiten alle Stellen der Kantone und des Bundes zusammen.

2. Abschnitt Organisationsgrundsätze

Art. 2 Gliederung der Formationen

Formationen, deren Hauptaufträge gleich oder ähnlich lauten, sind gleich zu gliedern.

Für die Bedienung gleicher Waffen und Geräte ist in der Regel allen Formationen die gleiche Zahl von Angehörigen der Armee zuzuteilen.

Art. 3 Zusammenfassung von Personal und Material

Angehörige der Truppensanität und der Materialtruppen sowie Angehörige der Armee mit ähnlichen Aufgaben sind in Truppenkörpern auf Stufe Bataillon oder Abteilung so zusammenzufassen, dass Führung und Ausbildung in jeder Hinsicht gewährleistet sind.

Eine Einzeleinteilung ist nur zulässig, wenn:

AS 1995 727

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. die Formation nicht Teil eines Truppenkörpers ist;

  2. aus räumlichen Gründen eine Abkommandierung für den Einsatz nicht sichergestellt ist.

Fahrzeuge für die Versorgung und ihr Personal sowie Material im allgemeinen sind nach gleichen Grundsätzen zuzuteilen.

Art. 4 Zahl der Direktunterstellten

Auf Stufe Regiment und darunter sind die Formationen so zu gliedern, dass der jeweilige Vorgesetzte mindestens über drei und nicht mehr als sieben Direktunterstellte verfügt. Von dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen, insbesondere bei technischen und logistischen Formationen, abgewichen werden.

Art. 5 Sicherung

Jede Formation ist mit personellen und materiellen Mitteln so auszustatten und zu gliedern, dass sie sich selbst sichern kann.

Art. 6 Personalbedarf für den Einsatz

Der Personalbedarf der Formationen ist auf einen 16-Stunden-Einsatz innert

Stunden auszurichten.

Für die Stäbe der Grossen Verbände, für den Nachrichten- und Übermittlungsdienst sowie für Teile der Festungstruppen, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen und der Sanitätstruppen ist er für einen Einsatz von 24 Stunden zu bemessen.

Art. 7 Stäbe

Alle Stäbe, deren Hauptaufgabe die taktische oder operative Führung ist, haben einander im Aufbau zu entsprechen.

Es sind grundsätzlich keine Ersatzführungsstäbe vorzusehen und zu bilden. In den Sollbestandestabellen der Armee ist die Funktion des Dienstchef-Stellvertreters nicht vorzusehen.

Art. 8 Offiziere zur Verfügung des Kommandanten

Die Zahl der einem Kommandanten zur Verfügung stehenden Offiziere darf die Zahl der dem jeweiligen Kommandanten direkt unterstellten Formationen nicht übersteigen.

Auf Stufe Regiment und darunter können dem Kommandanten aber höchstens zwei Offiziere zur Verfügung zugeteilt werden.

Art. 9 Doppelfunktion

Doppelfunktionen dürfen nur geschaffen werden, wenn:

  1. die Ausbildung für beide Funktionen gewährleistet werden kann;

  2. beide Funktionen nicht gleichzeitig ausgeübt werden müssen;

  3. beide Funktionen für sich alleine keine volle zeitliche Auslastung mit sich bringen und sich aus der Doppelfunktion keine Überlastung ergibt.

Art. 10 Grad und Funktion

Der für die Besetzung einer Funktion notwendige Grad wird in der Regel in den Sollbestandestabellen festgehalten.

Der Grad für eine Funktion bestimmt sich:

  1. nach der Ausbildung, die für die Ausübung der Funktion notwendig ist;

  2. nach der Einreihung in die Kommandoordnung.

Ergänzend zu den Kriterien nach Absatz 2 kann die Bedeutung der Funktion berücksichtigt werden.

Ausnahmsweise kann Offizieren und Unteroffizieren eine Funktion übertragen werden, für die in den Sollbestandestabellen ein niedrigerer oder ein höherer Grad vorgesehen ist, als sie bekleiden.

Art. 11 Kantonale Truppenkörper und Formationen

Bei Änderungen der Organisation der Armee, bei Zuteilungen oder Neueinteilungen von Militärdienstpflichtigen sowie allgemein bei Massnahmen zum Ausgleich der Bestände ist darauf zu achten, dass den Kantonen das Kontingent an eigenen Truppen erhalten bleibt.

