611.032
Reglement der Gleyre-Stiftung (Vermächtnis Strohl-Fern)
vom 25. Januar 1949 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Geldbeträge, die der Eidgenossenschaft zufolge Vermächtnisses des im Jahre 1927 in Rom verstorbenen Herrn Alfred Guillaume Strohl-Fern, Kunstmaler, von Sainte-Marie-aux-Mines (Elsass), angefallen sind, bilden einen Spezialfonds des Bundes. Dieser Fonds trägt, dem Wunsche des Testators entsprechend, den Namen «Gleyre-Stiftung».
Art. 2
Das Kapital des Fonds, das seit 1931 500 000 Franken beträgt, wird vom Bundesamt für Kultur verwaltet. Seine Zinsen werden der unter der Aufsicht des Bundesrates (Eidgenössisches Departement des Innern) stehenden «Kommission der Gleyre- Stiftung» für die im Folgenden in den Artikeln3 und 5 umschriebenen Zwecke zur Verfügung gestellt.1
Das Kapital von 500 000 Franken darf nicht angegriffen werden.
Art. 3
Als Wegleitung für die Stiftungskommission wird daran erinnert, dass der Stifter beabsichtigte, zur Aufrechterhaltung der klassischen Traditionen in der Kunst beizutragen und dass er zeitlebens ein begeisterter Verehrer seines ehemaligen Lehrers Charles Gleyre blieb, dessen Unterricht von eben diesen Traditionen inspiriert war.
In diesem Sinne sind, gemäss dem mündlichen Wunsche des Stifters, die Zinserträgnisse des Fondskapitals zu verwenden, um:
allgemein die schweizerische Kunst zu heben und zu fördern;
im besondern anerkannte Schweizerkünstler in ihrem Wirken zu unterstützen.
AS 1949 I 72 II. Stiftungskommission
Art. 42
Als Kommission der Gleyre-Stiftung amtet der Stiftungsrat der Stiftung Pro Arte. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst.
Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Pro Arte präsidiert auch die Kommission.
Die Kommission kann im Bedarfsfall weitere Expertinnen oder Experten zur Bearbeitung der Gesuche beiziehen.
Das Sekretariat wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Kultur (Sektion Kunst und Design) geführt.
Art. 53
Die Kommission verfügt gemäss dem Willen des Stifters frei über die Erträge des Stiftungskapitals. Sie unterstützt namentlich besonders befähigte Kunstschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz.
Die Unterstützung erfolgt durch die Zusprache von Werk- und Projektbeiträgen.
Bei gleicher Qualität werden mit Beiträgen prioritär diejenigen Kunstschaffenden bedacht, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben oder sich in einer Notlage befinden.
Derselben Person kann insgesamt nur dreimal ein Beitrag gewährt werden.
Art. 64
Die Kommission tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Zeit und Ort der Sitzungen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident.
Art. 7
Die Einladung zu einer Sitzung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
...5
In dringenden Fällen können Geschäfte auf dem Zirkularwege, ausserhalb der Sitzungen, erledigt werden, jedoch in der Regel nur dann, wenn sie bereits in der Kommission vorbereitet oder diskutiert wurden.
Art. 86
Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
Art. 97
Die Präsidentin oder der Präsident:
beruft die Kommission zu den Sitzungen ein;
vertritt den Fonds gegenüber Drittpersonen und führt für ihn die rechtsverbindliche Unterschrift;
sorgt für die Ausführung der Kommissionsbeschlüsse;
überwacht die Tätigkeit der Sekretärin oder des Sekretärs.
Art. 108
Die Sekretärin oder der Sekretär:
redigiert die Protokolle;
klärt die einlaufenden Beitragsgesuche näher ab und bereitet die Geschäfte für die Diskussion in den Sitzungen vor;
besorgt die Korrespondenzen sowie die Führung der Register und Kontrollen und veranlasst die Auszahlung der Beiträge.
Art. 119
Die Mitglieder der Kommission und die beigezogenen Expertinnen und Experten werden gemäss den für eidgenössische Kommissionen geltenden Vorschriften für Reisen und Sitzungen entschädigt.
III. Beitragsgesuche
Art. 1210
Beitragsgesuche im Sinne von Artikel 5 können beim Sekretariat einreichen:
die Künstler und Künstlerinnen selbst;
–e. ...11
Art. 13
Die Stiftung gewährt keine Beiträge für die Ausführung eines Kunstwerkes, das von einem Privaten in Auftrag gegeben wird.
Art. 14
Die Kommission zieht ein Beitragsgesuch nur dann in Erwägung, wenn mit der definitiven Ausführung des betreffenden Werks noch nicht begonnen worden ist. Sie behält sich vor, bei der Ausarbeitung des definitiven Projektes beratend mitzuwirken und Abänderungen vorzuschlagen, bevor sie einen Beitrag zusichert.
Art. 15
Mit einem Beitragsgesuch für die Ausführung eines Kunstwerks (Malerei oder Wandmalerei, Mosaik, Glasmalerei, Skulpturen usw.) sind folgende Unterlagen einzureichen:
ein Voranschlag, enthaltend einerseits die zu erwartenden oder schon bewilligten Beiträge (von Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde, Museum, Privaten usw.), anderseits die vorgesehenen Ausgaben: Künstlerhonorar, Bau- oder Wiederherstellungsarbeiten, Materialkosten usw.;
Fotografien, Situationsplan, gegebenenfalls Grund- und Aufrisse, die eine genaue Vorstellung von dem Gebäude vermitteln, für das das auszuführende Kunstwerk bestimmt ist;
ein oder mehrere Entwürfe für das Kunstwerk, in reduziertem Massstab;
mindestens ein Detail in Ausführungsgrösse.
Art. 16
Die Auszahlung der Beiträge kann in mehreren Raten erfolgen; die letzte Rate wird erst nach Vollendung und Abnahme des betreffenden Werkes ausgerichtet.
Art. 17
Zur Abnahme eines vollendeten, subventionierten Werkes delegiert die Kommission in der Regel eines oder zwei ihrer Mitglieder, die dem Präsidenten schriftlich Bericht erstatten.
...12
Art. 18
Wird ein Werk, für das die Stiftung einen Beitrag gewährt hat, innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beitragszusicherung an nicht ausgeführt, so verfällt diese Zusicherung. Der Beitrag oder die noch ausstehenden Raten werden nicht mehr ausbezahlt.
und 3 ...13 IV. Schlussbestimmungen
Art. 19
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den1. Januar 1949 in Kraft. Es hebt alle früheren, ihm widersprechenden Bestimmungen auf und ersetzt insbesondere des Reglement der Stiftung Gleyre vom 17. Dezember 192814.
In der AS nicht veröffentlicht.