2. Kapitel Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt Organisationsvorschriften

Art. 12 Besondere Unterstellungen von Formationen

Die besonderen Unterstellungen von Formationen, insbesondere der Armeetruppen, der Korpstruppen und von Brigaden, für die Ausbildung und die personellen Angelegenheiten werden im Anhang 13 festgelegt.

Art. 13 Grenzen der Mobilmachungsplätze

Die Grenzen der Mobilmachungsplätze werden im Anhang 24 festgelegt.

Der Generalstabschef kann die Grenzziehung im Umfang einzelner Gemeinden ändern.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 14 Organisation der Mobilmachungsplätze

Die Mobilmachungsplätze bestehenaus einem Stab und einer Mobilmachungskompanie. Sie werden in der Regel organisatorisch in Mobilmachungsabschnitte unterteilt.

Die Kommandanten der Mobilmachungsabschnitte verfügen über eine eigene Korpskontrolle, ein eigenes Korpsmaterialetat, einen eigenen Einrückungsort sowie über eine eigene Disziplinarstrafbefugnis.

Art. 15 Struktur und Organisation der Truppenkörper und Formationen

Die Struktur der eidgenössischen und der kantonalen Truppenkörper und Formationen wird in Anhang 35 festgelegt. Dieser hält fest:

  1. die Strukturen aller Truppenkörper und Formationen;

  2. die Bezeichnung aller Truppenkörper und Formationen in der Amtssprache, die sich aus der jeweiligen sprachlichen Zusammensetzung ergibt;

  3. die Verbandsnummern;

  4. welcher Kanton die besonderen kantonalen Verwaltungsaufgaben der eidgenössischen Formationen erledigt.

Die Organisation der Truppenkörper und Formationen (OTF) wird im Anhang 46 (Sollbestandestabellen) geregelt.

2. Abschnitt Einteilungen

Art. 16 Grundsatz

Bei der Besetzung von Kommandostellen sowie bei der Einteilung in die Formationen aller Truppengattungen und Dienstzweige ist nach Möglichkeit auf die regionale Herkunft der Angehörigen der Armee zu achten.

Art. 17 Einteilungen in besondere Formationen

In Alarm- und Mobilmachungsformationen sind nach Möglichkeit Angehörige der Armee einzuteilen, die in der Nähe der betroffenen Anlagen oder Einsatzräume wohnen oder arbeiten.

Das Fachpersonal der zivilen und der militärischen Betriebsstoffanlagen wird in die Betriebsstofformationen eingeteilt.

Militärdienstpflichtige Spezialisten des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und der Gruppe Rüstung sind in Funktionen der Versorgungstruppen oder der Materialtruppen einzuteilen.7

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

Der Militärpolizei sind zuzuteilen:

  1. Angehörige der Armee, welche in der Regel entsprechende Ausbildungskurse in der Militärpolizei zu bestehen haben;

  2. Angehörige der Polizeikorps von Bund, Kantonen und Gemeinden nach Bedarf.

Angehörige der Swisscom sind in die Formationen der Telecombrigade einzuteilen.8

Das Fachpersonal der Kraftwerke (Talsperren-Betriebspersonal) wird zur Besetzung der Wasseralarmposten in die Luftwaffennachrichtenkompanien eingeteilt.9

Art. 18 Führungsgehilfen und Spezialisten

Angehörige der Armee, die als Führungsgehilfen oder als Spezialisten einer Truppengattung oder eines Dienstzweiges einer Formation, einer anderen Truppengattung oder eines anderen Dienstzweiges zugeteilt werden, verbleiben in der Truppengattung oder im Dienstzweig ihrer Herkunft.

Ausnahmsweise werden insbesondere folgende Spezialisten und Führungsgehilfen versetzt:

  1. Truppenköche und Fouriergehilfen: zur Truppengattung oder zum Dienstzweig, zu der oder zu dem ihre neue Formation gehört;

  2. Adjutanten und Nachrichtenoffiziere von Truppenkörpern und Formationen: zur Truppengattung oder zum Dienstzweig, zu der oder zu dem ihre neue Formation gehört;

  3. Feuerunterstützungsoffiziere der Infanterie und der Mechanisierten und Leichten Truppen: zur Artillerie;

  4. 10 Informatik-, Krypto- und Sprachspezialisten (Zweitverwender): zu den Übermittlungstruppen;

  5. 1. Angehörige der Stäbe und der Stabskompanien der Territorialregimenter und des Stadtkommandos (mit Ausnahme der Spezialisten und Führungsgehilfen wie Ärzte oder Ärztinnen, Reparaturoffiziere usw.), 2. Führungsgehilfen des Territorialdienstes in den Stäben der Territorialdivisionen und -brigaden (wie die Chefs Betreuungs-, Wehrwirtschafts-, Sicherheits-, Polizei- und Rechtsdienst) sowie 3. die Chefs Territorialdienst der Grossen Verbände: zum Territorialdienst.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Truppengattungs- oder Dienstzweigzugehörigkeit solcher Spezialisten oder Führungsgehilfen entscheidet die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab. Sie hört vor dem Entscheid die betroffenen militärischen Verwaltungsstellen an.11

3. Abschnitt Mobilmachungsreserve

Art. 19 Umfang der Mobilmachungsreserve

Die Mobilmachungsreserve nach Artikel 18 Absatz 2 der VOA wird in den Sollbestandestabellen der Armee (Anhang 4) festgelegt.

Art. 20 Verwendung der Mobilmachungsreserve und der Rekruten im Falle des Aktivdienstes

Beieiner Mobilmachung verbleiben die Militärdienstpflichtigen der Mobilmachungsreserve grundsätzlich in ihren Formationen.

Rekruten, deren Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, haben nur auf persönlichen Marschbefehl hin einzurücken.

Spezialisten rücken nach Bestehen der Rekrutenschule mit ihrer Einteilungsformation ein, auch wenn sie allfällige Fachkurse noch nicht bestanden haben.

Die Verwendung und Unterstellung der Rekrutenschulen wird gesondert geregelt.

4. Abschnitt Weibliche Angehörige der Armee

Art. 21

Die Grossen Verbände, die Truppenkörper und die Formationen, in die weibliche Angehörige der Armee eingeteilt werden können, werden in Anhang 512 aufgeführt.

In den Stäben der Grossen Verbände mit unterstellten Truppenkörpern, in denen weibliche Angehörige der Armee eingeteilt sind (Feldarmeekorps, Gebirgsarmeekorps, Luftwaffe, Territorialdivisionen oder -brigaden, Übermittlungsbrigade, Fliegerbrigade, Flugplatzbrigade, Informatikbrigade), muss mindestens ein weiblicher Stabsoffizier in irgendeiner Funktion nach den Sollbestandestabellen der Armee eingeteilt und bestimmt sein, der sich in Doppelfunktion für alle Belange und Interessen der eingeteilten Frauen einsetzt.13

In der AS nicht veröffentlicht.

Ausnahmsweise kann innerhalb eines Grossen Verbandes die ranghöchste weibliche Angehörige der Armee die Doppelfunktion nach Absatz 2 wahrnehmen. Die Chefin der Frauen in der Armee ist vorgängig anzuhören.14

5. Abschnitt Personalreserve

Art. 22 Sollbestandestabellen des Dienstpersonals

Die Funktionen für das Dienstpersonal der Personalreserve (Art. 21 Bst. a VOA) werden in den Sollbestandestabellen der Personalreserve (Anhang 6 15) festgelegt.16

Art. 23 Eigenverantwortlichkeit der Truppe

Das unterstützende Mitwirken des Dienstpersonals entlastet die Truppe nicht von ihrer Verantwortung für Selbstschutz, Erhaltung der materiellen Bereitschaft, Versorgung und dergleichen.

6. Abschnitt Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee

und der Personalreserve17

Art. 24 Nachwuchsbedarf

Die Bestandesabnahmen, die in den einzelnen Formationen durch den Abgang von Militärdienstpflichtigen entstehen, werden in erster Linie durch Zuteilung von ausgebildeten Rekruten ausgeglichen.

Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen militärischen Stellen von Bund und Kantonen jährlich den Bedarf an:18

  1. männlichen Rekruten, die in den einzelnen Aushebungszonen und Aushebungskreisen für die einzelnen Truppengattungen, gewisse Dienstzweige (Territorialdienst, Militärpolizei, Feldpostdienst, AC-Schutzdienst, Militäreisenbahndienst, Mobilmachung) und die entsprechenden Funktionen ausgehoben werden müssen (Zahlenbuch A);

  2. Kader für die einzelnen Truppengattungen, Dienstzweige und Funktionen.

Sie achtet dabei insbesondere auf:

a. einen gleichmässigen Mannschaftsersatz;

In der AS nicht veröffentlicht.

b. einen möglichst optimalen altersmässigen Aufbau der Formationen im Hinblick auf deren Auftrag.

Art. 25 Neueinteilungen und Versetzungen

Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen militärischen Stellen von Bund und Kantonen:19

  1. den Ausgleich der Bestände unter allen Formationen der Armee, namentlich zwischen den Formationen des Bundes und der Kantone sowie zwischen und innerhalb der Truppengattungen und Dienstzweige;

  2. 20 die Quote der Militärdienstpflichtigen, die aufgrund eines UC-Entscheides in eine andere Funktion, in eine andere Truppengattung oder einen anderen Dienstzweig oder in die Personalreserve neu einzuteilen oder zu versetzen sind (Zahlenbuch B);

  3. die Neueinteilungen und Versetzungen der Angehörigen der Armee, die in körperlicher, fachlicher oder in anderer Hinsicht den Anforderungen ihrer Funktion nicht mehr genügen;

  4. die Neueinteilungen und Versetzungen der Angehörigen der Armee, deren besonderen Kenntnisse aus dem Zivilleben oder der Armee durch diese Massnahmen besser genutzt werden können;

  5. 21 sämtliche Ausgleichs- und Mutationsmassnahmen für die Personalreserve.

Die Ausgleichs- und Mutationsmassnahmen werden grundsätzlich jährlich geplant.

Sie werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

Nicht neu eingeteilt oder versetzt nach Absatz 1 Buchstabe d werden die folgenden Angehörigen der Armee:

  1. Ärzte oder Ärztinnen, Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Apotheker oder Apothekerinnen, Tierärzte oder Tierärztinnen und Studierende dieser Berufe, die schon eine Piloten- oder Offiziersschule ausserhalb der Sanitäts- beziehungsweise Veterinärtruppen begonnen haben und nicht selbst um Neueinteilung oder Versetzung zu diesen beiden Truppengattungen ersuchen;

  2. Piloten, die in einer Formation der Fliegertruppen eingeteilt sind;

  3. andere bereits eingeteilte Spezialisten, deren besondere Kenntnisse eine Neueinteilung oder Versetzung nicht als zweckmässig erscheinen lassen.

Der Erwerb von besonderen Kenntnissen gibt den Angehörigen der Armee keinen Anspruch auf Neueinteilung oder Versetzung; massgebend ist allein der Bestandesbedarf in den Formationen des Bundes und der Kantone.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 22. September 195122 betreffend Versetzung von Spielleuten;

  2. die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom29. März 196123 über die Organisation der Stäbe und Truppen (Vf EMD OST 61);

  3. die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 3. März 196624 betreffend Umteilung und Versetzung von Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen mit besonderen im Zivilleben erworbenen Kenntnissen;

  4. die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom19. Januar 196725 betreffend die Verwendung von Überzähligen und Rekruten im Falle eines aktiven Dienstes;

  5. die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 3. Dezember 196926 betreffend besondere Unterstellung von Verbänden für die Ausbildung, die Vorbereitung des Einsatzes im aktiven Dienst und die Behandlung der personellen Angelegenheiten;

  6. die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 3. Dezember 196927 betreffend die Grenzen und Einzelsollbestandestabellen der Mobilmachungsplätze;

  7. die Richtlinien des Eidgenössischen Militärdepartements vom 26. Februar 197128 betreffend Grundsätze der Heeresorganisation.

Art. 2729

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 14, am 1. Januar 1995 in Kraft.

Der Artikel 14 tritt mit der Neuordnung der Mobilmachungstruppen am 1. Januar 1997 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

30 Die Anhänge 1–6 und ihre Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 1995

727, 1996 248, 1997 150 719 2830, 1999 886, 2000 92).